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General-Anzeiger / Zugleich amiliches Organ für den Landkreis Kanan
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Freilag den 6. Februar
1925
Das Neueste.
Der Abg. Braun hat sich nunmehr ent« flossen, die Wahl zum preußischen Mmister- eräfibenten nicht anzunehmen.
I — Der „Berl. Lokalanzeiger veröffentlicht L interessantes Dokument zur Varmataffäre, s — Der Pariser Kassationsgerichtshof hat hie Berufung des Generals v. Nathusius èurückg^' âarricktheater in London ist gestern ßÈenb „Alt-Heidelberg" in englifcherSprache zum äfften Male nach dem Kriege gegeben worden. Die Aufführung fand lebhaften Beifall.
— Wie mir hören, hat der Verteidiger des Landgerichtsdirektors Wilhelm Kroner, der wegen Beleidigung der im Magdeburger Reichspräsidentenprozeß tätigen Richter ver- i urteilt worden ist, gegen das Urteil des erwei- terten Schöffengerichts Berufung eingelegt.
Brauns Verzicht auf -ieMimfter- prüsidentenfchafk.
Neuwahl am kommenden Dienstag.
Berlin, 5. Febr. Die Fraktion der Deutschen Volkspartei verneinte in ihrer heutigen Sitzung ohne Debatte die beiden Fragen, die Ministerpräsident Braun bezüglich einer Beteiligung oder neutralen Haltung der Fraktion gegenüber einem Kabinett Braun oder einem auf ähnlicher Grundlage errichteten Kabinett gestellt hatte. Braun wurde sofort von dem Abstimmungsergebnis Mitteilung gemacht.
Berlin, 5. Febr. Ministerpräsident Broun hat heute nachmittag %1 Uhr dem Präsidenten des preußischen Landtages folgendes Schreiben zugehen lassen: »Auf Ihre Mitteilung vom 30. Januar über meine Wahl zum Ministerpräsidenten teile ich Ihnen ergebenst
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Landtags hat beschlossen, die Wahl des Ministerpräsidenten aus Dienstag, 10. Februar, anzusetzen. Anschließen soll sich die Wahl des Landtagspräsidenten. Vom 11. bis 17. Februar soll sitzungsfrei sein. Das Plenum wird daun wieder vom 18. bis 21. Februar tagen, um die Regierungserklärung des inzwischen hoffentlich fertiggestellten Kabinetts entgegen- zunehmen und eine Debatte darüber anzu- schließen.
Berlin, 6. Febr. Nach Schluß der Plenarsitzung des preußischen Landtags traten gestern ' die Fraktionsführer des Zentrums, der Demo- ' Eroten und der Sozialdemokraten zu einer interfraktionellen Besprechung zusammen, in der die durch den Rücktritt Brauns von der Ministerpräsidentenschaft geschaffene Lage er- ! örtert wurde. Das Zentrum habe sich er- i boten, einen ihrer Partei angehörigen Kan- ■ bibaten für die am Dienstag stattfindende Präsidentschaftswahl zu stellen. Ary Sams- iag fällen die genannten Parteien zu einer Neuerlichen interfraktionellen Besprechung zu- - I(immentreten. In dieser Besprechung werde das Zentrum seinen Kandidaten präsentieren, und dieser werde sein Programm entwickeln, ; bamit die Parteien der Weimarer Koalition I sofort dazu Stellung nehmen können.
Aus der Aufwerlungsdenkschrift des Reichsfinanzminisreriums.
Merlin, 5. Febr. Der Aufwertungsaus- Mutz des Reichstages beschloß, die im Reichs- Manzministerium verfaßte Denkschrift über
Aufwertung, die bisher als vertraulich be- Mchnet worden war, freizugeben. Die Denk- die 54 Druckseiten umfaßt, gibt einen außerordentlich interessanten Ueberblick über Die ganze Aufwertungsfrage. Der Zweck der ^orlage ist, für die Behandlung des Aufwer- AngAroblems eine Grundlage zu schaffen. - Denkschrift gibt in ihrem Hauptteil eine genaue Darlegung der Entwicklung der Auf- , ^AU^sfrage in Deutschland seit Beginn des ;,eges und behandelt im ersten Abschnitt Umstellung des Goldwesens beim Beginn hi« Weltkrieges und im zweiten den Wäh- ;
"8j?8erfall. Im dritten wird die Behandlung ! v^â^eângsfrage durch die dritte Steuer- ' -n^^?^?uug dargelegt. Der vierte Abschnitt i Kto,, ^ Aenderungsvorschläge zur dritten
nl"?^^^°rdnung. In einem Anhang wird ! Iick°» Ä^Ertungsproblem in seiner geschicht-
Entwicklung vom Altertum bis zum behandelt. Die Denkschrift kommt 1 keifrn^ S^riß, daß über die zahlreichen Ein- : MUgen- chur bas Problem der Aufwertung i
betreffen, die Ansichten wohl weit auseinander gehen. Ueber eines jedoch bestehe in weiten Kreisen Uebereinstimmung, nämlich darüber, daß es erforderlich sei, zu einer Rege- lungzugelangen, dieetwasDauer- Haftes dar st elle. Der Schuldner, der finanziell zusammengebrochen sei, könne die Grundlage für eine neue wirtschaftliche Betätigung nur dadurch gewinnen, daß er mit osten Gläubigern zu einem Vergleich,
\ Zwangsveraleich, gelange. Gelinge ihm öles /Nicht, so müsse er damit rechnen, daß jederzeit, sobald er sich wirtschaftlich zu erholen beginne, der Gerichtsvollzieher bei ihm erscheine und ihm die Rechnungen der alten Gläubiger präsentiere. Nicht anders sei es mit der Staats- und Volkswirtschaft. Sie müssen endgültig wissen, welche Belastung die allen Papiermarkschulden darstellen. Hier könne es nur ein Ziel geben: Rechtsgewißheit auf dem Boden eines der Billigkeit entsprechenden endgültigen Ausgleichs. Es handele sich nunmehr darum, einen Schlußstrich unter die Währungskatastrophe zu ziehen. Damit sei die Gesetzgebung vor eine große und verantwortungsvolle Entscheidung' gestellt. Daß diese Entscheidung nicht fehl gehe, davon hänge nichts weniger als die ganze Zukunft des deutschen Volkes ab.
Bezüglich der
Behandlung der Hypotheken l heißt es in der Denkschrift:
Der Gesamtbestand an Hypotheken für 1913 wird auf rund 65 Milliarden Mark geschätzt. Gegen den Vorschlag, an Stelle der Hypotheken eine Einräumung von Miteigentum am Grundstück zu setzen, erhebt die Denkschrift die schwersten Bedenken. Bor allem würde er das in der Dritten Steuernotverord-
nung ausgesprochene Moratorium in sein ! Gegenteil verkehren, Die i nb i v i duelle Au f werru-nq wird abaelebnt Ler Gesetzgeber mürbe, statt daß er selbst die der Wirtschaft aufzulegende Last bestimmte, es dem Richter überlassen, von Fall zu Fall die Belastung festzusetzen.
Bei Erörterung der Erhöhung des Aufwertungssatzes wird zunächst der Höchstsatz von 15 Prozent, den die Dritte Steuernotverordnung aufgestellt hat, gerechtfertigt, vor allem mit dem Hinweis darauf, daß eine höhere Belichtung (namentlich bei der Landwirtschaft) zu einer Hemmung oder gar zu einer Einschränkung der Produktion führen könnte. Ein weiterer Grund sei die Absicht gewesen, dem Grundeigentümer die Möglich- feit für bie
, nähme neuer Kredite offen zu halten, und von dieser Möglichkeit habe die Landwirtschaft inzwischen in vielen Fällen Gebrauch gemacht. Eine Z u- satzauswertung könne nach alledem nur unterEin^chränkungen in Frage kommen. Derartige Einschränkungen seien zunächst für den dinglichen Rang der Zusatzhyvotheken denkbar. Des weiteren bedürfe der Prüfung die Frage, ob es gerechtfertigt sei, ausnahmslos für alle Hypotheken eine Zusatzaufwertung zu gewähren. Vielleicht könnte bei der Zusatzaufwertung eine Differenzierung zwischen den einzelnen Hypothe - kenjenachihremRang eintreten. Man könnte 3 Kategorien von Hypotheken unterscheiden:
1. Gruppe: die Hypotheken, bei denen der nach § 2 Absatz 2 der Dritten Steuernotverordnung errechnete Goldmarkbetrag innerhalb eines gewißen Wertteiles, etwa innerhalb der ersten Hälfte des Grundstückwertes, zu stehen kommt.
2. Gruppe: die Hypotheken, deren Gold- markbetrag innerhalb des dritten Viertels des Grundstückwertes liegt.
3. Gruppe: Hypotheken, soweit sie über das dritte Viertel des Grundstückwertes hinausgehen.
Es müßte also zunächst ein Vergleich zwischen dem Goldmarkbetrag der Hypothek und dem Wert des belastetenGrundstückes angestellt werden; dabei werde man sich wohl für die Abstellung auf den Gegenwartswert (etwa den Wert am 31. Dezember 1924) entscheiden. Was den Rang solcher Zusatzhypo- theken betrifft, so muß geprüft werden, ob sie hinter den Belastungen einzutragen seien, die nach der Dritten Steuernotverordnung eingetragen wurden. Der Gefahr, daß die Ein- tragung der Zusatzhypotheken dem Grundstückeigentümer die ihm in der Dritten Steuernotverordnung eröffneten Kreditmöglichkeiten verschlösse, könnte begegnet werden durch eine Vorschrift, daß die erste Hälfte des gegenwärtigen Grundstückswsrtes nicht von Zu- satzhypotheten besetzt werden darf.
Die Denkschrift prüft weiter die Vor- schlüge, die die Umrechnung nachdem Lebenshaltungsindex oder einem kombinierten Index verlangt haben. Sie stellt fest, daß die Anwendung des Lebenshaltungsindex oder eines ähnlichen Index für viele Hypothekenschuldner eine Vervielfachung ihrer Lasten zur Folge haben würde. Den Lebenshaltungsindex lehnt die Denkschrift ab. Wenn durchaus an die Stelle des Dollarindex ein anderer gefetzt werden solle, könne es nur ein Mittelding zwischen Dollarindex u. Lebensh altungs - index sein.
In Bezug auf die Aufwertung der persönlichen Forderung wird an die Wirkungen des § 3 der Dritten Steuernotverordnung und der dazu erlassenen Durchführungsverordnung vom 1. Mai 1924 erinnert, in der die Kategorien von Fällen bezeichnet waren, für die bei der persönlichen Forderung eine höhere als ISprozentige Aufwertung in Frage kommen konnte. Weiter wird erinert an den Beschluß des Kammergerichtes vom 13. November 1924, der die Durchführungsverordnung für unwirksam erklärt hatte, und an die Neuregelung in der Notverordnung des Reichspräsidenten vom 4. Dezember 1924. Es sei nunmehr Sache der ordentlichen Gesetzgebung, die entstandene Ungewißheit auszuräumen. In dem künftigen Gesetz könne es sich nur darum handeln, auch für die Aufwertung hypothekarisch gesicherter Forderungen eine Höchstgrenze zu setzen, und die Fälle aufzuzählen, in denen sie ausnahmsweise überschritten werden dürfe.
Die Denkschrift stimmt grundsätzlich dem von verschiedenen Seiten gemachten Vorschlag zu, für die aufgewerteten Hypotheken eine
;v "en suz u l al,e deutsche Wirtschaft eine
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gäbe sei, nach Ablauf des Hypothekenmoratoriums zum 1. Januar 1932 dis Kapitalien zur Verfügung zu stellen, die zu diesem Zeitpunkt fällig werden. Für den Hypothekengläubiger bedeute es aber eine Verschlechterung seiner Rechtslage, wenn er sich bei der Rückzahlung auf eine Reihe von Abschlags- zahlungen einlassen solle, die sich auf viele Jahre verteilen. Einen Interessenausgleich empfiehlt die Denkschrift in der Richtung, daß in einer gesetzlichen Vorschrift dem Hypothekenschuldner'nur dann die Möglichkeit gegeben werde, Umwandlung der Hypothek in eine Tilgungshypothek zu verlangen, wenn gleichzeitig der Aufwertüngssatz erhöht werde. Ueber einen gewissen Zeitraum hinaus dürfe die Zeit, in der das Hypothekenkapital getilgt fein muß, nicht bemessen werden. Ueber diesen zwischen den Parteien vorzunehmenden Interessenausgleich hinaus fei es für die Zeit vom 1. Januar 1932 erstrebenswert, daß der Gläubiger die Tilgungshypothek bei Diskontierungs-Anstalten zu Geld machen könne. Wieweit für solche Zwecke Mittel der Privatwirtschaft nutzbar gemacht werden könnten, müsse mit den beteiligten Kreisen noch erörtert werden. Deshalb empfehle sich, im Gesetz der Reichsregierung nur eine Ermächtigung zu erteilen, Diskontierungsanstalten einzurichten und das zu diesem Zweck Erforderliche anzuordnen.
Die Denkschrift erwähnt, daß die Forderung nach Heraufsetzung des Zins - f u ß e s von den Hypothekengläubigern und auch von den Hausbesitzern erhoben wird, von den letzteren deshalb, weil sie von einer Erhöhung der Hypothekenzinsen regelmäßig nicht betroffen würden (eine solche Erhöhung gehe regelmäßig zu Lasten des Aufkommens aus der Hauszinssteuer; § 28, Abs. 3, Satz 5 der 3. Steuernotverordnung).
Die Denkschrift schätzt, ausgehend von einem Hypothekengesamtbestand von 65 Milliarden Mark Ende 1913, den Goldmarkbetrag der nach der 3. Steuernotverordnung einer Aufwertung unterliegenden Hypotheken auf rund 24 Milliarden Goldmark. Der Aufwer- tungsbetrag (15 Proz.) mache also 3,6 Milliarden Goldmark aus. Da von dem Gesamtbestand der auf inländischen Grundstücken ruhenden Hypotheken rund Dreiviertel auf Haus- grundstücke und ein Viertel auf unbebaute Grundstücke entfielen, ergab sich, daß die in der Dritten Steuernotverordnung vorgesehene Verpflichtung der Hypothekenschuldner, vom 1. Januar an den Äufwertungsbetrag der Hypotheken mit jährlich 2 Prozent zu verzinsen, für die Länder und Gemeinden einen Ausfall von jährlich 54 Millionen (Dreiviertel von 72 Milü)
Reichsmark Hauszinssteuer bedeutet. Mit jedem Prozent, um das der Zinsfuß heraufgesetzt werde, vergrößert sich dieser Ausfall um 27 Millionen (Dreiviertel von 36 Mill.) Reichsmark jährlich. Die Länder und Gemeinden würden gezwungen fein, diese Ausfälle durch andere Einnahmen zu decken, ihrerseits also die Wirtschaft nur zu belasten; dem stünden die oben bereits erwähnten schweren Bedenken gegenüber. Soweit eine Zusatzaufwertung stattfinde, scheine es nicht möglich zu sein, den Zinsendienst schon am 1. Januar 1925 beginnen zu lassen. Dem stehe neben sonstigen Gründen der Umstand entgegen, daß die Ermittelung der Gegenwartswerte die Grundstücke sich weit in das Jahr 1925 hinein erstrecken werde, und daß daher mit der Feststellung der Zusatzauf- wertung erst für Ende 1925 gerechnet werden könne.
Ueber die
Sparkasiengukhaben, Ansprüche aus Lebens- versicherullgsverkragen, Pfandbriefe der
Hypothekenbanken
sagt die Denkschrift:
Diesen drei Arten von VermöaensanIageN ist gemeinsam, daß die Höhe der Aufwertung von dem Verhältnis abhängt, in dem das zur Verteilung unter die Aufwertungsgläubiger in Frage kommende Aktivvermögen (der Deckungsfonds) zu der Summe der erhobenen Aufwertungsansprüche steht. Jede Maßnahme, die zur Vergrößerung der Deckungsfonds führt, verbessert daher die Lage der Aufwertungsgläubiger. Demgemäß wirken die Maßnahmen, die zugunsten der Hypothekengläubiger und der Besitzer (insbesondere der Altbesitzer) von Anleihestücken wirken, sich auch zugunsten der Aufwertungsgläubiger aus. Darüber hinaus hält die Denkschrift eine weitere Erhöhung der Aufwertungs
ober die Lebe usners scher ungsge- sellschaften oder die Hypothekenbanken in der Lage sind, Beiträge zu dem Deckungsfonds aus ihrem sonstigen Der- mögen zu leisten. Ob eine Gemeinde, eine Lebensversicherungsgesellschaft oder eine Hypothekenbank zur Leistung derartiger Beträge imstande ist, hängt von ihrer finanziellen Lage ab. Daher kann die Entscheidung darüber, ob und in welcher Höhe Beiträge zu leisten sind, nur von Fall zu Fall durch die zuständigen Aufsichtsbehörden getroffen werden. Des weiteren wird es Sache der von den Landesregierungen zu treffenden Ausführungsbestimmungen sein, darauf hinzuwirken, daß die Best ä n d e, die sich in den Deckungsfonds an« sammeln, möglichst bald an dieGläu- biger ausgeschüttet werden.
General v. Aalhusius.
Paris lehnt die Berufung ad.
Paris, 5. Febr. Die Strafkammer des Kassation?» ^erichtsbofts bat die Berufung des Generals von Natdusius zurückgewiclen.
Die Strafkammer bat sich auf folgenden Stande punkt gestellt: Der Verteidiger de» Generals von NatluisiuS, Advokat Mornat, erklärt, die Hw iammknietzung des Kriegsaericktes sei nicht «ach den bestehenden französischen Gesetzen erfolgt; der Ang» klagte sei ein General, er hätte also nur von einem aus Generalen bestehenden Gerichtshof abgeurteilt werden können. Der Generalstaatsauwalt erklärt, diele Einwände seien nickt stichhaltig. da sich General von Nathusiu« ein Vergehen gegen das gemeine Recht (!) habe zuschulden kommen lassen. Deshalb sei er als ein einfacher Zivilist behandelt worden, da er ja teuf Kriegsgefangener ist Unter diesen Umständen müsse die Revision rurückgrwieien werben. Der Kassations- gericktShof habe sich auf diesen Standpunkt gestellt und die Einwände nicht für annehmbar erklärt.
Dorflandswahl der Deulfchen Dolksparlei.
Berlin, 6. Fedr. Die Reichstagsfraktion des Deutichen Volkspartei hat durch Zuruf einstimmig ihren bisherigen Vorstand wlevergewâdlt und ihn durch Zuwahl von 4 Mitgliedern erweitert.
Zur Bekämpfung der Schmutz u»d SchundlUeralur.
Berlin, 5. Febr. D'- Fraktion der Deutsch- Rationalen V-lktpartei hat im preußischen Landtag eine kleine Anfrage eingebracht, in der vom Mimstcrtum in Anbetracht der Gefahr tür die deutsche Jugend, die entschiedenste Bekâmpiung der Schmutz- und Schmid- titeratnr verlangt wird, insbesondere durch eine scharf« »kontiolle des Straßen- und Bahnhoshandels.
Mederaufnahme der deutsch «franz» Kandelsvertragsverhaudlungeu.
Parts, 5. Febr. Die deMsch-franzS,ischen Handels- vertragsverhandlungen find heute nach etwa zehn