Kanau Glatt und Land
General Anzeiger für
1983
Ly. Deremvee
Dormerstas de«
Qrfüflungdort und Gerichtsstand für beide Teile ist Hanau. ' Sei unverschuldetem Ausfall der Lieferung infolge höherer Gewalt, Streik usw. hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung ober Nachlieferung ober aus Rückzahlung des Bezugspreises. / Fürplatzvorschrift u. Erscheinungstage der Anzeige wird keine Gewähr geleistet./Geschäftsstelle: Hamm«lstr.9 / Fernspr. 3956, 3952,3958
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Das M«â.
— Die „New Jork Herold Tribüne" betonte die wenLngkeit, Deutschlands Repavationsschuld fest- chen und zu mobilisieren.
— Der preußische Ministerialdirektor Dr. Nobis Sert, daß die Länder, die an ihrer Eigenstaatlichfesthalten wollen, dies künftig auch selber ahlen sollen.
— Die Gesamtzahl der unterstützten Arbeits- m im deutschen Reich hat am 15. Dezember rund e Million erreicht."
— Wie Hava s aus Straßburg meldet, wurden tern dort vier weitere Haussuchungen bei Automisten vor^enommen.
Dev Simkin der KersKstass- WKÄSSW
Wie das „Berl. Tageblatt" hört, wird bet den ratungen der Reichsregierung mit den Dertre- n der Länderregierungen am 16. und 17. Januar offiziell auch die Frage erörtert werden, wann Wahlen zum Reichstage stattfindcn und ob die ikbstagswahlen mit den Wahlen zum Landtag in yern, Württemberg und Preußen verbunden rden sollen.
„Sw6i6 Bitti t*
Berlin, 25. Dez. Nachdem gestern die „Tägliche indschau" darauf hingewiesen hat, daß der Reichs- ] unter allen Umständen den Reichshaushalt .'abschieden müsse, bevor er ausgelöst werden ane, fordert heute die „Germania" die Er- ilung einer Reihe Aufgaben durch das jetzige üchsparlament. Von der Regierung und den !gierungsparteien könne man nicht verlangen, M sie die große Ausgabe der Schaffung eines uen Strafgesetzbuches unbeendet lassen. Es be- he Gefahr, daß, wenn dies Gesetz jetzt nicht zünde kommt, die Neuregelung der Strafrechts- h lege auf den St. Nimmerleinstag r/ schoben wird. rch mit Rücksicht auf Oesterreich it 'He man auf ne Verabschiedung der Vorlage drängen. Das >ntrum könne weiter einer Auslösung des Reichs- ges nicht zustimmen, bevor das Reichsschulgesetz ledigt ist. Die Parole müsse also heißen: ituhig Blut".
y DvEEs SSNksavs Im Reich
Berlin. 28. Dez. Der langjährige Vertreter Preu- ms im Reichsrat, Ministerialdirektor Dr. Nobis .twickelt in der „Deutschen Wirtschaftszettung" n preußischen Standpunkt zur eichsreform. Er betont besonders stark die litcrijdse Emit'.'.urg Preußens, die schon in dem eschluß der preußischen Lano^oersmimlung vom I. D.'jembcr 1919 jum Ausdruck kam, u d.e kichsregierung zu appelieren, sie möge iud) vor ir <r ngung der endgültigen Re ch versa,jung mir rn Regierungen aller deutscher L nder über tue rrichtung des deutschen Einheitsstaates in Ver- indung treten. Ferner erklärt Ministerialdirektor - tobis:
Als Staat zu verstl-winden und in einem ürklich einheitlichen Deutschland auszugehen das )id Preußen letzten Endes auch, aber es v-ürckcht ceilich auch, daß die anderen Länder den gleichen
■ Beg mitgehen, denn sonst wäre .5 für Preußen in Schildbürgerstreich. Gefördert wird diese Ent- »icklung, wenn das Reich die ihm durch die Weilarer Verfassung gegebene Gs'etzgebungslowpe- enz voll nusschöpft und wenn es grundsätzlich und msnahmlos sich auf den Standpunkt stellt, daß die Länder, die glauben, an chrer Eigenstaat'ichkeit esthalten zu müssen, diese auch restlos selbst zu bezahlen haben, unter keinen Umständen also Dota- ionen irgend welcher Art sei es mittelbar oder unnittelbar, seitens des Reiches zu erwarten haben. Dann wird sehr bald der Augenblick komme.', nm >as Mißverständnis zwischen der Organisation der deutschen Länder und den ihnen verbliebenen Kompetenzen so eklatant sein wird, daß sich die weitere Aufrechterhaltung von selbst verbietet, und für die preußische Regierung kommt dann vielleich: der psychologische Moment, in dem es geboten erscheint, sie eigene Verwaltung in die Hände des Reichs zu übergeben, ein Schritt, mit dem ohne weiteres der jetzige Aufbau des Reichsrats zusammenbrechen würde, so daß der preußische Schritt dann voraussichtlich die unmittelbare Nachfrage der meisten anderen Länder finden müßte.
I« de« ittonLovdatsvevhand-
Berlin, 28. Dez. Die in der Fuldaer Bischofskonferenz vereinigten Oberhirten haben beschlossen, eine Erklärung der Oessentlichkeit zu übergeben, in der es heißt: Die staatliche und kirchliche Autorität sind jede auf ihrem Gebiete selbständig. Daraus folgt von selbst, daß in Angelegenheiten, die gemeinsamer Natur sind und die Rechts- und Aufgabengebiete beider Autoritäten berühren die Verhältnisse durch Vereinbarung beider geordnet werden müssen. Das ganze katholische Volk hat ein Anrecht darauf, daß eine Neuordnung der Verhältnisse, bei der keineswegs ein Ueber griff in das Gebiet der staatlichen Zuständigkeit zu befürchten ist, durch Verhandlungen mit dem Heiligen Stühle erfolge. Es würde nicht zum Frieden dienen, wenn eine solche Neuordnung in der Weise angestrebt würde, die auf die Grund-
Amerika und die Revavations trage
Irsevft Seföietzuns dev bettifdbett ReUavattonssetmild- dann miet- alliierte Gchntdenveseruns
Newyork, 28. Dez. „Herold Tribune", deren gute Beziehungen zur Regierung in Washington bekannt sind, bringen Ausführungen ihres Was- hingtoer Vertreters über den Dawes-Plan und die Kriegsschulden, deren amtlicher Hintergrund nicht zu verkennen ist. Der Vertreter entwickelt einen Plan zur Lösung des ganzen Problems, der so intime Kenntnisse der Materie und der politischen Schwierigkeiten verrät, daß man notwendig das Schatzamt oder Parker Gilbert selbst, der augenblicklich in Washington weilt, hinter der Veröffentlichung vermutet.
In Washington, heißt es da, nähme das Gefühl ständig zu, daß der Zeitpunkt herannahe, wo die alliierten Kriegsschulden an die Vereinigten Staaten herabgesetzt und gleichzeitig d i e deutschen Reparationsverpslichtun» gen konsolidiert werden müßten. Diese Fragen feien seit Gilberts Bericht Gegenstand sorgfältiger Ueberlegung in offiziellen Zir- keln gewesen und hätten sich allmählich um folgende Punkte kristallisiert:
1. Deutschland müsse gesagt werden, welchen Teil der Reparationsrechnung die Alliierten bezahlt erhalten wollen.
2. Nachdem Deutschland und die Alliierten sich über die Summe geeinigt hätten, müßten gewaltige finanzielle Transaktionen unternommen werden, um die sofortige Mobilisierung der Zahlungen aus dem Dawesplan zu erleichtern.
3. Nachdem diese Zahlungen Deutschlands finanziert und fundiert waren, müßte eine Revision derjenigen Summen erfolgen, auf die die Vereinigten Staaten und ihre Schuldner sich jetzt geeinigt hätten.
Noch „Herold Tribune" ist man nicht im Zweifel darüber, daß einer solchen Regelung eine bedeutende Besserung der internationalen finanziellen Lage selbst, sowie gleichzeitig des internationalen Handels und der internationalen politischen Beziehungen folgen würde.
Amerika würde für das Opfer, das es bringen würde, mehr als entschädigt werden dadurch, daß bessere Ab^^"dm"»'rmen (;»r amerikanische Waren
( im Auslande N-hchafseu würden.
Niemand in den Bereinigten Staaten könnte dagegen einen Einwand erheben, wenn beispielsweise Frankreich, das heute, über 62 Jahre verteilt, fünf Milliarden Dollars zahlen müsse, diese Summe kapitalisieren und dafür sofort 1% Milliarden Dollars zahlen würde. Die Vereinigten Staaten würden dabei sehr gewinnen, weil doch kein vernünftiger Mensch an Zahlungen über 62 Jahre glaube. Außerdem würde bei sofortiger Zahlung
rechte der katholischen Kirche nicht geziemend Rücksicht nähme.
Öle VoVschuHrahSuttgön Wv pveM. GLaatsangestöMe
Berlin, 28. Dez. Da die Verhandlungen über die Neuregelung der Angestelltenbezüge noch nicht abgeschlossen werden konnten, hat der preußische Finanzminister für die Januarzahlungen in einem Runderlah Bestimmungen getroffen, in denen es Amtlichen Preußischen Pressedienst zufolge u. a. heißt: Angestellte, deren Vergütung wenigstens nach dem 6. Grundvergütunggesetz einer Vergütungsgruppe des preußischen Angestelltentarifs bemessen ist, erhalten zu den tarifmäßig berechneten Januarbezügen für den Monat geltende Vorschüsse wie folgt: Vergütungsgruppe 3 bis 5: Verheiratete 20 Mark, Ledige 10 Mark; 6 bis 9: 25 bezw. 20 Mark, 10 bis 12: 40 bzw. 30 Mark, Vergütungsgruppe 13: Verheiratete 60 Mark, Ledige 50 Mark. Zu den Zuschüssen tritt kein örtlicher Sonderzuschlag. Die Vorschüsse sind halbmonatlich mit den für Januar 1928 fälligen laufenden Gebühren auszuzahlen, unterliegen dem Steuerabzug und find bei der Berechnung der Sozialversicherungsberträge zu berücksichtigen. *
Am Mittwochnachmittag wurden, wie das Nachrichtenbüro des Vereins Deutscher Zeitungverleger erfährt, die Verhandlungen zwischen dem preußi- schen Finanzminister und den Vertretern der preußischen Staatsangestellten und Arbeiter über deren Besoldungsneuregelung wieder ausgenommen. Dabei wurden die Vorschüsse wie oben geregelt. Die endgültigen Erhöhungssätze der staatlichen Angestelltengehälter und Arbeiterlöhne werden im Prinzip der Beamtenaufbesserung angepaßt.
Neu ist hierbei, daß für die Reform der Angestelltengehälter die alte Gruppenordnung bei» behalten bleibt. Es sind aber, wie das VDZ-Büro weiter erfährt, Bestrebungen im Gange, über kurz oder «lang gründ sätzlichs Erörterungen über die Gehaktsregelung der staatlichen Angestellten und Arbeiter ixurchärführem mit dem Ziele, den Tarif
der amerikanische Grundsatz, daß Reparationen und Schulden nichts miteinander zu tun hätten, gor nicht in Anwendung gebracht werden müssen.
Den größten Widerstand gegen die Fixierung der deutschen Zahlungen, hätte man nach „Herald Tribune^ vor kurzem noch von der französischen öffentlichen Meinung erwarten können. Man habe aber hier aus Quellen, die über diese Fragen gut informiert sind, erfahren, die französischen Meinungen können sehr schnell dahin umschlagen, daß die Fixierung der deutschen Leistungen nicht nur für Deutschland, sondern für Frankreich und die anderen Staaten begrüßenswert sei.
Abschließend bemerkte „Herold Tribune", daß Deutschland für 33 Milliarden Dollars Bonds in drei Klassen begeben habe, von denen 20 Milliarden auch von den Alliierten als minderwertig be- tvachtet würden. Von den restlichen 13 Milliarden habe Deutschland fast eine Milliarde bezahlt, so daß 12 Milliarden von der deutschen Reporationsverpflichtung übrigblieben. Die Frage, ob die Alliierten auf der Berücksichtigung der 20 Milliarden minderwertiger Bonds bestehen würden, um ihre Schuld bei den Vereinigten Staaten herab- zudrücken, ist nach „Herold Tribune" nicht diskutiert worden. Doch herrscht Einstimmigkeit darüber, daß eine Konferenz, die die Konsolidierung aller Probleme versuchen wollte, die schwierigste Konferenz werden würde, die jemals abgehalten wurde.
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London, 28. Dez. Die „Financiols Times" teilen mit, daß ein juristisches Gutachten, das leitende ap,"rj>k-mijche Banken einzogen. Parker Gilberts These von der Priorität der Doweszahlungen über die Zahlungen von Zinsen unb Amortisierung von staatlichen, städtischen und privaten Anleihen als ganz unhaltbar hinstellt. Es heißt in dem Gutachten: „Der Dawesplan schafft in keiner Weise irgendein Hindernis oder irgendeine Beschränkung dafür, daß deutsche öffentliche Körperschaften oder Private im Auslande kommerzielle Kredite erhalten." Es erklärt ferner, daß die Reparationszahlungen der großen Masse der gewöhnlichen Handels- oder Jnvestie- rungstransaktionen nachgeordnet sind, welche zwischen Deutschland und den Vereinigten Staaten stattfanden und betont, daß „die Reparationszahlungen im Lichte anderer laufender Erfordernisse so behandelt werden müssen, daß sie die Stabilität der Währung nicht gefähren." Der Damesplan erkenne ausdrücklich an, daß es wünschenswert, ja notwendig sei, daß Deutschland und seine Industrien Kredite im Auslande erlangen. — Die Firma Horn- blower, Miller u. Garrison, welche dieses Gutachten abgab, ist eine der angesehensten Anwaltsfirmen der Vereinigten Staaten.
völlig neu aufzubauen und ihn nur noch in ein loses Verhältnis zur Besoldungsordnung zu setzen. Im Augenblick soll zunächst einmal eine Erhöhung der bisherigen Sätze zustande kommen. Der Landtag wird sich mit dieser Materie nicht mehr zu beschäftigen haben.
Auch im Reich sind die Verhandlungen mit den Angestellten und Arbeitern noch nicht abgeschlossen; dort werden sie nach der Weihnachtspause erst am Donnerstag weitergeführt. Im übrigen ist aber auch im Reich zum 1. Januar 1928 eine Vorschußzahlung, analog der preußischen Regelung, beabsichtig.
Ättmmttttiftiftbr WaM^aHen ttt BrsSgÄvien
Wien, 28. Dez. Wie aus Sofia gemeldet wird, hat die dortige Polizei in der letzten Zeit vertrauliche Mitteilungen erhalten, daß die illegalen kommunistischen Organisationen beabsichtigten, mit den politischen Häftlingen des Zentralgefängnisses in Verbindung zu treten. Die Verwaltung des Gefängnisses verschärfte darauf die Ueberwachungs- maßnahmen; es ist nun gelungen, einen Versuch zu vereiteln, den inhaftierten Kommunisten eine bedeutendere Geldsumme sowie Briefe zu übermitteln. Das Geld sowie die Briefe waren in einer Schüssel Grieß verborgen, die eine junge Frau dem Ge- fängniswächter mit der Bitte übergeben hatte, sie einem gewissen Alexiew zukommen zu lassen. Die Schüssel wurde untersucht, wobei das Geld und die Briefe gefunden wurden. Einer der Briefe stammt angeblich von einer kommunistischen Organisation in Köln und besagt, daß eine unter den Kameraden veranstaltete Sammlung zugunsten der kommunistischen Gefangenen in Bulgarien 500 Mark ergeben habe. An die Gefangene werden in dem Brief ermutigende Worte gerichtet. Es wurde daraufhin der Befehl erteilt, die junge Frau zu verhaften. Sie ist die Schwester des Kommunisten Topenit- scharow, der gegenwärtig wegen Teilnahme an der Verschwörung der kommunistischen Iungmann- schaften eine Gefängnisstrafe abbüßt. Die Unter- suchung wird fortgesetzt.
Nev «Stand der Stvafrechts-
Der Reichsminister a. D. D r. B e l l, der zu den Mitarbeitern an dem neuen Strafgesetzbuch im Reichstagsausschuß gehört, hat über die bisherigen Beschlüsse des Ausschusses eine ausführliche Darstellung veröffentlicht.
Im ersten Abschnitt hat der Ausschuß in den §§ 6 und 7 die Anwendbarkeit der Vorschriften des RStGB. bei einer Reihe der dort einzeln aufgeführten Delikte unter Hinzufügung des Vergehens des
Auswanderungsbetrugs eingeschränkt auf die gesetzlich feftgelegte Voraussetzung, daß die Tat gerichtet war gegen das Rechts- Seines Deutschen. Aber auch an dieser Stelle —
Dr. Bell hinzu — sei der dringende Wunsch wiederholt, daß es den vereinten Bemühungen der zuständigen Abteilungen des Völkerbundes, dec interparlamentarischen Union und der kriminalistischen Vereinigungen in nicht zu ferner Zeit gelingen möge, der internationalen Rechtszersplitterung auf kriminalistischem Gebiete ein Ende zu machen und die Kulturstaaten, die bisher ohne inneren Zusammenhang in grundverschiedener Ausgestaltung die schwierigen internationalen Strafrechtsprobleme durch eine keineswegs einwandfreie Gesetzgebung zu meistern versuchten, auf eine möglichst einheitliche Linie zusammenzuführen. Im zweiten Abschnitt ist in den §§ 13 und 14 für den vermindert Zurechnungsfähigen und den Taubstummen die Straf- milderungs-Kannvorschrift der Vorlage vom Ausschuß in eine Muß-Vorschrift umgewandelt worden. Bei irrtümlicher Annahme eines Sachverhalts (§20), „der die Tat rechtfertigen oder den Täter straffrei machen würde", ist Bestrafung wegen Vorsatzes ausgeschlossen; Bestrafung wegen Fahrlässigkeit erfolgt nur dann, wenn der Irrtum auf Fahrlässigkeit beruht. Dieser Vorschrift entspricht die den
Rechtsirrlum, der den Täter „bas Unrechtmäßige seiner Tat nicht erkennen läßt", treffende Bestimmung, wonach der Täter bei entschuldbarem Rechtsirrtum straffrei bleibt, èei Nicht enti^uibbarem Irrtum strafbar, aber milder zu bestrafen ist. Zu beachten ist, daß die Kann-Vorschrift der Vorlage in eine Muß-Vorschrift umgestaltet wurde. Die Notwehr-Vorschrift des § 24 hat der Ausschuß anders formuliert und die im § 53 des geltenden RStGB. enthaltene Begriffsbestimmung der Notwehr in die Vorlage hinübergenommen.
Die viel umstrittene Regelung des Versuchs mit untauglichen Mitteln und am untauglichen Objekt ist nach langwierigen Beratungen unter Umgestaltung des Entwurfs oahin erfolgt, daß das Gericht nach freiem Ermessen die Strafe mildern oder von Strafe absehen kann.
In dem Abschnitt über Täterschaft und Teilnahme hat der Ausschuß in einem neuen § 27a eine gesetzliche Begriffsbestimmung für den Täter und den mittelbaren Täter festgelegt und ferner im § 29 als Anstifter denjenigen bezeichnet, der vorsätzlich einen anderen zu der von diesem begangenen Tat bestimmt hat. Die Bestimmungen des Entwurfs über
die Sfrafarfen
(§§ 33 bis 39) mit Einschluß der neu eingeführten „Einschließung" hat der Ausschuß beibehalten und auch den Antrag auf
Beseitigung der Todesstrafe durch Mehrheitsbeschluß abgelehnt. Bemerkt sei aber, daß bei den mehrtägigen und mit lebhaften Auseinandersetzungen verknüpften Erörterungen über die Todesstrafe auch von Gegnern des Antrags nachdrücklichst die innere Abneigung gegen diese nur noch bei den schwersten Verbrechen des überlegten Mordes im Fall der Versagung mildernder Umstände anwendbare Strafart betont wurde, mit dem Ausdruck der Erwartung, daß die unter dem Druck der Staatsnotwendigkeit und Volkssicherheit leider heute noch unvermeidbare Strafandrohung durch ruhigere Zeitentwicklung in Bälde entbehrlich werde, und daß in der Zwischenzeit bis zu ihrer Abschaffung das sorgsam auszugestaltende Begnadigungsrecht weitestgehende Anwendung finden solle.
Die Vorschriften der Vorlage über den bedingten Straferlaß (§§ 40 bis 45) mit Einschluß der Normierung der Probezeit, der Schutzaufsicht und der Anordnung der Vollstreckung der Strafe wurden im wesentlichen unverändert angenommen.
Der außerordentlich bedeutsame Abschnitt über die Maßregeln der
Besserung und Sicherung
(88 55 bis 64), der durch die vorgesehenen Besse- rungs- und Sicherungsmaßnahmen eine vollständige Neuerung in das StGB, hineinbringt, gehört zu den wichtigsten Bestandteilen der modernen Strafrechtsreform. Nach Vernehmung mehrerer Sachverständiger wurden dem Ausschuß zahlreiche 2lbänderungs- anhäge vorgelegt, von denen aber nur ein Teil in das Gesetz hineingearbeitet wurde. In den Bestimmungen über den „Gewohnheitsverbrecher" wurde für die im § 59 als Voraussetzung für die Sicherungsverwahrung bestimmte „neue Tat die. zweifache Aenderung beschlossen, daß der Täter bei Begehung der neuen Tat über 21 Jahre alt war und daß für die neue Tat Verurteilung zu Zuchthaus oder mindestens eingehender Gefängnisstrafe erfolgt. Nach § 60 hat das Gericht bei Unterbringung in der Sicherungsverwahrung alle drei Jahre die Erreichung des Zwecks der Unterbringuna nachzuprüfen.