Einzelbild herunterladen
 

201. Jahrgang.

SanauerN Anzeiger

General-Anzeiger für die Kreise Sana« Stadt und Land.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage. / Fernsprech-Anschlutz Nr. 1287 und 1238.

pte|g. Für den halben Monat 1 Retchrmarr, für den ganzen Monat 2 Reichsmark ohne ^äöerlohn. Einzelnummer 10, Freitag und Samstag 12 Reichspfennig. - Anzeigenpreis«: Für , 8 Köbe im Anzeigenteil von 28 mm Breite 8 Retchspfennig, im Rellametetl von 68 mm Breite zb^eichrpfenntg. - Offerten gebühr: 50 Retchrpfennig. - Gefchüftrstelle: tzammerstratze S.

Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile ist Kana«. Bei unverschuldetem Ausfall der Liefemmg infolge höherer Gewalt, Streik usw. hat der Bezieher leinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung oder auf Rückzahlung bes Bezugspreise». Für Platzvorschrift und Erschetnungstage bet Anzeige wird keine Gewähr geleistet.

Nr. 246

Dienstag den 20. Oktober

1925

Das Vertragswerk von Loearno.

Das mit Spannung erwartete Vertrags- werk von Locarno liegt nunmehr der Oefsent- lichkèit vor, so daß jeder selbst sich ein Urteil darüber bilden kann, was auf der vierzehn­tägigen Konferenz erreicht worden ist und wie die Grundlagen für den sogenannten Frieden von Locarno aussehen. Friede von Lo­carno! Welch gewaltiges Wort. Ein Wort, das besagt, daß wir seither, trotzdem der Krieg seit sieben Jahre beendet ist, noch keinen Frie­den gehabt haben, daß der VersaillerFrieden" kein Friede war, daß Friede er st wer­den muß, daß anstelle der bisherigen hem­mungslosen Herrschaft von Willkür und Ge­walt nunmehr das Regiment eines gemein­sam beschlossenen Rechts treten soll.

Wenn man dieFriedensM-undlagen" von Locarno zusammenfassend betrachtet, so muh man sagen, daß in Locarno eine Arbeit ge­leistet worden ist, die gegenüber Versailles einen recht erfreulichen Fortschritt bedeutet. Die deutsche Delegation hat, wenn auch nicht alles, sehr viel erreicht und man kann die Fest­stellung machen, daß der Anfang zur Lö­sung der großen europäischen Pro- bl e m e g e m a ch t ist. Wir begrüßen dies um­somehr, als der erste Schritt hierzu von deut­scher Seite ausgegangen ist. Fraglos ein be­deutsamer Erfolg, wenn man bedenkt, daß vor ^rReichstagslrivuneyerab erklärte, daß das zusammengebrochene Deutschland überhaupt keine Außenpolitik machen könne. Der Rhein­pakt, die Grundlage des ganzen Werkes, besteht aus zehn Artikeln, die sich in zwei große Gruppen zerlegen lassen. Die erste davon be­handelt diedeutsch-französischenVer- p s l i ch t u n g e n, die künftighin eingegangen werden sollen und wobei das wesentlichste da­rin besteht, daß die drei Staaten Frankreich, Belgien und Deutschland im Verhältnis zuein­ander auf Angriff, Krieg, Invasion und Ver­letzung der Grenzen verzichten, daß sie außer­dem künftighin zur Vermeidung aller Strei­tigkeiten ein Schiedsverfahren zur Anwendung bringen wollen. Von größter Wichtigkeit ist also, daß in Zukunft die deutsche Westgrenze und das wehrlose deutsche Grenzland gegen eine Politik gesichert werden soll, wie Poincarè sie im Jahre 1923 beliebte. Der Versailler Ver­trag ist zmar noch vorhanden, ihm konnte der Todesstoß nicht versetzt werden, aber es wird in Zukunft nicht mehr möglich sein, unter Be­rufung auf diesen Vertrag neue Sanktionen zu ergreifen; aus ihm wegen angeblichen deut­schen Verletzungen Invasionen herzuleiten. Alle Streitfälle, die zwischen Deutschland und Frankreich oder Belgien entstehen könnten, sind einem schiedsgerichtlichen Verfahren unterwor­fen und es ist ausdrücklich festgelegt, daß auch auf Grund des Versailler Vertrages ent­stehende Streitfälle diesen Schiedsweg zu gehen haben. Wird hier eine Einigung nicht erreicht, dann tritt der Völkerbund in Tätigkeit. Die zweite Gruppe der Artikel umfaßt die Garon­ne Englands und Italiens und zwar in der Weise, daß, falls eine Verletzung des Vertra-

vorkommen sollte, die Entscheidung des -volkerbundsrates anzurufen ist und, falls die­ser eine Verletzung feststellt, die Garantie Eng- h K un^ Italiens automatisch ausgelöst wird, h-daß diese beiden Staaten sich dann gegen oen Staat zu wenden haben, der als Angrei- sestgestellt worden ist. Hätte der Vertrag be­reits Anfang 1923 bestanden, der Einbruch in "^âhrgebiet wäre nicht möglich gewesen, oder oder Frankreich hätte die Garanten gegen sich gehabt. Wesentlich ist weiter, daß es gelungen m, den geforderten Verzicht auf °? u ts ch e s Land zu beseitigen. Ge- , m vnrd im Art. 1 die Aufrechterhaltung des erritorialen Status quo, sowie die Unverletz- i icyieit der Grenzen auch von uns aus garan- ober nurin der in den folgenden Artikeln >,st"mmten Weife", also lediglich im Rahmen ves Rhempaktes, d. h. durch militärische Mäß- nahmen. Diplomatische Mittel sind ° ° r n i ch t a u s g e s ch l o s s e n.

her^fr ^6 von Briand beabsichtigte Garantie rsttschiedsverträge anlangt, so ist diese er- ulicherweise ausgemerzt worden. Dieser Er- ' 9 ist außerordentlich bedeutungsvoll. Wäre vmst zu verzeichnen, dann wäre der ganze

Sicherheitspakt illusorisch gewesen. Polen hätte jederzeit einen Fall schaffen können, der Frank­reich die Möglichkeit bot, seine Truppen in deutsches Gebiet einmarschieren zu lassen. Dies ist durch das Vertragswert unmöglich ge­macht, da, wenn Frankreich bei einem event, deutsch-polnischen Konflikt unter selbständiger Annahme einer deutschen Schuld die deutsche Grenze überschreitet, sofort England aktiv ein­greifen muß.

Die Schiedsverträge selbst sind so ausgefallen, daß wir zufrieden sein können. Die deutsche Delegation hat hier die deutschen Forderungen restlos durchgedrückt. Bemerkens­wert ist, daß durch Artikel 20, der besagt, daß die Aokommen auch dann zur Anwendung gelangen,wenn andere Mächte glerchfalls an dem Streitfall beteiligt find", den Jnter- pretationskünsten aus dem Versailler Vertrag ein Riegel vorgeschoben ist. Deutschland hat in Zukunft nicht mehr die Alliierten gegenüber, sondern nur die einzelnen Staaten.

Bezüglich der Ostverträge haben wir jeder­zeit die Möglichkeit, auf diplomatischem Wege imrd) den Völkerbund eine Aenderung der Grenze zu erlangen.

Die Anlage F interpretiert den heiß um­strittenen Arcikel 16 und man kann auch diese Interpretation als ausreichend bezeichnen. Deutschland soll freie Hand haben, sich an

seiner militärischen Lage erträglich. W i r haben also ausschließlich selb st da­rüber zu b esti mm en, ob wir uns an einer solchen Aktion beteiligen wollen, sei es durch ein eigenes Truppenkontingent oder durch die Erlaubnis zum Durchmarschsrecht.

Im großen und ganzen kann gesagt werden, daß das deutsche Volk mitdemVertrags- werk von Locarno zufrieden fein kann. Lediglich die Frage der Rückwirkungen des Paktes auf die Rheinlandfragen ist nicht so gelöst worden, wie wir es gewünscht hätten. Zum mindesten hatten wir erwartet, daß in einem Anhang die Notwendigkeit der Er­örterung dieser Frage festgclegt würde. Den­noch kann man deshalb den gesamten Vertrag nicht verwerfen, aber wir müssen betonen, daß die endgültige Unterzeichnung erst erfolgen kann, wenn die notwendigen Rückwirkungen sichtbar geworden sind. Frankreich muß erst beweisen, daß es sich bei der Räumung der Kölner Zone, Besatzungsverminderung usw. nicht nur um leere Versprechungen handelt. Wir hoffen, daß diese Beweise folgen und daß die Zusagen, di« heute morgen dieVoss. Ztg." mitzuteilen weiß: Verminderung der Truppen im Rheingebiet (schwarze Truppen dürfen überhaupt nicht mehr verwandt werden), Neu­regelung der Luftverkehrsverhäitnifse: Deutsch­land kann seine Luftflotte, die nicht für Kriegs­zwecke bestimmt ist, auf denselben Stand wie die der Alliierten bringen, Erleichterung des Rheinlandregimes und Abänderung der Ver­hältnisse im Saargebiet, in dis Tat umgesetzt werden. R. H.

Das SchlutzprotokoN.

Berlin, 19. Off. (Vorläufige Mebet- setzung). Die Vertreter der Deutschen, belgischen, britischen, französischen, italienischen, polnischen und tschechoslowakische« Regierung, die vom 5. bis zum 16. Oktober 1925 in Locarno vereint waren, um gemeinsam die Mittel zum Schutze ihrer Völker vor der Geißel des Krieges zu suchen und für die friedliche Regelung von Streitigkeiten jeglicher Art, die etwa zwischen einigen von ihnen entstehen könnten, zu sorgen, haben ihre Zustimmung zu den Entwürfen der sie betreffenden Verträge und Abkommen ge­geben, die im Laufe der gegenwärtigen Kon­ferenz auegearbeicet worden sind und sich auf­einander beziehen.

Vertrag zwischen Deutschland, Belgien, Frankreich, Großbritannien und Italien (An­lage A),

Schiedsabkommen zwischen Deutschland und Belgien (Anlage B),

Schiedrabkommen zwischen Deutschland und Frankreich (Anlage C),

Schiedsvertrag zwischen Deutschland und Polen (Anlage D),

Schiedsvertrag zwischen Deutschland und der Tschechoslowake» (Anlage E).

Diese Urkunden, die schon jetztne varietur paraphiert werden, sollen das heutige Datum tragen. Die Vertreter der beteiligten Parteien vereinbaren, am 1. Dezember d. 3. in London zusammenzutreten, in einer Sitzung die förm­liche Unterzeichnung der sie betreffenden Ur­kunden vorzunehmen. Der französische Minister der auswärtigen Angelegenheiten macht Mit­teilung davon, daß im Anschluß an die oben erwähnten Entwürfe von Hilssverträgen Frankreich, Polen und die Tschechoslowakei in Locarno gleichfalls Entwürfe zu Abkommen ausgestellt haben, um sich gegenseitig den Nutzen dieser Verträge zu sichern. Diese Ab­kommen werden regelrecht beim Völkerbund hinterlegt werden. Herr Briand hätte aber schon jetzt die Abschriften davon zur Verfügung der hier vertretenen Mächte. Der großbritan­nische Staatssekretär für auswärtige Ange­legenheiten schlägt vor, daß zur Beantwortung gewisser vom deutschen Reichskanzler und Außenminister gestellte Forderungen nach Auf­klärung des Artikels 16 der Völkerbundsfakung das im Entwurf hier gleichfalls angeschlossene Schreiben (Anlage F) gleichzeitig mit der förm­lichen Unterzeichnung der oben erwähnten Ur­kunden an sie gerichtet wird. Dieser Vorschlag wird angenommen, die Delegierten der y cr vertretenen Regierungen erklären ihre feste Ueberzeugung, daß die Inkraftsetzung dieser

zwischen den Rationen herbeizuführen und daß sie Die Lösung vieler politischer und wirtschaft­licher Probleme gemäß den Interessen und Empfindungen der Völker stark erleichtern wird, und daß sie durch die Festigung des Friedens und der Sicherheit in Europa das geeignete Mittel sein wird, in wirksamer Weise die im Artikel 8 der VSlkerbundssabung vor­gesehene En^vasinunq $u beschleunigen. Sie verpflichten sich, an den vom Völkerbund be­reits aufgenommenen Arbeiten hinsichtlich der Entwaffnung aufrichtig mitzuwirksn und die Verwirklichung der Entwaffnung in einer allgemeinen Verständigung anpastreben.

Geschehen zu Locarno am 16. Oktober 1925 (gez.) Dr. Luther, Stresemann, Emile Vandervelde, 2k. Briand, Austen Ehamberlain, Benito Mussolini, S k r z y n s k i, Dr. Eduard Benes.

Das Derira^swerk.

Anlage A.

Berlin, 19. Okt. Der deutsche Reichspräsi­dent, Seine Majestät der Könch der Belgier, der Präsident der französischen Republik, Seine Majestät der König des Vereinigten König­reichs von Großbritannien und Irland und der überseeischen britischen Lande und Kaiser von Indien und Seine Majestät der König von Ita­lien, bestrebt, dem Wunsch« nach Sicherheit und Schutz zu genügen, der die Völker beseelt, die unter der Geißel des Krieges 19141918 zu leiden gehabt haben, im Hinblick auf die Tat­sache, daß die Verträge zur Neutralisierung Belgiens hinfällig geworden sind, und im Be­wußtsein der Notwendigkeit, den Frieden in dem Gebiet zu sichern, das so oft der Schauplatz der europäischen Konflikte gewesen ist, in glei­cher Weise beseelt von dem aufrichtigen Wunsche, allen beteiligten Signatarmächten im Rahmen der Bölkerbundssatzung und der zwi­schen ihnen in Kraft befindlichen Verträge er= gänzende Garantien zu gewähren, haben be­schlossen, zu diesen Zwecken einen Vertrag zu schließen, und haben zu Bevollmächtigten er­nannt: (folgen die Namen), die, na^dem sie ihre Vollmachten ausgeiouscht und in guter und gehöriger Form befunden haben, über folgende Bestimmungen übereingekommen sind:

Art. 1.

Die hohen vertragschließenden Teile garan­tieren jeder für sich und insgesamt in der in den folgenden Artikeln bestimmten Weise die Aufrechtechaltung des sich aus den Grenzen zwischen Deutschland unb Belgien und zwischen Deutschland und Frankreich ergebenden terri­torialen Status quo, die Unverletzlichkeit dieser Grenzen, wie sie durch den in Versailles am 28. Juni 1919 unterzeichneten Friedensvertrag oder in dessen Ausführung festgesetzt sind, so« wie die Beobachtung der Bestimmungen der

Art. 42 und 43 des bezeichneten 23ertrage» über die demilitarisierte Zone.

A r t. 2 .

Deutschland und Belgien und ebenso Deutschland und Frankreich verpflichten sich gegenseitig, in keinem Falle zu einem Angriff oder zu einem Einfall oder zum Kriege gegen­einander zu fdyreiten. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn es sich handelt: 1. um die Ausübung des Rechtes der Verteidi­gung, das heißt des Rechtes zum Widerstand gegen eine Verletzung der Verpflichtung des vorstehenden Absatzes oder gegen einen fla­granten Verstoß gegen die Artikel 42 und 43 des Vertrages von Versailles, sofern ein sol­cher Verstoß eine nicht provozierte Angriffs- Handlung darstellt, und wegen der Zusam­menziehung von Streitkräften in der demili­tarisierten Zone ein sofortiges Handeln not­wendig ist;

2. um eine Aktion auf Grund des Art. 16 der Völkerbundssatzung;

3. um eine Aktion, die auf Grund einer Ent­scheidung der Versammlung oder des Rates des Völkerbundes oder auf Grund des Art. 15 Abs. 7 der Völkerbundssatzung erfolgt, vor­ausgesetzt, daß sich die Aktion in diesem letz­ten Falle gegen einen Staat richtet, der zuerst zum Angriff geschritten ist.

Im Hinblick auf Die von ihnen cm Art 2 beiderseits übernommenen Verpflichtungen ver­pflichten sich Deutschland und Belgien sowie Deutschland und Frankreich auf friedlichem Wege, und zwar in folgender Weise alle Fragen jeglicher Ärt zu regeln, die sie etwa entzweien und die nicht aus dem Wege des gewöhnlichen diplomatischen Ver­fahrens gelöst werden können. Alle Fragen, bei denen die Parteien über ihre beiderseitigen Rechte im Streite sind, sollen Richtern unterbreitet werden, deren Entschei­

dung zu befolgen die Parteien sich verpflichten. Jede andere Frage ist einer Vergleichskommks- fion zu unterbreiten. Wird der von dieser Kom­mission vorgeschlagenen Siegelung nicht von beiden Parteien zugestimmt, so rft die Frage vor den Völkerbundsrat zu bringen, der gemäß Art. 15» der Völkerbundssatzung befindet. Die Einzelheiten dieser Methoden friedlicher Rege­lung bilden den Gegenstand besonderer Abkom­men, die am heutigen Tage unterzeichnet wor­den sind.

Art. 4.

Ist einer der hohen vertragschließenden Teile der Ansicht, daß eine Verletzung des Art. 2 des gegenwärtigen Vertrages oder ein Verstoß gegen die Art. 42 oder 43 des Vertrags von Versailles begangen worden oder begangen wird, so wird er die Frage sofort vor den Völkerbundsrat bringen.

2. Sobald der Völkerbundsrat festgestellt hat, daß eine solche Verletzung oder ein solcher Verstoß begangen morgen ist, zeigt er dies un­verzüglich den Signatarmächten des gegenwär­tigen Vertrages an, und jede von ihnen ver­pflichtet sich, in einem solchen Falle der Macht, gegen die sich die beanstandete Handlung rich­tet, sofort ihren Beistand zu gewähren.

3. Im Falle einer flagranten Verletzung des Artikels 2 des gegenwärtigen Vertrages oder eines flagranten Verstoßes gegen die Ar­tikel 42 oder 43 des Vertrages von Versailles durch einen der lyolyen vertragschließenden Teile verpflichtet sich schon jetzt jede der an­deren vertragschließenden Mächte, sobald ihr erkennbar geworden ist, daß diese Verletzung oder dieser Verstoß eine nicht provo -, zierte Angriffshandluna darstellt und daß hn Hinblick, sei es auf die Ueberschrei- tung der Grenze, sei es auf die Eröffnung der Feindseligkeiten ober die Zusammenziehung von Äreitkrästen in der demilitarisierten Zo^, ein sofortiges Handeln geboten ist, demjenigen Teile, gegen den eine solche Ver­letzung oder ein solcher Verstoß gerichtet wor­den ist, sofort ihren Beistand zu g e - w ähren. Dessenungeachtet wird der gemäß Absatz 1 des gegenwärtigen Artikels mit der Frage befaßte D ö l k e r d u n d s r a t das Er­gebnis feiner Feststellungen bekannt geben. Die hotyen vertrcioschkießenden Teile verpflichten sich in solchem Falle nach Maßgabe der