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Anzeiger für
wo« Stadt und Land
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Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile ist Hanau. ' Sei unverschuldetem Ausfall der Lieferung infolge höherer Gewalt, Streit usw. hat der Sezieher keinen Anspruch auf Lieferung ober Nachlieferung oder aus Rückzahlung deS Bezugspreises. / Fürplatzvorschrift u. Erscheinungstage der Anzeige wird feine Gewähr geleistet.,Geschäftsstelle: Hammerstr.S / Fernspr. 3956, 3952,3958
21. Dezember
1922
Das Mrseste.
— Die Schiedssprüche in der Eisenindustrie ld für verbindlich erklärt worden.
— Im Hauptausschuß des Preußischen indtages wird der preußische Unterrichtsinister, Prof. Becker, sich bei der Beratung ines Etats auch über die Aussichten eines onkordates zwischen Preußen und der römi- )en Kurie äußern.
— Nach Meldungen aus Washington hat chatzsekretär Mellon in einer Erklärung Aus- 5uck gegeben, daß eine nationale Abmachung der die endgültige Summe der deutschen Re- arationszahlungen in weniger als zwei Jährn erreicht werden dürfte.
— Das Repräsentantenhaus hat gestern die ireigabebill angenommen.
— Die Hoffnung auf Rettung der Ueber- benden des amerikanischen Unterseebootes S 4" ist ausgegeben worden.
Sie Devwesiduns Nev Airrdsn- NAsswsrrds
Berlin, 20. Dez. Unter Vorsitz des Reichs- »räsidenten hielt heute das Kuratorium der Stiftung „Hindenburgspende" seine erste Sitzung ab. Nach den hierbei gefaßten Be- chlüssen sollen die für Kriegsbeschädigte, Kriegshinterbliebene und die ihnen Gleich- zestellten bestimmten Mittel dergestalt verwendet werden, daß jährlich zum 1. April und ;um 2. Oktober Ausschüttungen ersolaen. Die tum 1. April erfolgende soll vorzugsweise be- ionders bedürftigen kinderreichen Kriegerwitwen zugute kommen. Es werden jährlich ins- gefamt eine Million Mark ,zur Verteilung in Einzelbeträgen von durchweg 200 Mk. gelangen. Ein bestimmter, vom Kuratorium alljährlich zu "bestimmender, Betrag, wird dem Reichspräsidenten zur unmittelbaren Verteilung in besonderen Notfällen zur freien Verfügung gestellt; ebenso hat die Geschäftsstelle der „Hindenburgspende" zur Befriedigung besonders dringender außerterminlicher Fälle einen jährlich festgesetzten Betrag zur Verfügung.
Von dem aus den Wohlfahrtsmarken aufgekommenen Erlös wurden der Deutschen Nothilfe 800 000 Mark zur Unterstützung von Sozial- und Kleinrentnern freigegeben. Weitere Entschließungen über die aus dem Markenvertrieb aufgekommenen Mittel bleiben vorbehalten, bis das Gesamtergebnis feststeht. Bis Ende dieses Jahres sind somit einschließlich der aus Anlaß des 80. Geburtstages des Reichspräsidenten an Kriegsbeschädigte, Krie- gsrhinterbliebene usw. aüsgeschütteten 300 000 Mark insgesamt 1,1 Mill. Mk. zur Auszahlung gelangt. Ausgrücklich wurde als Beschluß festgestellt, daß die Mittel der Hindenburgspende unter keinen Umständen dazu in Anspruch genommen werden dürfen, um Reich, Länder, Gemeinden usw. von den ihnen gesetzlich obliegenden Verpflichtungen gegen die genannten Personenkreise zu entlasten.
Das Kuratorium wählte einen aus den . Herren v. Strauß, v. Mendelssohn, Arnhold und Dr. Karstedt bestehenden Finanzausschuß. Zum ehrenamtlichen Geschäftsführer der Hin- denburgspende wurde endgültig Ministerialrat Dr. K a r st e d t (Reichsarbeitsministerium) gewählt.
a&lelwstbe Anjwovi des Reichsbahn zu den Wschuachiswünschen dev Errenbahuev
Berlin, 20. Dez. In der deutschen Reichsbahn- Gesellschaft haben heute Besprechungen zwischen dem Hauptverwaltungsrat und den Gewerkschaften über eine von den letzteren eingereichte Forderung, den Eisenbahnern eine einmalige Beihilfe zu gewähren, stattgefunden. Die Vertreter der Gewerkschaften begründeten dieses Verlangen mit dem Hinweis darauf, daß die jetzt abgeschlossenen Erhöhungen der Ortslohnzuschläge den Reichsbahnbedientesten so gut wie gar keine finanziellen Vorteile gebracht hätten. Der stellvertretende Generaldirektor Weihrauch gab für die Hauptverwaltung die Erklärung ab, daß aus der allgemeinen finanziellen Lage der Reichsbahn heraus dieser Wunsch nicht erfüllt werden könne. Das sei auch schon deshalb nicht möglich, weil das Reich und die Reichspost ihren Arbeitern die gleiche Forderung hätten abschlagen müssen.
OiKvavhMeu zuv ÄußMuns dev M^ttisvszrvSe
Berlin, 20. Dez. Der Landtag hat bekanntlich am 12. Dezember einen Urantrag der Koalitionsparteien, der einen Gesetzentwurf über die Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts zum Gegenstand Hatte, verabschiedet. Wie der Amtliche Preu-
Nee Schiedsspruch in dev Eisenindustrie verbindlich
Berlin, 20. Dez. Amtlich wird mitgeleill: Im Reichsarbeilsmlmsterium fanden heule im Lohn- und Tarlfstreit der Großeisenindustrie Rheinlands und Westfalens erneut Verhandlungen statt. Eine Annäherung zwischen den Parteien konnte nicht erzielt werden. Der Reichsarbeitsminister hat darauf die beiden Schiedssprüche vom 15. Dezember 1927 von Amts wegen für verbindlich erklärt.
Berlin, 20. Dez. Heute nachmittag fanden im Reichsarbeitsministerium die Nachverhandlungen über den Lohnkonflikt in der Eisenindustrie statt. Der Reichsarbeitsminister wollte bei dieser Gelegenheit einen letzten Versuch machen, die Parteien zur Einigung zu bringen. Man war sich darüber klar, daß eine Verbindlichkeitserklärung auch dann folgen würde, wenn dieser Versuch mißlingen würde. Bei diesen letzten Besprechungen waren noch einige technische Fragen zu klären. Es war der Versuch zu machen, ob d-ie Parteien nicht doch noch eine Verständigung eingehen würden, wenn einige Abänderungen und Ergänzungen des Schiedsspruches für den Fall der Verbindlichkeitserklärung angenommen würden. Der Reichsarbeitsminister hat nach der Schlichtungsordnung die Verbindlichkeitserklärung eines Schiedsspruches nur auszusprechen oder abzulehnen. Er kann aber einen Schiedsspruch nicht andern. Wch er dies, dann braucht er hierzu das Einverständnis der Parteien. Auf dieser Grundlage haben die heutigen Verhandlungen stattgefunden.
Der Schiedsspruch ist nunmehr für verbindlich e Hart worden. Dies bedeutet zunächst, daß der Ar- Èeitsf rieben zwischen beiden Teilen durch die Ent- »cheidung des Relchsarbeitsministeriums wiederher- gestellt ist. Nun entsteht die Frage, ob Arbeitgeber» und Arbeitnehmer sich ohne weiteres diesem J ^dsspru^ des Reichsarbeitsministeriums fügen wollen. Bekanntlich hat man von Arbeitnehmerseite
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vrorincetown. 20. Dez. Die Rettungsschiffe und die Taucher, die zur Bergung des ge- sunkenen Unterseebootes „S 4“ angefahren waren, mußten heute mittag (amerikanischer Zeit) infolge des hohen Seeganges ihre Rettungsarbeiten wiederum unterbrechen. Rach den zuletzt vernommenen Klopfzeichen scheinen die in dem Unterseeboot Eingeschlossenen bereits zu schwach zu sein, um regelrechte Klopfzeichen abzugeben. Der Sturm wird immer heftiger, so daß wenig Hoffnung besteht, das Rettungswerk zu vollenden.
provincetown, 20. Dez. Die heule mittag unterbrochene Arbeit der Taucher zur Rettung der in dem versunkenen Unterseeboot Eingeschlossenen konnte des hohen Seegangs wegen noch nicht wieder ausgenommen werden.
Provincetown, 21. Dez. Die letzte Botschaft von den an Bord des U.-Bootes „S 4" sich befindenden Personen bestand in ganz deutlichen Klopfzeichen um 11.20 Uhr, Greenwicher Zeit, durch die eine ermutigende Botschaft an Frau und Kind des Leutnanats Fith übermittelt wurde. 4 Uhr nachmittags wurden unentzifferbare Klopfzeichen gehört, seitdem hat Schweigen geherrscht. Man glaubt, daß die Eingeschlossenen flach auf dem Boden liegen, um möglichst wenig von der verfügbaren Luft ein
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ßische Pressedienst mitteilt, wird eine Anweisung zur Ausführung des Gesetzes demnächst ergehen. Erforderlich ist, daß die Landräte schon jetzt sofort die Vorschläge aufstellen, die sie für die Auflösung der in ihren Kreisen befindlichen Gutsbezirke zu machen haben, damit die Anhörung der Gemeinden und Gutsbezirke ohne jede Verzögerung geschehen kann, sobald das Gesetz in Kraft getreten sein wird.
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Berlin, 20. Dez. Wie wir erfahren, hat das Reichskabmett sich bei seinen heutigen Besprechungen entgegen anders lautenden Meldungen nur mit der weiteren Vorbereitung des morgigen großen Kabinettsrates unter dem Vorsitz des Reichspräsidenten über die Ostpreußenhilfe beschäftigt. Die Darstellung, wonach auch gewisse Streitfragen zwischen dem Reich und Preußen zur Sprache gekommen seien, trifft nicht zu.
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Aus Anlaß der Annahme des Besoldungsgesetzes ist ein Nachtragsetat fm das Jahr 1927 unb ein Ergänzungsetat für 1928 notwendig, geworden. Das Reichsfinanzministerium hat sich, laut „Berliner Tageblatt" entschlossen, den Nachtragsetat mit dem Ergänzungsetat zu vereinigen. Es sei beabsichtigt, die neue Vorlage noch im Laufe des Januar' dem Reichsrat zuzuleiteu.
als seinerzell die Stillegungsdrohung durch die Arbeitgeber ausgesprochen wurde, erklärt, diese Stilllegungsdrohung bedeute einen neuen Kampf gegen die vielfach umstrittene Schlichtungsordnung. Würde dies der Fall sein, dann würden jetzt die Arbeitgeber nach wie vor auf ihre Stillegungsdrohung beuchen. Dann müßten zunächst die staatlichen Verhandlungen über die Stillegung selbst Platz greifen, die bisher zurückgestellt worden sind. Da man aber von Arbeitgeberseite am 15. Dezember die Kündigung, wie ursprünglich angekündigt, nicht ausgesprochen hat, so kann man annehmen, daß die Arbeitgeber sich, nachdem der Reichsarbeitsminister gesprochen hat, mit diesem Spruch abfinden werden.
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Nachdem der Reichsarbeitsminister den Schiedsspruch in der Eisenindustrie für verbindlich erklärt hat, werden die drei Metallarbeiterverbände in diesen Tagen Mitgliederversammlungen einberufen, um nochmals zu der durch den Schiedsspruch geschaffenen Lage Stellung zu nehmen. Wie die „Voss. 3tg." aus Essen meldet, sind die Gewerkschaften gewillt, der durch die Verbindlichkeitserklärung geschaffenen Rechtslage Rechnung zu tragen und von jeglichen Kampfmaßnahmen abzusehen, obgleich nach wie vor der Meinung Ausdruck gegeben wird, daß die Interessen der Arbeiterschaft wib* in befriedigendem Maße berücksichtigt worden sind
Von kommunistischer Seite wird versucht, die geoenwärtige Situation in der Eisenindustrie jâr ihre Katastrophenpolitik auszunutzen, indem ■P -anda für einen Generalstreik gemacht wird. Diese Versuche der kommunistischen Agitatoren finden bei den Belegschaften jedoch keinen Anklag.
zuatmen. Die Rettungsarbeiten sind wegen schweren Seeganges zum ^Ullsrand gekommen.
In einem drahtlosen Anruf wurde gestern um 22.30 Uhr die Bevölkerung der Vereinigten Staaten zu Gebeten für die Ueberlebenden des U. -Bootes „8 4" aufgefordert. Bei der Eröffnung des Kongresses wurden gleichfalls Gebete gesprochen Im Repräsentantenhause wurden die amerikanischen Bergungsgeräte und -Methoden kritisiert, die, wie auch die englischen, nicht den heutigen Anforderungen entsprächen, während die deutschen Apparate und Einrichtungen viel leistungsfähiger seien.
^in neues AuaMB
San Diego (Kalifornien), 20. Dez. Ein neues Unglück hat die amerikanische Kriegsmarine heimgesucht. Heute nachmittag explodierte an Bord des Flugzeugmutterschiffs „Langley" ein Benzintank. Drei Leute wurden auf der Stelle getötet und mehrere verletzt, darunter vier so schwer, daß an ihrem Aufkommen gezweifelt wird. Die Explosion war so stark, daß zwei Mann von dem Luft- druck ins Wasser geschleudert wurden. Bald darauf stand ein Teil des Schiffes in Flammen. Spritzdampfer und Bergungsschiffe eilten sofort zu der Unglücksstelle und versuchten, das Feuer elnzudäm- men.
Die Rerchsernnahmess vom 1. ApM HW 36. Movembsv
Berlin, 20. Dez. Nach einer Uebersicht der Reichshauptkasse betragen die Einnahmen des Reiches an Besitz und Verkehrssteuern im November 1927 rund 436.2 und vom 1. April bis 30. November 3813.2 Millionen Mark gegenüber einem Voranschlag für das ganze Rechnungsjahr 1927 von 5305 Millionen RM. An Zöllen und Verbrauchsabgaben gingen ein 241.6 bzw. 1950.4 Millionen RM gegenüber einem Voranschlag für das ganze Rechnungsjahr von 2445 Mill. RM. Unter Hinzurechnung der sonstigen Abgaben (Brotversorgungsabgabe) betragen die Gesamteinnahmen des Reiches in den genannten Zeiträumen 677.7 bzw. 5763.7 Mill. RM gegenüber einem Iahresvoranschlag von 7750 Mill. RM. Wie aus den beigegebenen Erklärungen des Reichsfinanzministeriums hervorgeht, weicht das Aufkommen aus der veranlagten Einkommensteuer und der Umsatzsteuer nicht wesentlich von dem Aufkommen im August dem entsprechenden Monat der Vorvierteljahres ab. Die Körperschaftssteuer, bei der im August noch erhebliche Abschlußzahlungen eingegangen sind, hat 14 Mill. RM weniger und die Vermögens
steuer mit Rücksicht auf die Vorauszahlungen her landwirtschaftlichen Betriebe 29 Mill. RM mehr arbracht al sim August. Ein Vergleich des Novemberaufkommens der übrigen Steuern mit ihren Erträgen im Oktober zeigt seine erheblichen Abweichungen. Die Zölle haben im November infolge verminderter Getreideeinfuhr und wegen umfangreicherer Anregung von Einfuhrscheinen 3.6 Mill, weniger ergeben. In den ersten acht Monaten des Rechnungsjahres sind im ganzen 597 Mill. RM mehr als acht Zwölftel Jahressolls von 7750 Millionen RM aufgekommen, so daß auch das Novemberaufkommen ein günstiges Jahres- ergebnis erhoffen läßt.
DevTevm-u d wüvttemdsvMcheu Laudiassw^lnu
Stuttgart, 20. Dszbr. Im Finanzausschuß bei Landtages mad te Landtagèpi äsident Körner die Mitteilung, daß beabsichtigt sei, das Plenum des Landtages zur Beratung des Etat« für das Rechnungsjahr 1928 auf deu 10. Januar einzuberufen. Für die Neuwahlen kommt als Termin der 29. April in Frage.
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Der allgemeine Teil des neuen Strafgesetzes in 1. Lesung erledigt.
Berlin, 20. Dez. Der Reichstagsausschuß für die Strafrechtsreform behielt die Vorschriften über das Ruhen der Verjährung in § 81, Absatz 2, bei. Dieser Absatz lautet:
„Die Verjährung ruht auch, solange gegen den Täter das Strafverfahren bei Gericht anhängig ist! sie ruht aus diesem Grunde aber höchstens zwei Jahre, ober, wenn die Sache durch Anfechtung der Entscheidung an ein höheres Gericht gelangt ist, höchstens vier Jahre."
Die Bestimmungen über die „Sicherungsverwahrung" usw. wurden in folgender Fassung des Unterausschusses genehmigt:
§ 59: „Wird jemand, der schon einmal zum Tob* ober zu Zuchthaus verurteilt war, nach § 78 (Ge- wobnheitsverbrecher) als ein für die öffentliche Sicherheit gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu Zuchthaus (ober zu einer Gefängnisstrafe von mindestens einem Jahre) verurteilt, so kann das Gericht daneben auf Sicherungsverwahrung erkennen, jedoch nur dann, wenn der Täter bei Begehung der neuen Tat über 21 Jahre alt war."
§ 60: „Die Unterbringung dauert so lange, als es chr Zweck erfordert... Die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstall darf drei Jahre nur übersteigen, wenn das Gericht sie vor Ablauf dieser Frist von neuem anordnet. Die Unterbringung in iner Trinkerheilanstalt oder in einer Entziehungsanstalt darf nicht länger als zwei Jahre dauern. Vor Ablauf eines Jahres hat das Gericht zu prüfen, ob der Zweck der Unterbringung erreicht ist. Die Unterbringung in einem Arbeitshaus oder in einer Entziehungsanstalt darf nicht länger als zwei Jahre dauern. War der Verurteilte schon einmal in einem Arbeitshaus untergebracht, so darf die Unterbringung in einem Arbeitshaus zwei Jahre übersteigen, wenn das Gericht sie vor Ablauf dieser Frist von neuem anordnet. Bei der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung hat das Gericht je vor Ablauf von drei Jahren zu prüfen, ob der Zweck der Unterbringung erreicht ist Das Gericht kann die Prüfung in kürzeren Fristen vornehmen."
§ 61: „Aussetzung der Unterbringung. Im Falle des § 56 (Unterbringung in einer Heil-oder Pflege- anstalt), soweit es sich um einen vermindert Zurechnungsfähigen handell, sowie in den Füllen des § 57 (Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt ober in einer Entziehungsanstalt) und des § 58 (Unterbringung in einem Arbeitshaus) kann das Gericht die Unterbringung auf die Dauer von höchstens zwei Jahren aussetzen, wenn es gleichzeitig Schutzaufsicht anordnet. § 43 (Schutzaufsicht und besondere Pflichten), Absatz 1, Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend. In den Fällen der §§ 57 und 58 kann von Schutzaufsicht abgesehen werden. Erweist sich nachträglich die Unterbringung al snotwendig, so widerruft das Gericht die Aussetzung."
§ 62 erhielt folgende Fassung: „Entlassung aus der Unterbringung. Der Untergebrachte darf, solange die vom Gesetz oder vom Gericht festgesetzte Zeit der Unterbringung noch nicht abgelaufen ist, nur mit Zustimmung des Gerichts entlassen ^Ebenso wurde die vom Unterausschuß beschlossene Fassung zum § 78 angenommen, unter dem Vorbehalt einer nochmaligen Nachprüfung des Kataloges der Verbrechen und Vergehen.
8 78 bestimmt nunmehr, daß gegen zwermal vorbestrafte gefährliche Gewohnheitsverbrecher, soweit die neue Tat nicht mit schwerer Strafe bedroht ist auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren und, wenn die neue Tat ein Verbrechen ist, auf Zuchthaus bis zu 15 n^ren erkannt werden kann. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die neue Ver- u,teil' ng ober eine der beiden früheren Hochverrat, Staatsverleumdung, Aufforderung zur Steuerver- Weigerung, Aufforderung zu strafbaren Handlun gen usw., Beschimpfung der Religionsgesellschaft, Beleidigung betrifft.
Die Aussprache wandte sich dann zum § 76 zurück. der „besonders leichte Fälle" behandelt. Die