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22. Dezember

Arscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage. / Bezugspreis: Für den halben Monat NM. 1.-, für den ganzen Monat RM. 2.- ohne Trägerlohn / Einzelnummer 10, Freitag 1.5, Hamstag 12 R«Pfg. / Anzeigenpreise: Für 1 mm Höhe im Anzeigenteil von 28 mm Breite 8 R-Pfg.. im Reklameteil von 68 mm Breite 25 R-Pfg. - Offerte ngebühr 50 R-psg.

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Merger

Giadi und Land

Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile ist Hanau. - Be: unverschuldetem Ausfall der Lieferung infolge höherer Gewalt, Streik usw. hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung oder auf Rückzahlung des Bezugspreises. / Fürpiatzvorschrift u.Erscheinungstage der Anzeige wird keine Gewähr geleistet.--Geschäftsstelle: Hammerstr. 9 / Fernspr. 3' 56, 3957,3958

192t

Rouzier freigesproMenk

Die deutsche« ^AugeklagLerr^ zu GesSusurssteasen vesuvtsUt.

Landau, 21. Dez. Um 6 Uhx zog sich der Ge- richtshos zur Beratung zurück und erschien um 7 Uhr wieder im Saale. Er verkündete folgendes Urteil: Leutnant Rouzier wird von allen Punkten der Anklage s r e i g e s p r 0 ch e n, h 0 l z - mann wegen beleidigender Haltung gegenüber einem Mitglied der Besatzung zu zwei Mona­ten Gefängnis mit Strafaufschub verurteilt, Mathes wegen beleidigender Haltung pnb Be­teiligung an den Vorgängen in Sondernheim zu zwei Iahren Gefängnis, Fechter wegen beleidigender Haltung und wegen Beteiligung an den Vorgängen im „Engel" zu sechs Monaten Gefängnis, Kegel wegen Beteiligung an den Vorgängen in Sondernheim zu drei Monaten Gefängnis, Arbogast wegen der Germers­heimer Vorgänge zu sechs Monaten Gefäng­nis, Koegler wegen Beteiligung an den Ger­mersheimer Vorfällen zu sechs Monaten Ge­

ngnis, Fechter wegen

fängnis. *

Daß die unerhörte Straftat des französi- chen Leutnants nickt entfernt das Strafmaß inden würde, das sie verdient hätte, war bei ien unhaltbaren Rechtszuständen im besetzten Gebiet von vornherein klar. Aber ein auf­gelegtes, erwiesenes Verbrechen, das in seiner beispiellosen Feigheit und Roheit weit über Deutschlands Grenzen Helle Empörung hervorgerufen hat, mit einem F r e i s p r u ch abzutun, muß als eine förmlickeHeraus- forderung und ein Justizskandal ohnegleichen bezeichnet werden. Mit einem solchen Urteil, das die gesamte deutsche <S öfFbnist r&È »U itrrh Mnrtit« mtd) biß

ganz der Defetzungselemème geradezu

Freiwild gestempelt. Man bedenke: der fran­zösische Leutnant Rouzier, der einen Deutschen getötet und andere schwer verwundet hat, wird freigesprochen und die deutschen Angeklagten, unter denen sich auch der unalückliche Mathes befindet, dem Rouzier die Schäveldecke ange­schossen hat und der heute noch transport­unfähig in Heidelberg liegt, werden zu Ge­fängnisstrafen von zwei Monaten bis zu zwei Jahren verurteilt! Ein blutiger Hohn auf das Rechtsempfinden aller Menschen. Es muß er­wartet werden, daß die Reichsregierung sich mit diesem Urteil nicht zufrieden gibst son­dern es zum Anlaß ein°r diplomatischen Aktion nimmt, um auf diese Weise über das Landauer Urteil die Unhaltbarfett der weiteren Besetzung deutschen Hoheitsgebietes zu beweisen. Laut und nachdrücklich muß heute der Ruf erhoben werden: Fort mit der Besetzung!

Der Landauer Prozeß ist in aller Oeffent- lichkeit geführt worden. Die Anklageschrift des Militärstaatsanwaltes mit dem ganzen Ma­terial der Voruntersuchung wurde der Oeffent- lichkeit schon vor dem Prozeß zugänglich .ge­macht. Sie zog den Schluß, daß der Angeklagte Rouzier nicht aus Notwehr gehandelt habe. Das Gericht selbst befleißigte sich während der Verhandlungen äußerlich einer gewissen Objek­tivität, wenn auch zum Vorschein kam, daß im Laufe der Voruntersuchung manchen Zeugen- ^usfagen Gewalt angetan worden war, um ein günstigeres Ergebnis für den Angeklagten zu erzielen. Die Hauptverbondlung gab Gelegen­heit, der entstellten Wahrheit wieder zu ihrem Rechte zu verhelfen und so konnte man immer­hin gespannt sein, ob die französische Militär- lustiz es über sich gewinnen werde, wirklich einmal die Bluttat eines Franzosen auf dem Voden des besetzten Gebietes nach Recht und wredjtigfet zu strafen. Schon der auf 1 Jahr Gefängnis lautende Antrag des Mistsärstaats- onwalts bewies, daß man die französische Mili- tarjustiz auch schon mit der Annahme em"r solchen Mögsichkeit falsch eingeschätzt hatte. Die beantragte Strafe von einem Jahre Gefängnis Ware auch nicht entfernt eine irgendwie ange- sllessene Sühne der blutigen Taten gewesen, bie Rouzier in Germersheim verübt hat. Die ^fbteidigung der angeklagten Deutschen hat » ! I?bcht die Frage aufgeworfen, ob die Srrof- ^ouziers nicht viel schlimmer sei als Tob vorsätzlicher Natur, den der französische Lbvertreter^ seinem Antrag zugrunde legte, be nicht vielmehr woblüberleaten Mord bar« reue. Diese Frage wird aus dem ganzen Zu- ^fsiknenhang der Germersheimer Vorfälle be- W werben müssen. Denn während in der «mdt Germersheim zwischen den 3200 Ein­

wohnern und den 2500 Mann Besatzung bis zum Juli d. I., abgesehen von Wirtshaus- Streitigkeiten und sonstigen unpolitischen Zwi­schenfällen ein leidliches Auskommen war, hat sich mit dem Auftreten Rougiers die Lage dort sofort verändert. Rouzier, ein Student der Chemie, der als junger Reserve-Offizier nach Germersheim kam, hat dort eine ganze Reihe von Zwischenfällen hervorgerufen, in denen stets die gleiche Absicht zugrunde lag: Die friedlichen Bewohner der Stadt zureizenundzumißhandeln. So hat er im Juli den Arbeiter Sarther unter Verab­reichung von Prügel vom Bürgersteig ge­drängt, im August den Kaufmann Schäfer âuf der Straße mit der Reitpeitsche über den Kopf geschlagen und im September den Studenten Fries gewaltsam vom Bürgersteig gestoßen. Wenn man bedenkt, daß Rouzier es war, der die Bevölkerung von Germersheim während des Kriegsrfeftes in den ersten Tagen des Juli durch die bekannten Vorfälle auf das schwerste reizte, so wird man vollkommen davon über­zeugt sein, daß Rouzier nach einer Zeugen­aussage geäußert hat: „Bevor ich Germersheim verlasse, muß noch Blut fließen."

Faßt man alle diese Tatsachen zusammen, so kann es keinem Zweifel unterliegen, daß Rouzier am Abend des 26. Dezember, d. h. am Vorabend des Abzuges keines Regimentes aus Germersheim, die Absicht hatte, seine Drohung wabr zu machen. Nur so läßt sich die

von

gestellt worden. Und

des Urteil — dafür aber Verurteilung der deut­schen Angeklagten. Der Prozeß hat bewiesen, daß die französischen Besetzungstruppen sich einschließlich der Militärjustiz noch immer als die Herren im feindlichen Lande fühlen. Dieser Zustand ist unerträglich und es muß ihm durch Zurückziehung der Besatzung ein rasches Ende bereitet werden.

Dis WZdstzevs.

Landau, 21. Dez. Der letzte Berhandlungstag im Prozeß Rouzier begann mit dem Plädoyer des Militär­staatsanwaltes Kapitain Tropet, der sich zu­nächst mit den sogenannten Wirtschafts « st r e i t i g k e i t e n auf der Sondernheimer Kirch- weihe und in der Wirtschaft „Zum Engel" in Ger­mersheim, beschäftigte. Der Anklagevertreter hiell es für erwiesen, daß Mathes und Kegel den französi­schen Soldaten Caumont geschlagen haben. Es sei nicht Sache des Mathes und Kegel gewesen, gegen die Ueborschreitung der Tanzordnüna durch die fran-

zu-

e bruta«

zösischen Soldaten einzuschreiten. Der Anklagever­treter hält es für richtig, daß Gorin in der Wirt­schaft „Zum Engel" stark betrunken war. Er sei von Arbogast und Kögler in der Wirtschaft geschlagen zu Boden geworfen und dann auf der Straß: ' lisiert worden. Die Mißhandlungen des Klein durch Rouzier sei ein bedauerlicher Irrtum, wie Rouzier selbst zugegeben habe. Im Zusammenhang mit der Schilderung des gespannten Verhältnisses zwischen der Germersheimer Bevölkerung und der dortigen Besatzung, die der Anklagevertreter nicht recht ver­stehen kann, führt er aus, daß einige französische Reserveoffiziere nicht die Haltung eingenommen Sötten, die ihrer würdig gewesen wäre. Es wäre esser gewesen, wenn nach dem Zwischenfall in der Wirtschaft die französische Gendarmerie die Sache weiter verfolgt hätte, anstatt daß französische Offi­ziere in Zivil — er meint dabei Rouzier und Filloux

— eingegriffen hätten.

Zu dem Zwischenfall am Ludwigstor bemerkt Tropet, daß Rouzier als Franzose erkannt und von Holzmann oder Klein geschlagen worden sei. Es wäre allerdings zuzugeben, daß Rouzier durch das Abgeben von zwei unnötigen Schüssen bie Notwehr überschritten habe, da Holz­mann nach übereinstimmenden Aussagen der Zeu­gen schon nach dem Schlage mit der Reitpeitsche be- sinnungslos geworden sei. Am Kirchplatz sei Rouzier von Mathes verfolgt worden, dem si' rich Fechter, Otto Fechter, Hoffmann noch Müller anoeschlossen hätten, wiederholt mit Schießen gedroht und

ouzier üter Hein-

unb schließlich Rouzier habe

druck gehabt, daß Mathes auf ihn zuspringe und ihn angreife.. Müller hätte Rouzier einen Faustschlag versetzt und dabei „KaputI Egall" gerufen. Rou- zierhabe nicht in ' '

0

legen liege

Pènale vor und mildernde Um •

zier habe nicht in gesetzlicher Notwehr gehandelt. Der Tod Müllers stehe in einem Mißverhältnis zu dem Faustschlag. Dag: Provokation nach § 321 des Code Pènab es seien dem Angeklagten stände zu zu billigen. Bei der Strafbe­messung müsse in Betracht gezogen werden, daß Rouzier nicht vorbestraft sei und auch nicht der bru­tale Mann sei, wie man ihn deutscherseits hinstelle. Müller bageaen hätte einen schlechten Rui aehabt.

Mathes sei streitsüchtig und Fechter eine üble Num- mer! Holzmann ser bisher unbestraft und hätte einen guten Ruf. Für die Strafbemessung wolle er dem Gericht keine Direktiven geben, sondern nur einen Ratschlag erteilen.

Der Militärstaatsanwalt beantragte gegen Rouzier wegen vorsätzlichen Totschlags des Mül­ler, wegen schwerer Körperverletzung des Mathes und wegen leichter Körperverletzung des Holzmann ein Jahr Gefängnis unter Annahme einer Provokation des Rouzier durch die Deutschen und infolgedessen unter Zubilligung mildernder Um­stände. Die Strafe gegen die mitangeklagten Deutschen stellte der Militärstaatsanwalt in das Ermessen des Gerichts, ersuchte jedoch das Gericht, eine scharfe Unterscheidung zu machen zwischen Mathes und Fechter einerseits, Holzmann, Kegel, Kogler und Arbogast andererseits, sowie zwischen den anwesenden Angeklagten und denen, die sich der Gerichtsverhandung entzogen haben, nicht nur, weil sie sich der Bestrafung entzogen haben, sondern auch, weil auf ihnen schwere Beschuldigungen lasten.

DaS VlSdovev dev deutsche« Seeteidrstttts»

Als erster deutscher Verteidiger sprach Rechts­anwalt Dr. Führ, der sein Plädoyer mit folgen­den Worten einleitete: „In Frankreich und in Deutschland wartet man mit Ungeduld auf das Ur- leil in der überaus wichtigen Sache Rouzier,

in der es sich um die Sühne für die vorsätz­liche Vernichtung eines Menschenlebens und für die vorsätzlich schwere Gefährdung eines weite­ren Menschenlebens handelt.

Trotzdem muß zunächst von zwei anderen Sachen, die mit der Sache Rouzier gar nicht zu vergleichen sind, und mit ihr auch nur in sehr losem Zusammen- Hang stehen, gesprochen werden. Das ist nicht meine Schuld. Der Anklagevertreter hat es für richtig be­funden, mit der Sache Rouzier die beiden weniger bedeutenden Sachen zu verbinden und Deutsche anzuklagen. Die Fälle von Sondernheim und der Wirtshausstreit haben das gemeinsam, daß es sich in beiden Fällen um Wirtshausstreitigkeiten Der Verteidiger behandelte zunächst den FallSon- dernheim und wies auf Grund der Beweisaufnahme darauf hin, daß der Mitangeklagte Kegel an dem Vorfall nicht beteiligt war und daß er erst auf die Anzeige der übel beleumundeten Rosa Müller bei der französischen Kriminalpolizei verhaftet wurde und sich seit dieser langen Zeit unschuldig in Haft befindet. Zum

Fall Mathes

machte er folgende Ausführungen: Wenn Sie den Angeklagten heute aburtei'en wollen, so müssen Sie ihn ebenfalls freisprechen. Cs ist ein uralter, den Rechten aller Völker gemeinsamer Grundsatz, daß man einen Angeklagten, der keine Gelegenheit ge­habt hat, sich zu verteidigen, nicht verurteilen kann. Das französische Recht kennt allerdings im Gegen­satz zu dem deutschen Recht eine Verurteilung in Abwesenheit. Eine solche Verurteilung ist aber nur möglich, wenn der Angeklagte nicht zur Hauptoer­handlung erscheint oder sich nicht verteidigen will. Beides trifft bei Mathes nicht zu. Sie haben gehört, daß Rouzier ihm in den Kopf geschossen hat und daß die Kugel noch im Gehirn steckt. Er muß deshalb nach dem Gutachten zweier Professoren der Universität Heidelberg vorläufig in der dortigen Klinik verbleiben und vor jeder Auf­regung, insbesondere jede Erregung wegen seiner Strafe verschont bleiben. Er konnte deshalb nicht in den Sitzungssaal gebracht werden. Und selbst wenn er hier wäre, könnte er nicht befragt werden. Erhat nicht einmal mit seinen Ver­teidigern Rücksprache nehmen kön- n e n. Gegen einen solchen Mann darf nach fran­zösischem Recht kein Abwcsenheitsurteil ergehen. Im Falle des Wirtshausstreites „Zum Engel" führt der Verteidiger ebenfalls auf Grund der Beweis­aufnahme den Nachweis, daß die angeklagten Deut­schen sich nicht der Körperverletzung schuldig ge­macht haben. Er beantragte daher in den Fällen Sondernheim und Wirtshausstreit in Germersheim die Angeklagten freizusprechen.

R e ch t s a n w alt Dr. Grim m, der mit feinem Plädoyer die Nachmittagssitzung einleitete, stellte den Darlegungen der Tatsachen und der Erörte­rung der Rechtsfragen folgende Einleitung voraus: „Es ist eine sehr wichtige Ausgabe, die ich vor Ihnen habe und gleichzeitig eine sehr heikle Rolle in meiner Eigenschaft als deutscher Rechtsanwalt, vor Ihnen, französischen Offizieren, Fragen zu be- handeln, die, wie ich lebhaft empfinde, besonders auf Ihr Gefühl wirken müssen, auf Ihr Ehrgesllbl und Ihr Empfinden als französische Offiziere. Ich werde versuchen, dies mit dem Takt und der ganzen Sachlichkeit und mit der ganzen Mäßigung zu tun, deren ich fähig bin, und ich lege von vornherein Wert darauf, Ihnen zu erklären, daß ich meine Rolle in dieser Angelegenheit nicht als eine poli­tische betrachte, sondern einfach als eines Rechts­anwalles in einer Rechtssache. Gewiß hat diese An- gelegenheit ihre politische Bedeutung. Aber nicht von uns und nicht von Ihrem Gericht wird diese Seite der Angelegenheit geregelt werden. Die ein­zige Frage, die uns interessiert und die ich jetzt behandeln werde, ist die, zu wissen, ob die Angeschul- digten die Tat begangen haben, deren sie bezichtigt werden, oder nicht. Und iL werde mich streng in

dieser Form hallen, wie ich dies übrigens während der Untersuchung aufs peinlichste beobachtet habe. Da es sich hier um die Frage der Gerechtigkeit han­dell und es Ihre Aufgabe ist, die Wahrheit zu fin­den und vollständiges Licht in diese heikle Ange­legenheit zu bringen, so muh jede Prestigefrage be­seitigt bleiben. Denn das Prestige ist oer größte Feind der Gerechtigkeit, und da sie Richter sind, sollen Sie vergessen, daß es sich um eine derartige Frage handelt. Sie sollen nur die Tatsachen prü­fen und wenn Sie den Angeklagten für schuldig befinden, zugreifen im Interesse der Armee selb" deren Vertreter Sie hier sind. Rechtsanwalt Grimir nahm zum Schluß seines Plädoyers Stellung 31 dem Strafantrag des Militärstaatsanwalts:

Ein Iahr Gefängnis für Rouvier. Ich war wie vom Blitz getroffen, als ich diesen Strafantraa hörte.

Ein Jahr für einen vorsätzlichen Totschlag. Wir be­klagen einen Toten, wir beklagen einen, der viel- leicht verstümmelt ist für sein ganzes Leben und wenn nicht anderes wäre, als nur die Mißhand­lung des wehrlosen Klein, eine Tat, die so ganz die furchtbare Brutalität des Rouzier offenbart, dann würde schon diese Tat allein eine empfindsame Strafe rechtfertigen. Ich erinnerte mich an lie Zeit, als ich während des Krieges Franzosen vor deut- schen Kriegsgerichten verteidigt habe und erwähne dabei den Fall,

daß zwei deutsche Soldaten, die bislang unbe­straft und vom besten Rufe sich in der küt-s des Kampfes hakten Hinreißen lassen, zwei «Tr­iose Gefangene zu treten, mit zwölf Iahren Zuchthaus bestraft wurden.

Das war grausam und hart, aber man mußte ei Exempel statuieren. Man hat hier von Locarno ge­sprochen und ich habe die schönen Worte von de- Annäherung gehört. Die Erfahrungen, die wir Her gemacht haben, hoben mich nicht sehr erbaut. Die vielen Zwischenfälle und das Drum und Dran die­ses Programms waren für mich eine tiefe Enttäu- schung. Erst das nationalistische Komplott, dann bis Bande Mathes:

Wie ist das alles kläglich zufammengefalleu.

zur Annäherung bereit und für einen dauernden Frieden nach all dem Elend des Krieges. ^-a möchten wünschen, daß die beiden Völker, die irr Krieg am meisten gelitten haben, sich endlich zu ge meinsamer Arbeit im Frieden zusammenfinden mö gen. Aber so geht das nicht.

Sie kennen die Seele des deutschen Volkes nichti Wir find keine händelsüchtige Ration, wir sind keine Rationalisten und keine Lande Mathe«!

Wir wünschen Frieden, aber wir haben auch unsere Würde. Rouzier hat in Germersheim am 5.—5. Juli 1926 bayerische Fahnen und sogar die ofsiz'elle deutsche Reichsflagge besudelt, die schwerste Belei­digung, die man einens Volke zufügen kann,- dat noch seine Ehre hat. Man hat uns keine Genug­tuung gegeben! Wiederholen Sie nicht denselben Fall. /

Wenn Sie ein solches Urteil fällen, dann wird das seinen Widerhall finden bis in das lldnft? deutsche Dors. Ein furchtbarer Widerhall, ein Schrei der Entrüstung und der Enttäuschung wird durch alle deutschen Gaue Hallen. Ein solches Urteil 5ff eine Provokation!"

Die letzten Ausführungen des Verteidigers, die mit hinreißender Wärme vorgetragen wurden, mach­ten einen außerordentlich starken Eindruck, sodaß vielen Zuhörern die Tränen in den Augen standen.

Dann sprach zunächst der Hauptverteidi­ger des Angeklagten Rouzier, der fran­zösische Advokat M 0 u r i e r. Er suchte zunächst zu widerlegen, daß Rouzier die Zwischenfälle provo­ziert habe, die Unruhe in die Bevölkerung von Germersheim getragen hätten. Viele dieser ‘ Zwi­schenfälle seien in der Darstellung aufgebauscht, bei vielen lasse sich ein einweitliches Bild i Jor Haupt ni tchkonstruieren. Als Kronbeispiel dafür führt Mourier die Zwischnefälle anläßlich des Kris gervereinsfestes an. Mourier verbreitet sich banr eingehend über den Begriff défense légitime unt kommt zu dem Schluß, daß der Unterleuinant Rou­zier in rechtmäßiger Notwehr handelte, als er sich seiner Angreifer erwehrte und daß oeshalb Frei- s p r u ch erfolgen müsse.

Hierauf sprach der zweite Verteidiger, Rechts­anwalt G a r 0 0 n, der einleitend betonte, daß er sich erst während der Verhandlung ein Bild über den ganzen Fall hätte machen können. Am diesen Posten zu verstehen, müsse man bie tieferen ilr- iaä-cn erkennen. Schließlich führte er aus, daß der Richter von heute ein Richter des Friedens fein müsse. Gerechtigkeit heiße, die Leiden, ästen durch .ein kluges und unparteiliches Urteil z.l befriedigen Man dürfe keinen Unterschied machen zwischen den deutschne und den französischen AngeNagten, zwi­schen der deutschen und der französischen Vertidi- gung, es gäbe nur eine Vertidigung und nur einen Angeklagten. Rouzier, den man angegriffen have habe sich in berechtigter Notwehr befunden odei habe geglaubt, sich in einer solchen zu befinden Er müsse also freigesprochen werden. Die Deutschen seien unklug gewesen, aber vielleicht seien auch sie nicht sehr verantwortlich. Wenn man Frieden wolle, müsse der gute Wille aller vorhanden sein um solche Vorfälle zu verhindern, denn solche Vorfälle könnten einen gefährlichen Rückschlag aus den all­gemeinen Frieden ausüben.