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1922
Dev Abschluß des Asmbelsveâass
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Drei Jahre lang ist mit Frankreich über einen dauernden Handelsvertrag verhandelt worden und nicht weniger als acht provisorische Handelsverträge mit kurzen Ablaufs- fristen sind inzwischen vereinbart worden. Immer wieder stellte sich das Bedürfnis nach einer festen Regelung der Handelsverhältnisse zwischen Deutschland und Frankreich heraus, seitdem die uns vom Versailler Vertrag aufste- zwungene einseitige Meistbegünstigung abgelaufen war. Anfangs saßen die Franzosen noch immer fest auf einem sehr hohen Pferd, da sie sich noch immer als Sieger fühlten und glaubten, uns auch weiter Vorschriften machen i$u können. Je weiter die Zeit fortschritt, desto mehr sahen sie ein, daß sie mit Deutschland als einem gleichberechtigten Vertragsgegner ver- handeln müßten, umsomehr lenkten sie ein und schließlich erkannten sie auch, daß bei der Lage der Dinge ihr Interesse an dem Abschluß eines wirklichen Handelsvertrages mindestens ebenso groß, wahrscheinlich größer ist, als das Deutschlands. Mit Ablauf des letzten Provisoriums tarn 30. Juni, trat oer vertraglose Zustand ein und gerade diese Tatsache hat sicherlich wesentlich mit dazu beigetragen, daß jetzt endlich ein echter Vertrag unterzeichnet werden konnte, (die Meldung von der letzten Unterzeichnung Tb es Vertrages wurde bereits gestern von unserem Matte veröffentlicht), von dem man sogar annehmen darf, daß er von ziemlich langer Dauer sein wird.
Um gleich diesen Punkt, um den sehr hart gekämpft worden ist vorweg zu nehmen, sei bemerkt, daß der Vertrag am 5. September d. I. in Kraft tritt und, von einem besonderen Fall abgesehen, erstmalig am 1. April 1929 mit dreimonatlicher Frist gekündigt werden kann, also mindestens bis zum 30. Juni 1929 läuft. Bon da an gilt einfach dreimonatliche Kündigung. Ein Ausnahmefoll ist insofern - vorgesehen, als sich die französische Regierung das Recht vorbehalten hat, auch während der jetzt vereinbarten Zeit mit dreimonatlicher Frist kündigen zu können, wenn etwa die französische Währung etwa wieder einen gewaltigen Sturz erleiden oder ein neuer Zolltarif vom ranzösischen Parlament angenommen werden ollte. Beide Fälle sind unwahrscheinlich. Die ranzösische Währung darf als so gefestigt angesehen werden, daß ein neuer Sturz schwerlich zu erwarten ist. Was den Zolltarif anbelangt, so hat der dem Parlament vorliegende Entwurf in der verflossenen Session die Zustimmung der Kammer nicht gefunden. Die nächste Wintersession steht bereits ganz im • Zeichen der Neuwahl, die voraussichtlich im April, spätestens im Mai stattfinden muß, und bis dahin erscheint eine Einigung der Parteien über einen Zolltarif gänzlich ausgeschlossen. Wenn die Neuwahl vorüber ist, treten Senat und Kammer nur zu einer ganz kurzen Session zusammen und die eigentlichen parlamentarischen Arbeiten beginnen erst im Spätherbst 1928. Dann muß erst der Etat erledigt werden und dann kann man abermals an die Bera
tung eines Zolltarifgesetzes herangehen.
Somit ist vor dem Frühjahr 1929 kaum an einen französischen Zolltarif zu denken. Falls sich jedoch bis dahin der Vertrag günstig auswirkt, dann darf man weiter annehmen, daß die vereinbarten Zollsätze in den neuen Entwurf hineingearbeitet werden und daß dann der Vertrag automatisch weiter laufen kann.
Wie groß gerade die grundsätzlichen Zugeständnisse sind, zu denen sich Frankreich recht langsam und widerwillig hat bequemen müssen, mag aus folgendem hervorgehen: Die Franzosen haben in ihrer Handelsvertragspolitik nie die Meistbegünstigung grundsätzlich bewilligt. Bis zum Krieg standen wir allerdings mit Frankreich im Meistbegünstigungsverhältnis, aber nicht aufgrund eines Handelsvertrags, sondern aufgrund des Frankfurter Friedens. In allen anderen französischen Handelverträgen kommt das Wort Meistbegünstigung nicht vor. Für uns handelt es sich also darum, die unserer gesamten Handelspolitik zugrundeliegende Meistbegünstigung durchzusetzen, und das ist nach zwei Richtungen
mit âmâeiO.
gelungen. Einmal haben wir die volle Meistbegünstigung erlangt auf allen Gebieten der Handelspolitik mit Ausnahme der Zollsätze, also z. B. in bezug aus das Niederlassungsrecht, auf den Schiffsverkehr, Konsulatswesen usw., auch für die französischen Kolonien. Hier haben wir eine Ausnahme zugestehen müssen: ür Marokko ist wohl unbeschränkte Wareneinuhr, Anlaufen von Schiffen usw., nicht aber )as Niederlassungsrecht erreicht worden. In Indochina soll volle Meistbegünstigung eintreten, sobald der in der Schwebe befindliche Handelsvertrag Frankreichs mit Japan abgeschlossen ist. Auch für Elsaß-Lothringen ist grundsätzlich die Errichtung von Konsulaten vereinbart worden, jedoch mit der Maßgabe, daß im einzelnen Fall vorher eine Verstandst gung herbeigeführt werden soll.
Was nun die Zollsätze anbelangt, so konnte die Meistbegünstigung zwar nicht de jure, wohl aber de facto durchgesetzt werden. Ueber die Einzelheiten wird sich erst Näheres mitteilen lassen, wenn der Vertrag im Wortlaut vor- liegt. In zwei bis drei Tagen wird das der Fall sein. Für eine Uebergangszeit sind noch bestimmte Kontingentierungen auf beiden Seiten vorgesehen, die jedoch am 15. Dezember d. J. forttzallen. Für französischen Wein haben wird ein Kontingent von 360 000 Doppelzentnern im Jahre bewilligt, das sich natürlich entsprechend verkürzt, falls die französische Regierung doch noch von ihrem Kür»blgungs:echt während der vereinbarten Laufzeit des Vertrages Gebrauch machen sollte. Aufgrund des vom Reichstag erlassenen Ermächtigungsgesetzen brauchen nur der Reichsrat und der handelspolitische Ausschuß des Reichstages ihre Zustimmung zu geben, und beide Körperschaften werden zu diesem Zweck sofort einberufen werden. Da in Frankreich die Sachlage eine ähnliche ist, sind auf beiden Seiten parlamentarische Schwierigkeiten kaum noch zu er? warten Und man darf damit rechnen, daß die Ratifikation vor den 5. September d. J. bewerkstelligt sein wird. Dann werden wir abzuwarten haben, ob sich die Hoffnungen erfüllen, die man auf beiden Seiten an den Abschluß dieses ungemein schwierigen Vertragswerkes knüpft.
Was esrssSOL wsssds.
Berlin, 17. Aug. Mit dem heute unterzeichneten deutsch-französischen Handelsvertrag ist, wie von zuständiger Stelle mitgeteilt wird, eine der schwierigsten und langwierigsten Handelsvertragsverhandlun- gen zum Abschluß gekommen. Als die Verhandlungen im Oktober 1924 begannen, hatte Deutschland eben den völligen Zusammenbruch seiner Währung überstanden, während Frankreich im Verlaufe der Verhandlungen eine weitgehende Verschlechterung seiner Währung durchmachen mußte. Infolge der Grenzveränderungen war in vielen Produktionsge- bieten, wie z. B. für Eisen, Stahl, Kohlen usw., eine Verschiebung emgetreten, die die Verhandlungen weiter erschwerte. Dazu kam eine Reihe grundsätzlicher Schwierigkeiten von französischer
Seite, insbesondere lehnte Frankreich strikte den Standpunkt der Meistbegünstigung ab. Der heutige Vertrag ist im großen und ganzen auf der Basis der Meistbegünstigung aufgebaut. Auch gegen die weitgehende Bindung der beiden Kontrahenten, auf der. der jetzige Vertrag beruht, hatte Frankreich zuerst Widerspruch geltend gemacht. Weiter ist es Frankreich nicht gelungen, eine Zolltarifnovelle durchzubringen. Die jetzige Lösung ist nur dadurch zustande gekommen, daß Frankreich sich vom Parlament eine Ermächtigung hat geben lassen, seinen Zolltarif während dreier Monate abzuändern. Aus allen diesen Gründen konnten die Verhandlungen nur langsam vorwärtskommen.
Der vertrag ist auf Meistbegünstigung basiert, auch hinsichtlich der Zolltarife, für diese jedoch mit einigen zeitlichen Einschränkungen.
Die Meistbegünstigung tritt restlos am 15. Dezember 1928 in Kraft. Die Diskriminierungen sind formell in verschiedener Art vorgesehen. Liste A enthält die gegenwärtigen französischen Mimmal- tarife; einige wenige Produkte sind kontingentiert, Liste B umfaßt den Hauptteil der Zolltarifab- machungen (Meistbegünstigung zu fest gebundenen Sätzen. Liste C enthält Diskriminierungen, die nicht über den Sätzen liegen, die Frankreich den Huupt- konkurrenzländern zugestanden hat. Zu den Ar
tikeln, bei denen Frankreich die Meistbegünstigung nicht bekommen hat, gehört in erster Linie der Wein.
Deutschland hat die Deineiufuhr nicht restlos freigegeben, sondern nur ein Kontingent von
360 000 Dz. im Jahre vorgesehen.
Auf Grund des Ermächtigungsgesetzes des Reichstages und der französischen Kammer wird der Vertrag
vom 6. September ab vorläufig augewendei. Die erste reguläre Kündigung ist am 1. AprU 1929 mit dreimonatiger Kündigungsfrist möglich, d. h. also zum 30. Juni 1929. Der Vertrag hat also eine Dauer von 22 Monaten. Don beiden Seiten ist ein außerordentliches Kündigungsrecht vorbehalten, für den Fall, daß Frankreich doch noch eine Zolltarif- novelle votieren wird.
Frankreich hat in dem Vertrag auf die Anwendung des 8 18 des Versailler Vertrages (Beschlagnahme deutschen Eigentums für den Fall der Nichterfüllung der Reparationsleistungen durch Deutschland) endgültig verzichtet.
Die Meistbegünstigung für Marokko haben wir in einem Punkte nicht erzielen können; während unsere Wünsche hinsichtlich der Meistbegünstigung im Waren- und Schiffahrtsverkehr voll erfüllt worden sind, haben wir dies in der Niederlasiungsfrage nicht erlangen können. Wir haben die Handelsver- tragsverhanülungen wegen dieses Punktes nicht scheitern lassen wollen. In Indochina genießen wir restlose Meistbegünstigung, sobald der neue französisch-japanische Vertrag abgeschlossen sein wird. Vorher kann uns Frankreich mit Rücksicht auf Japan nicht volle Meistbegünstigung m ter Nieder- lassüngsfrage gewähren.
Hinsichtlich der Konsulate ist uns Meistbegünstigung zugestanden worden. Bezüglich Elsaß-Loth- ringens haben wir uns jedoch bereit erklärt, von diesem Meistbegünstigungrecht nicht ohne vorherige Verstänöigung Gebrauch zu machen.
Dès NeMmMUtrsesr des Vevtvass
Paris, 17. Aug. Das heute unterzeichnete deutlch- französische Handelsabkommen, das 48 Paragraphen enthält und am 6. September in Sruft treten wird, ist in der Weise geschlossen, baß es am 1. April 1929 von beiden Parteien mit dreimonatiger Kündigungsfrist gekündigt werden kann. Das Abkommen setzt sich nach einer Uebersicht der Havas- Agentur zusammen aus:
1. den Bestimmungen des Abkommens an sich,
2. sechs Listenanlagen,
3. einem Unterzeichnungsprotololl,
4. einer anliegenden Erklärung betreffend Fragen die gelegentlich des Abschlusses dieses Abkommens geregelt wurden,
5. einer gewissen Anzahl von Briefen, die zwischen dem französischen Außenministerium und der deutschen Botschaft gewechselt wurden und die Anwendung bzw. Auslegung des Abkommens betreffen.
Das Statut für den Warenaustausch zwischen beiden Ländern läßt sich wie folgt zuscu.imenfasfen:
Für sämtliche Ausfuhrprodukte gewähren beide Länder sich gegenseitig die cke-kactoMsistbegünsti- gung. Im Austausch gegen bu Gewährung des ranzösischen Minimaltarifes oder eines neu von der ranzösischen Regierung einzuführendm Minimal- arifes gesteht Deutschland Frankreich den Konven- tionaltarif zu, den es zugunsten anderer Mächte eingeführt hat, bzw. Konventionalzollhsrabsetzungen.
Das Abkommen gibt dem jetzigen französischen Parlament die Möglichkeit, die geplante Zoll- t a r i f r e f o r m vorzunehmen, die unverzüglich für die Produkte in Kraft gesetzt werden kann, die in der Liste A und in der Liste C verzeichnet sind, sowie nach dreimonatiger Frist für die Produkte, die den Gegenstand einer neuen Tarifierung gemäß dem vorliegenden Abkommen abgeben, wenn Frankreich dieses Abkommen bei Einführung seines neuen Tarifes mit dreimonatiger Frist kündigt. Zu den eigentlichen Tarifklauseln kommen Bestimmungen betreffend die Vereinnahmung der Zölle, betreffend die Jnlandsabgaben usw.; ferner enthält das Abkommen Klauseln betreffend die See- und Fluß, schiffahrt, betreffend das Regime über Waren, Güter und Schiffe Deutschlands in den französischen Kolonialbesitzungen und Protektoratsländern. Es enthält eine Klausel, wonach Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Abkommens dem Schiedsspruch oder dem Schiedsgerichtsurteil des Schiedsgerichtshofes im Haag unterliegen.
Nach der Havasaufstellung find deutscherseits in den Abkommen besonders berücksichtigt und erhalten die Meistbegünstigung bzw. den Minimaltarif, die großen chemischen Industrien. die Maschinenindustrie, die Elektroindustrie, die Klecneisenfabri- kanten, die Fayence- und Porzellanwaren- und die Lederindustrie; französischerseits sind nach der Aufstellung begünstigt: die Landwirtschaft, die Baum-
woll- und Seidenindustrie, die Konfektions- tmb Schuhwarenbranche, die metallurgische Industrie, die Seifen- und Parfümeriewaren. Was die Weine anbetrifft, so ist deutscherseits ein Einfuhr!ontingent stanzösifcherseits nach Deutschland in Höhe von 360 000 Doppelzentnern zugestanden worden.
BeMner? VveffeMmmen.
außerordentlichen Schwierigkeiten hin, die die Der- handlungen bis zum letzten Augenblick beherrschten. Als besonders erfreuliches Moment heben die Blätter hervor, daß Frankreich auf die Anwendung des Artikels 18 des Versailler Vertrages endgültig verzichtet hat, der den Reparationsgläub gern Deutschlands das Recht gibt, in ihren Ländern deutsches Eigentum zu beschlagnahmen, wenn Deutschland seine Reparationsverpflichtungen nicht erfüllt. Die „Soff. Z tg." spricht von einem unverkennbaren Form:'
chrstt gegenüber der Haltung der Fran- zo-sem bei Beginn der Verhandlungen, die seinerzeit prinzipiell und unter Berufung auf ihre Gesetzgebung die Anerkennung der gegenseitigen Meist- Begünstigung ablehnten. Das „Tageblatt", das auf die großen Unterschiede der beiderseitigen Zollsätze hinweist, spricht die Hoffnung aus, daß in weiteren Handelsverträgen Frankreichs mit anderen Staaten, die vielfach ähnliche Expordinteresfen rotte Deutschland haben, ein weiterer Abbau der stanzösischen Zollsätze erreicht werde. Der „Lokal- Anzeigers der den Vertrag ein „deutsch-staa-
Anze i g e r", der den Vertrag ein ,-deutsch.sta»- zösisches Wirtschaftsabkommen" nennt, wegen der noch offengetafienen Punkte und der kurzen Befristung, schreibt, wieweit die stanzösischen Konzes- sinnen gehen, über die noch in der letzten Nacht verhandelt wurde. Die „D. A. Z." schreibt: Leider seien nicht alle Abreden für Deutschland befriedigend. Bedenklich müsse es stimmen, daß Deutschland in Marokko kein formelles Niederlassungrecht erreicht habe. Auch die für Indochina getroffene Siegelung, wo Deutschland Meistbegünstigung erst nach Abschluß der französisch-japanischen Verhandlungen erhalte, könne nicht befriedigen.
NavSiev BSSttesr Zssm ÄbMSM See deutsch-frraus-Mtbeu SVttrtSrhaktS vsvtzarwSsmsers.
Paris. 17. August. Zum Abschluß der deutschfranzösischen Handelsoertragsverhandlungen schreibt der „Temps": Man wird ein Urteil über das neue Abkommen erst fällen können, wenn der Wortlaut vorliegt. Man muß indessen daran erinnern, daß das vorhergehende Abkommen, das bis zum 30. Juni in Kraft war, dem deutsch-französischen Waren- austausch einen kräftigen Antrieb gegeben hatte. Wenn das gegenwärtige Abkommen, das sich auf eine weit bedeutendere Anzahl von Erzeugnissen erstreckt, die Wirkung hat, die so geschaffenen Wirtschaftsströmungen aufrecht zu erhalten und zu entwickeln und wenn, wie man hoffen kann, ein gerechter Ausgleich der gegenseitigen Vorteile und Zugeständnisse geschaffen ist, werden die beiden Länder sich zu dem endlich verwirklichten Abkommen nur beglückwünschen können.
Der „Paris Soir" schreibt: Einer der französischen Unterhändler habe heute vormittag den Handelsvertrag als „Wirtschafts-Locarno" bezeichnet und hinzugefügt, er fei mehr als eine einfache Verständigung über die Zölle. Es handele sich um die Erschließung neuer Beziehungen zwischen Frankreich und Deutschland, was die beste Art sei, für den wahren Frieden zu arbeiten. Diesen Worten 'üießt sich der „Paris Soir" an und schreibt, das Abkommen werde die wirtschaftlichen Beziehungen beider Länder beträchtlich bessern dadurch, daß es eine gegenseitige Jnteressenabhängigkcit schaffe. Es könne nur dazu beitragen, das Werk der Verständigung und der fortschreitenden Pazifizierung trotz der Schwierigkeiten zu konsolidieren, die auf politischem Gebiet in den letzten Jahren unüberwindlich scheinen könnten. Der Handelsvertrag sei für die Zu. kunft der beste Garant des Friedens.
Das „Echo de Paris" sagt: Der reine Handelsgeist des Abkommens gereicht den französischen Unterhändlern zur Ehre. Aber was die Handels- politischen Anlagen betrifft, die noch nicht genügend entschleiert sind, ist Zurückhaltung geboten.
Das „Journal" äußert sich ebenfalls zurückhaltend, da man erst nähere Auskünfte haben müsse. Der einzige präzise Punkt fei dke Festsetzung des französischen Weinkontingents auf 360 000 Doppel- zentner.
Der „Figaro" sagt: Die Deutschen ziehen sicher aus dem glücklichen Ausgang der langwie- ngen Verhandlungen einen moralischen und politischen Nutzen. Handelt es sich doch um einen deutsch ranzösischen Vertrag, der unabhängig vom Sieg abgeschlossen worden ist. Man kann nicht mit Begeisterung davon sprechen, aber man hätte einen