Einzelbild herunterladen
 

201. Jahrgang.

Hanauer 8 Anzeiger

General-Anzeiger für Oie Streife Kanan Stadt und Land.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage. / Fc-nfprech-Anschlutz Nr. 1227 und ,2g".

B«,»g»pr«t»; Für den halben Monat 1 Reichsmark, für den ganzen Monat 2 Reichsmark ohne TrLgerlohn. Einzelnummer 10, Freitag und Samstag 12 Reichrpfenntg. An z e i g en p r e tl e: Für 1 mm Höhe im Anzeigenteil von 28 mm Breite 8 Reichrpfenntg, tm Reklametetl von 68 mm Breite 2b Retchspfenntg, Offerten gebühr: öv Retchspfennig. Geschäftsstelle: Hammerstrabe 9.

Erfüllungsort und Gerichtsstand für bethe Teile ist Hanau. Bel unverschuldetem Ausfall der Lieferung infolge höherer Gewalt, Streik usw. hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung oder aus Rückzahlung der Bezugspreise». Für Platzvorschrist und Erschetnungstage der Anzeige wird feine Gewähr geleistet.

Nr. 271

Donnerstag den 19. November

1925

Las Neueste.

Chamberlain begründete gestern im Unterhaus in einer längeren Rede den Regie­rungsantrag über Locarno.

Der Zollkrieg mit Spanien ist gestern durch die Unterzeichnung eines modus vivendi beendigt worden.

General Saraill hat gestern vor einem Ausschuß Erklärungen über die Vorgänge in Syrien abgegeben.

Skrzynskis Versuch zur Bildung eines Koalitionskabinetts in Polen ist gescheitert.

Die Rückwirkungen im Rheiniand.

Koblenz, 18. Nov. Die Interalliierte Rhein- iandkommission teilt folgendes mit: In Anbe­tracht dessen, daß die Abmachungen von Lo­carno in den besetzten Gebieten eine Atmo­

sphäre der Entspannung und Annäherung herbeiführen sollen und daß infolgedessen das Besatzungsregime einer Ueberprüfung im Geiste gegenseitigen Vertrauens, guten Glau-

eiligen Vertrauens, guten Glau-

bens und guten Willens unterzogen werden soll und in dem Wunsche die ersprießlichen Beziehungen zwischen der Bevölkerung und den deutschen Behörden einerseits und der Besatzungstruppen andererseits zu fördern und somit an dem Werke de? Friedens zwi­schen den Völkern mitzuwirken, hat die Inter­alliierte Rheinlandkommission beschlossen, be­züglich ihrer Verordnungen und Anweisun­gen Erleichterungen eintreten zu lassen, die sich mit dem Versailler Vertrag, dem Rhein­landabkommen und den Erfordernissen der Besatzung im Rahmen der allgemeinen Ent- einbaren lassen.

1. Reichskommifsar.

Die Alliierten haben ihre Zustimmung zur Ernennung des neuen Reichskommissars ge­geben. Die Interalliierte Rheinlandkommission ist bereit, sofort mit ihm in Verbindung zu treten.

2. Besahungsstärke, Umgruppierung und Festsetzung alliierter Streitkräfte in Besehungszonen.

Die Stärken der Besatzungstruppen wer­den fühlbar herabgesetzt. Dadurch wird die Rückgabe eines Teil der öffentlichen Gebäude, der Wohnungen . be, ' ~

der Wohnungen bezw. der Grundstücke, deren Ueberlaffung zum Gebrauch der Truppen und Besatzung-behörden notwendig war, an die Behörden und die Bevölkerung ermöglicht werden.

3. Delegierte der Interalliierten Rheinland- kommission.

Das Delegiertensystem wird mit Wirkung dom 1. Dezember aufgehoben.

4. Revision der Verordnungen.

I Gesetzgebung und Verordnungsgewalt.

a) Deutsche Gesetzgebung.

Eine die Anwendung der deutschen Gesetze dnd Verordnungen aufschiebende Prüfung fin­det nicht mehr statt. Die Interalliierte isthein- landkommission behält sich lediglich das Recht vor, gemäß dem Rheinlandabkommen solche Texte, die den Notwendigkeiten der Unterhal­tung, der Sicherheit und den Bedürfnissen der Armee Zuwiderlaufen, dm Verhältnissen an- öupassen oder außer Kraft zu setzen.

b) Deutsche Verwaltungen.

Die Kategorien der Beamten, deren Er- tiennung der Interalliierten Rheinlandkom- stlysion angezeigt werden muß, werden auf ewige Hauptkategorien beschränkt. Zwischen ven Deutschen und Alliierten wird zur Prü- sung besonderer Fälle ein Güteverfahren ein- gesuhrt. Die Bedingungen für die Absetzung von Beamten werden Einschränkungen erfah­ren und mit Garantien versehen.

II. Gerichtsbarkeit.

a) Gewisse in den Verordnungen vorge- lèhene Strafen werden Herabgesetzt-

b) Die Maßnahmen sollen getroffen wer- unT. Gewisse Strafsachen, die bisher von ven Militärbehörden entschieden wurden, grundsätzlich der deutschen Gerichtsbarkeit übertragen.

c) Die Bestimmungen, die für gewisse E u . welche den Besatzungsbehövden -vienste geleistet haben, einseitig Entscheidun­gen der alliierten Behörden vorsehen, werden aufgehoben werden. Gütliche oder Schiedsver- layren werden dafür ins Auge gefaßt.

khamberlmss Locarm-Rede im Unierte

London, 18. Nov. Vor einem dicht gefüllten Unterhaus und in Anwefenheit zahlreicher Diplomaten der deutsche Botschafter fehlte wegen Krankheit begründete heute Cham­berlain den Regierungsantrag, der den Wort­laut hatte:

Das Haus billigt die Ratifizierung des gegenseitigen Garantievertrags, der am 16. Oktober in Locarno paraphiert wurde."

Die Arbeiterpartei hatte einen Zusatzantrag eingebracht, in dem die Partei der Ratifizierung des Vertrages zugestimmt und ihre Genugtuung ausspricht über die Schiedsgerichtsverträge und Deutschlands Aufnahme in den Völkerbund, aber bedauert, daß in dem Vertrag keine Be­timmungen über die Abrüstung enthalten eien. Es werden positive Schritte im Sinne )er Abrüstung und der Aufnahme Rußlands in den Völkerbund gefordert. Eine kleine links­radikale Minderheit der Arbeiterpartei spricht sich gegen die Uebernahme der Verpflichtungen aus.' Grenzen im Ausland durch den Einsatz englischer Macht zu decken. In diesem Antrag wird auch festgestellt, daß Verträge zwischen den einzelnen Mächten nicht das geeignete Mittel seien, den Frieden zu sichern. Ein Zu­satzantrag der Liberalen Partei bedauert, daß der Pakt ohne Beratung mit den Dominions abgeschlossen worden sei und fordert Rußlands Eintritt in den Völkerbund.

Außenminister Chamberlain, der eine starke Ovation erhielt, begann seine Rede mit der Feststellung, daß er gewünscht

ne Zusa

ge angenommen worden wäre, denn

d'e Politik von Locarno sei keine Partei- politik. sondern eine nationale Politik ge- wesen, die getragen sei von den breiten

Volksmassen aller Länder.

Chamberlain hob rühmend das Verdienst der deutschen Delegation um das Zustandekommen des Vertrages hervor. Das Hauptverdienst für das Zustandekommen der Verträge von Lo­carno gebühre aber der Großmütigkeit Bri­ands. Locarno sei nur ein Anfang.

Wichtiger als das Vertragswerk sei der Geist, der dort entstanden sei, der die Völker heraus­führte aus einer alt eingefahrenen Wagenspur der. Kriegsgedanken und der Kriegsmentalität. Die Charakterstärke der Vertreter Deutschlands und Frankreichs sei von entscheidender Bedeu­tung für das Zustandekommen der Verträge.

Dann polemisierte Chamberla'n gegen die Zusatzanträge der Oppositionsparteien. Die Männer, die in Locarno vertreten gewesen seien, hätten gar keine Vollmacht gehabt, über Abrüstung zu reden. Die Abrüstungsfrage könne nur vor einem viel größeren Forum er­örtert werden, in dem alle Nationen vertreten sein müßten, die in Locarno nicht vertreten waren.

Der nächste Schritt auf dem Wege dec Friedenspolitik fei d'e Abrüstung.

Der Völkerbund wird in seiner im Dezember bevorstehenden Sitzung Vorbereitungen für Ab-

3U

rüstungsmaßnahmen treffen. Es fei ungerecht, der englischen Regierung einen Vorwurf machen, daß sie Rußlands Eintritt in den Völ­kerbund verhindere. Tschitscherin habe erst

kürzlich in Berlin in einer Unterhaltung dem dortigen englischen Botschafter auseinanderve- seht. daß Rußland nicht daran denke, einer Ge­sellschaft von Nationen begüterten, deren wirt­schaftliche und soziale GesellschaftsordnuNa nach einem System aeregelt sei, das niemals die Billigung der Sowjetrevierunaa finden könne. Cbambenain betonte, daß man Rußland keines­wegs aus dem Völkerbund auszuschließen

III. Polizeiwefen.

a) Die Lieferung gewisser periodischer oder statistischer Berichte wird eingeschränkt (An­weisung Nr. 2).

b) Die Regelung des Verkehrs wird noch eine gewisse Erleichterung erfahren, insbeson­dere hinsichtlich der Personalausweise und der Niederlassung in den besetzten Gebieten. Wei­ter werden Erleichterungen eintreten hinsicht­lich der Verfolgungen und Bestrafungen leich­ter Vergeben.

c) Die bisher von den Delegierten sanktio-

wünsche, aber die Autorität des Völkerbundes vertrage es nicht, daß der Völkerbund um Ruß­lands Eintritt bettele.

Dann gab Chamberlain eine kurze Ueber­sicht über den Inhalt der Verträge. Er er­wähnte, daß die Hauptschwierigkeit, die wäh­rend der Verhandlungen in Locarno entstanden sei, sich um Deutschlands Eintritt in den Völker­bund gedreht habe.

Niemand könne verlangen, daß ein Mit- glied des Völkerbundes mehr testet, als es materiell oder physisch in der Lage sei, zu leisten.

Chamberlain setzte dann dem Unterhaus aus­führlich auseinander, daß England nur das

tum

notwmdige Minimum an Garantieverpflich- gen eingegangen sei.

Auf eine Anfrage von Macdonald erklärte Chamberlain, daß die Garantie, die England und Italien ausgesprochen hätten, keine kollek­

tive Garantie darstelle, sondern in jedem Fall könnte die italienische oder die englische Regie­rung jede nach ihrem freien Ermessen entschei­den, ob sie ein Vorliegen des Garantiefalles anzuerkennen in der Lage sei. Selbstverständ­lich würde in der Praxis eine Fühlungnahme zwischen England und Italien in jedem Fall erfolgen. Chamberlain betonte, daß

die Verträge Kriege zwischen den unter- zeichneten Staaten zwar nicht völl g un- möglich, aber doch viel unwahrscheinlicher gemacht hätten. Kein Staat würde durch Verletzung dieser Verträge das Odium vor der zivilisierten Welt aus sich nehmen wollen. einen tirieg gegen einen Ar runter- zeichneten herbeigeführt zu haben.

Es sei viel unwahrscheinlicher geworden, daß Kriege zwischen diesen Ländern in Zukunft aus irgendwelchen nebensächlichen Anlässen entstehen könnten.

Zum Schluß faßte Chamberlain die Vor­züge des Vertrags von Locarno dahin zusam­men: Es sei ein Vertrag, der gegen niemand gerichtet sei, der in jeder Beziehung die Gegen­seitigkeit aller Verpflichtungen wahre und voll­ständig im Einklang stehe mit dem Wortlaut und dem Geist der Völkerbundssatzungen. Den Dominien sei eine vollständig freie Stellung­nahme Vorbehalten, aber die englische Regie- rnug habe die Absicht, bereits in nächster Zeit eine Reichskonferenz einzuberufen, um mit den Dominien über ihren Beitritt zum Vertrag von Locarno zu verhandeln.

Während der folgenden

Rede von Macdonald

kam es mehrfach zu lärmenden Zurufen, als der Führer der Arbeiterpartei Goare zur Rede stellte, weil Goare in einer Rede in Manchester behauptet habe, der Vertrag von Locarno fei von der englischen Regierung zustande ge­bracht worden, um Deutschland von Rußland loszulösen und einen Block der westlichen Völ­ker gegen Rußland zusammenzuschweißen. Diese dem Pakt von Locarno untergelegten Hintergedanken lehnte Chamberlain auf das nachdrücklichste auf Befragen von Macdonald ab. Macdonald erklärte, daß

die psychologische Umwandlung, die sich in der geistigen Verfassung Europas voll­zogen habe, viel bedeutungsvoller sei, als der Pakt selbst.

London, 18. Nov. Das Unterhaus hat den Abändernnasan.rag der Arbeiterpartei zu dem Antrag Chamberlain, der die Ratifizie­rung des Vertrages von Locarno billigt, mit 332 gegen 130 Stimmen abgelehnt. Emigs Liberale ftmm'en für die Regierung, andere enthielten sich der Stimme. Das Unterhaus nahm darauf den Antrag Chamberlain, wo­nach die Ratifizierung des Verlages von Lo­carno gebilligt wird, mit 375 gegen 13 Stim­men an.

nierten Vollmachten werden aufgehoben. Es wird eine neue Regelung geschaffen auf der Grundlage des Eüteverfahrens. Das Recht der Strafverfolgung steht ausschließlich folgenden Behörden zu: der Interalliierten Rheinland­kommission und den kommandierenden Gene­rälen der Armeen. Die Verwaltungsmaßnah­men selbst werden nur von der Jnieralliier- ten Rheinlandkommission ergriffen, und zwar erst, nachdem sie vor einen gerichtlichen Aus­schuß gebracht wurden, dem ein deutsches Mit­glied angehört.

d) Versammlungen. Die bisher von den Delegierten ausgeübten Verbotsbefugnisse werden aufgehoben. Das Recht, Versammlun­gen zu verbieten, ist der Interalliierten Rhein­landkommission vorbehalten. Die vorherige Anmeldung von politischen Versammlungen wird auf die Garnisonstädte beschränkt­

es Kriegswaffen. Das bisher den Delegierten der Interalliierten Rheinlandkom­mission vorbehaltene Recht zur Erteilung von Wassen- und Munitionsscheinen wird den deutschen Behörden zurückgegeben unter dem Vorbehalt der Verständigung mit den Be­satzungsbehörden.

k) Jagdwaffen und Beförde­rung von Kriegsmaterial. Die Ver­fahren werden einer Revision unterzogen und durch Vereinbarung festgesetzt werden.

g) Brieftauben. Die Kontroll- und Transportformalitäten werden erheblich be­schränkt und durch Vereinbarung festgesetzt.

h) Flaggen. Die Verpflichtung, das Be­flaggen anzumelden, sowie das Recht der Be­satzungsbehörde, das Beflaggen zu verbieten oder in bestimmter Weise zu regeln, wird auf­gehoben.

i) Verkauf. Die Verpflichtung zum Preisanschlag und die gewissen anderen For-

malitäten werden aufgehoben.

k) Filme. Die früher erlassene Sonder, Verordnung wird aufgehoben.

1) Drahtlose Telegraphie: DK Delegierten haben ihre Absicht zu erkennen ge­geben, grundsätzlich den Gebrauch von Empfangsapparaten für drahtlose Telegraphie S gestatten. Die Ausstellung der Erlaubnis- eine und die Kontrolle wird auf der Grund­lage der deutschen Gesetzgebung geregelt.

m) Flugwesen: Diese Frage wird von den zuständigen Zivil- und Militärbehörden hinsichtlich Der Bedingungen für das Ucver- fliegen der besetzten Gebiete durch deutsche Flugzeuge geprüft werden.

ärden

n) Streik und Aussperrungen: Das Eingreifen der Befatzunasbehörde wird auf die Notwendigkeit der Bedürfnisse und der Sicherheit der Besatzungsarmeen beschränkt.

°) Postzensur: wird aufgehoben.

IV. Beförderung s- und Ver­pflegungswesen.

a) Verordnungen über die Schiffahrt: Ge« wisse polizeiliche Befugnisse der Interalliierten Schiffahrtskommission (C. I. C. N. C.) werden aufgehoben. Andererseits wird die Einreichung von Abschriften der Sch ffspapiere nicht mehr verlangt, b) Verordnung Nr. 39 betr. die Ver­pflegung wird aufgehoben, c) Die vorstehenden Abänderungen werden im einzelnen Gegen­stand einer Gesamtverordnung sein, die noch veröffentl-cht wird. Im Hinblick auf die frühere Aufhebung und die gegenwärtige Re­vision ihrer Verordnungen beabsichtigt die Interalliierte Rheinlandkommission, eine Kodi­fizierung und Klarstellung der noch in Kraft bleibenden Best mmungen vorzunehmen. Diese Kodifizierung wird die Zahl der Verordnungen beträchtlich herabsetzen und sie auf etwa 20 zurückführen.

5. Amnestie.

Die alliierten Behörden haben der Absicht, Amnestie- und Gnadenmaßnahmen zu treffen, welche durch die Umstände und die erwartete gegenseitige Befriedung gerechtfertigt sind.

Durch alle oben angeführten Maßnahmen geben die an der Besetzung teil­nehmenden Mächte und die sie vertre­tende Interalliierte Rheinlandkommission ihrem Wunsche Ausdruck, in den Rheinlanden eine sehr liberale Politik anzuwenden. Sie ver­trauen auf den guten Willen und auf den Geist der Mitarbeit dèr deutschen Behörden und der Bevölkerung, um die Aufgaben der Besatzungs­behörden h'nsichtlich der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und der Bedürfnisse der Armee zu erleichtern. Sie hoffen fest, daß die Unter« stübung, die sie von deutscher Seite erwarten, ihnen nicht versagt werden wird.

Keule Entsche'dung der Reichs- reqleruu'.

Das Reichsministerium hak am Dienstag, oorm'ftag unter dem Vorsitz des Reichspräsi­denten die am Montagvormittag begonnene und in den späten Abendstunden fortgesetzte ve- ra'unq über die außenpolitische Lage abge­schlossen. Der Re'chsminisisr des Auswärtigen wurde beauftragt, die erforderliche Vorlage mit den gesetzgebenden Körperschaften avszuarbci- ten. Die Beschlußfassung über die Vorlage w:rd nach der für Donnerstag einberufenen Konfe­renz der Staats- und Ministerpräsidenten dec Länder erfolgen.