Einzelbild herunterladen
 

200. Jahrgang.

Hanauer 8 Anzeiger

GenSrat-AnZeiger für Zie Kreise Kanau Stadt und Land.

Erscheint täglich mit Ausnohrre der Sonn- und Feiertage. / Fernlvrech-Anschluß Nr. 1237 und 1238.

«»-»pret»; Für den halben Monat 1 Reichsmark, für den ganzen Monat 2 Reichsmark ohne Lrâgerlohn. Einzelnummer 10, Freitag und Samstag 12Reichspfennig. - Anzeigenpreise: Für 1 mm Höhe tm Anzeigenteil von 28 mm Breite 8 Reichspfennig, im Reklameteil von 68 mm Brette 25 «eichspfennig. - Offerten gebühr: 60 Reichspfennig. - Geschäftsstelle: Hammerstraße 9.

Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile ist Hanau. Bei unverschuldet«, Ausfall der Lieferung infolge höherer Gewalt, Streik usw. hat der Bezieher keinen Anspruch ans Lieferung oder Nachlieferung oder auf Rückzahlung der Bezugspreise«. Für Platzv orschrift und Erscheinungstage der Anzeige wird keine Gewähr geleistet.

Nr. 200

Donnerstag den 27. Augnst

1925

Die französische Antwortnote.

Keine Beeinträchtigung des Versailler Vertrages und feiner Durchführungsbürgschaflen. Vorbehaltloser Eintritt Deutschlands in den Völkerbund. Die Ermittlung des Angreifers beim Bruch des Paktes. Einladung zu Verhandlungen.

Endlich wird die mit großer Spannung er= wirtete französische Antwortnote aus die teutsche Zwischennote vom 20. Juli der Oesfent- lichkeit bekanntgegeben. Die Spannung ist zwar gelöst, doch nicht in der Weise, wie es wün­schenswert gewesen wäre. Zur politischen Wür­digung der Note ist es notwendig, letztere mit der ersten französischen Note vom 16. Juni zu vergleichen. Die erste französische Antwort war ein logisches Gebäude, dessen einzelne Teile fest ineinandergefügt waren. Sie zeigte in jedem Fatz den Geist und die Hand des Juristen, der konsequent von Schlußfolgerung zu Schluß­folgerung schritt und nirgends eine Lücke für politische Zwischenbetrachtungen ließ. Ganz anders die heute veröffentlichte Antwort. Der Politiker hat eingegriffen und das juristische Gefüge gelockert. Nicht daß Frankreich seine früheren Forderungen preisgibt, weil wir an­dere aufgestellt haben, aber es stellt sie in we­sentlichen und wichtigen Punkten zur Dis­kussion. Der politische Geist, der die neue frän­kische Antwort beherrscht, verspricht sich von einer Fortsetzung des schriftlichen Notenaus- iausches nichts mehr und bereitet deshalb die mündliche Aussprache vor, ohne allerdings virekt zu einer allgemeinen PÄtkMWää^ Maden. Die Einladung zu einer solchen Konfe­renz ist der deutschen Regierung als derjenigen, die durch das Memorandum vom 9. Februar die Initiative zu der neuen Auftollung der vicherheitsfrage gegeben hat, nahegelegt. Dieser Zesamteindruck ist zweifellos ein von Vriand gewollter. Briand will unter allen Umständen von der ftanzösischen Regie­rung das Odium abwälzen, für ein etwaiges Scheitern der Verhandlung verantwortlich ge­macht zu werden.

Die französische Antwort hält an den Be­stimmungen des Versailler Vertrages fest, ebenso an den vertraglichen Bestimmungen über die militärische Besetzung deutscher Ge­biete, während die deutsche Antwort vom 20. Mli darauf hingewiesen hatte, daß das Zu- randekommen eines Sicherheitspaktes eine so bedeutsame Neuerung darstellen würde, daß sie oicht ohne Rückwirkung aus die Verhältnisse in den besetzten Gebieten und überhaupt auf die drage der Besetzung bleiben dürfte. Frankreich M hier nicht nach und zeigt keinen Willen zur Mng des europäischen Problems. In ihrem absatz über die Schiedsverträge kommt die ranzösische Note auch auf die schweren Be­denken der deutschen Regierung zu sprechen, Frankreich sich als Garant etwaiger vchiedsoerträge mit anderen Staaten das âcht vorbehalte, zu bestimmen, wer bei dem x^siukt zwischen den beiden Kontrahenten des ^Medsvertrages als Angreifer zu gelten hätte.

französische Regierung erklärt sich hier zu ner Aussprache und weitgehenden Verständi- bereit. Offenbar denkt Frankreich daran, S Garanten aller abzuschließenden Schieds- ?Fage den Völkerbund zu machen. Am chwachsten ist die französische Antwort gegen- siRsUn^n schweren Bedenken bezüglich des Völkerbundes, über die hinweggeglitten dennoch kann Deutschland diese Be- ^t ausgeben, auch dann nicht, wenn âlandsche Note die allgemeine Abrüstung kr« Fall des deutschen Eintritts in den Völkerbund sestlegt.

nn Deutschland wird, was anzunehmen ist, lunrrn» n. Angebot, in mündliche Verhand- vr Einzutreten, Gebrauch machen. Ein ®rfoI9 dieser Verhandlungen wird d<nm zu verzeichnen sein, wenn Mjss.si^'ch wehr als bisher Beweise seines gibt 3ur Lösung des europäischen Problems

Der Wortlaut der Note.

ster 20- Aug. Die dem Reichsaußenmini- über^i^t?m^sischen Botschafter am Montag solgt- ^ Note lautet in Ueberfetzung wie deusicke^m^ Fanzöfische Regierung von der vom 20. Juli 1925 Kenntnis stellt sie gern die Uebereinstim­

mung der Anschauungen zwischen den beiden Ländern fest, die in gleicher Weise bestrebt sind, den Frieden Europas auf eine Verständi­gung gestützt zu sehen, die den Völkern er­gänzende Sicherheitsgarantien ver­schafft. Die französische Regierung sieht mit Genugtuung, daß die deutsche Regierung nach aufmerksamer Prüfung der französischen Note vom 16. Juni ihrer Ueberzeugung Ausdruck gibt, daß eine Einigung nicht hinauszuschieben, hat sich die französische Regierung auf die Dar­legung derjenigen Bemerkungen beschränkt, zu denen sie in Uebereinstimmung mit ihren Alli­ierten durch die Prüfung der drei wesent­lichen Punkte der deutschen Note veran­laßt wird. Da diese Note zu gewissen, in der französischen Antwort vom 16. Juni aufgewor­fenen Fragen sich nicht äußert, will sie anschei­nend zu erkennen geben, daß die deutsche Re­gierung'insoweit keine grundsätzlichen Bedenken hegt und sich nur die Erörterung von Einzel­punkten vorbehält.

Die bestehenden Vertrag.

I. Mit Befriedigung hat die französische Re­gierung festgestellt, daß die deutsche Regierung nicht beabsichtigt, den Abschluß eines Sicherhertsp akres von ernw-âs^âtzKMMM der Bestimmungen des Friedens­vertrags abhängig zu machen. Jedoch lenkt die deutsche Regierung zweimal die Aus- merksamkeit darauf, daß die Möglichkeit ge­geben sei, die bestehenden Verträge auf dem Wege der Vereinbarung neuen Verhältnissen anzupassen, wobei sie auch aus gewisse Bestimmungen der Völker- bunÄssatzung hinweist. Ebenso bringt sie den Gedanken einer Aenderung des Okku­pationsregimes in den Rheinlanden in Anregung. Frankreich ist sich bei seiner Ach­tung vor den internationalen Verpflichtungen der Vertragsbestimmungen, aus welche die deutsche Note anspielt, durchaus bewußt, und hat n i ch t d i e A b s i ch t, sich irgendeiner Bestimmung der Völkerbundssatzung zu ent­ziehen. Es erinnert aber daran, daß diese Satzung in erster Linie auf der gewissenhaften Achtung vor den Verträgen beruht, die die Grundlage des öffentlichen Rechts in Europa bilden, und daß sie für den Eintritt eines Staa­tes in den Völkerbund die aufrichtige Absicht der Innehaltung feiner internationalen Ver­pflichtungen zur ersten Bedingung macht.

In Uebereinstimmung mit ihren Alliier­ten ist die französische Regierung der Ansicht, daß weder der Friedensvertrag, n o ch d i e R e ch t e, die nach diesem Vertrag Deutschland und den Alliierten zustehen, b e - einkrächtigt werden dürfen.

Ebenso wenig wie der Vertrag dürfen auch die Garantien für feine Durchführung oder die Bestimmungen, welche die Anwendung dieser Garantien regeln und in gewissen Fällen ihre Erleichterung vorsehen, durch die in Aussicht genommenen Abmachungen geändert werden. Wenn die Note vom 16. Juni hervorgehoben hat, daß der Sicherheitspakt weder die Be­stimmungen des Vertrages über die Besetzung des linken Rheinufers noch die Erfüllung der in dieser Hinsicht im Rheinlandabkommen fest­gesetzten Bedingung berühren darf, so besagt das, daß Frankreich, so sehr es auch bereit ist, die schwebenden Verhandlungen in liberalem Geiste und ftiedlichen Absichten fortzusetzen, nicht auf diese Rechte verzichten kann. Im übrigen wiederholt Frankreich für seinen Teil die bereits von den «Alliierten abgegebene Erklärung, daß es die Absicht habe, sich gewissenhaft an seine Verpflichtungen zu halten.

Deutschland und der Völkerbund.

II. Die Alliierten sind nach wie vor über­zeugt, daßdieZugehörigkeitzumVöl- k e r b u n d für Deutschland, nachdem es seinen Eintritt vollzogen hat, das sicherste Mit- t e l sein würde, seine Wünsche zur Geltung zu bringen, wie dies andere Staaten ihrerseits getan haben. Der Eintritt Deutschlands in den Völkerbund ist die einzig dauerhafter Grundlage einer gegenseitigen

Garantie und eines europäischen Abkommens. In der Tat kann ein Staat Vorbehalte nicht von außen her wirksam zum Ausdruck bringen, da sie dadurch den Cha­rakter von Bedingungen annehmen würden. Erst innerhalb des Bundes kann er feine Wünsche dem Rate unterbreiten; indem er von einem Recht Gebrauch macht, das allen dem Bunde angehörenden Staaten zusteht. Aus diesem Grunde haben wir mit Bedauern die Vorbehalte der deutschen Note gelesen, wonach die Frage des Eintritts Deutschlands in den Völkerbund noch der Klärung bedürfe, da das Schreiben des Völkerbundsrat vom 13. März 1925 nach Ansicht der deutschen Regierung ihre Bedenken nicht ausgeräumt hat. Die franzö­sische Regierung ist nicht berechtigt, im Namen des Völkerbundes zu sprechen. Der Rat, der mit dem von Deutschland vorgebrachten Vor­behalt befaßt worden ist, hat der deutschen Re­gierung seine Entscheidung mitgeteilt, die sich auf den Grundsatz derGleichheitderRa- t i o n e n stützt. ein Grundsatz, der für keinen von ihnen eine Ausnahme oder ein Vorrccht zuläßt. Die alliierten Regierungen können sich, was sie angeht, nur auf ihre früheren Erklä­rungen beziehen und nur wiederholen, daß nach den Völkcichund nach Maßgabe des all­gemeinen Rechts die Grundlage für jede Verständigung über die Sicherheit bleibt. Es ist gerade das Fehlen die­ser Sicherheit, die bis jetzt die allgemeine Abrüstung verhindert hat, die in der Völkerbundssatzung vorgesehen ist, und auf die die deutsche Note anspielt.

Die Schiedsverträge und deren Garantien.

III. Die deutsche Regierung hat hinsichtlich der Art und der Tragweite der Schiedsver- t r ä g e, die zwischen Deutschland einerseits und Frankreich und Belgien als Signatarmächte, des Rheinpaktes, sowie den anderen Deutsch­land benachbarten Signatarmächten des Ver­sailler Vertrags andererseits abzuschließen fein würden, Vorbehalte gemacht, die dem obligatorischen Charakter dieser Schieds­verträge nach dem Muster der von Deutschland bereits mit einem seiner Nachbarn abgeschlosse­nen Schiedsverträge einschränken würden. Diese letzteren Verträge sehen in allen Fällen die Anrufung einer ständigen Ber­tz leichskommision vor. Aber die schieds­gerichtliche Regelung im eigentlichen Sinne er­streckt sich, wenn sie auch auf die meisten Fälle Anwendung findet, nicht auf die wichtigsten Fälle, nämlich die politischen Fälle, also gerade diejenigen, die zum Kriege führen könnten. Dadurch würden die im ersten deut­schen Memorandum vom 9. Februar 1925 ins Auge gefaßten Bestimmungen, die den Ab­schluß von Schiedsverträgen zur Sicherstellung einer friedlichen Lösung der politischen sowie der rechtlichen Konflikte ins Auge fassen, s a st in bedenklicher Weise eingeschränkt werden. Nach Ansicht der Alliierten wäre ein auf diese Weise eingeschränkter S ch j e ü s v e r t r a g, der sich nicht auf alle Streitigkeiten zwischen den einander benachbar­ten Ländern erstreckt, als Friedensgarantie ohne hinreichenden Wert, da er für Kriegsgefahren Raum lassen würde. Was wir vor allem wollen, ist, daß unter den in der Note vom 16. Juni angegebenen Voraussetzun­gen eine Anwendung von Gewalt durch eine für alle Fälle obliga­torische friedliche Regelung un- möglich gemacht wird. Die Schaffung eines derartigen Schiedsgerichtsobligatoriums ist nach unserer Ansicht die unerläßliche Be­di n g u n g für einen Pakt, wie ihn die deutsch« Regierung in ihrer Note vom 9. Februar vor- geschlagen hat.

Die von der deutschen Regierung hinsichtlich der Garantierung eines SchiÄsvertrages hervorgehobenen Befürchtungen können einer objektiven Prüfung nicht st a n d h a l t e n. Nach dem in Aussicht genommenen System ent­scheidet der Garant nicht frei und ein­seitig darüber, wer der Angreifer ist. Der Angreifer bezeichnet sich selbst durch die bloße

Tatsache, daß er, anstatt sich auf eine friedliche Lösung einzulassen, zu den Waffen greift oder eine VerletzungderGrenzen oder der am Rhein demilitarisierten Zone begeht. Es liegt auf der Hand, daß der Garant das größte Interesse daran hat, der­artige Verletzungen von der einen wie von der anderen Seite zu verhindern, und bei den ersten Anzeichen einer Gefahr nicht unterlassen wird, zu diesem Zwecke seinen ganzen Einfluß geltend zu machen. Im übrigen wird es nur von der einen der benachbarten Nationen ab­hängen, daß dieses Garantiesystem, das zu ihrem gegenseitigen Schutze geschaffen ist, nicht zu ihrem Nachteil in Funktion tritt. Was das Prinzip der Garantierung eines Schiedsver­trags anlangt, so geht es unmittelbar von einem Gedanken aus, der von der Völkerbunds- versammlung auf ihrer letzten Tagung in Genf als mit dem Geist der Versöhnung überein-stim- mend anerkannt ist.

Es erscheint nicht unmöglich, Bestimmungen zu formulieren, die das Funktionieren der Ga­rantie, gleichviel wer der Garant ist, und gleich­viel, ob sich die Garantie aus die Grenze oder auf die Schiedsverträge bezieht, dem Grad der Verletzung, den Umständen des Falles und den durch die unmittelbare Anwendung der Garan- kie erfordernden Grade der Schnelligkeit an. passen. In diesem Sinne könnte man unter­suchen, ob es nicht möglich wäre, Mittel und Wege in Aussicht zu nehmen, um die U n p a r - teilichkeit der Entschließungen sicher zu stellen, ohne der Unmittelbarkeit und Wirksamkeit der Garantie zu schaden.

Schlußbemerkungen.

Zusammenfassend kann die französische Re­gierung gegenüber den drei wesentlichsten Punkten der deutschen Note vom 20. Juli 1925 in Uebereinstimmung mit ihren Alliierten und ohne sich der rechtmäßigen Anwendung irgend­einer Bestimmung der Völkerbundssatzung ent­ziehen zu wollen, nur ihre vorstehenden Be- merkungen über die Notwendigkeit einer ge­wissenhaften Achtung vor den Verträgen be­stätigen. Sie ist nicht berechtigt zur Erörterung der Fragen, die sich auf die Zulassung Deutsch­lands zum Völkerbund beziehen, über die sich der Völkerbundsrat ausgesprochen hat. Sie gibt sich der Hoffnung hin, daß die in Aussicht ge­nommenen Garantien in Formeln gebracht werden können, die eine gerechte Anwendung einschließen. Die französische Regierung ist sich in Uebereinstimmung mit ihren Alliierten der Schwierigkeiten und der Verzöge­rungen bewußt, die die Fortsetzung einer Verhandlung über so delikate Fragen auf dem Wege des N o t e n w e ch s e l s mit sich bringt. Aus diesem Grunde beschränkt sie sich unter Hinweis auf ihre Note vom 16. Juni auf diese allgemeinen Bemerkungen, ohne auf wei­tere Einzelheiten einzugehen.

Rach diesen in Aufrichtigkeit dargeleglen vorbereitenden Ausführungen, die zur Vermei­dung jeden Mißverständnisses bestimmt sind, ladet die französische Regierung in Uebereinstimmung mit ihren Alliierten d i e deutsche Regierun g ein, auf diesen Grundlagen in eine Verhandlung ein- zutreken mit dem Willen, zu einem Ver­trage zu gelangen dessen Abschluß Frankreich zu seinem Teil lebhaft wünscht.

Die deutsche Antwort.

V e r l i n. 26. Aug. Die deutsche Antwort aus die französische Sicherheitsnole wird heute abend nach Paris übermittelt werden. Der Wortlaut wird nach der Uebergabe veröffent­licht.

Die Auffassung der deutschen Regierung.

Bon maßgebender Stelle erhält das W T. B. zu der heute veröffentlichten Antwort::- : eine Erklärung, in der es u. a. heißt:

Die deutsche Regierung teilt die am Schluß der französischen Note vertretene Ausfassung, daß es nicht zweckmäßig sei, den Notenwechsel fortzusetzen. Die deutsche Regierung sicht da»