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200. IaHegang.

General-Anzeiger / Zugleich amtliches Organ für den Landkreis Kanan.

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Nr. 33

Montag Sen 9. Februar

1925

Herriol reist nach öonüon

Paris, 8. Febr. DasPetit Journal" «HI erfahren haben, daß Ende Februar oder wahrscheinlich in den ersten Tagen des Marz unmittelbar vor der Reise Ehamberlains zur raauna des Völkerbundrates, die am 6. März in Genf beginnen soll, sich Herriot und r h e u n i s nach London begeben werden, um mit Stanley Baldwin über die Frage »er Räumung der Kölner Zone zu »erhandeln. Inzwischen werde wohl in bet Mitte der kommenden Woche der General- bericht der Kontrollkommission vorliegen, für dessen Studium das interalliierte Militär­komilee in Versailles etwa acht bis zehn Tage benötigen wird. DasPetit Journal" glaubt, es sei sicher, daß die englische Regierung ver­langen werde, den Zeitpunkt der Räumung der Kölner Zone festzusetzen oder besser gesagt, eine Art Kalender für die deutsche Entwaff­nung auszuarbeiten. Deutschland werde aufge­fordert, sich seiner Verpflichtungen zu gewissen auf einige Monate verkeilte Zeitpunkte zu entledigen und die Alliierten andererseits werden sich verpflichten, amletzten Stich­tag die Kölner Zone zu räumen, wenn Deutschland die vorgeschriebenen Bedingungen pünktlich erfüllte.

Das Blakt fügt diefer Mitteilung folgende Betrachtung hinzu: Das bedeutet also, daß sich unsere englischen Alliierten an die rein juri- stische Seite des Problems halten wollen und daß sie wenig geneigt scheinen, eine Verbin­

London. 8. Febr. Die Antwortnote her britischen Regierung auf das Schreiben des französischen Finanzministers Clemente! vom 10. 1. lautet wie folgt:

Die Regierung Seiner Majestät stimmt mit dem Grundsatz 'der Rote Balfours überein. Ein großer Teil dieser Note war in Lord Curzons Note vom 11. 8.1923 wiederholt wor­den. besonders in den Paragraphen 2 und 8 bis 11 der Anlage. Die Paragraphen 6 und 7 der Anlage, die sich auf den Vorschlag Bonar Laws vom Januar 1923 beziehen, sind erklär­licherweise auf die gegenwärtige tatsächliche Lage nicht mehr anwendbar. Diese Paragra­phen wurden verfaßt, als der Dawesplan noch nicht aufgestellt war und man annahm, daß die gesamte Verbindlichkeit Deutschlands auf einen geringeren Betrag festgesetzt werden würde, âls er im Dawesplan besonders für die ersten Jahre angesetzl wurde; ferner in der Annahme, daß die in dem Plan Bonar Laws vorgesehene Art von Schuldverschreibungen mit dem Recht der Einlösung ausgegeben wer­den würden, wie es der Plan vorsieht. Diese Voraussetzungen können jetzt nicht mehr auf- rechterhalten werden. Hieraus folgt, daß Lord Curzons Erklärung in dieser Hinsicht nicht als Grundlage für' die' Politik der Regierung dienen kann. Der grundlegende Satz der Note Balfours ist, daß Großbritannien von Europa Zahlungen erhält, die denen gleichkommen, die es an Amerika zu leisten verpflichtet ist. Die Regierung kann keine Lage annehmen, in »er dieser Grundsatz nur auf der Grundlage des vollen normalen Ertrages der Dawesan­nuitäten erfüllt wird oder die Schulden nach ihrem anscheinenden Wert geschätzt werden, die als sichere Aktivposten in der Gegenwart nicht behandelt werden können. Die Regierung hat bereits ihr Einverständnis erklärt, nicht nur lhre Ansprüche an die Alliierten auf einen Be- a9 herabzusetzen, der notwendig ist, um ihre eigenen Zahlungen betreffs der britischen Kriegsschuld an die Regierung der Vereinigten Staaten zu. decken, sondern auch die Gesamtheit der britischen Anteile an den deutschen Repa­rationszahlungen tatsächlich diesem Zwecke zu- Muhren. Dies bedeutet, daß Großbritannien mcht nur zu seiner eigenen Schuldenlast seine flamten Kriegsverluste, sondern auch 800 -Millionen Pfund auswärtiger Sicherheitlei- vuugen, die es um der gemeinsamen Sache Men hingegeben hatte, bevor die Vereinigten Staaten in den Krieg cintraten, hinzufügt. In Anwendung der Valfournote auf die gegen- Se Lage war die Regierung eingedenk eilen, daß die Kriegsschulden unter den Alli- nen in einer gemeinsamen Sache aufgenom-

^h wurden, bereit, Vorschläge zu erwägen,

dung zwischen der Räumung der Kölner Zone und unserer Sicherheit herzustellen, die nach ihrer Ansicht durch die Bestimmungen des Friedensvertrages von Versailles, der Deutsch­land die Entwaffnungsklauseln anferlcgte, garantiert ist. Wenn allerdings unsere Alliierten, so fährt das Blakt fort, es für opportun halten, Frankreichs Sicherheit durch neue Abmachungen zu garantieren, so fei das eine andere Angelegenheit, die nichts mit der Räumung der Kölner Zone zu tun habe und die Deutschlands nichts angehe. Das fei die These, die die offiziösen englischen Blätter seit einigen Tagen vertreten. Sie könne sehr ge­fährlich werden, wenn die englische Regierung sie bis zur letzten Konsequenz annehme. Aller­dings hänge ja von den Schlußfolgerungen des interalliierten Militärrates in Versailles und von den Bedingungen, die man der deut­schen Regierung notifizieren werde, alles ab. Diefe Bedingungen könnten streng genug sein, um die Gefahren auf ein Minimum herabzu- drücken. Die Frage habe noch eine andere Seite. Die Räumung Kölns fei militärifch mit der Räumung des Ruhrgebiets verbunden, für die in London das Datum festgesetzt sei. Das Blatt schreibt: Die Räumung der Ruhr sollte einem Deutschland gewährt werden, das unser Vertrauen verdient. Haben wir jetzt nicht doppelten Grund, die vollkommene Befriedi­gung in der Sicherheitsfrage zu fordern, bevor wir an die beiden Räumungen denken?

wie die bestehende Schuld Frankreichs an Großbritannien herabgesetzt werden könnte, vorausgesetzt, daß der Grundsatz einer endgül­tigen Zahlung durch Frankreich aus seinen ei­genen nationalen Mitteln mit gebührender Rücksicht auf seinen relativen Wohlstand und seiner Steuerkraft ohne Rücksicht auf die Re­parationen gewährleistet ist. Nach Ansicht der Regierung dürfte es indessen angemessen er­scheinen, daß die französische Zahlungen ge­teilt werden:

a) in bestimmte Jahreszahlungen Frank­reichs ohne Rücksicht auf die gegenwärtigen Einnahmen aus den Dawesunnuitäten,

b) eine weitere Jahreszahlung aus dein französischen Anteil an den Dawesannuitäten.

Dies würde natürlich bedeuten:

1. daß alle Gegenansprüche Frankreichs an Großbritannien aufgehoben würden,

2. daß, wenn und sobald die von Großbri­tannien aus dem europäischen Kriegsschulden und Reparationen geschöpften Zahlungen hin­reichend wären, um eine volle Entlastung der britischen Schuldverpflichtungen gegenüber den Vereinigten Staaten über die ganze Lauffrist solche Verpflichtungen hinaus einschließlich der bereits geleisteten Zahlungen sicherzustellen, je­der Ueberschuß dazu verwendet werden würde, die auf den Alliierten Großbritanniens ruhen­den Lasten zu verringern. Die Regierung gibt sich der Hoffnung hin, daß, wenn die franzö­sische Regierung bereit wäre, aufgrund der im Vorstehenden unterbreiteten Richtlinien Vor- lchsäge zu machen, eine beide Länder befriedi­gende Regelung erreicht werden dürfte.

(Siehe auch Letzte Telegramme.)

Die Verwendung der deutschen Anleihe.

Berlin, 6. Febr. In einigen ausländischen Blättern wird die Ansicht vertreten, daß die im Sachverständigengutachten vorgesehene Anleche von 800 Millionen Goldmark dem Reiche dazu gedient habe, die Ausgaben der Großindu­striellen während des Ruhrkampfes zu decken. Diese Ansicht beweist eine auffallende Unkennt­nis des Sachverständigengutachtens und der im Zusammenhang damit stehenden Verhand­lungen. Dke 800 Millionenanleihe dient nach dem Gutachten 1. der Sicherstellung der Wäh­rungsstabilisierung und 2. der Finanzierung der Deutschland nach dem Gutachten obliegen­den Sachlieferungen. Dies wurde dem Sach­verständigenplan entsprechend dadurch erzielt, daß die Devisen welche die Anleihezeichner ein­gezahlt haben, der Reichsbank zugeführt wur­den. Die Reichsbank hat den Gold- oder Gegen­wert in Reichsmark auf ein besonderes Konto der Reichsregierung eingezahlt, aus dem die im laufenden Reparationsjahr gemäß dem Gut-

achten sich ergebenden Verpflichtungen Deutsch­lands abgedeckt werden. Dieses Konto steht gemäß den Londoner Anleiheverhandlungen unter der Kontrolle des Generalagenten. Es ist also keine Rede davon, daß die deutsche Anleche von 1924 zu einem anderen als dem bestim­mungsmäßigen Zwecke gedient haben oder dienen könne.

Grober Schwindel über die Ruhr- gelber.

Berlin, 8. Februar. Gegenüber den wiederholten Behauptungen der französischen Presse, daß die rund 700 Millionen Mark, die an die Wirtschaft der be­setzten Gebiete gezahlt wurden, der Dawesanleihe ent­nommen worden seien, wird von zuständiger Seite erneut mitgeteilt, daß die Behauptungen vollständig falsch sind. Der Ertrag der DaweSanleihe unterliegt nicht der Verfügung der Reichsregierung, vielmehr ist der Ertrag der DaweSanleihe in Devisen oder Gold der ReichSbank zugeflossen, die den entsprechenden Gegenwert in Mark dem Generalagent für Revara- rationSzablungen für die erste Annuität überwiesen bat. Obne die Zustimmung des Generalagenten der ReparationSkommission kann über den Ertrag der DaweSanleihe daber nicht verfügt werden. Was die 700 Millionen anbelanat, so stellen sie nicht eine Ent­schädigung für irgendwelche im Zusammenhang mit der Ruhrbesetzung erlittenen Schäden dar, sondern sie sind die Bezahlung für die nicht nur von der Schwer­industrie, sondern auch von der übrigen Wirtschaft her besetzten Gebiete geleisteten tatsächlichen Reparationsfachlieferungen an die Besatzungs­mächte. Diese Leistungen der besetzten Gebiete wurden bekanntlich auf der kürzlichen Konferenz der alliierten Finanzminister in Paris mit rund einer Milliarde Goldmark berechnet und dem Reich auf Reparationskonto gntgeschrieben. ES ist ganz selbst- verständlich, ba^ das Reich sich diese zunächst von der privaten Wirtschaft aufgebrachten Leistungen nicht auf Reparationskonto Mtschrciben lassen kann, ohne an-

hervorgebt, ist Bet der endgültigen Abrechnung mit der Wirtschaft der besetzten Gebiete über diese Leistungen im Wege des Vergleiches für das Reich eine erhebliche Ersparnis erzielt worden.

Das Berliner Tageblatt bringt eine Darstellung überGoldmilliarden der Ruhrbilsskasse" in der von einem Geschenk des Reichs noch vor den Millionenent- ichädlgnngen gesprochen wird. Hierzu wird von zu- 'täudiger Stelle folgendes festgestellt:

Die Hilfskassc für gewerbliche Unternehmungen besteht seit 1919. Die ihr bewilligten Mittel sind jeweils im Etat des RcichswirMastSmiriisterMNis ouS- getniefeu worden. Der ursprüngliche Zweck der Hilfs- kasse für gewerbliche Unternehmungen war der. den Werken Mittel zur Verfügung zu stellen, um eine rasche Demobilisierung zu gewährleisten. In der Zeit deS Rnbrkampies erstreckte sich ihre Tätigkeit auf eine Unter­stützung von Industrien, die, infolge Absatzstockung, zeitweise in Schwierigkeiten zu geraten brobten. Die Kredite wurden nicht vom ReichswirtschaftSnnntstcrium, sondern von einem Ausschusse bewilligt, dem Vertreter res Reichsfinanzministerium?, des RcichSarbeitsimmste- rium« und des Re'chSwirtscha'tsnnnisteriumS angcbörtcin Von diesem Sprnchansschuß' wurden zur Unter­stützung der Ruhrmdnstric Kredite von im ganzen nur zehn Millionen Goldmark gewährt. Voraussetzung dieser Kreditgewährung war je­weils der Nachweis, daß die eigenen Mittel erschöpft und andere Kreditquellen nicht mehr zur Verfügung standen. Die Kredite wurden zur Bestreitung der Lobn- und Betricbsmaterialkosten gewährt, da sonst die Betriebe zum Stillstand gekommen wären. An Papierkrediten wurden lediglich im Anfang Kredite in AM von 300 000 Goldmark gewährt. Der Rest ist zunächst teilweise in Paplermark, teilweise auf Sach- bezw. Goldwertgrundlage gegeben worden. Ein gro.ßer Teil dieser Kredite ist bereits zurückgezahlt. StundungSge- suche und Gesuche auf ZinSherabsetzung werden ein­gehend von Fall zu Fall geprüft und nur auf Grund einwandfreier Unterlagen bewilligt. Bei Nachprüfung der Kreditgeschäfte der HttfSkasse für gewerbliche Unternehmungen ist der Rechnungshof des Deutschen Reiches beteiligt worden. Die Industrien, die von der Hilkskasse Kredite bekamen, waren die kleinen und mittleren Industrien. Die Großindustrie wurde grundsätzlich auf die R-ichsbank als Kreditstelle wrivieien. Lediglich in dem genannten Falle der Firma Otto Wolf ist, weil die Kreditgewährung über die ReichSbank nicht rechtzeitig erfolgen konnte, ein Kredit gewährt worden, über dessen Einzelheiten dem ReichStagrauSschuß an Hand von Unterlagen eingehend Bericht er- stattet worden ist. Der Begutachtung diese? AuS- ichusseS haben die Bedingungen der Kreditgewährung der Hilskasse für gewerbliche Unternehmungen und die ihr zur Verfügung gestellten Summen sowie die Krevtt- gewälirung von besonderer Bedeulung unterlegen."

Einen böseren Reiniall als mit dieser abermals zu Ablenkiingrzwecken erfundenen Enthüllung" konnte eS für die Linkspresse wohl nicht gut geben.

Gegen die geplante Neuregelung durch Reichsgesetz zuzuweisen, ohne dabei die des FiUNNâUASfchusseS. den Gemeinden für allgemeine Zwecke zu-

Die Spitzeliverbändc her Industrie, deS Handels stehendenErmmhmen SukürgM. _ und des Bankwesens nehmen tn den MvrgeÈättern und landwirtschastüche Betrüb»-----------...

Stellung gegen die vom Reichsfinanzminister und bett Finanzministern der Länder geplante Neuregelung bet Finanzwittschast. Die auf die Einkommen», Körper» schastr« und Gewerbesteuer 1924 geleisteten Voraus Zahlungen könnten keinesfalls als Grundlage ange­nommen werden, um daraufhin die Neuverteilung ber1, Steuererträgnisse auf Reich, Länder und Gemeinde» vorzunehmen und die Etats aufzubauen, denn die Vorauszahlungen feien nach Maßstäben geleistet, welche die Wirtschaft ungleichmäßig belasteten. Die Spitzen» verbände fordern daher die Feststellung des im Jahre 1924 bezw. im entsprechenden Wirtschaftsjahr erzielten? Einkommens und die alsbaldige Verabschiedung her von der Regierung angekündrgten Steuergesetze. H?er- bei wird erneut betont, daß eine über die dritte Steuernotverordnung hinausgehende Aufwertung pri­vater Schuldverbindlichkeiten das gesamte Steuersystem in Verwirrung Bringen und die Steuerfähigkeit der Wirtschaft in unübersehbarer Weise beemtrâchligen würde.

Eine Entschließung des deutschen Slädlelages.

Berlin, 8. Febr. Der Hauptausschuß des Deutschen Städtetages, der hier tagte, faßte fol­gende Entschließung zur Frage des Fi­nanzausgleichs:1, Es muß gegen die trotz aller Widerlegung immer wiederkehrende Auf­fassung, daß die finanzielle Lage der Gemein­den günstiger sei als die des Reiches und der Länder und daß die Gemeinden eine mit den Anforderungen der Zeit nicht verträglich« Aus­gabewirtschaft treiben, Verwahrung eingelegt werden. Besonders muß der auf unzuverlässi­gem Material beruhenden Darstellung der B e- soldungspolitik der Gemeinden in der Denkschrift des Finanzministeriums zum Besoldungssperrgesetz widersprochen wer­den. Die Gemeinden sind fast durchweg zu einer für Wirtschaft und Verbrauch rächt trag­baren überstarken Anspannung der Gemeinde-

I steuern und der Werktarife schon jetzt gezwun

leistungen führen. 2. Es darf daher keinesfalls in der Zeit bis zur endgültigen Regelung deS Finanzausgleichs die gegenwärtitze Steuerverteilung zwischen dem Reich und den Ländern und den Gemeinden zu Itn* gunsten der Gemeinden verfchoben werdend k Beim Finanzausgleich find die Bedürfnisse der Gemeinden mit denen der anderen öffent­lichen Körperschaften gleichwertig zu behandeln. An der Forderung der W i e d e r e i n f ü h- rung der kommunalen Zuschläge zur Einkommensteuer und Körperschaftssteuer hält der Deutsche Städtetag fest, ebenso an ber einheitlichen reichsrechtlichen Regelung der Ein­kommensteuer als Grundlage der Zuschläge. Der endgültige Finanzausgleich ist, wenn der Uebergang zum neuen System sich ohne Stö­rung vollziehen soll, erst zum 1. April 1927 möglich. Daneben bleiben die Länder verpflich­tet, für einen finanziellen Ausgleich, zu Gun­sten der finanziell schlecht stehenden Gemeinden Vorsorge zu treffen. 4. Die Frage der Aus­weg u n g der öffentlichen Anleihen muß zur Beseitigung -der bestehenden Unsicherheit mit größter Beschleunigung baldigst endgültig ent­schieden werden. Findet eine Aufwertung statt; so muß sie gesetzlich für Reichs-, Landes, und Gemeindeanleihen gleichmäßig und nach ein­heitlichem Satz geregelt werden. 5. An den Verhandlungen des von der FinanMinister- konferenz am 4. Februar eingesetzten Aus* schusses sind auch Gemeindevertreter zu be» teiligen."

Im weiteren Verlauf seiner gestrigen Be« ratungen hat der Hauptausschutz des Städte^ tagss 'nahezu einstimmig folgende zweite Ent» schließung angenommen: Als unvermeidbare Hilfsmaßnahme im Kampf gegen die Woh­nungsnot kann die W o h n u n g s z w a n $ 6< wirtschaft erst mit dieser völlig fallen; eine voreilige Abschüttelung des lästigen Zwanges würde gemeinschädliche Folgen haben. Die B c« seitigung der Zwangswirtschaft auf dem Wege allmählicher Lockerung und schrittweisen Abbaues bleibt jedoch das Ziel. Sci)on jetzt ist das Zwangsrecht insoweit aufznhebcn, als es sich entweder als schädliche Ueberspanuung er­wiesen hat, oder teilweise eine Milderung der Raumnot eingetreten ist. Eine Beseitigung der, Wohnungsamt ist nur möglich durch Neuher- stellung von Wohnungen bei gleichzeitiger Ver- Hütung des Verfalls alter Wohnunaen. Um diese Aufgaben planmäßig und weitsichtig zu lösen, ist es erforderlich, den Gemeinden eine Mietzinsabgabein Höhe von 20 Prozent der Friedensmiete auf zunächst fünf Jahrs

Zwecke zu- _ , Gewerbliche

Betriebsräunw äruNen