Reichsjugendwohlfahrtsgesetzes als -elhständtges Arbeitsgebiet übertragen. Der xret&ausid)uß kann für diese Tätigkeit einen Stellvertreter bestellen.
8
Ein Wohlfahrts-Beirat wird aus 8 Personen gebildet, die vom Kreisausschuß jeweils auh die Dauer von 4 Jahren gewählt werden. Der Kreismedizinalrat ist zu allen Sitzungen zuzu» ziehen und hat volles Stimmrecht In den Beirat sind nur folche Männer und Frauen zu berufen, die besonderes Interesse und Verständnis für soziale Fragen zeigen.
Den im Kreise bestehenden privaten Fürsorgevereinigungen ist eine angemessene Vertretung, wenigstens aber 2 Sitze, zu gewähren. Mindestens 2 Sitze sind ferner den im Kreise beliebenden Organisationen der Krieasbeichä- digten und Kriegshinterbliebenen vorzubehalten.
Die Organisationen sind schriftlich aufzu- fordern, geeignete Männer und Frauen vorzu- schlagen; die Vorschlagslisten müssen mehr als die doppelte Anzahl der den Vereinigungen zu. gestandenen Sitze enthalten. Es ist darauf Rücksicht zu nehmen, daß die Kriegshinterdlie- denen durch eine Frau vertreten sind.
Der Beirat soll die Geschäftsführung mit Rat und Anregungen unterstützen. Vor Entscheidungen grundsätzlicher Natur ist er gut- achtlich zu hören; einmal im Jahre ist ihm über die Tätigkeit des Amtes Bericht zu erstatten.
§ 6.
Bei Erfüllung der aus den §§ 3 und 4 des Reichsgesetzes für JugenLwoblfabrt sich ergebenden Aufgaben tritt an die Stelle des Wohlfahrtsbeirats ein — jeweils auf vier Jahre zu wählender — Iugendwohlfahrtsausfchuß von ,10 in der Jugendwohlfahrt erfahrenen und bewährten Männern und Frauen.
Dieser Ausschuß ist zu bilden aus
I a) vier Vertretern der im Kreise bestehenden -freien Vereinigungen, die sich ganz oder vorwiegend mit der Förderung der Jugendwohlfahrt besassen aber der Jugendbewegung dienen. Diese Vertreter, die die Wählbarkeit, zu Ehren- amtern des Kreises besitzen müssen, werden vom Kreisausschutz ernannt. Ueber die Zulassung der Vereinigungen zur Ausübung des Vorschlagsrechtes und über die Anzahl der von ihnen zu stellenden Vertreter entscheidet der Kreisausschuß. Bei der Zulassung ist auf die Be- deutung der Vereinigungen für bie Jugendpflege gebührend Rücksicht zu nehmen. Die Vereinigungen sind durch öffentliche Bekannt- Machungen im Hanauer Anzeiger und in der Volksstimme zur Ausübung ihres Vorfcklaas- rechtes innerhalb eines Monats auszufordern. Es ist dabei darauf hinzuweisen, bao die Vorschlagslisten die doppelte Anzahl der zuge- billigten Vertreter enthalten müssen und daß das Vorschlagsrecht verloren geht, wenn die Frist zur Einreichung der Vorschläge nicht innegehalten wird. Gegen die Entscheidungen des Kreisausschusses tonnen die Vorschlags- berechtigten, sowie diejenigen Vereinigungen, denen ein Vorschlagsrecht überhaupt nicht zugebilligt worden ist, binnen zwei Wochen Beschwerde bei dem Herrn Regierung»- Präsident erheben,
b) je einem evangelischen und einem katholischen Geistlichen, die von den zuständigen Stellen ihrer Religionsgemeinschaften ernannt oder gewählt werden. Die Religionsgesell- schasten sind unter Mitteilung dieser Satzung vufzufordern, binnen einem Monat Vorschläge, 'junb zwar auch für je einen Ersatzmann, an das âeiswohlfahrtsamt zu machen,
c) zwei Lehrpersonen (je einen Lehrer und piner Lehrerin), die — abgesehen von der erstmaligen. Wahl, bie ohne Einholung von Vorschlägen erfolgt — nach entsprechenden Vorschlägen des Kreislehrerrat» vom Kreistage Zack Mebrbeitsbeschiuè atwähst.werden.
3) zwes vom Krèistägè, Nach ven für bie Wahlen der Kreisehrenbeamten geltenden Wahlvorschriften, gewählten Männern obdr Frauen, die in der Jugendwohlfahrt erfahren sind.
Zur Teilnahme an den Sitzungen des Ausschusses mit beratender Stimme sind berechtigt;
1. der Kreisschulrat,
2. der Kreismedizinalrat,
3. der Gewerberat,
4. ein Vormundschaftsrichter, welcher durch den Präsidenten des Landgerichts Hanau bestimmt wird.
Zu den Obliegenheiten des Ausschusses gehören insbesondere:
a) die Aufstellung von Grundsätzen und Richtlinien für die Erfüllung der gesetzlich zuge- wiekenen Aufgaben,
b) die Entscheidung über olle Fragen gründ» sätzlicher Art,
c) die Beschlußfassung über die Verwendung der im Kreisyaushaltsplan für die Jugendwohl- fahrtspflege bewilligten Mittel,
d) die Mitwirkung bei den Vorbereitungen für bie Aufstellung des Haushaltsplanes,
e) die Mitwirkung bei Erstattung des Jahresberichts.
Der Vorsitzende des Kreiswohlfahrtsamtes ist, unbeschadet der dem Ausschusse vorbehaltenen Obliegenheiten, berechtigt, in dringenden Fällen selbständig zu entscheiden; er muß den Ausschuß jedoch von seinen Maßnahmen nachträglich unterrichten. v
8 7.
Orlswohtfahrisausschüsse. .als Unterabteilungen des Kreiswohlfahrtsaintes, sind in allen Gemeinden des Kreises zu bilden. Die Ausschüsse müssen bestehen, aus dem Bürgermeister und mindestens vier, durch die Gemeindevertre- tung jeweils auf vier Jahre gewählten Personen, die besonderes Interesse für soziale Fragen bekundet haben. Dir am Orte bestehenden freien Fürsorgevereinigungen und die Organisationen der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen sind angemessen zu berücksichtigen. Grundsätzlich sollen den Orts, wohlfahrtsausschüssen angehören:
1. die Mitglieder des Waisenrats, als Dr« gane des Jugendwohlfahrtsausjchuffes,
2. der in der Gemeinde ansässige Arzt,
3. die Gemeindeschwester,
4. mindestens ein Vertreter der Schule.
Nach Möglichkeit sollen ferner auch Mitglieder der Fach- und Ortsausschüsse der freien Vereinigungen für Jugendwohlfahrt und einzelne in der Jugendpflege erfahrene Männer und Frauen zugezogen werden, wenn Fragen der Jugendwohlfahrt zur Beratung stehen.
Die Ortswohlfahrtsausschüss« haben Hand in Hand mit dem Kreiswohlfahrtsamt zu arbeiten; sie haben insbesondere die notwendlgen örtlichen Ermittlungen anzustellen, die per- fönliche Fürsorge auszuüben, sowie Anträge auf Fürsorg«leistungen entgegen zu nehmen und diese nach Stellungnahme dem Kreiswohlfahrts. amt zuzuleiten. Etwaige, durch Sitzungen der Ortswohlfahrtsausschüsse entstehenden Unkosten, gehen zu Lasten der betreffenden Gemeinden.
§ 8.
Neben den in den §§ 5 bis 7 genannten Organen hat das Kreiswohlfahrtsamt auch die im Kreise vorhandenen privaten Fürsorgen er- einigungen zur regsten praktischen Mitarbeit heranzuziehen. Der Leiter des Wohlfahrtsamtes und seine Mitarbeiter haben diese Für- forgevereinigungen auf Verlangen zu beraten.
Die Sitzungen des Wohisahrtsbeirate» und des Jugendwohlfahrtsausschusses sind nickt- öffentlich. Beamte und Angestellte des Kreis- wohlfahrtsamt«, können vom Vorsitzenden zu- gelassen werden. Sie Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stim. fBsnMÈidiÈ^ Die
MMMMwngen slNv DèschMtzsMlg, wenn meW als ein Drittel der Mitglieder anwesend ist.
Zur Teilnahme an den Sitzungen, die nach Bedarf, in der Regel aber vierteljährlich ein* mal, stattfinden, sind die Mitglieder und di» Semäß 8 6 zur Teilnahme berechtigten Staats- eamten unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Auf Antrag von minde-। stens einem Drittel der Mitglieder muß eines außerordentliche Sitzung einberufen werden.
Die stimmberechtigten Mitglieder erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen auf Antrag Tagegelder in der Höhe, wie sie den Mitgliedern der 'Kreiskommission gezahlt werden.
Ueber bie Verhandlungen sind Nieders schristen zu fertigen, die von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen finbJ Als Schriftführer ist stets ein Beamter ober, Angestellter des Kreiswohlfahrtsamtes zuzu^ ziehen.
§ 10.
Für die Büros des Kreiswoblfahrtsamtesj gelten die allgemeinen Dienstanweisungen bey Kreiskommunalverwaltung.
8 11.
Gegen die Entscheidungen des kreiswaht^ | fahrtsamtes in Fürsorge- und Wohlfahrtsange- legenheiten steht den Bürgermeistern und bett Fürsorgeberechtigten der Einspruch an den Kreisausschuß zu, der entscheidet und, sofern i es sich um eine Maßnahme der sozialen Fâr* sorge für Kriegsbeschädigte und Kriegshinter« bliebene handelt,, sich durch Zuziehung von mindestens zwei Vertretern der Kriegsbeschädig- " ten und Kriegshinterbliebenen, die volle. Stimmrecht haben, verstärkt. Gegen die Au« rückweifung des Einspruchs in Fürsorgeange- i legenhelken steht den Fürsorgeberechtigte« innerhalb zwei Wochen die Beschwerde an dm Bezirksausschuß in Cassel zu, welcher endgültig beschließt.
Gegen Entscheidungen in der Jugendwohlfahrtspflege steht der Einspruch zu:
1. wenn durch Nichtanwendung oder unrichtige Anwendung des bestehenden Rechts insbesondere auch rechtsgültiger Satzungen, das Interesse eines Kindes ober einer Gruppe von Kindern verletzt ist dem gesetzlichen Vertreter oder den Eltern des Kindes oder ben< jenigen. die berechtigt sind, die Interessen de« Gruppen zu vertreten, insbejondere auch deg jemäh 8 29 des Reichsgesetzes für Jugendwohl« ahrt von der Auffickt des Jugendamtes be« reiten Anstalten und für geeignet erhärten Bereinigungen;
2. ferner unabhängig von dem Vorliegen bei Voraussetzungen zu 1, wenn die Entscheidung die Erlaubnis zur Aufnahme eines Pflegekindes oder bie Aufsicht über ein PslegetinS betrifft den von der Entscheidung Betroffenem sowie den Eltern und dem gesetzlichen Ver« treter des Kindes.
Der Einspruch ist dem Kreisausschuß zu« Entscheidung vorzulegen falls ihm vorher nichk anderweit stattgeaëb«n wird.
Gegen den Beschluß des Kreisausschusses findet binnen einer Frrjt von z Wochen die Be«. ichwerde an den Herrn Regierungs-Präsidenten und in den Fällen des § 11 Absatz 2 Ziffer 1 dieser Satzungen wahlweise die Klag« im Verwaltungsstreitverfahren statt.
In den Beschlüssen der Kreisausschusses ist hierauf hinzuweisen.
§ 12.
Diese Satzung tritt mit den, Tage ihrer Bo» tfffenflidyurtfl in Kraft.
Die Satzung de» Kreiswohlfahrtsamtes vom -3, Juni 1919 wird aufgehoben.
Hanau den 12. November 1924.
Der Kreistag des Landkreise» Hanau.
Der Vorsitzende: Kaiser.
Die zur Vollziehung gewählte Kommission H. Kraft. Diez. Schmidt»,
Der BrototollfÜhrer: Miersch,
Vorstehende Satzung mlrb genehmigt.
Cassel, den 11. Dezember 1924.
(Siegel) . B. A. 1553a/24
Namens des Bezirksausschusses.
Der Vorsitzende. I. V.: Unterschrift,
Zur Jagdsteuerordnung für den Landkreis panau vom 20. Mai 1922 wird folgender
Der 8 2 erhält folgende Fassung:
Die Steuer beträgt jährlich 30 v. H. des i Pachtpreises.
Als Pachtpreis gilt das vom Pächter auf - Grund des Pachtvertrages zu entrichtende ^Pachtgeld einschließlich etwaiger Nebenlelstun- ; gen. Der Geldwert der Nebenleistungen wird» [ soweit erforderlich, vom Kreisausschuß nach Anhörung eines von ihm zu ernennenden Sachver- kständigen feftgestellt.
Ist das im Vertrage ausbedungene Pacht- -geld einschließlich der Nebenleistungen offensicht« sich niedriger als der Jagdwert, so ist der Jagd- lwert zugrunde zu legen. Als Jagdwert gilt der iPreis, der nach Beschaffenheit der Jagd unter ^Berücksichtigung aller den Pachtpreis beeinflussenden Umstände gewöhnlich bei einer Verpachtung zu erzielen wäre; ungewöhnlich«, nicht stn der jagdlichen Eignung begründete Preis- tee^Hniffe sind hierbei nicht tu b-rück^'iaen. , Bei nichtverpachteten Jagden gilt als Dachtpreis der Jagdwert im Sinne des Ab- Satzes 3.
Für Jagdberechtigte mit ständigem Wohnsitze außerhalb des Deutschen Reiches beträgt Uber Steuersatz 300 v. H.
Artikel II.
In 8 8 ist das Wort „Kalenderjahr" zwei- mialig zu ersetzen durch das Wort „Kalender- ^wietteijahres .
Artikel HL
In 8 8 müssen die Schlußworte des dritten Absatzes lauten: „nach Maßgabe der Verordnung vom 15. November 1899 (G. S. S. 545) in der Fassung vom 16. Mai 1923 (G. S. '6.271)."
Artikel IV.
Die Strafbeträge im § 10 werden wie folgt berichtigt:
von 1000 Mark auf 150 Goldmark
. 100 Mark auf 10 Goldmark
„ 3—1000 Mark auf 1—150 Goldmark
Artikel V.
Dieser Nachtrag tritt mit dem heutigen Tag« Kraft. Mit dem gleichen Tage tritt der ochtrag vom 21. April 1923 außer Kraft, Hanau den 12. November 1924.
Der Kreistag des Landkreises Hanau. Der Vorsitzende: Kaiser.
Die zur Vollziehung gewählt« Kommission; H. K r a f t. Diez. S ch m i d« H.
Der Protokollführer: Miersch.
Genehmigt.
Cassel den 16. Dezember 1924.
I Der Regierungspräsident.
EStempel) I. A.: H i l b.
Veröffentlicht.
Hanau den 24. Dezember 1924.
< Her Vorsitzende des Kreisausschusses. Kaiser,
Polizeiverordnung
Zur Abänderung der Polizeiverordnung vom 8. April 1909, betreffend die Beförderung auf chausierle« öffentlichen Wegen sowie den Betrieb von Dampfpslügen in der Nähe dieser ihr- und anderer öffentlicher Wege.
Auf Grund der 88 137 und 139 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 80. Juli 1883 <GE. S. 195) und der §§ 6, 12 und 18 der Verordnung vom 20. Sevtèmbèr
1867 (GS. 6. 1529) sowie des Artikels 111 der Verordnung über Vermögensstrafen und Bußen vom 6. Februar 1924 (RGBl. 1924 S. 44) wird mit Zustimmung des Provinzialrats für den Umfang der Provinz Hessen- Nassau folgende» verordnet:
Arttkel I.
In die Polizeiverordnung vom 8. April 1909 wird eingeschaltet als § la:
Für das Befahren von Ueberwegen über Eisenbahnen in Schienenhöhe durch Dampfpflüge und Dampfstraßenwalzen gelten folgende Vorschriften:
1. Für jebé Beförderung besteht die An- zeigepslicht an die Eisenbahnverwaltung.
2. Die Anzeige ist rechtzeitig, wenigstens aber 24 Stunden vorher bei dem zuständigen Bahnmeister zu erstatten. Ist der Sitz der Bahnmeisterei nicht bekannt, so kann die Anzeige auch durch Vermittlung der nächstgelegenen Eisenbahnstation geschehen.
3. In der Anzeige ist unter Mitteilung der Adresse des Anzeigepflichtigen anzuaeben, zu welcher Zeit, wie oft und in welchen Zwischenräumen der genau zu bezeichnende Ueberweg von einem Fahrzeug der angegebenen Art befahren werden soll.
4. Von dem Transvortführer ist auf den Ueberwegen durch hölzerne oder eiserne Unterlagen Vorkehrung zu treffen, daß eine Beschädigung der Eisenbahnanlagen verhindert wird.
Arttkel n.
Diese Verordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. (Nr. 11743).
Cassel am 26. November 1924.
Der Oberpräfident.
Wird veröffentlicht.
Hanau den 12. Januar 1925.
Der Landrat und Polizeidirektor.
J. V.: N i e m e y e r.
Für den Bereich des Landkreises Hanau wird âuf Grund der Verordnung über die Erhebung von Vorausleistungen für die Wegeunterhaltung vom 25. November 1923 (Gesetzsammlung Seite 540) eine Abgabeordnung er. lassen werden, die folgende Bestimmungen trifft:
8 1. Wer innerhalb des Landkreises Hanau befestigte öffentlidje Wege mit Fahrzeugen über das gemeinübliche Maß hinaus benutzt oder durch Dritte benutzen läßt, hat an bevi Landkreis für die Wegebenutzung einen Beitrag zu den Unterhaltungskosten zu entrichten (Voraus- leiftungsbeitrag).
8 2. 1. Abgabepflichtig ist jeder,der die oben- genannten Straßen und Wege mit Fahrzeugen befährt, gleichgültig, wo er feinen Wohnsitz hat und ob der Besitzer oder Li feinem Auf. trage ein anderer das Fuhrwerk benutzt. Die Fuhren in rein landwirtschaftlichen Betrieben bleiben bis zur Höhe des gemeinüblichen Maßes außer Ansatz. Dabei sind unter „landwirtschaftlichen Betrieben" die Betriebe zu ver- stehen, die zur Vorbereitung, Bestellung^ Pfleg« und Aberntung des Landes dienen. Voll bei- tmgspflichtig sind aber alle Fuhren, die die Erzeugnisse der Landwirtschaft den Verbrauchern zuführen, sowie all« fRebertbetriebe der Landwirtschaft wie Kalkwerke, Sandgruben, Molkereien, Brennereien, Lohnfuhren usw.
2. Bezüglich der Verteilung der Abgabepflicht auf die einzelnen Betriebe wird bestimmt:
a) Forstliche Betriebe haben die Abgaben für bie eigene Abfuhr und diejenigen Berfrach» hingen zu tragen, Die in ihren Einzelmengen unter der Freigrenze bleiben. Sie forstlichen Betriebe sind verpflichtet, die erforderlichen Auskunft« sinngemäß nach § 5 zu machen. Die Abgabepflicht für die Abfuhr der übrigen Holz- käufer fällt den Käufern zur Last.
b) Alle übrigen Unternehmung«« und Betriebe haben die Abgaben für ihre gesamte An- unb Abfuhr zu tragen. Bei Verfrachtungen zwischen zwei Betrieben fällt die Abgabe demjenigen zur Last, der in Produktion ober Verbrauch dem anderen vorausgeht.
§ 3. Die Fuhrwerksbesitzer oder Fuhrwerksbenutzer werden abgabepflichtig, wenn sie Straßen und Wege über das gemeinübliche Maß hinaus benutzen. Als solche Benutzung gilt, wenn innerhalb eines Jahres auf der Straße mindestens 300 Netto-Tonnenkilometer geleistet werden. Perjonenfahrzeuge im Regel- betrieb (Omnibusverkehr) überschreiten das ge« meinübliche Maß immer.
8 4. 1. Die Vorausleistungsbeiträge werden nach Einheitssätzen berechnet. Diese merbeit für jedes Rechnungsjahr vom Kreisausschus. nach den Vorschriften der Verordnung in bei Weise festgesetzt, daß für jeben befördert«» Tonnenkilometer ein bestimmter Geldbetrag zu entrichten ist.
2. Die Einheitssätze werden alljährlich öffentlich bekannt gemacht.
8 5. 1. Die Abgabepflichtigen haben dem Kreisausschuß für von diesem zu bestimmende Zeitabschnitte über ihre tonnenkilometrische Verfrachtung durch Ausfüllung eines Fragebogens bis zu dem vom Kreisausschuß bestimmten Tage Auskunft zu erteilen und gleichzeitig den hiernach zu berechnenden Betrag an die näher bezeichnete Stelle abzuführen.
2. Wird die Auskunft »om Abgabepflichtigen verweigert, verzögert oder unrichtig erteilt, so erfolgt Veranlagung durch den Kreis- ausschuß.
§ 6. 1. Von der Abgabe sind Fahrzeuge befreit, welche vom Reich, vom Land, von einem Gemeinde verband, einer Gemeinde ober von Beamten derselben zu einem öffentlichen Dienst oder Gebrauch gehalten werixn; ferner sind befreit die Verfrachtungen von Wegebauftoffen für die Unterhaltung der Straßen und Wege innerhalb des Regierungsbezirkes Cassel.
2. Nicht befreit sind jedoch, soweit nicht gefeßlid-e Bestimmungen dem enkgegenstehen, solche Fahrzeuge, welch« für Zwecke einer von einer Betriebsverwaltung des Reiches usw. zu Erwerbszwecken betriebenen Kraftfahrzeugverbindung eingestellt sind.
8 7. 1. Der Abschluß von Vereinbarungen mit den Beitragspflichtigen im Sinne des § 13 Abs. 2 des Kammunalabgabengesetzes (G. & 1893 S. 152) ist zulässig.
2. Bei Pauschalverträgen ist die Leistungsfähigkeit des Beitragspflichtigen angemessen zu berücksichtigen.
8 8. 1. Dem Abgabepflichtigen steht gegen die Heranziehung zu Vorausleistungsbeiträgen unter Ausschluß der gesetzlichen Rechtsmittel bie Berufung an das Schiedsgericht zu. Sie Berufung ist binnen 4 Wochen beim Kreisausschuß einzulegen.
2. Der Lauf der Frist beginnt, wenn bie Heranziehung durch Auslegung der Hebeliste erfolgt, mit Dem ersten Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist, wenn Die Heranziehung durch besondere Mitteilung geschieht, mit dem ersten Tage nach erfolgter Mitteilung, in allen übrigen Fällen mit dem ersten Tage nach der Aus- forberung zur Zahlung. Durch die Berufung wird die Verpflichtung zur Beitragszahlung nicht aufgeschob«n.
§ 9. Das Schiedsgericht setzt sich au» einem vom Kreisausschuß zu wählenden Vertreter eines Unterhaltungspflichttgen und einem vom Kreistage zu wählenden Abgabepflichtigen de, Bezirks zusammen. Den Obinann bestimmt btt Regierungspräsident in Cassel.
8 10. Zuwiderhandlungen gegen die Stu»* kunftspslicht (f. 8 5) werden mit Geldstrafen bis 150 Goldmark bestraft und zwar gemäß 8 17 des Reichs- und Prövinzialabaaren,