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201. Zahrqang.

Hanauer 8 Anzeiger

General-Anzeiger für die Kreise Kanan Stadt und «and.

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Nr. 97

Dienstag den 27. April

1926

Der deutsch-russische Vertrag

Der Wortlaut des Vertrages. - Eiu Voteuwechsel. - Eine Vertrassdauer von 5 Lahre«.

Der deutsch-russische Vertrag ist, wie be- reits kurz gemeldet, am Montag des Vormit- fogs dem Auswärtigen Ausschuß des Reichs- wiès, des Nachmittags dem Auswärtigen Ausschuß des Reichstages vorgelegt und dann «eröjfenllicht worden. Er hat in den beiden parlamentarischen Körperschaften keine Be- mstandung gefunden und wird wohl auch in 6er deutschen Oeffentlichkeit ohne Unterschied der Partei willkommen geheißen

Ler deutsch-russische Vertrag muh nach zwei Gesichtspunkten gewürdigt werden. Zu­nächst als eine interne Angelegenheit zwischen Deutschland und Rußland. Von diesem Ge- sicht-vunkte aus bedeutet er die gegenseitige Zusicherung, in allen politischen und wirt- Ichastnchen Fragen den Geist der Freundschaft und der Verständigung walten zu lassen. Er soll genau so, wie es zwischen den Mächten des Rheinpaktes vereinbart worden ist, gegen­seitige Angriffe ausschließen. Es ist das eine erneute Festlegung der Grundlage, auf der die deutsch-russischen Beziehungen seinerzeit in Rapallo geregelt worden sind. Die Voraus-

kerbund und die deutsche Paktpolitik im Westen vollkommen zu Recht bestehen können.

außerordentlichen und bevollmächtigen Bot­schafter der Union der sozialistischen Sowjet- l Nikolajewitsch Kre -

Ebensowenig aber ist das Gleichge- republiken Herrn Nikolai Nikolajewitsch ---- wicht durch einseitige Bindungen im Westen ge- st i n s k i, die nach Austausch ihrer in stört. Deutschland beweist Rußland die Unab- und gehöriger Form befundenen Vollmachten hängigkeit seiner Außenpolitik, indem es nicht nachstehende Bestimmungen vereinbart haben:

ft i n f l i , die nach Austausch ihrer in guter

Punzen, von denen man damals ausge­lingen ist, haben sich seitdem als richtig er= tiefen Politische Gegensätze zwilchen den bet­en Staaten bestehen nicht solange die ^Meruna sich von der kommunistiM en _ in -IBe

M. und wirtschaftlich ist die Zusammen- irbèit zwischen dem industriellen Deutschland md dem landwirtschaftlichen Produktions- Mete Rußland von vornherein gegeben. Es entspricht also den Interessen beider Staaten, "inn sie fid) gegenseitig ihre gute Freund- W für die Zukunft verbürgen und wenn m die schiedsgerichtliche Regelung etwaiger Streitfragen ebenso ins Auge fassen, wie es in dem Westpakte geschehen ist. Es wird da­mit nicht nur der Aufrechterhaltung friedlicher «Ziehungen zu Rußland und Deutschland, mmdern auch dem Weltfrieden gedient.

Der Vertrag ist aber nicht nur eine interne Angelegenheit der beiden vertragschließenden suudern eine Ergänzung der Politik, die «utschland mit dem Abschluß des Westvaktes "cholgt hat. Von deutscher Seite aus ist eine Erträgliche Vereinbarung mit Rußland in S .Een Absicht angestrebt worden, der »neoenssicherung im Westen eine ebensolche ^vtie im Osten zur Seite zu setzen, um ^e Lage außenpolitisch in ein Gleichge-

? gingen, das unserer Entwicklung notwendigen Frieden auf allen

solches Gleichgewicht aber setzt voraus: ^L oitige Bindung weder im Westen Osten. Cs war keine ganz leichte Auf- deutschen Außenpolitik, den deutsch- Vertrag in diesen Rahmen einzu- 2"urch polnisch-tschechische Intrigen ist d-ii?» Morden, die Westmächte gegen den russischen Vertrag mobil zu machen los**5 wsrd ganz gewiß auch in Zukunft an Quertreibereien nicht fehlen. Der über i des vollen Gleichgewichtes mußte SeftroM? gegen andere gerichtete russische Hai de" durchgesetzt werden. Tschitscherin ijqg?Ärunglich versucht, Deutschland einsei- ron h i ani> Zu binden. Er war deshalb HâÄ deutschen Verhandlungen über den M "'At gerade erbaut und glaubte .Zusammenbruch der Märztagung leit hi» m . 65 von neuem an die Möglich- iiehoi.Ä6*!? von Locarno stören zu können, lab ^Me Regierung hat aber ihren Grund- Zum Beweise dessen betont benin dem Vertrage selbst aber in S°benènk^?tschreiben die Notwendigkeit, ge- die Artikel 16 und 17 der Völker- MGi""gen loyal zu beobachten. Sie WeJLQU$ nicht die russische Kritik am affuHn ^u eigen, sondern hält ihre Auf- ^«ausrecht, daß der Völkerbund ein Jn- Mch? des Friedens sein soll und daß die i'Wnff Politik innerhalb des Völkerbundes ^li ist «von den friedlichsten Absichten be- r kommt klar und deutlich zum Aus- WQllcOaP der deutsch-russische Vertrag sich Maiiâ m den Rahmen der deutschen Ge- ^utiÄÄ einfügt und daß neben ihm

ands etwaige Zuaeböriakeit zum Völ-

Sowjetrepubliken beehre ich mich namens der deutschen Regierung folgendes festzustellen:

1. Beide Regierungen sind bei den Ver­handlungen über den Vertrag und bei dessen Unterzeichnung übereinstimmend von der Auf­fassung ausgegangen, daß der von ihnen in Artikel 1 Absatz 2 des Vertrages festgelegte Grundsatz der Verständigung über alle die beide Länder gemeinsam berührenden Fragen politischer und wirtschaftlicher Art wesentlich zu der Erhaltung des allgemeinen Friedens beitragen wird. Jedenfalls werden sich die bei­den Regierungen bei ihren Auseinander­setzungen von dem Gesichtspunkt der Slot« Wendigkeit des allgemeinen Friedens leiten lassen.

2. In diesem Sinne haben die beiden Re­gierungen auch die grundsätzlichen Fragen er­örtert, die mit dem Eintritt Deutsch»

werden.

bund ist seiner grundlegenden Idee nach zur friedlichen und gerechten Ausgleichung inter-

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lands in den Völkerbund Zusammen­hängen. Die deutsche Regierung ist üoerzeugt, uay Die Zugehöl lgceü Deutschlands zum Völ­kerbund kein Hindernis für die freundschaft­liche Entwicklung der Beziehum Deutschland und der Union der Sowjetrepubliken bilden kann.

Unsere Aufnahme zeigt die Teilnehmer an der Unterzeichnung des deuisch-ruisischen Abkommens im Auswärtigen Amt. Berlin unmittelbar nach der Unterzeichnung am 24. April) 1926.

(1) Staatssekretär von Schubert, (2) Ministerialdirektor Gaus, j3) Dr. Stresemann, (4) russischer Botschafter Krestinsky, (5) russischer Botschaftsrat Brodowsky.

lichung

arbeiten. Sollte dagegen, was die deutsche gierung nicht annimmt, im Rahmen des Völker­bundes irgendwann etwa Bestrebungen her­vortreten, die im Widerspruch mit jener grund­legenden Friedensidee e i n s e i t i

nur selbst seine Beziehungen zu Rußland auf die Grundlage des Friedens und der Verstän­digung stellt, sondern auch feine Neutralität nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit ver­spricht, wenn Rußland von dritter Seite ange­griffen werden sollte. Es würde dem Friedens­geiste der deutschen Außenpolitik widersprechen, wenn die deutsche Regierung in dem Vertrage etwa einen russischen Angriff sanktionieren wollte. Deshalb wird daran sestgehaUen, daß die Neutralität ein friedfertiges Verhalten des angegriffenen Teiles vor aussetzt. Ist dies aber der Fall, so ergeben sich aus den Artikeln 16 und 17 der Völkerbundssatzungen keine Bin­dungen, die uns zur Teilnahme an irgend einer feindseligen Aktion gegen Rußland verpflichten könnèn, sei sie wirtschaftlicher oder militärischer Art. Deutschland ist in dieser Beziehung Herr einer Entscheidung. Es kann sich gegebenen- alls im Völkerbundsrate durch Verweigerung einer Stimme feine Unabhängigkeit sichern. Außerdem ist aber durch jene Interpretation, die die Locarnomächte dem Artikel 16 gegeben haben, für alle Zukunft festgelegt, daß unsere etwaigen Verpflichtungen an unserer militäri­schen und geographischen Lage eine Schranke finden. So ist über alle Zweifel erhaben, daß Deutschland bei der Zusicherung neutraler Hal­tung Rußland gegenüber nicht nur völlig freie Hand hat, sondern dabei auch in Uebereinstim­mung mit dem Locarnovertrage bleibt. Der deutsch-russische Vertrag ist also in jeder Be­ziehung unanfechtbar.

Der Wortlaut des BerlinerVertrages.

Berlin, 26. April. Der zwischen Deutschland und Rußland abgeschlossene Vertrag hat fol­genden Wortlaut:

Die deutsche Regierung und die Regierung der Union der sozialistischen Sowjetrepubliken, von dem Wunsche geleitet, alles zu tun, was zur Aufrechterhaltung des allgemeinen Frie­dens beitragen kann und in der Ueberzeugung daß das Interesse des deutschen Volkes und der Sölter Der Union der sozialifftschen Sow­jetrepubliken eine stets vertrauensvolle Zu­sammenarbeit erfordert, sind übereingekommen, die zwischen ihnen bestehenden freund­schaftlichen Beziehungen durch einen be­sonderen Vertrag zu bekräftioen und haben zu diesem Zwecke zu Bevollmächtigten er­nannt: die deutsche Regierung: den Reichs- minister des Auswärtigen Herrn Dr. Gustav Stresemann, die Regierung der Union der sozialistischen Sowjetrepubliken: den .

Artikel 1.

Die Grundlage der Beziehungen zwi­schen Deutschland und der Union der sozialisti­schen Sowjetrepubliken bleibt der Vertrag von Rapallo. Die deutsche Regierung und die Regierung der Union der sozialistischen Sowjet­republiken werden in freundschaftlicher Füh­lung miteinander bleiben, um über alle ihre beiden Länder gemeinsam berührenden Fra­gen politischer und wirtschaftlicher Art eine Verständigung herbeizuführen.

Artik el 2.

Sollte einer der vertragschließenden Teile1 trotz friedlichen Verhaltens von einer dritten Macht oder von mehreren Mächten ange­griffen werden, so wird der andere ver­tragschließende Teil während der ganzen Dauer des Konfliktes Neutralität beob­achten.

A r t i k e l 3.

Sollte aus Anlaß eines Konfliktes der in Artikel 2 erwähnten Art oder auch zu einer Zeit, in der sich keiner der vertragschließenden Teile in kriegerischen Verwickelungen befindet, zwischen dritten Mächten eine Koalition zu dem Zwecke beschlossen werden gegen einen der vertragschließenden Teile einen w iri­sch aftlichen oder finanziellen Boy­kott zu verhängen, so wird sich der andere vertragschließende Teil einer solchen Koalition nicht anschließen.

Artikel 4.

Dieser Vertrag soll ratifiziert und die Ra­tifikationsurkunden sollen in Berlin ausge- tauschl werden. Der Vertrag tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und gilt für die Dauer von fünf Jahren- Die beiden vertragschließenden Teile werden sich rechtzeitig vor Ablauf dieser Frist über die weitere Gestaltung ihrer politischen Be­ziehungen verständigen- Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet, ausgefertigt in doppelter Ur­schrift in Berlin am 24. April 1926.

(gez.) Srese-ma n n. (gez.) Krestinski.

Der Nolenwechsel zum Vertrag.

Dem Vertrage ist folgender Notenwechsel beigefügt: ,

Herr Botschafter! Mit Beziehung auf die Verhandlungen über den heute unterzeichneten Vertrag zwischen der deutschen Regierung und der Regierung der Union der sozialistischen:

g gegen

-t Sowjet-

die Union der sozialifftschen republiken gerichtet wären, so würde Deutschland derartigen Bestrebungen mit allem Nachdruck entgegenwirken.

3. Die deutsche Regierung geht davon aus, daß diese grundsätzliche Einstellung der deut­schen Politik gegenüber der Union der sozia­listischen Sowjetrepubliken auch nicht durch die loyale Beobachtung der Verpflichtungen beein­trächtigt werden kann, die sich für Deutschland

nach seinem Eintritt in den

für Deutschland Völkerbund aus

den Arftkeln 16 und 17 der Völkerbundssatzung SanUi "nsverfahren ergeben würden. Nach diesen Artikeln käme ein Sanktionsver-

fahren gegen die Union der sozialifftschen Sowjetrepubliken, abgesehen von weiteren Voraussetzungen, nur dann in Betracht, wenn die Union der sozialistischen Sowjetrepubliken einen Angriffskrieg gegen einen dritten Staat eröffnete. Dabei ist zu berücksichtige daß die Frage, ob die Union der sozialistische Sowjetrepubliken bei einem bewaffne' flikt mit einem dritten Staat der Anc

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flikt mit einem dritten Staat der Angreifer ist, mit bindender Wirkung für Deutschland nur mit dessen eigener Zustimmung entschieden werden könnte und daß somit eine in dieser Hinsicht etwa von anderen Mächten gegen die Union der sozialistischen Sowjetrepubliken er»

hobene, nach deutscher Ansicht nicht berechtigtè Beschuldigung Deutschland nicht zwingen würde, an irgendwelchen auf Grund des Artikels 16 eingeleiteten Maßnahmen teilzu­nehmen, Wegen der Frage, ob und in welchem Maße Deutschland im konkreten Falle über­haupt imstande sein würde, an einem Sank- tionsverfahren teilzunehmen, verweist die deutsche Regierung auf die bei Gelegenheit der Unterzeichnung des Vertragswertes von Lo­carno an die' deutsche Delegation gerichtete Note vom 1. Dezember 1925 über die Aus­legung des Artikels 16.

Um für die reibungslose Erledigung aller Zwischen ihnen auftauchenden Frag!' sichere Grundlage zu schaffen, halten du Regierungen es für zweckmäßig, alsbald in Erorf-rungen über den Abschluß eines a l l» gemeinen Vertrages zur friedlichen Losung der zwischen den beiden Teilen etwa stehenden Konflikte einzutreten, wobei insbe­sondere die Möglichkeit des schiedsgerichtlichen Verfahrens und des Vergleichsverfahrens be- ruckftchtigt werden soll.

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Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die er- ^uteDerftcherung meiner ausgezeichneten Hochachtung aez. Stresemann.