Mittwoch den 16. Dezember
Nr. 294
Selke B_________________________________
Haftung Ser Gastwirte.
Von Amtsgerichtsrat Dr. Eberhardt, Langenselbold.
Daß der Gastwirt, bei dem man auf Reisen Einkehr hält, für den etwaigen Verlust oder die Beschädigung von mitgebrachten Sachen haften, das weiß wohl jeder. Aber wie im einzelnen die Voraussetzungen für diese Haftung e, kann nur dem bekannt sein, der sich mit Inhalt der §§ 701—704 B- G. B. vertraut macht.
In der Regel haftet derjenige, bei dem man eine Sache in Verwahrung gibt, nur, wenn ihm ein Verschulden trifft. Die Haftung der Gastwirte ist strenger; sie tritt ein, auch ohne daß ihm oder seinen Leuten ein schuldhaftes Verhalten zur Last fällt. Nur wenn der Schaden durch „höhere Gewalt" herbeigeführt worden ist, wird der Gastwirt frei. Mit „höherer Gewalt" wird ein äußerstes Ereignis bezeichnet, das auch bei Anwendung aller Vorsicht und Aufmerksamkeit nicht voraussehbar und mit allen zu Gebote stehenden Mitteln nicht abzu- wenden war, z. B. ein plötzlich auftretendes Erdbeben oder eine Explosion der in der Nähe befindlichen Gasanstalt und andere plötzlich auftretende elementare Ereignisse. Diebstahl ist dagegen keine höhere Gewalt. Der Verlust der eingebrachten Sachen wird allerdings gerade in der Mehrzahl der Fälle durch Diebstahl her- vorgerufen sein.
Ferner entfällt die Ersatzpflicht des Gastwirtes natürlich, wenn der Schaden durch den Gast oder seine Begleiter verursacht worden ist. Dabei braucht ein Versuchen des Gastes nicht vorzuliegen. Liegt ein mitwirkendes Ver- gjulden des Gastes vor, so wird durch den ichter bestimmt, inwieweit der Gastwirt den Schaden zu tragen hat; er kann ihn je nach der Lage des Falles sogar von der Haftung gänzlich freisprechen. Ein solches mitwirkendes Verschulden des Gastes wird man z. B. annehmen können, wenn er es verabsäumt hat, die Zimmertüre abzuschließen oder bei der Aufbewahrung seiner Sachen unvorsichtig und nachlässig zu Werke gegangen ist.
§ 701 B. G. B. spricht nur von Gastwirten, die gewerbsmäßig Fremde zur Beherbergung aufnehmen, und schließt also die Schankwirte, die Getränke auf bér Stelle verschönten, sowie die Restaurateure aus. Wenn also im Cafe oder im Restaurant seine Sachen verloren gehen oder beschädigt werden, kann sich nicht auf die im § 701 geschaffene Haftung berufen, sondern ist auf die allgemeinen Vorschriften angewiesen, nach denen eine Haftung nur bei Verschulden eirttritt. Ebenso ist § 701 nicht anwendbar auf ^Zimmervermieter, denn sie sind keine Gast- tr^efe im Sinne der Gewerbeordnung, auch
nicht auf Dadcanftaltsbesitzer, Schlafwagenge- sellschaften und Dampferkajüten. Dagegen fallen die Inhaber von „Hotel garnis" oder Familienpensionen unter den Begriff der Gastwirte, denn es kommt nicht darauf an, ob dem Gast auch Speisen und Getränke verabreicht werden; es genügt die Aufnahme zur Beherbergung.
Wenn das Gesetz ausspricht, daß der Gastwirt nur dem ausgenommen Gaste hastet, so will es damit nicht sagen, daß ein Beherber- gungsoertrag zustande gekommen sein muß. Wenn aber z. B. der Wirt, dem angekommenen Gast die Zimmer zeigt, dieser jedoch ablehnt und während dessen die auf dem Hausflur niedergelegten Sachen gestohlen werden, so fehlt es an einer Aufnahme des Gastes und der Gastwirt braucht für den Verlust der Sachen nicht einzustehen. Dagegen wird man von einer Ausnahme des Gastes schon dann sprechen können, wenn der Gast am Bahnhof seine Sachen dem Gasthofspförtner oder dem Gasthofswagen übergibt und es wird nicht darauf ankommen, ob der Gast ein Zimmer nimmt oder wegen Ueberfüllung des Gasthauses davon absieht.
Die Aufnahme des Gastes muß aber weiterhin auch zur „Beherbergung" erfolgen. Diese liegt nicht vor, wenn ein Gast nur einkehrt, um sein Mittagessen einzunehmen. Andrerseits erfordert die Beherbergung keinen Nachaufent- Halt, vielmehr kann man von Beherbergung schon sprechen, wenn das Zimmer am Tage für einige Stunden gemietet wird.
Keine Aufnahme im Gewerbebetrieb des Gastwirts liegt vor, wenn Verwandte oder Freunde ihn besuchen, und keine Aufnahme des Gastes, soweit es sich um das Betriebspersonal des Gastwirtes oder um die von diesem bestellten Handwerker handelt.
die von
Die Haftung des Gastwirtes erstreckt sich auf dem Gast eingebrachten Sachen. Als eingebracht gelten die Sachen, die der Gast dem Gastwirt oder Leuten des Gastwirtes, die zur Entgegennahme der Sachen bestellt oder nach den Umständen als dazu bestellt anzusehen
waren, übergeben oder an einen ihm von diesem angewiesenen Ort oder in Ermangelung einer Anweisung an den hierzu bestimmten Ort gebracht hat. Der Gastwirt haftet also auch dann, wenn z. B sein mit einer Gasthausmütze versehener Bedientester die Sachen in Empfang genommen hat, ohne daß er hierzu einen besonderen Auftrag von dem Gastwirte erhalten hatte.
Für Sachen, die der Gast absichtlich zurückgelassen oder vergessen hat, haftet der Gastwirt nicht, man wird ihn aber für verpflichtet halten müssen, die Sachen an sich zu nehmen und nicht sich selbst zu überlassen.
Durch Vereinbarung mit dem Gast kann der Gastwirt seine Haftung ausschließen. Es muß in dieser Hinsicht aber ein wirkliches Einverständnis bestehen. Es genügt nicht, daß der Gastwirt einen Anschlag in seinem Hause anbringen läßt, durch welchen er seine Haftung ablehnt. Wenn jedoch der Gastwirt auf einen solchen Anschlag den East aufmerksam macht und der Gast das Zimmer trotzdem mietet, so wird man regelmäßig einen Verzicht des Gastes auf seine Rechte annehmen können.
Die Haftung des Gastwirtes für Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten ist ihrem Umfang nach beschränkt, er haftet hier nämlich nur bis zur Höhe von 1000 Mark. Die stärkere Haftung tritt nur dann ein, wenn die genannten Gegenstände dem Gastwirt unmittelbar zur Aufbewahrung übergeben worden sind oder wenn er die Aufbewahrung ablehnt. Der Gast wird also gut tun, sein etwa überflüssiges Geld oder Wertpapiere und Kostbarkeiten dem Gastwirt zur Aufbewahrung onzubieten; denn dann haftet der Gastwirt, gleichgültig, ob er die Sachen nimmt oder ihre Aufbewahrung ablehnt. Der Gastwirt kann sich der Haftung nur dadurch entziehen, daß er den Gast abweist. Der Gast muß sich an den Gastwirt persönlich wenden. Die Uebernahme durch Leute des Gastwirtes ist nicht von gleicher Bedeutung, es sei denn, daß es sich um Bevollmächtigte handelt.
Von Wichtigkeit ist die bestrittene Frage, ob der Gastwirt, der eine aus mehreren Personen bestehende Familie aufnimmt, für die von sämtlichen Familienmitgliedern mitgebrachten Wertsachen im ganzen nur bis zum Betrag von 1000 Mark oder jedem einzelnen Familienmitglied bis zu diesem Betrag haftet. In der Regel wird man wohl annehmen müssen, daß nur ein Beherbergungsvertrag in diesem Fall vorliegt, denn nur das Familienhaupt schließt mit dem Gastwirt ab. Anders würde es natürlich sein, wenn z. B- Geschwister ins Hotel einkehren oder wenn es sich um eine Reisegesellschaft handet.
Zur Erhaltung der Ansprüche des Gastes gegen den Gastwirt ist erforderlich, daß der Gast unverzüglich, nachdem er von dem Verlust oder dem schädigenden Ereignis Kenntnis erhalten hat, dem Gastwirt Anzeige erstattet, denn es soll dem Gastwirt möglich sein, die Ursache des Schadens festzustellen und den Schädiger zum Ersatz heranzuziehen. Wenn dagegen die Sachen dem Gastwirt zur Aufbewahrung übergeben waren, so bedarf es der Anzeige nicht, weil der Gastwirt ja schon vorher den Verlust der Sachen merken wird.
Wenn nun der Gast, nachdem er rechtzeitig Anzeige erstattet hat, es verabsäumt, innerhalb der nächsten zwei Jahre den Schaden gerichtlich
geltend zu machen, so wird sein Anspruch gegen den Gastwirt verjährt sein. Dabei ist aber J erwähnen, daß die Verjährung erst mit dem Ende des betreffenden Jahres vollendet ist.
Für seine Forderungen für Wohnung und andere dem Gast zur Befriedigung seiner dürfnisse gewährte Leistungen, mit Ein. schluß der Auslagen hat der Gastwirt an bett eingebrachten Sachen des Gastes ein Pfand, recht. Dieses steht aber nur dem Gastwirt zu, der gewerbsmäßig Fremde zur Beherbergung aufnimmst nicht dem Speise-, Schank- oder Stallwirt.
Das Pfandrecht steht dem Gastwirt nur an den eingebrachten Sachen des Gastes zu, nicht an den im Eigentum Dritter stehenden, vom Gast mitgeführten Sachen, auch dann nicht, wenn sich der Gastwirt bezüglich dieser in dem guten Glauben befindet, daß sie Eigentum der Gastes seien. Insbesondere hat der Gastwirt wegen seiner Forderungen an den Gast fein Pfandrecht an den von den Begleitern oben Dienern des Gastes eingebrachten Sachen; wohl aber an den Sachen des Gastes für dir Forderungen wegen der den Begleitern der Gastes gewährten Wohnung und Beköstigung, sofern der Gast hierfür einzustehen hat.
Die für das Pfandrecht des Vermieters geh tenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung. Es sind dies die Vorschriften übe« den Ausschluß der von der Pfändung ausgenommenen Sachen, sowie über das Erlöschen des Pfandrechtes mit der Entfernung der Sachen von dem Grundstück, über das Widerspruchs-, Selbsthilfe- und Klagerecht des Vermieters und über das Verhältnis des Vermie» terpfandrechts zum Pfändungspfandrecht anderer Gläubiger.
Im Konkurs des Gastes steht dem Gaftwir! das Absonderungsrecht nach den Vorschriften der Konkursordnung zu.
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