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Satzung betreffend Uebertragung der Aufgaben des Jugendamtes auf das Areiswohlfahrtsamt des Landkreises Hanau.

In Ausführung des § 10 des Reichsgesetzes für Jugendwohlfahrt vom 9. Juli 1922 (R. G. BL I. Seite 633) und des § 10 des Preußischen Ausführungsgesetzes zum Reichsgesetz für Ju- aendwohlfahrt vom 29. März 1924 (Pr. G. S. Seite 180) wird auf Grund des § 20 der Kreis- Ordnung für die Provinz Hessen-Nassau vom ,7. Juni 1885 (Pr. G. S. Seite 193) folgende Satzung erlassen:

Einziger Paragraph.

Die Aufgaben des Jugendamtes des Land­kreises Hanau, wie sie sich aus dem Reichsgesetz für Jugendwohlfahrt vom 9. Juli 1922 (R. G. Bl. I Seite 633) und dem dazu ergangenen Preußischen Ausführungsgesetz vom 29. März 1.924 (G. 6, S. Seite 180) ergeben, werden dem Kveiswohlfahrtsamt übertragen.

Hanau den 12. November 1924.

Der Kreistag des Landkreises Hanau.

Der Vorsitzende: Kaiser.

Die zur Vollziehung gewählte Kommission:

H. Kraft. Diez. Schmidt II.

Der Pwtokollführer: Miersch.

Vorstehende Satzung wird genehmigt.

Cassel den 11. Dezember 1924. (Siegel) Namens des Bezirksausschusses

Der Vorsitzende. I. B.: Unterschrift. P. A. 1553 a/24.

Satzung betr. Durchführung der geschlichen und frei- milligen Fürsorge- und Wohlfahrksaufgaben innerhalb des Landkreises Hanau.

Auf Grund des § 20 der Kreisordnung für die Provinz Hessen-Nassau vom 7. Juni 1885 (Preußische Gesetzsammlung Seite 193) wird folgende Satzung erlassen:

§ 1.

Das Sreislvohlfahrtsamt ist Geschäftsstelle der Kreiskommuualverwaltung für das ge­samte Gebiet der Wohlfahrtspflege im Kreis und zwar für

B die öffentlich rechtlichen Fürsorgeaufgaben, soweit diese nicht dem Landesfürsorgever­band obliegen, (Verordnung über die Für- sorgepflicht vom 13. Februar 1924 R. G. Bl. I Seite 100 und Preußische Ausfüh- run^mro^nung dazu vom 17. April 1924 k) die Aufgaben der öffentlichen Jugendwohl­fahrtspflege (Reichsgesetz für Jugendwohl- sahrt vom 9. Juli 1922 R. G. Bl. I Seite 633 und Preußisches Ausführungsgesetz dazu vom 29. März 1924 - G. S. S. 180) e) bre freie Wohlfahrtspflege und die übrigen, are allgemeine Wohlfahrt der Kreisbevölke- ^ng betreifenden Aufgaben Einschließlich ! der gesetzlichen). |

Kreiswohlfahrtsamt ist zugleich Mittel­punkt für die Finanzierung der einzelnen Wohl- fahrtsunternehmungen. Die zur Durchfichrung der Aufgaüm des Kreiswohlfahrtsamtes er­forderlichen Geldmittel werden durch den Kreis- Haushaltsplan bereit gestellt, soweit sie nicht durch Beiträge des Lanbesfürforgeverbandes und der Gemeinden sowie durch freiwillige Spenden aufkommen.

§ 2.

r-^ Aufgaben des Kreiswahlfahrtsamles smd insbesondere:

außen. Alle Berichte an vorgesetzte Behörden, Vereinbarungen, welche Leistungen des Kreises im Gefolge haben, und insbesondere die Zah­lungsanweisungen an die Kreiskommunalkasse sind vom Vorsitzenden bezw. seinem Stellver­treter zu vollziehen.

§ 4.

Der Leiter des Amtes wird vom Kreisaus­schuß bestellt; ihm obliegt die selbständige Be­arbeitung der laufenden Geschäfte und die Zeichnung der Schriftstücke nach den Weisungen des Vorsitzenden, soweit § 3 oder besondere, durch den Vorsitzenden zu er­lassende Geschäftsordnungen nichts anderes be­stimmen. Der Leiter ist insbesondere ermäch­tigt, den Gemeinden Aufträge und Anwei­sungen in Fürsorgeangelegenheiten zu erteilen.

Dem Leiter wird ferner die Fühmng der Amtsvormundschaften gemäß §§ 32 und 46 des Reichsjugendwohlfahrtsgesetzes als selbständiges Arbeitsgebiet übertragen. Der Kreisausschuß kann für diese Tätigkeit einen Stellvertreter bestellen.

§ 5.

Ein wohlfoHrts-Deirat wird aus 8 Personen gebildet, die vom Kreisausschuß jeweils auf die Dauer von 4 Jahren gewählt werden. Der Kreismedizinalrat ist zu allen Sitzungen zuzu­ziehen urtb hat volles Stimmrecht. In den Beirat sind nur solche Männer und Frauen zu berufen, die besonderes Interesse und Verständ­nis für soziale Fragen zeigen.

Den im Kreise bestehenden privaten Für­sorgevereinigungen ist eine angemessene Ver­tretung, wenigstens aber 2 Sitze, zu gewähren. Mindestens 2 Sitze sind ferner den im Kreise bestehenden Organisationen der Kriegsbeschä­digten und Kriegshinterbliebenen vorzuve- halten.

Die Organisationen sind schriftlich aufzu- fordern, geeignete Männer und Frauen vorzu- schlagen; die Vorschlagslisten müssen mehr als die doppelte Anzahl der den Vereinigungen zu­gestandenen Sitze enthalten. Es sst darauf Rücksicht zu nehmen, daß die Kriegshinterblie­benen durch eine Frau vertreten sind.

Der Beirat soll die Geschästssühnmg mit Rat und Anregungen unterstützen. Vor Ent­scheidungen grundsätzlicher Natur ist er gut­achtlich zu hören; einmal im Jahre ist ihm über die Tätigkeit des Amtes Bericht zu erstatten.

d) die Mitwirkung bei den Vorbereitungen für die Aufstellung des Haushaltsplanes,

e) die Mitwirkung bei Erstattung des Jahresberichts.

Der Vorsitzende des Kreiswohlfahrtsamtes ist, unbeschadet der dem Ausschusse vorbehalte­nen Obliegenheiten, berechtigt, in dringenden Fällen selbständig zu entscheiden; er muß den Ausschuß jedoch von seinen Maßnahmen nach­träglich unterrichten.

§7.

Ortswohltahrlsausschüsse, als Unterabtei­lungen des Kreiswohlfahrtsamtes, sind in allen Gemeinden des Kreises zu bilden. Die Aus­schüsse müssen bestehen, aus dem Bürgermeister und mindestens vier, durch die Gemeindevertre­tung jeweils auf vier Jahre gewählten Per- fönen, die besonderes Interesse für soziale Fragen bekundet haben. Die am Orte be-

stehenden freien Fürsorgevereinigungen und die Organisationen der Kriegsbeschädigten und KriegshiMerbliebenen sind angemessen zu be- rücksichtigen. Grundsätzlich sollen den Orts- Wohlfahrtsausschüssen angehören:

1. die Mitglieder des Waisenrats, als Dr« gane des Jugendwohlfahrtsausschusses,

2. der in der Gemeinde ansässig« Arzt,

3. die Gemeindeschwester,

4. mindeffens ein Vertreter der Schule.

Nach Möglichkeit sollen ferner auch Mit­glieder der Fach- und Ortsausschüsse der freien Vereinigungen für Jugendwohlfahrt und ein­zelne in der Jugendpflege erfahrene Männer und Frauen zugezogen werden, wenn Fragen der Jugendwohlfahtt zur Beratung stehen.

Die Ottswohlfahrtsausschüsse haben Hand in Hand mit dem Kreiswohlfahrtsamt zu arbei­ten; sie haben insbesondere die notwendigen örtlichen Ermittlungen anzustellen, die per- sönliche Fürsorge auszuüben, sowie Anträge auf Fürsorgeleistungen entgegen zu nehmen und diese nach Stellungnahme dem Kreiswohlfahrts- amt zuzuleiten. Etwaige, durch Sitzungen der Ortswohlfahrtsausschüffe entstehenden Unkosten, gehen zu Lasten der betreffenden Gerneinden.

findet binnen einer Frist von 2 Wochen die Be- schwerde an den Herrn Regierungs-Präsidenten und in den Fällen des § 11 Absatz 2 Ziffer 1 dieser Satzungen wahlweise die Klage im Ver- waltungsstreitverfahren statt.

In den Beschlüssen des Kreisausschusses ist hierauf hinzuweisen.

8 12.

Diese Satzung tritt mit dem Tage ihrer Ver. offenNichung in Kraft.

Die Satzung des Kreiswohlfahrtsamtes vom 3. Juni 1919 wird aufgehoben.

Hanau den 12. November 1924, Der Kreistag des Landkreises Hanau. Der Vorsitzende: Kaiser.

Die zur Vollziehung gewählte Kommissic H. Kraft. Diez. S ch m I d t u.

Der Protokollführer: Miersch,

non:

Vorstehende Satzung wird genehmigt. Cassel, den 11. Dezember 1924.

(Siegel)

D. A. 1553a/24

Namens des Bezirksausschusses. Der Vorsitzende. Z. D.: Unterschrift.

Don der Kmobühne.

* Central-Tbeater: Großen Beifall findet das z. Zt. zur Borkübrung gelangende FilmwerkWenn hu noch eine Mutter hast*. Dieses Drama entwickelt in acht Akten den Leidensweg einer Mutter. Er be­ginnt in einer sandverwehten kalifornischen Eisen« babnstation und führt über das gefährliche Dasein in den Arbeitsvierteln New Dorks bis zu der Anklage­bank bet höchsten Gericht«, wo Mutter und Sohn nebeneinander stehen und sich des gleichen Morde« bezichtigen. Georgia Woodthorpe verkörpert die Mutter, die in ihren späten Tagen an dem Sohn wieder gut matiC, was sie in seiner Jugend an ihm versäumte. Der Film, der an die tiefsten Triebe der menschlichen Seele rührt, gestaltet zugleich den Kampf eine? amerikanischen Schriftsteller«, an dessen Seite ein bläkende« Weib zum Leben heranreift. Auch der weitere Spielplan mit Harold Lloyd erregt bei Interesse der Besucher.

l auf Grund gesetzlicher Ver- pflichtung:

1. die soziale Fürsorge für Kriegsbeschädigte und Kriegshmterbliebens und die ihnen nach « -VersorgungEfetzen Gleichstehenden - «re Fürsorge für Rentenempfänger der Jn- valtden- und Angestelltenversicherunq,

Fürsorge für Kleinrentner,

M, besondere Fürsorge für SchMrbeschä- mgte und Schwererwerbsbeschränkte, ''' ^i^gendwohlfahrtspflege, wie sie der- Krerskommunalverwaltung auf Gmnd der

R ^^?°hlfahrtsgesetze auferlegt ist, Die Wochenfuvsorge, die Krüppelfürsorge, und zwar sowohl die °^K die außerordentliche e«^^ Taubstumme, Geistes-

0 ËW& Geisteskranke, Fallsüchtige usw.), das Hebammenwesen, '

'ü Das Desinfektionswesen,

'^^" Wohlfahrtspflege: ,n«u ^âpsung gemeingefährlicher Krank- Krsbs ujm)-' ®e'd,kdlt^^ | für Säuglinge und Klein-

finiter.

3®S"iettfi unb»r0< für Schul- 4. Erholüngsfürsorge für Kinder.

&Ä ^"^ **** ß.bie^e^^ soweit sie nicht unter T, ^ .M^erung der Volksbildung durch berbüd^re?196 '"^ ^ ^bau der Waw _ r 8 3.

fier ?^ kreiswohlsahrtsaniles ist

Ker hS ^.r^- Kreisausschusses; Stellver- Der V^ll^d ^âde-i ist der Kreissyndikus, bie wS fe»i Stellvertreter üben fMru ienflauff'^ uüer die Beamten und Anae K-des Kreiswohlfahrtsamtes aus; sie fabrfeih^rn^^K1" de» Sitzungen des Wohl- Säf es tS ^^ u"d des Jugendwohlfahrts- «u^KOitnes (§ 6) und vertreten das Amt nach

* «storia-Stchtspiele. Täglich finden die «aff ksibningen te? in der ganzen Welt mit einzig ba­ll ebendem Erfolge herausgebrachten, in New-Dork im .Cayitol"-Tbeater ein Jahr täglich vor au-verkaustem Hause vorgeführten Ricscn-FilmwerkcSDie Königin

~ ' Der gewaltigste Liebesroman aller

Einigungen zur regsten praktischen Mitarbeit I geisterte Aufnahme und der sensationelle Erfolg, den heranzuzlehen, Der Leiter des Wohlfahrts-1 dieser Werk in Amerika gefunden hat, bleibt ihm auch amtes und feine Mitarbeiter haben diese Für-!bei feinem Sieaeszug in Deutschland treu. Wo sorgevereinigungen auf Verlangen zu beraten, immer dieses Werk bis jetzt in Deutschland gelaufen

Die Sitzungen des Wohlfahrtsbeirates und «si war ffch die Stimme der Presse darin einig, daß des Jugendwohlfahrisausschusses sind nicht- <8 sich um ein Kunstwerk von unerreichter Vollenbimz öffentlich. Beamte und Angestellte des Kreis-1 wandelt. Wir erleben du remantstch- Lubesgeschicht- Wohlfahrtsamtes können vom Vorsitzenden zu- "'A" b, ^L,,>u,?.,,?M,a^^nt- gelaffen werden. Die Beschlüsse werden mit Ä Blldfr von au?e?ll^ Wir

einfacher ^ummeimrehrheit gefaßt. Bei Stirn« fet)cn das atemberaubende Wagenrenncn, das vor mengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Die ----

Versammlungen sind beschlußfähig, wenn mchr als ein Drittel der Mitglieder anwesend ist.

Zur Teilnahme an den Sitzungen, die nach Bedarf, in der Regel aber vierteljährlich ein­

§8.

Neben den in den §§ 5 bis 7 genannten Organen hat das Kreiswohlfahrtsamt auch die i im. Kreise vorhandenen Privaten FürsorgE-^ 6,®"Ä Än alten.

8 6.

Bei Erfüllung der aus den U 3 und 4 des Reichsgesetzes für Jugendwohlfahrt sich erge­benden Aufgaben tritt an die Stelle des Wohl­fahrtsbeirats ein jeweils auf vier Jahre zu wählender Iugendwohlfahrtsausfchutz von 10 in der Jugendwohlfahrt erfahrenen und be­währten Männern und Frauen.

Dieser Ausschuß ist zu bilden aus

a) vier Vertretern der im Kreise bestehenden reien Vereinigungen, die sich ganz oder vor­wiegend mit der Förderung der Jugendwohl-, ] fahrt befassen oder der Jugendbewegung dienen, i Liefe Vertreter, die die Wühtbarkeu zu Ehren- samtern des Kreises besitzen müssen, werden vom Kreisausschuß ernannt. M...............

Äsung der Vereinigungen zur Ausübung des schriftlich einzuladen. Aus Antrag von Minde- Vorschlagsrechtec. und über die Anzahl der von stens einem Drittel der Mitglieder muß eine ihnen zu stellenden Vertreter entscheidet der außerordentliche Sitzuna einberufen werden Kreisausschuß. Bei der Zulassung ist auf die Be- ........' ------

Leutung der Vereinigungen für Lie Jugend­pflege gebührend Rücksicht zu nehmen. Die Vereinigungen sind durch öffentliche Bekannt­machungen im Hanauer Anzeiger und in der Volksstimme zur Ausübung ihres Vorfchlags- rechtes innerhalb eines Monats aufzufordern.

Es ist dabei darauf hinzuweifen, daß die Vor­schlagslisten die doppelte Anzahl der zuge­billigten Vertreter enthalten müssen und daß Ibas Vorschlagsrecht verloren geht, wenn die Frist jur Einreichung der Vorschläge nicht innegehalten wird. Gegen die Entscheidungen des Kreisausschusses können die Vorschlags-! berechtigten, sowie diejenigen Vereinigungen, denen ein Vorschlagsrecht überhaupt nicht zu- gebilligt worden ist, binnen zwei Wochen Be­schwerde bei dem Herrn Regierungs- Präsident erheben,

£*i£t WM SS beamten unter Bekanntgabe der Tagesordnung

Die stimmberechtigten Mitglieder erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen auf An­trag Tagegelder in der Höhe, wie sie den Mit­gliedern der Kreiskommission gezahlt werden.

Ueber die Verhandlungen sind Nieder­schriften zu fertigen, die non dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind. Als Schriftführer ist stets ein Beamter oder Angestellter des Kreiswahlfahrtsamtes zuzu­ziehen.

_ .. 810.

tfur die Büros des Kreiswohlfahrtsanstes gelten die allgemeinen Dienstanweisungen der Kreiskommunalverwaltung.

einer bundkrktUuimdköpfiqen Menge in einer riesigen Arena mit 10 Wagen und 40 Pferden dahinbraust. Wir werden zu Zeugen iwldbewcgter Echlachtbilder MisKen den Heeren des göniaS Salomon imd seines üindieliaen Bruders Adonia. TaS rührende Schicksal des sünkjühriaen Königssoimes David, der entführ! I und in den düsteren Königsgräberu gefangen gehalten wird, greift an unser Herz. Dieser Meisterwerk der Fox-Film Corporation berechtigt mit den außerge- wöNnlichen Erfolg, der 'hm HS jetzt zuteil wurde.

b) je einem evangelischen und einem katholi- schen Geistlichen, die von den zuständigen Stellen ihrer Religionsgemeinschaften ernannt oder gewählt werden. Die Religionsgesell­schaften sind unter Mitteilung dieser Satzung I aufzufordern, binnen einem Monat Vorschläge, und zwar auch für je einen Ersatzmann, an das Kreiswohlfahrtsamt zu mache«, ! c) zwei Lehrpersonen (je einen Lehrer und einer Lehrerin), die abgesehen von der erst­maligen Wahl, die ohne Einholung von Vor­schlägen erfolgt, nach entsprechenden Vor­schlägen des Kreislehrerrats vom Kreistage nach Mehrheitsbeschluß gewählt werden,

ä) zwei vom Kreistage, nach den für die Wahlen der Areisehrenbeamten geltenden Wahlvorschriften, gewählten Männern odâ Frauen, die in der Jugendwohlfahrt erfahren sind.

§ 11.

Gegen die Entscheidungen des Areiswohl- fahrksamtes in Fürsorge- und Wohlfahrtsange- legenheiten steht den Bürgermeistern und den Fürforgsberechtigten der , Einspruch an den Kreisausschutz zu, der entscheidet und, sofern es sich um eine Maßnahme der sozialen Für­sorge für Kriegsbeschädigte und Kriegshinter, bliebene handelt,, sich durch Zuziehung von mindestens zwei Vertretern der Kriegsbeschädig­ten und Kriegshinterbliebenen, die volles Stiminrecht haben, verstärkt. Gegen die Zu- rülkweisung des Einspruchs in Fürsorgeange­legenheiten steht den Fürsorgeberechtigten innerhalb zwei Wochen die Beschwerde an den Bezirksausschuß in Cassel zu, welcher endgültig beschließt.

Rundfunk-Programme.

2. Januar.

Frankfurt a. M <470 m». 4.806 u. biund» I finiknachmittag in Musik und Wort. 66.80 11 Die I Lesestunde:Soll und Haben" (Forts.). 6.80 1t. stlabund liest aus eigenen Werken (aulâhlich der am 13. Januar im Frankfurter Schauspielhaus stattstndcn Iden Uraufführung seines SchauspielsDer Kreide freie"). 7-7.30 11 Esperanto. 7.30 11 Vortrag K. I Albert:Aus der Frankfurter Chronik". 8 30 U. äabarctt-Slbcnd. Mitw.: H. Nerking, die Hans-Jazz« band-Kapelle). 1011 tt. Opercttcnabend. (AuSt.: 2. Rado, I. Koch, Herr Strauß, Dr. Merten, da« HauSorchester).

8. Januar.

Frankfurt a. M- (470 m). 4.306 U. Rund« tunkuachmittag in Musik und Wort. 6 - 6.30 U. Die Lesestunde. (An die Jugend)W nn die Natur ruft". Sprecher: O.W. Studtmann. 6 30711 Die Stunde erFrankfurter Zeitung":Johnny, der Seemann", von Michael Babitz. Sprecher: W. 11 77.30 11. Vortrag Dr. Majer - Leonhard:Mcdea" (Griechische Sprechchöre au«Antigone", gesprochen von Primanern deS Lessing-Gymnasiums). 7.30 U. Funkbochschule Bredow, Vortrag Prof. Dr. Naumann:Mittelalter­liche Kuustprosa". 88.30 11 Vortrag K. Stricker: Ist Erziehung notwendig und möglich?" 8430 U. Kammermusik - Trio - Abend. AuSr.: Frau Schwartz- Ntaherhoier, Frau Steiger B-tzak, Herr Schützer). 101111, Chorkonzert des Frankfurter Soloquartetts 19 4.

Zur Teilnahme an den Sitzungen des Aus­schusses mit beratender Stimme sind berechtigt:

1. der Kreisschulrat,

2. der Kreismedizinalrat,

I 3. der Gewevberat,

I 4. ein Vormundschaftsrichter, welcher durch

I den Präsidenten des Landgerichts Hanau be- 1 stimmt wird.

I Zu den Obliegenheiten des Ausschusses ge­hören insbesondere:

a) die Aufstellung von Grundsätzen und Richtlinien für die Erfüllung der gesetzlich zuge- wleseuen Aufgaben,

b) die Entscheidung über alle Fragen grund­sätzlicher Art,

c) die Beschlußfassung über die Verwendung' der un Kreishaushaltsplan für die Jugendwohl- fahrtspftege bewilligten Mittel. ' 1

Gegen Entscheidungen in der Iugendwohb fahrispflege steht der Einspruch zu:

1. wenn durch Nichtanwendung oder un­richtige Anwendung des bestehenden Rechts, insbesondere auch rechtsgültiger Satzungen, das Interesse eines Kindes oder einer Gruppe von Kindern verletzt ist, dem gesetzlichen Ver­treter oder den Eltern des Kindes oder den­jenigen, die berechtigt sind, die Interessen der Gruppen zu vertreten, insbesondere auch Den gemäß § 29 des Reichsgesetzes für Jugendwohl- i fahrt von der Aufsicht des Jugendamtes bc-1 freiten Anstalten und für geeignet erklärten Vereinigungen;

I 2. ferner unabhängig von dem Vorliegen der Voraussetzungen zu 1, wenn die Entscheidung die Erlaubnis zur Aufnahme eines Pflege­kindes oder die Aufsicht über ein Pflegekmd betrifft, den von der Entscheidung Betroffenen, sowie den Eltern und dem gesetzlichen Vex- treter des Kindes,

gr Einspruch ist dem Kreisausschuß zur eidung norzulsgen falls ihm vorher nicht anderweit stattgegeben wird.

Gegen den Beschluß des Kreisausschusses

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