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200. Jahrgang.

SanauerV Anzeiger

. General-Anzeiger für die Kreise Kana« Sladl und Land.

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Nr. 169

Mittwoch den 22. Iuii

1925

Die deutsche Antwortnote.

Die deutsche Antwortnote, die wir unten im Wortlaut veröffentlichen, ist mit großer diplo­matischer Sorgfalt abgefaßt worden. Sie mußte die Grundlagen des deutschen Memo­randums wiederherstellen, die durch die Briandnote vollständig verschoben worden waren. Aber sie mußte auf der andern Seite doch auch den Verhandlungsfaden fortspinnen, um den Verhandlungsgegnern Anknüpfungs­punkte zu bieten und dadurch den Gedanken des Sicherheitspaktes zu retten. Dieser Gedanke darf nicht durch unsere Schuld scheitern. Es ist daran festzuhalten, daß die Regierung die Lage richtig erkannte, als sie mit eigener Initiative in die Schutzvertragsverhandlungen zwischen Frankreich, England und Belgien eingriff und den Plan eines Paktes gegen Deutschland durch den Vorschlag eines Paktes mit Deutschland ersetzte. Die Regierung dient einem wichtigen deutschen Interesse, wenn sie an diesem Leit­gedanken des Memorandums festhält und wenn sie dafür sorgt, daß er auf dem diploma­tischen Verhandlungswege weiter entwickelt wird.

Wir dürfen freilich nicht zulassen, daß dieser Gedanke verfälscht wird. Deshalb wird in der deutschen Note noch einmal bargelegt, wie Deutschland in seinem Memorandum im Fe­bruar dieses Jahres den Sicherheitspakt ver­standen wissen wollte. Die wesentlichen Ab­weichungen von diesem Gedanken, die in der Bligndnote enthalten find, werden einer ein­gehenden Erörterung unterzogen. Hier galt es zunächst festzustellen, was Deutschland an vchiedsgerichtsverträgen akzeptieren kann, was nicht. Im deutschen Memorandum sind die Schiedsgerichtsverträge lediglich als Eventual­zugabe zum Sicherheitspakt erwähnt worden. Briand aber hat die Schiedsgerichtsverträge zu einem festen System entwickelt. Demgegen­über betont die Note, daß Deutschland bei dem Abschluß von solchen Verträgen durchaus freie Hand für sich beansprucht. Die deutsche Regierung hat in ihrem Memorandum Schieds­verträge im Auge gehabt, wie wir sie mit Schweden und Finnland abgeschlossen haben b. h. Verträge, die nur in juristischen Fragen einen bindenden Schiedsspruch kennen, in poli­tischen Fragen dagegen nur ein Vergleichsver- ßren, das beiden Teilen die Freiheit läßt,

i Schiedsspruch anzunehmen oder abzuleh­nen. Darüber hinaus kann die deutsche Regie­rung auch jetzt nicht gehen. Sie kann nicht die Verpflichtung übernehmen, entsprechend dem Paktvertrag im Westen nun auch ins Osten bindende Schiedsgerichtsverträge abzuschließen. Denn sie hat den Sicherheitspakt immer nur als eine Bindung der Westgrenze aufgefaßt, eine gleichartige Bindung im Osten aber stets abgelehnt. Das System von Schiedsgerichts­verträgen, die unter französischer Garantie stehen, und im Osten Deutschland binden sollen, kann von uns also nicht akzeptiert werden. Es widerspricht dem Grundgedanken des deut­schen Memorandums.

Die zweite Diskussionsfrage ist die des Völkerbundes. Die deutsche Regierung hat in dem Memorandum den Völkerbund nicht mit dem Sicherheitspakt in Verbindung gebracht. Die Briandschen Gegenvorschläge geben aber Veranlassung, die Kreuzung des Pakt- und des Bölkerbundsgedankens zu erörtern. Wie in mren bisherigen Kundgebungen zu dieser örage, bleibt die deutsche Regierung auch in ihrer Antwortnote dabei, daß Deutschland in der Völkerbundfrage eine besondere Rücksicht- Mlhme auf seine Lage verlangen kann. Diese Frage hat ein ganz anderes Gesicht, je nachdem sie von einem völlig abgerüsteten oder von einem gerüsteten Staate betrachtet und behan­delt wird. Wenn es Deutschland mit lauter ab­gerüsteten Staaten zu tun hätte, so könnte man auch die Eintrittsbedingungen für alle gleich­artig formulieren. Solange aber Deutschland der einzige abgerllstete Staat mitten unter ge­rüsteten Nachbarvölkern ist, kann es im Völker­bund nicht dieselben Kriegsverpflichtungen übernehmen wie die andern. Daraus ergeben sich die Bedenken gegen den Artikel 16 der Völkerbundssatzungen und seine Konsequenzen in Bezug auf seine Teilnahme Deutschlands an einer Exekution des Völkerbundes. Ein vorbe- halt'ioser und bedingungsloser Eintritt Deutsch­lands in den Völkerbund ist also unmöglich.

Die deutsche Regierung stellt ihre Gedanken über die Schiedsgerichtsfrage und über den

Völkerbund zur Diskussion. In der französi­schen Presse ist schon gestern der erste Eindruck der deutschen Note als sehr erfreulich geschil­dert worden. Es wurde betont, Deutschland stelle keine Forderungen auf, sondern spreche nur Wünsche aus. Diese Ansicht ist insofern ganz richtig, als die deutsche Regierung ihre Antwort nicht als eine endgültige Zusage oder Absage verstanden wissen will. Sie stellt ihre Ansichten zur Erörterung genau wie es Briand getan hat und sie erklärt sich bereit, auch ihrer- eits alles zu tun, was zur Wiederherstellung niedlicher und normaler Zustände in Europa dienen kann. Wenn die Regirung den Weg der mündlichen Verhandlungen für den richtigen hält, so beweist das am besten ihren ehrlichen Willen, die ganze Frage sachlich zu fördern. Denn auf dem Wege des Notenaustausches kommt man doch nur sehr schwer weiter. Aber deshalb wird man sich in Paris doch klar vor Augen halten müssen, daß die von Briand vor­geschlagenen Schiedsgerichtsverträge unter französischer Garantie von Deutschland unter keinen Umständen Gegenliebe finden und daß der Völkerbundsgedanke für uns erst dann spruchreif wird, wenn unsere Bedenken gegen den Artikel 16 behoben sind. Darüber hinaus wird die außenpolitische Aussprache keinen Zweifel daran lassen, daß ein Abschluß nicht in Frage kommt, solange nicht außer der Ruhr und den Sanktionsstädten auch die nördliche Rheinlandzone von der Besatzung geräumt ist. Das find nicht Wünsche, sondern ganz reelle Forderungen.

Der Wortlaut der Note.

Berlin, 21. Juli. Die Antwortnote, die die deutsche Regierung am 20. Juli der französi­schen Regierung auf deren Note vom 16. Junk überreicht hat, hat folgenden Wortlaut:

Die deutsche Regierung hat die von Seiner Exzellenz dem französischen Botschafter Herrn de Marquerie am 16. Juni überreichte Note auf das deutsche Memorandum vom 9. Februar einer eingehenden Prüfung unterzogen. Sie entnimmt aus der Antwort mit Genugtuung, daß die französische Regierung und ihre Alliier­ten grundsätzlich bereit sind, eine

Festigung des Friedens gemeinsam mit der deutschen Regierung auf dem Wege der Ver­ständigung

horbeizuführen und hierüber in einen gegen­seitigen Meinungsaustausch einzutreten. Die alliierten Regierungen wünschen indessen vor der Einleitung fachlicher Verhandlungen eine weitere Klärung der in dem deutschen Memo­randum berührten Fragen und machen ihrer­seits eine Reihe konkreter Vorschläge, zu denen sie die Stellungnahme der deutschen Regierung erbitten. Diese Vorschläge sind zwar auf den Anregungen des deutschen Memorandums auf­gebaut, geben diesen Anregungen aber in wich­tigen Punkten eine andere Richtung- und fügen zu ihnen auch neue Vertragskonstruktlonen hinzu. Die deutsche Regierung will in dem gleichen Geiste des Entgegenkommens und der friedlichen Verständigung, aus dem ihre eigenen Anregungen hervorgegangen sind, nachstehend ihre Ansicht über die alliierten Vorschläge dar­legen. Sie glaubt sich dabei jedoch auf eine allgemeine Aeußerung zu einigen grundsätz­lichen Fragen beschränken und ihre Stellung­nahme zu Einzelpunkien bis zu den endgültigen Verhandlungen vorbehalten zu sollen.

Die alliierten Regierungen betonen in ihrer Note vom 16. Juni, daß die

Regelung der Sicherheitsstage

keine Aenderung der Friedensverträge mit sich bringen dürfe. Die deutsche Regierung vermag aus den Ausführungen der Note über diesen Punkt nicht ohne weiteres zu erkennen, welche Absicht die alliierten Regierungen damit ver- folgen. Der Abschluß eines Sicherheitspaktes, wie er in den deutschen Anregungen skizziert wird, bedeutet keine Aenderung der bestehenden Verträge. Es dürfte deshalb in dieser Hinsicht kein Anlaß zu besonderen Feststellungen vor­liegen. Die deutsche Regierung betrachtet ,es hierbei als selbstverständlich, daß nicht etwa für alle Zukunft die Möglichkeit ausgeschlossen werden soll, bestehende Verträge auf dem Wege eines friedlichen Uebereinkommens zu gegebener Seit den veränderten Verhältnissen anzupassen. ie darf darauf Hinweisen, daß auch die

Satzung des Völkerbundes derartigen Notwen­digkeiten Rechnung trägt. Wenn die alliierten Regierungen zum Beispiel hervorheben, daß der Sicherheitspakt die geltenden vertraglichen Bestimmungen über die militärische Besetzu;

Bestimmungen über die militärische Besetzung deutscher Gebiete nicht berühren dürfe, so ist es richtig, daß das deutsche Memorandum den Abschluß des Paktes nicht von einer Aenderung dieser Bestimmung abhängig gemacht hat. Sollten die alliierten Regierungen jedoch be­absichtigen, jene Bestimmungen als für die Zu­

möchte die deutsche Regierung demgegenüber darauf Hinweisen, daß bas Zustandekommen des Sicherheitspaktes eine so bedeutsame Neue­rung darstellen würde, daß sie nicht ohne Rück­wirkung auf die Verhältnisse in den besetzten Gebieten und überhaupt auf die Fragen der Besetzung bleiben dürfte.

In dem System, das die alliierten Regie­rungen in der Note vom 16. Juni für den Sicherheitspakt entwerfen, wird eine hervor­ragende Rolle den

Sicherheitsverträgen

zugewiesen, die Deutschland mit den ihm benach­barten Signatarstaaten des Versailler Ver­trages abzuschließen hätte. Die Gestaltung der Schiedsverträge in diesem System gibt jedoch zu erheblichen Zweifeln Anlaß, die noch der Aufklärung bedürfen. Die deutsche Regierung ' " wie sie in den

hat Schiedsverträge beabsichtigt, wie sie in den deuts letzten Jahren sowohl von Deutschland als auch post von einer Reihe anderer Mächte abgeschlossen Völk worden sind. Verträge dieser Art, die in Ana- meld

logie zu den entsprechenden Bestimmungen der Völkerbundssatzung aufgebaut worden sind, er­schöpfen nach Ansicht der deutschen Regierung die unter den gegenwärtigen Verhältnissen ge­gebenen Möglichkeiten, eine schiÄliche Rege­lung von Staatenkonflikten mit Aussicht auf einen praktischen Erfolg herbeizuführen. Bei den alliierten Vorschlägen scheint an ein ande­res System gedacht worden zu sein. Was dabei vor allem in die Augen fällt, sind die von den alliierten Regierungen vorgesehenen Aus- nahnrefälle, in denen ein gewaltsames Vor­gehen der Staaten gegeneinander zulässig sein soll. Die deutsche Regierung kann in dieser Hinsicht die Ausführungen der Note vom 16. Juni wie auch den veröffentlichten Schrift­wechsel zwffchen der französischen und der königlich großbritannischen Regierung nur dahin verstehen, daß in diesen Fällen nach der Absicht der alliierten Regierungen ein gewalt­sames Vorgehen ohne irgendein vorhergehendes objektives Verfahren fei es ein Schieds­verfahren oder ein anderes internationales Verfahren erfolgen kann. Wenn das zutrifft, würde sich daraus ergeben, daß die alliierten Regierungen zum Beispiel die Entscheidung über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit von Repressalien wegen der Reparationsverpflich- tumgen nicht einem objektiven Verfahren unter­werfen, sondern ihrem einseitigen Ermessen Vorbehalten wollen. Es würde sich ferner er« geben, daß die deutsche Regierung den alliier- ten Regierungen ein vertragliches Recht einzu- räumen hätte, ohne ein vorhergehendes objek­tives Verfahren gegen Deutschland militärisch einzuschreiten, wenn sie der Ansicht sind, daß ein deutscher Verstoß gegen die Bestimmungen

über die

Demilitarisierung des Rheinlandes vorliege. Ebenso bedenklich wären die Folgen, zu denen die in der ffanzöfischen Note vorge- schlagene Konstruktion einer

Garantie für die abzuschließenden Schiedsverträge führen könnte.

Die Garantien würden zwar von bestimm­ten Voraussetzungen abhängig sein. Der Ga­rant hätte aber das Recht, nach freiem ein­seitigem Ermessen darüber zu entscheiden, ob diese Voraussetzungen im gegebenen Falle zu­treffen. Ds würde bedeuten, daß der Garant zu bestimmen hätte, wer bei einem Konflikt zwischen den beiden Kontrahenten -des Schieds- vertrges als Angreifer zu gelten hat, und zwar würde er diese Befugnis selbst dann haben, wenn er gegenüber dem einen Kontrahenten durch ein Sonderbündnis verpflichtet ist Es liegt auf der Hand, daß das Garantiesystem durch derartige Konstruktionen einseitig zu ungunsten

Deutschlands durchbrochen werden würden. Das Ziel der wirklichen Beftiedung, wie es von der deutschen Regierung in Uebereinstimmung mit den alliierten Regierungen angestrebt wird, wäre nicht erreicht. Die deutsche Regierung möchte sich deshalb der Hoffnung hingeben, daß ihre Besorgnisse in diesen Punkten von den alliierten Regierungen beseitigt werden können. Sie glaubt das umsomehr erwarten zu dürfen, als sich das Garantiesystem sonst mit dem Geiste der Völkerbundssatzuna nicht in Ein­klang bringen lassen würde. Während nach der Völkerbundssatzung die Frage, ab eine Friedens­störung vorliegt, 'm einem genau geregelten Verfahren zu entscheiden und die Anwendung von Zwangsmaßnahmen an bestimmte urâ objektiv festzustellende Voraussetzungen ge­knüpft ist, würden nach dem in der französischen 5lote entworfenen System alle diese Entschei­dungen in die Hand einer Vertragspartei gelegt sein. Ein solches System würde die Friedensordnung nicht stützen; könnte sogar du Gefahr ernster Verwicklungen heraufbeschwören.

Nach der Auffassung der deutschen Regie­rung würde für die Verwirklichung des Grund­gedankens des deutschen Memorandums der

Eintritt Deutschlands in den Völkerbund feine notwendige Voraussetzung

sein. Die alliierten Regierungen dagegen sind ihrerseits der Auffassung, daß der in dem deutschen Memorandum angeregte Sicherheit«- nur denkbar ist, wenn Deutschland in. den Völkerbund eintritt. Bei der großen Bedeutung,

welche die deutsche Regierung der Regelung der Sicherheitsfrage beimißt, will sie gegen die Serbinbung der beiden Probleme feinen grund­sätzlichen Widerspruch erheben. Sie muß in­dessen darauf Hinweisen, daß die Frage der deutschen Eintritts selbst noch sorgfältiger Klärung bedarf. Der Standpunkt der deutschen Regierung in dieser Frage ist den alliierten Regierungen aus dem ihnen km September vorigen Jahres überreichten Memorandum sowie aus der deutschen Note an den Völker­bund vom 12. Dezember vorigen Jahres

bekannt.

Die in der französischen Note aufgeführt« Note des Völkerbundsrots vom 13. März dieses Jahres hat die Bedenken, die auf deutscher Seite gegen die Uchernahme der Verpflichtun- gen aus Artikel 16 der Satzung geltend ge­macht worden sind, nicht ausgeräumt. Auch nach den Ausführungen des Völkerbundsrates bleibt die Gefahr bestchen, daß

Deutschland als entwaffneter Staat,

der von stark gerüsteten Nachbarn umgeben ist, der sich in zentraler Lage befindet und der in der Geschicke immer wieder der Schauplatz großer Kriege geworden ist, bei dem Eintritt in den Völkerbund unbeschränkt der Verwick­lung in kriegerische Konflikte dritter Staaten ausgesetzt sein würde. Deuffchland kann als Mitglied des Völkerbundes erst dann als gleich­berechtigt gelten, wenn seiner Abrüstung auch die in der Volkerbundssatzung in der Einleitung zum Teil V des Versailler Vertrages vorge- sehene allgemeine Abrüstung folgt. Es muß deshalb, wenn der alsbaldige Eintritt Deutsch­lands in den Völkerbund ermöglicht werden soll, eine Lösung gefunden werden, welche die Zeit­spanne bis zur Verwirklichung der allgemeinen Abrüstung überbrückt. 'Diese Lösung mühte so­wohl der besonderen militärischen und wirt­schaftlichen als auch der besonderen geographi­schen Lage Deutschlands gerecht werden.

Auf diese Bemerkungen zu den Ausführun­gen der Note vom 16. Juni möchte sich die deutsche Regierung vorerst beschränken. Xrofj der angedeuteten Zweifel und Bedenken glaubt sie in den wesentlichen Punkten bereits eine bedeutsame Annäherung

der beiderseitigen Anschauung feststellen zu können. Die beteiligten Regierungen sind grundsätzlich einig in dem ernstlichen Willen, die Sicherheitsfrage durch den von Deutschland angeregten Garantiepakt und durch den weite­ren Ausbau des Systems von Schiedsverträgen zu regeln. So weit wegen der Einzelheiten dieser Regelung noch Zweifel und Meinungs­verschiedenheiten bestehen, werden auch sie zu überwinden sein, wenn die Regierungen da, anzustrebende Ziel fest im Auge behalten und der unerläßlichen Erfordernis der Gleich-