Einzelbild herunterladen
 

202. sadvsans

GeneraL Änzeiger für

Kemms Siadi smd Land

1922

HL 93

SvEas de«

22. UpM

RO55SZ

Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile ist Hanau. ' Lei unverschuldetem Ausfall der Lieferung infolge höherer Gewalt, Streit usw. hat der Lczieher keinen Anspruch auf Lieferung ober Nachlieferung oder aus Rückzahlung deS Bezugspreises. / Fürplatzvorschrift u. Erscheinungstage der Anzeige wird keine Gewähr geleistet./Geschäftsstelle: Hammerstr. 9 / Fernspr. 3956, 3957,3958

rscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage. / Bezugspreis: Für den halben tonal RLt. 1.-, für den ganzen Monat RM. 2.- ohne Trägerlohn / Einzelnummer 10, Freitags, »amstag ir R-pfg. /Anzeigenpreise: Für 1 mm Höhe im Anzeigenteil von 28 mm Breite K-pfg^ im ReNameteil von 68 mm Sreite 23 R-Pfg. / Offertengebühr 50 R-Psg.

DaS «sttsKs.

Zwischen der Rhèinlanükommission und dem chskommissar ist ein Abkommen über die nârd- » Abgrenzung der Besatzungszone getroffen wor-

-^ Auf dem deutsch-deznokratischen Parteitag in nburg sprach Rechsminister a. D. Koch über den ^'deutschen Einheitsstaat.

Der deutsche Außenhandel im März war in em Warenverkehr mit 244 Millionen gegen 339 Lianen im Vormonat passiv. ,

Die China-Mächte haben sich zu gemeinsamer Ahnung der Hankau-Regierung. entschlossen.

Konkovbst oder Staats- sesetz?

: . Don Geheimrat Dr. Runkel, M. d. R.

Keine Frage des innerpolitischsn Lebens hat seit Revolution das deutsche Volk so im Innersten ;eregt wie die Konkordatsfrage. Um was es sich si handelt? Konkordate sind Verträge mit der iichen Kurie, durch die das Verhältnis zwischen ot und katholischer Kirche geregelt wird. Ueber Notwendigkeit eines Konkordatahschlusses gehen Meinungen auseinander. Die einen halten den chluß.eines Konkordats mit der römischen Kurie eine Versündigung am evangelischen Volks- te; andere ersehnen dadurch eine innere. konfessio- e Befriedung; weite evangelische Kreise erhoffen ) dem Abschluß eines Konkordats mit der Kurie 'eich auch in einem Staatsgesetze Vorteile für die ägelisHe Kirche, die sonst nicht erreicht' mürben.

politische und kirchliche Liberalismus /fürchtet ch ein Konkordat überhaupt Beeinträchtigung der I atshoheit in Bilduyas- und Kulturfragen und irre geistige Spaltung uns et es deutschen Dotks-

3. Zwei Slimmurgsmomente beeinträchtigen id)ft eine ruhige und vorurteilslose Beurteilung Frage. Das eine entspringt der Resonanz, die Iahast des bayerischen Konkordats im übrigen tschland gefunden hat. Die Regelung der Schul­den, der Lehrerfrage, der Frage der theologischen fessuren wird in weiten Kreisen als kultureller kschritt empfunden. Diese Regelung widerspreche Verfassungsbestimmung:Die Wissenschaft und Lehre sind frei." Das sei eine alte liberale urpolitische Forderung. Und hierin liegt das ite Stimmungsmoment. Gerade in der Zeit der hrigen Gedenkfeiern des nationalliberalen Ge­hens empfindet man die Konkordatsverhand- ien als schlechthin gegen den liberalen Gedanken chtet, besonders stark. Genährt wird dieses itrauen gegen ein Konkordat noch durch die nlichkeiten, mit denen die Verhandlungen bis e betrieben werden, die naturgemäß allen mmen Vermutungen Tür und Tor öffnen. Alles erschwert eine sachlich objektive Beurteilung der . kordatsfrage.

So sind denn weite Kreise des deutschen Volkes n Abschluß eines Konkordats in jeglicher Form, wollen weder Länder- noch Reichskonkordat, wollen alle Fragen, die einer Regelung zwi- 1 Staat und katholischer Kirche benötigen, durch atsgesetz geregelt wissen. Vom staatsrechtlichen ribpuntte aus empfiehlt sich auch die Regelung H ein Staatsgesetz. Für die sachliche Behand- ! bedeutet dies keinerlei Beeinträchtigung, die amentarische Behandlung ließe eher einen Dus­ch der Interessen aller beteiligten Kreise zu als kordatsverhandlungen. Für den Staat selbst e eine solche Regelung noch den großen Vorzug, seine Staatsautorität auf diese Weise am stärk- gewahrt bliebe. Er ist dann für alle Zeiten Niger Herr des Gesetzes. Zur Abänderung oder zur Aufhebung brauchte er nicht die Zustim- ig einer außerstaatlichen Instanz. Das ist keine erspannung des Staatsbegriffs, sondern eine iso stark in der geschichtlichen Entwicklung be- tbete Forderung wie die Berücksichtigung der nderen kulturellen Eigenart der einzelnen der.

Uber die Fragestellung Konkordat oder Staats« tz ist in dieser umfassenden Form bereits über- . Wie die Reichstagsaussprache beim Etat des lifteriums des Innern erkennen ließ, sind die Handlungen der Kurie mit Preußen bereits in em Gange. Auch die Absicht der Reichsregie- g, zu einem Reichskonkordat zu kommen, wurde rekt wenigstens bejaht, wenn auch hier noch e Verhandlungsergebnisse vorliegen. Ebenfalls ) jetzt bekannt, daß auch Württemberg in Der- dlungen mit der Kurie eingetreten ist. Damit nun der gesamte Fragenkomplex in ein neues bium. Jetzt heißt das Problem Landeskonkordat r Reichskonkordat, ober beides. Und welche gen sollen darin ihre Erledigung finden? Bereits bei den Verhandlungen über das baye- )e Konkordat im Reichstag 1925 wurde die He aufgeworfen, ob den Ländern oerfaffungs« tâß die Berechtigung zustehe, Konkordate abzu- eßeni, und ob diesem Anspruch Artikel 78 der chsverfassung nicht entgegenstünde. Die Frage ; der Berechtigung wurde von den meisten inern und auch von der Mehrheit des Hauses cht. Mit Recht! Bei den Länderkonkordaten, !) bei dem bayersschen, handelt es sich nicht um ytsoerträge im Sinne des Artikels 78, sonder Angelegenheiten, deren Regelung der Landes- Hebung verfassungsmäßig zusteht. Auch bedür-

lleue franzöfische âtze fiesen Deutictziand.

Deutschland hat wiederholt erklärt daß nach der praktischen Erledigung der Restpunkte (also der Zer- störungsarbeiten bei den deutschen Ostbestigungen) die Räumung des Rheinlandes auf Grund des Ar­tikels 431 des Versailler Vertrages erfolgen muß. Da dieser Zeitpunkt näherrückt, beginnt die fran­zösische Regierungspresse bereits jetzt mit einem systematischen Propagandafeldzug, der die deutsche Aktion erfolglos machen soll. Der Pariser Vertreter derLeipz. N. Nachr." berichtet:

Paris, 21. April. An amtlicher Stelle erklärt man hier Pag für Tag, von einer bevorstehenden amtlichen deutschen Forderung auf Räumung der Rheinlande unter Berufung auf den Artikel' 431 offiziell nichts zu wissen. Aber ich kann nachdrück­lich versichern, daß man sich auf eine solche Note vorbereitet, indem man nämlich die Argumente zu­sammenträgt, die dagegen vorgebracht werden wür­den. Das bequemste Argument ist natürlich die an­geblich noch immer nicht erfolgte Befriedigung aller französischen Sicherheitsforderungen. Man hält offenbar eine ganze Lists angeblicher, noch nicht erfüllter Wünsche wieder in Vorbereitung.

In einem heute im »Echo de Paris" erschienenen Artikel konnte man bereits den Anfang der Ver­öffentlichung einer solchen Liste erblicken. Das Blatt schreibt, die Hinneigung des Kabinetts Marx zum Frieden fei nur eine Maske, dje das wahre Mili­tärische und kriegerische Antlitz Deutschlands ver­berge. Die Militärkontrollkommission könne nicht durch eine M'll on der Militärattaches ersetzt wer­den. Infolgedessen sei bas Reich in der Lage, ohne Hindernisse eine Umorganisierung seiner militärischen Kräfte vorzunehmen. Es könne fin Kriegsmaterial neu gestalten. Die bisher im Ausland vorhandenen Werkzeugmaschinen zur Erzeugung von Kriegs­material feien nach Deutschland gebracht worden. Die Tätigkeit der patriotischen Vereinigungen werde immer lebhafter. Sie unternehmen Mobilisterungs- versuche, Uebungsmärsche, bei Tag und Nacht sogar Kampsübungen. Die Inspektionsreisen des Generals Heye häuften sich, die Ausbildung der Truppen werde immer lebhafter betrieben, Reserveoffiziere würden zu den Uebungen zugezogen, Kadremanöver fänden überall statt. Diese militärischen Uebungen würden nicht nur in Deutschland abgehalten, son­dern auch schon in den Rheinlanden. Polizisten, Förster, Feuerwehrleute, Zollbeamte, 20 000 Mann stark, in den besetzten Gebieten seien sämtlich be­waffnet.

Diemilitärischen Vorbereitungen" Deutschlands ergäben sich am besten daraus, daß nicht nur die von den Alliierten erlaubten vier Flughäfen er­richtet wurden, sondern auch in der Gegend von Köln, Frankfurt a. M. und Karlsruhe drei Konzen­

fen dieseVerträge" keiner Zustimmung des Rei­ches, da der Papst kein auswärtiger Staat ist. Das formelle Recht der Länder zur Konkordatsabschlie­ßung dürfte somit einwandfrei sein. Auch sachlich gibt es eine Reihe von Fragen, die eine Regelung zwischen Staat und Kirche, allerdings nur in den Grenzen der Verfassung notwendig machen, wenn dies durch ein Staatsgesetz oder auch durch ein Reichskonkordat nicht möglich ist. Ersteres ist, wie gesagt, bereits überholl und letzteres ist nicht mög­lich, weil die kulturelle Eigenart und die geschicht­liche Entwicklung der einzelnen Länder individuell und eigenartig gelagert ist, so daß sie nicht nach demselben Schema eines Reichskonkordats geregelt werden können. Dies würde, wenn es materielle Bindungen für die Länder enthielte, kaum in solch allgemeiner Form geschehen können, daß sie allen Länderinteressen in gleicher Weise gerecht würden. Reichskirchliche Verhältnisse gibt es nicht zu regeln, da es keine Reichskirche gibt. Bindungen, die über die Derfassungsbestimmungen hinausgingen, fänden keine Zweidrittel Mehrheit. So könnte ein Reichs­konkordat nur ein Reichsmantelgesetz werden, das nach der materiellen Seite hin verhindern würde, daß einerseits die einzelnen Länder bei Konkordats­beschlüssen auf religiös-kirchlichem Gebiete ausein­ander fielen und andererseits die Staatshoheit den einzelnen Ländern gegenüber graduell abgestust würde. Einem solchen Reichsmantelgesetz würden wohl sämtliche bürgerlichen Parteien, vielleicht auch die Linke zustimmen, wenn die Frage der Länder­konkordate nicht mehr umgangen werden kann. Und dies ist zurzeit bereits der Fall. Eine natürliche Folge der Heimlichkeiten bei den Konkordatsver- hanolungen.

Was die Gemüter so stark erregt, ist auch nicht die Konkordatsfrage überhaupt, eine solche hat es für Preußen immer gegeben, sondern die Befürch­tung, es könnten in weiteren Länderkonkordaten oder in einem Reichskonkordat Fragen geregelt wer­den, die für die liberale Einstellung vieler Evange­lischen und auch Katholischen nur durch Staats- gesetze geregelt werden können. Dahin gehören die Schul- und Bildungsfragen. Nicht als ob die sonst in einem Konkordat zu regelnden verwaltungstech­nischen oder finanziellen Fragen für sie bedeutungs­los wären. Diese liberale Einstellung entspringt nicht kulturkämpferischem Geiste, sie enthüll auch keinerlei Unfreundlichkeit gegen die katholischen Mitbürger.

trierungsbasen für mächtige Flugzeug-Geschwa­der. (!) Die Reichsregcerung habe sogar von der Rheinlandkommission die Bewilligung er­beten, Flugzeughallen in Aachen, Trier Speyer, Germersheim, Kaiserslautern und Pirmasens zu errichten, die, demEcho de Paris" zufolge, sicherlich militärischen Charakter hätten. Das Blatt beschwert sich schließlich über einige neue lokale Eisenbahnen, die angeblich strategischen Charakter hätten.

Es gibt amtliche Kreise, die, wenn solche Artikel veröffentlicht werden, immer wieder erklären, es handle sich um Zeitungsschreibereien, die keine poli­tische Bedeutung hätten. Wenn man aber weiß, auf welche Informationen dieser Artikel desEcho de Paris" zurückgeht, wird man ihn außerordentlich ernst nehmen müssen. Er ist ein Warnungssignal, daß Frankreich die Räumung nicht zugestehen will, wenn nicht Deutschand sich zu wichtigen Zugeständ­nissen herbeilassen würde, wovon das bedeutendste die ständige Kontrolle in den Rheinlanden wäre.

Es erübrigt sich, auf'bas hysterische Angstgeschrei, das das Organ Poincarès hier wieder anstimmt, im einzelnen einzugehen. Angesichts solcher Propa­ganda aber, die von ausgedehnten Befestigungs­bauten an der französischen Ostgrenze und von einem Gesetz begleitet wird, das die ganze Ration für die Zwecke des Krieges einspannt, muß man immer wieder die fordernde Frage erheben: W o bleibt für uns der Schutz vor einem französischen Einfall? Im übrigen wird sich die deutsche Politik trotz des französischen Lügen- teldzu^es nicht davon abhalten lassen, in der Râu- mungsfrage mit aller Entschiedenheit das Ziel wer- ter zu verfolgen, das der deutsche Außenminister bei der Besprechung von Thoiry im Auge hatte. Die deutsche Regierung hat bei ihrer Forderung der endgültigen Räumung sicheren Boden unter den Füßen. Der Abzug der Militärkontrollkommission war das Eingeständnis, daß Deutschland fertig ab- gerüstet hat. Die Streitfragen, die damals noch in der Schwebe waren, wie z. B. die der Ostfestungen und die der Ausfuhr von Kriegsmaterial, werden in absehbarer Zeit ihre praktische Lösung gefunden haben und damit erledigt sein, ohne daß irgend ein militärischer Sachverständiger der französischen, eng- lichen oder italienischen Botschaft noch das Recht hätte, die Durchführung zu kontrollieren. Deutsch­land wird dann auf den Boden des Artikels 431 des Versailler Vertrages fußen und mit aller Entschie­denheit fordern können, daß die Konsequenzen aus diesem Artikel gezogen, d. h. die besetzten Gebiete geräumt werden, nachdem Deutschland in jeder Be­ziehung seine Verpflichtungen erfüllt hat.

auch nicht die Absicht, die berechtigten Interessen der katholischen Kirche zu beeinträchtigen, sie ent­springt allein der nüchternen Erwägung, daß die Regelung der Schul- und Bildungsfragen durch staatliche Gesetzgebung für die eigenartigen deut­schen Verhältnisse allein zweckdienlich ist. Gewiß! Sachlich kann ein Reichsschulgesetz dieselben Bin­dungen der katholischen Kirche gegenüber enthalten wie ein Konkordat, es kann noch darüber hinaus­gehen. Es kommt bei beiden auf den Inhalt der Abmachungen an. Aber nach der formellen Seite hin ist die Regelung der Schul- und Bildungs­fragen durch Staatsgesetz einem Konkordate vorzu­ziehen. Schon die betriebsame Heimlichkeit, der Ausschluß der Oeffentlichkeit bei den Dor- und auch sicher bei den Hauptoerhandlungen, die so oft gerügte Doppeldeutigkeit in den Begriffen und Ein­zelbestimmungen erzeugen ein tiefgehendes Miß­trauen gegen Konkordatsbestimmungen. Dazu Dertragscharakter, der konkordatliche Bindungen kommt aber dann der den Konkordaten eigene gerade auf Schul- und sonstigen Kullurgebieten für liberale Kreise unmöglich macht. Konkordate können nur gekündigt ober abgeändert werden, wenn beide Dertragsteile damit einverstanden sind. Sie erhal­ten dadurch etwas Starres- Unelastisches, können keinerlei Erfahrungen ausnutzen und keinerlei Neu­einstellungen sich nützlich machen. Abänderungen sind dadurch ausgeschlossen. Anders ist dies bei einem Staatsgesetz. Inhaltlich braucht es sich von den Bestimmungen in einem Konkordat nicht zu unterscheiden, eine Benachteiligung der katholischen Kirche würde nicht eintreten, da auch sie in den Verhandlungen vollauf zu Worte kommen könnte und parlamentarisch gut vertreten ist. Es kann aber, und das ist mit ausschlaggebend, auf demselben gesetzgeberischen Wege, auf dem es zustande gekom­men ist, wieder abgeändert werden, wenn Erfahrun­gen eine Revision nötig machen sollten. Und gerade auf dem Gebiete der Schul- und Bildunqsfragen ist die Möglichkeit einer gesetzlichen Abänderung eines Schulgesetzes Voraussetzung.

Diese liberalen Anforderungen an Länder- und gegebenenfalls an ein Reichskonkordat werden die Vertragschließenden, also Staat und Kirche, beach­ten müssen, da eine Zustimmung zu konkordatlichen Bindungen auf schulpolitischem Gebiet bei allen liberalen Kreisen in Ländern und Reich ausge­schlossen HL

Doppelt dringlich ist deshalb die Regelung aller Schul- und Bildungsfragen durch Reichsgesetz, not­wendig aber auch die Behandlung der Konkordats- frage in breiter Oeffentlichkeit.

Nenveselnns der Bemavkairons- Nure der zweiten Beiatznnsszone

Sobleuz, 21. April. Das Oberpräsidium gibt be- annt: Durch Abkommen vom 9. April 1927 zwi- chen dem Reichskommissar für die besetzten rheini- chen Gebiete und der Interalliierten Rheinland- Kommission ist die nördliche Demarkationslinie der zweften Besatzungszone nunmehr im einzelnen fest­gesetzt worden. Das Abkommen tritt am 1. Mat ). I. in Kraft. Die Demarkationslirüe wird haupt- ächllch von Landstraßen und Eisenbahnlinien ge» üldst. Um der Besatzung das auf diesen Linien zu- tehende Derkehrsr»cht auch im Interesse der deut- chen Bevölkerung reibungslos zu gestalten, sind

chen Bevölkerung reibungslos zu gestalten, find ogenannte Uebergungsftreifen gebildet worden, di» e nach den örtlichen Verhältnissen gewisse Gelände­gebiete nördlich und fiibtid) der Demarkationslinie umfassen. Die Besatzung hat als Gegenleistung Zu­geständnisse für bie Ausübung des Besatzungsregi- mes in gewissen Teilen des noch besetzt bleibenden Gebietes gemacht, so soll Bad Reuenahr grundsätz­lich von Besatzung freibleiben und von der koa- trolle der Personalausweise dort möglichst abge­sehen werden. Der Oberpräsident der Rheinpromnz fordert in einer Bekanntmachung, die in den Uebergangsstreifon zum Anschlag gekommen ist, bie Bevölkerung auf, das Derkehrsrecht der Besatzung zu respektieren. Die Ruhe und Ordnung muß unter allen Umständen gewahrt werden. Zwischevsüllr müssen vermieden werden. Zuwiderhandlungen gegen gesetzliche und polizeiliche Bestimmungen wurden veslrast werden. Die Bekanntmachung des Oberpräsidenten richtet sich auch an die Bewohner des unbesetzten Gebietes, soweit diese die Ueber« gangsstraßen berühren. Die Behörden setzen in bite Besonnenheit der Bevölkerung volles Vertrauen und hoffen zuversichtlich, daß sich keinerlei Zwischen­fälle mit der Besatzung ereignen.

InsammenSesuug ua Keichs webesavuitonen.

Bei der Reichstagsdebatte über den Wehretat war die Zusammenlegung von Garnisonen ange­regt worden. Diese Anregung wird, wie der Demo- kratische Zeitungsdienst meldet, gegenwärtig im Reichswehrministerium verfolgt. Das Ministerium ist grundsätzlich für solche Zusammenlegungen. Es ist allerdings zu beachten, daß diese Aenderungen, obwohl sie mit der Zeit Verbilligungen des Appa­rates bedeuten würden, zuerst finanzielle Schwio- rigkeiten verursachen. Zusammenlegungen komme» dort in Frage, wo ein Bataillon Infanterie räum­lich stark getrennt ist.

EntschSietztmsen des evansel. KeichSeitevntaseS.

Hildesheim, 21. April. Am heutigen Derhand» lungstag nahm der Reichselterntag zu der schulpoli» tischen Lage folgende Entschließung an:

Der zum fünften Reichsellerntag in Hildesheim versammelte Rechsverband evangelischer Eltern und Dolksbünde fordert, daß ihm endlich ein in gewissem Sinne unveräußerliches verfassungsmäßiges Recht gegeben wird, und erwartet daher, daß die Reichs­regierung nunmehr ohne Verzögerung das angekün­digte Reichsschulgesetz vorlegt.

Die evangelische Elternschaft verlangt für ihre Kinder die evangelische Bekenntnisschule. Es ist uns darum Gewissenspflicht, zu erklären, daß wir nicht länger auf das Reichsschulgesetz warten können, das der Bekenntnisschule Gleichberechtigung und volle Entfaltungsfreiheit gewährleistet. Die Umwandlung der Gemeinschaftsschule in eine Schule mit christ­licher Marke lehnen wir ab, weil dadurch für die christliche Erziehung eine innerlich unklare und unzureichende Grundlage geschaffen würde.

Der Charakter der Staatsschule soll auch bei der Bekenntnisschule unangetastet bleiben, aber zugleich sind im Rahmen der Schulverfassung die Rechte des Elterngewissens unbedingt sicher zu stellen

An alle Parteien, die sich für die Erhaltung unserer deutschen christlchen Kultur verantwortlich missen, wenden wir uns mit der dringenden Auf­forderung, alle Kräfte einzusetzen und nunmehr unter allen Umständen die Reichsschulgesetzgebung zum Ziele zu führen. Wenn wiederum die'Reichs­chulgesetzgebung verschleppt würde, so wäre damit ier Lösung der Schulfrage durch Konkordatsver­trag die Bahn frei gemacht."

In weiteren Entschließungen wird die Aufgabe des Reichsverbandes evangelischer Elternverbände betont, für die Sicherung der Elternrechte auf der Grundlage der Reichsverfassung einzutreten und die Erwartung ausgesprochen, daß die Forderung einer gesetzlichen Vertretung der Eltern in den Schulver­waltungskörpern möglichst bald erfolge.

In verschiedenen Fachsitzungen wurden aktuelle Spezialfragen behandelt.

Ans dem MenA. Staatsvat.

Berlin, 21. April. Das Nachrichtenbüro des Ver­eins Deutscher Zeitungsverleger test mit: Der Preußische Staatsrat hielt am Donnerstag eine schwach besuchte Sitzung ab, in der zu dem Land- tagsbeschluß vom 7. April über das Diensteinkommen der Gewerbe- und Handelslehrer- und Lehrerinnen Stellung genommen wurde. Gegen den Widerspruch der Kommunisten wurde in namentlicher Abstim­mung mit 41 gegen 4 Stimmen beschlossen, Ein-