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200. Jahrgang.

hanauerS Anzeiger

General-Anzeiger für die Kreise Kanan Sladl und Land.

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Ar. 141

Freitag den 19. Juni

1925

DerNolenwechsel um öenRheinpak!

Die Antwort, die der französische Außen­minister auf die deutschen Paktvorschläge er- tèill hat, liegt heute im Wortlaut vor. Aus der Note geht hervor, daß Frankreich im Namen der Alliierten spricht. Nur Italien hat sich be­kanntlich noch Zurückhaltung auserlegt, weil sein Wunsch nach Einbeziehung der Brenner Grenze in den Sicherheitspakt nicht erfüllt wurde. Im übrigen ist zwar nur von Belgien ausdrücklich die Rede, aber es ergibt sich aus der ganzen Fassung, daß auch Polen und die Tschechoslowakei hinter der Antwort stehen. Zwischen Briand und Chamberlain, dem eng­lischen Außenminister, ist bekanntlich in Genf eine Vereinbarung erzielt worden.

Man kann also das Dokument als eine Kund­gebung aller in Betracht kommennden Mächte msehen, d. h. als eine Meinungsäußerung unserer westlichen und östlichen Grenznachbarn

e. Es wird eine

md Englands. Da auch das deutsche Memo­randum selbst mit veröffentlicht wird, so kann man zwischen dem deutschen Vorschlag und seinem Echo vergleichen. Die deutsche Re­gierung hatte einen Rheinpakt im Auge, der die gegenwärtige deutsch-französische und deutsch-belgische Grenze gegen reden künf­tigen Angriff, sei es von deutscher, sei es von gegnerischer Seite, sichern sollte. Wer immer die Grenze überschritt, sollte alle anderen Ver­tragsmächte gegen sich haben. In Verbindung damit schlug die deutsche Regierung den Ab­schluß von Schiedsgerichtsverträgen vor, die nicht nur im Westen, sondern in erster Linie im Osten alle etwa auftauchenden Streitfragen

âd feilten

Erenznachbarn schlichten sollen. Die_ - Regierung hat es wiederholt öffentlich abge- lehnt, auch die deutschen Ostgrenzen unter die Garantie eines Sicherheitspaktes zu stellen.

Wasbringtnundiefranzösische stntwort? Zunächst betont sie sehr stark, daß der Pakt auf der Grundlage des Versailler Vertrages abgeschlossen werden soll. Gleich zu Anfang wird darauf hingewiesen, daß zwischen allen beteiligten Staaten Ueberein­stimmung über die friedlichen Ziele des Paktes Herrsche. Es wird aber mit deutlicher Absicht Mugefügt, daß es sich dabei um ergänzende vicherheitsbürgschaften im Rahmen des Ver­trages von Versailles handele. An einer ande- ren Stelle wird ausdrücklich hervorgehoben, der Pakt keine Aenderung der Friedens­verträge im Gefolge haben dürfe. Es wird eine i e»1 f i o n der Verträge ebenso e n t= ! chleden abgelehnt, wie auch Vestim- mungen, die praktsch zu einer Aenderung sichren könnten. Wichtig ist in diesem Zusam- menbang, daß an einer dritten Stelle an den ârsailler Bestimmungen über die Besetzung oes rheinischen Gebiets und an der Durchfüh- ung, wie sie im Rheinlandabkommen verein-

ÖDrPen ist mit aller Bestimmtheit iestge- -alten wird. Es ist also offenbar Ansicht der Gegenseite,, daß der Sicherheitspakt n d i e B e st i m m u n g e n des V e r- >ailler Diktates eingliedern soll.

ün der Antwortnote sind ferner die Aus- moi^^u über den Völkerbund von ganz vesentlicher Bedeutung. Es wird darauf hin-

daß in dem deutschen Memorandum hon x^Eerbund nur ganz flüchtig berührt wor- J CI' Demgegenüber legt die Antwortnote S m^?uf, die Rolle, die der Völkerbund ^Abschluß des Sicherheitsvaktes spielen d et mN^eutig festzulegen. Zunächst wird von dem Eintritt !°uds inden Völkerbund Geaenk-;?^ ^macht. Nach Ansicht der abw>âmu ann ^ Paktabkommen nur dann Reckü ^menn Deutschland die SiX b Verpflichtungen eines Völkerbunds- m übernimmt, so wie es uns damals °uf unser Völkerbunds- Ä Ä uahegelegt worden ist. Die Note iinnm, n,c^ etwa, wie vorher vielfach anae- hma^" "âde, die Aufnahme von Verhand- Bölker8?°Ü.^m Eintritt Deutschlands in den ârhaupt abhängig, aber sie sieht scL^'^'n Eintritt den notwendigen Ab- Pa//, Verhandlungen, wie denn auch der träne» s m^ sämtlichen Schiedsgerichtsver- Wie in dem m° ^ unterstellt werden soll, her $nft »^ von Versailles, so soll sich eingliederm^ m be Völkerbundsbestimmungen ben^ÜÄ^ s'ch um Momente, die in waren Ä 8^ Anregungen nicht enthalten Frage der ScMe^'"en wichtigen Punkte, in der oer Schledsaerichtsverträge, stützt sich die

Antwort zwar auf die deutschen Vorschläge, gibt ihnen aber doch ein ganz anderes Gesicht. Sie führt die Garanten der Schiedsgerichts­verträge als etwas ganz Neues ein. Sie gibt jedem in dem Sicherheitspakt beteiligten Staate das Recht, sich zum Garanten aufzuwerfen. Da­bei sollen die Schiedsgerichtsverträge zwischen Deutschland und Belgien ebenso bewertet und behandelt werden wie die Verträge zwischen Deutschland und dem östlichen Grenznachbar.

Die französische Antwort enthält manche Einzelheit, die auch nach eingehender Prüfung noch unklar bleibt; sie weist auch Widersprüche auf. Im großen und ganzen aber ist doch wohl klar, daß dieneuenVorschläge, die Frankreich mit dem Sicherheitspakt verflochten hat, eine unverkennbar gegen Deutschland gerichtete Tendenz enthalten. Es ist zwar in der ganzen Note nirgends von Einmarsch oder Durchmarsch die Rede, aber wenn man der Antwortnote auf den Grund geht, so läßt sich nicht verkennen,

den Grund geht, so läß daß Frankreich sich

daß Frankreich sich auch in Zukunft noch einseitig e g lich ke iten d es Ein-undDurchmarschesoffenhält. Die Berufung auf den Vertrag von Versailles ist sicher nicht ganz ohne bestimmte Absicht er= folgt. Die Absicht wird deutlich, wenn man liest, daß ein jeder Teilhaber des Versailler Ver­trages das Recht haben soll, sich

rungen und Nichterfüllungen zu widersetzen, auch wenn sie ihn nicht unmittelbar angehen. Frankreich betrachtet also den Sicherheitspakt nicht als einen Vertrag, der in Zukunft eine jede Uebe reitung der deutschen Grenze von

Verände-

e ,

WM

Bestimmungen ber "den ____________,_____

trag. Auch hier wird das Recht von gewalt­samen Handlungen vorbehalten, trotzdem die Schiedsgerichtsverträge auf alle Konflikte Anwendung finden sollen. Natürlich kann das Recht der Gewaltmaßnahmen lediglich gegen Deutschland ausgeübt werden, da wir infolge unserer Wehrlosigkeit ganz gewiß nicht im­stande sind, irgendwie Gewalt anzuwenden. Im übrigen stehen diese Bestimmungen über Ge­waltanwendungen im Rahmen der Schiedsge­richtsverträge und über die Einzelgarantie der Verträge doch wohl in einem Widerspruch zu der Rolle, die man dem Völkerbünde zuweist.

Alles in allem: Niemand wird bestreiten

können, daß der Sicherheitspakt, so wie Frank­reich ihn in seiner Antwort auffaßt, nicht dem Ziele dient, das die deutsche Regierung an­strebte. Frankrech leitet aus dem Versailler Vertrag auch für die Zukunft noch das Recht auf Zwangsmaßnahmen her, es fordert, daß sich Deutschland freiwillig auf alle Bestim­mungen des Versailler Vertrages festlegt. Es würde gegebenenfalls das Völkerbundsstatut als Waffe gegen uns benutzen. Und es hat zweifellos die Absicht, dadurch, daß es sich zuni Garanten unserer etwaigen Schiedsgerichtsver­träge mit Polen und der Tschechoslowakei auf­wirft, auch die Sicherung der östlichen deutschen Grenzen in den Sicherheitspakt miteinzu­beziehen, d. h. natürlch zu Gunsten unserer Grenznachbarn. Legt die Antwort doch Wert darauf, daß alle Abkommen gleichzeitig in Kraft treten! Diese Rolle Frankreichs als Ga­rant der Schiedsgerichtsverträgs ist für uns ebenso untragbar wie der Zwang zum Eintritt in den Völkerbund und eine reue Verpflichtung auf den Versailler Vertrag. Trotzdem wird die deutsche Regierung weiter für das Ziel zu kämpfen haben, das sie sich mit ihren Paktvor­schlägen gesteckt hat.

Das deutsche Memorandum.

Berlin, 18. Juni. Das deutsche Mewo­ran d u m vom 9. Februar hat folgenden Wortlaut:

Bei der Erwägung der verschiedenen Mög­lichkeiten, die sich gegenwärtig für die Rege­lung der Sicherheitsfrage bieten, könnte man von einem ähnlichen Gedanken ausgehen, wie er den im Dezember 1922 von dem damaligen deutschen Reichskanzler Cuno gemachten Vorschlägen zugrunde lag. Deutsch­land könne sich z. B. mit einem Pakte einver­standen erklären, in dem sich die am Rhein interessierten Mächte, vor allem England, Frankreich, Italien und Deutschland, feierlich für eine näher zu vereinbarende längere Periode zu treuen Händen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verpflichten, keinen Krieg gegen einander zu führen.

Mit einem solchen Pakte könnte ein weit­gehender Schiedsvertrag zwischen Deutschland und Frankreich ver­bunden werden, wie er in den letzten Jahren zwischen verschiedenen europäischen Mächten abgeschlossen worden ist.

Zum Abschluß derartiger Schidsverträge, die die friedliche Anstrengung rechtlicher und politischer Konflikte sicherstellen, ist Deutsch­land auch gegenüber allen anderen Staaten bereit.

Für Deutschland wäre auch ein P a k t an­nehm b a r, der ausdrücklich den gegen­wärtigen Besitz st and am Rhein garantiert. Ein solcher Pakt könnte etwa dahin lauten, daß die am Rhein interessierten Staaten sich gegenseitig verpflich­ten, die Unversehrtheit des gegen­wärtigen Besitz standes am Rhein unverbrüchlich zu achten, daß sie ferner, und zwar sowohl gemeinsam als auch jeder Staat für sich (conjointement et sépa- rement) die Erfüllung dieser Ver­pflichtung garantieren und daß sie ferner jede Handlung, die der Verpflichtung zuwiderläuft, als gemeinsame eigene Angelegenheit ansehen würden.

Im gleichen Sinne könnten die Vertrags­staaten in diesem Pakt die Erfüllung der Ver­pflichtungen zur Entmilitarisierung des Rheinlandes garantieren, die Deutschland in den Artikeln 42 und 43 des Vertrages von Versailles übernommen hat. Auch mit einem derartigen Pakt könnten Schiedsabreden der oben bezeichneten Art zwischen Deutschland und allen den­jenigen Staaten verbunden werden, die ihrerseits zu solchen Abreden bereit sind.

Den . aoritehenh annetührten Veiinieken

die diesen Beispielen zugründe liegenden Ge­danken in der einen oder andern Weise kom­biniert werden.

Im übrigen wird zu erwägen sein, ob es nicht ratsam ist, den Sicherheitspakt so zu ge­stalten, daß er eine alle Staaten um­fassende Weltkonvention nach Art des vom Völkerbund ausgestelltenProtocole pour le reglément pacifique des differends internationaux" vorbereitet und daß er im Falle des Zustandekommens einer solchen Weltkonvention von ihr absorbiert oder in sie hineingearbeitet wird.

Eine französische ^wischenaniwort.

Berlin, 18. Juni. Auf das deutsche Memo­randum gab die französische Regierung unterm 20. Februar 1925 folgende Zwischen­antwort:

Die französische Regierung hat das ihr am 9. Februar durch Se. Exzellenz den deutschen Botschafter überreichte Memorandum mit In­teresse und mit dem Willen gelesen, nichts zu verabsäumen, was zum Frieden Europas und der Welt beitragen kann. Die deutsche Reaie- rung wird verstehen, daß die Prüfung dieser Anregung nicht weitergefübrt werden kann, ohne daß Frankreich seine Verbündeten damit befaßt, und sich mit ihnen ins Einvernehmen gesetzt hat, um im Rah­men des Vertrages von Versailles zur Schaffung eines Zustandes der Sicherheit zu gelangen.

Brrands Antwvrlnske.

Berlin, 18. Juni. Die uc-geftern überreichte französische Note an Deutschland besagt: Wie die französische Regierung die deutsche Negie­rung durch ihre Note vom 20. Februar wissen ließ, hat sie gemeinsam mit ihren Alliierten die Anregungen des Memorandums geprüft, das ihr am 9. Februar durch den deutschen Bot­schafter D. Hoesch überreicht wurde. Die fran­zösische Regierung und ihre Alliierten herben in dev^ Schritte der deutschen Regierung den Ausdruck von friedlichen B e st r e b u n - g e n gesehen, die mit den ihren übereinitimmen.

In dem Wunsche, allen beteiligten Staaten im Rahmen des Vertra­ges von Versailles ergänzende Sicherheitsbürgschasten zu geben, haben sie die deutschen Sicherhe^tsbürgschaftm mit aller ihnen gebührenden Aufmerksamkeit geprüft, um sich ein Urteil darüber zu bilden inwiefern sie zur Festigung des Friedens bei­tragen können. Indes stellte sich als zweck­mäßig heraus, vor Eintritt in die sachliche Prü­fung der deutschen Note die F r a g e n in volles Licht zu setzen, die diese Note auswirft oder auf­werfen kann.

rfen kann.

Es ist wichtig. die Ansicht der deutschen Re-

gierung über diese Fragen kennen zu lernen, da ein vorheriges Einvernehmen hierüber als Grundlage für jede weitere Ver­handlung erforderlich erscheint:

I. Das Memorandum erwähnt den Völ­kerbund nur beiläufig. Nun sind aber die alliierten Staaten Mitglieder des Völkerbundes und durch die Bölkerbundssatzung gebunden, die für sie genau bestimmte Rechte und Pflich­ten zum Zwecke der Erhaltung des Völker- friedens enthält.

Die deutschen Vorschläge sind zweisellos aus das gleiche Ideal gerichtet. Aber ein Abkommen ließe sich nicht verwirklichen, ohne daß Deutsch­lands seinerseits Verpflichtungen übernimmt und Rechte genießt, die in der Völkerbunds­satzung vorgesehen sind. Dieses Abkommen i st a l s o n u r d e n k b a r, w e n n De u ts ch - land selb st dem Völkerbünde unter den in dem Schreiben des Völkerbundsrates vom 13. März 1925 angegebenen Bedingungen beitritt.

Das Streben, die Sicherheitsbürgschaften zu schaffen, welche die Welt verlangt, darf keine Aenderung der Friedensverträge mit sich bringen. Die zu schließenden Abkommen dürften also weder eine Revision der Verträge in sich schließen, noch faktisch zu einer Abänderung der besonderen Bedin­gungen für die Anwendung gewisserVer- t ra g sbe sti m m u n g e n führen. So könn­ten die Alliierten unter keinen Umständen auf das Recht verzichten, sich jeder Nichterfüllung der Bestimmungen dieser Verträge zu wider­setzen, auch wenn diese Bestimmungen sie nicht unmittelbar angehen.

II. Das Memorandum vom 9. Februar faß! zunächst den Abschluß eines Paktes z w i -

1. Äblebnung jedes Gedanken« an einen Krieg zwischen den vertrag- schließenden Staaten.

2. Strenge Achtung des gegen» wärti. gen Besitz st andes in den rh ei­nt s ch e n Gebieten mit gemeinsamer, gesonderter Garantie, die sich für Deutschland aus den Artikeln 42 und 43 des Vertrages von Versailles ergeben.

III. Die französische Regierung verkennt nicht, welchen Wert die feierliche Ablehnung jedes Gedankens an einen Krieg zwischen den vertragschließenden Staaten und die Verpflich­tung, die übrigens zeitlich nicht beschränkt sein dürfte, neben der erneuten Bestätigung der in den Vertrag aufgenommenen Grundsätze für die Sache des Friedens haben würde.

Zu den vertragschließenden Staaten muß offenbar Belgien gehören, das in dem deut­schen Memorandum nicht ausdrücklich erwähnt wird, das aber als unmittelbar interessierter Staat an dem Pakte teilnchmen müßte.

Ebenso versteht sich von selbst und geht auch aus dem Schweigen des deutschen Memoran­dums über diesen Punkt hervor, daß der aus diesen Grundlagen zu schließende Patt weder die Bestimmungen des Vertrages über die Besetzung der rheinischen Gebiete noch die Erfüllung der in dieser Hinsicht im Rheinlandab­kommen festgesetzten Bedingun­gen berühren darf.

IV. Die deutsche Regierung erklärt sich ferner

geneigt, mit Frankreich und den übrigen am Rheinpakt beteiligten Staaten Schiedsver- träge abzuschließen, die eine friedliche Aus­tragung rechtlicher und politischer Konflikte sicherstellen. Frankreich ist der Ansicht, daß Schiedsverträge derart, wie Deutschlaird sie vorschlägt, eine natürliche Ergänzung des Rheinpaktes bilden würden. Es muß dabei aber als selbstverständlich gelten, daß ein solcher Ver­trag zwischen Frankreich und Deutschland aus

lle Konflikte Anwendung finden müßte

a

und nur dann Raum für ein zwangs­weises Vorgehen lassen dürfte, wenn ein solches Vorgehen gemäß den Bestimmungen der zwischen den Parteien bestehenden Verträge oder des Rheinpaktes oder auf Grund der Garantie erfolgen würde, dis von den Parteien oder einer von ihnen für den Schiedsvertrag geleistet wird.

Ein Schiedsvertrag gleicher Art zwischen Belgien und Deutschland wäre nicht minder erforderlich. Um diesen beiden Verträgen volle Wirksamkeit zu geben, müßte ihre Innehaltung sichergestellt werden durch eine gemeinsam« und gesonderte Garantie derjeni« g e n M ä ch t e, die andererseits an der in den Rheinpakt aufgenommenen Gebietsgarcm« tie t e i l n e h m e n, dergestalt, daß diese Ga»^