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Stetfaa den 2. Januar

Nr. 1

Das gerichtliche Mahnverfahren.

Unter dem Rechtsuchenden Publikum herrscht vielfach noch Unkenntnis über die Durchfüh- nmg des gerichtlichen Mahnverfahrens.

Es dürfte deshalb von Interesse sein, im Nachstehenden etwas Näheres über das Mahn­verfahren zu hören. Nach § 688 der Zivil­prozeßordnung ist wegen eines Anspruchs, welcher die Zahlung einer bestimmten Geld­summe oder die Leistung einer bestimmten Quantität anderer vertretbarer Sachen oder Wertpapiere zum Gegenstände hat, auf Gesuch des Gläubigers ein bedingter Zahlungsbefehl zu erlassen. Als ein Anspruch, welcher die Zah­lung einer Geldsumme zum Gegenstände hat, gilt auch der Anspruch aus einer Hypothek, einer Gnmdschuld oder einer Rentenschuld.

Die Zahlungsbefehle werden von den 31 m t sgerichten erlassen, welche für dieses Ver­fahren ohne Rücksicht auf die Höhe des Wertes des Streitgegenstandes allein zuständig sind. Die im § 23 des Gerichtsverfassungsgesetzes vorgesehene Zuständigkeitsgrenze für die Amts- ?lerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten 500 Goldmark) findet also im Mahnverfahren keine Anwendung.

Hat jemand einen säumigen Schuldner, gegen den er gerichtlich vorgehen will, so be­wirkt er am besten bei dem zuständigen Amts­gericht einen Zahlungsbefehl. Nach § 1 der Entlastungsverordnung vom 13. Mai 1924 soll sogar ein Anspruch, der zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehört, zunächst im Mahnverfah­ren geltend gemacht werden, vorausgesetzt, daß es gemäß § 688 der Zivilprozeßordnung zu­lässig ist. Dementsprechend wird auch ein bei dem' Amtsgericht eingehender Hüteantrag oder eine Klage, die lediglich auf einen im Mahn­verfahren verfolgbaren Anspruch gerichtet sind, als Gesuch um Erlassung des Zahlungsbefehls angesehen und behandelt, wenn nicht besonders glaubhaft gemacht ist, daß der Schuldner den Anspruch bestreiten und gegen einen Zahlungs­befehl Widerspruch erheben wird.

Da infolge der wirtschaftlichen schlechten Verhältnisse die Zivilprozeßabteilungen sämt­licher Amtsgerichte, insbesondere die Mahnab- teilungen, seit Monaten stark überlastet sind und infolgedessen den Wünschen der Gläubiger nicht immer gerecht werden können, so liegt es im eigensten Interesse der Gläubiger selbst, daß sie ein den Vorschriften der Zivilprozeßordnung entstehendes Zahlungsbefehlsgesuch einreichen. Ein ordnungsgemäßes Gesuch wird stets eine schnellere Erledigung finden wie ein Gesuch, das unvollständig ist und möglicherweise noch Rückfragen erfordert. Wer unliebsame Ver- Högerungen vermeiden will und mit den in Frage kommenden Vorschriften nicht genügend vertraut ist, benutzt bei Anbringung seines Ge­suchs um Erlassung des Zahlungsbefehls am zweckmäßigsten den auf Veranlassung der Mohnabteckung des hiesigen AmtsgeriWs ge­druckten, in der Geschäftsstelle desHanauer Anzeigers" erhältlichen Vordruck. Auf diesem Vordruck befindet sich auch gleichzeitig eine Ge- bührentabelle, sodaß jeder Gläubiger in der Lage ist, die für das Mahnverfahren ent­stehende Gebühr, gleich bei Einreichung seines Gesuchs durch Gerichtskostenmarken zu ent­richten. Für das Mahnverfahren wird die Hälfte der vollen Prozeßgebühr erhoben. Wird im Falle der Erhebung des Widerspruchs die Bestimmungen eines Ter­mins zur mündlichen Verhandlung beantragt, oder gegen einen Vollstreckungsbefehl Einspruch eingelegt, so wird die andere Hälfte der vollen Prozeßgebühr erhoben und Verhandlungs­termine nach Zahlung des angeforderten Betrags anberaumt. Vielen Gläubigern ist dieses Verfahren unbekannt, das beweisen bte

...... mii

In diese grüblerischen Selbftqualen, denen sich junge Herzen in solcher Lage nur allzu­leicht hingeben, tönt ein leises Seelenstimmchen: Sei getrost! Es wird sich alles zum Besten wenden. Hast du das Wart von den Umwegen, die das Schicksal gerade seinen liebsten Kindern anzuweisen pflegt, schon wieder vergessen? Lerne wieder durch das Gegenspiel der Kräfte: Je tiefer die Qualen, je höher die Wonnen. Geh' deines Weges und habe Vertrauen!

Wie Ursula aus dem Bergwäldchen tritt, um ihr nahes Reiseziel weiter zu verfolgen, teilt sich die Waldstraße in zwei kleinere Sträßchen. Ein blauweiser Wegweiser zeigt die Richtungen an; auf der einen Seite nach Ssy- friedberg, auf der andern nach Kronawitt, einem Bergbauernhof auf der Hochmatte.

Ursula ist von neuem betroffen, Kronawitt! Das Wort steht zweifellos in Beziehung zu ihrem Sippennamen Kronawitter! Wohnen da vielleicht die ländlichen Verwandten, von denen der Vater gottselig zuweilen erzählt hat? Stammten ihre Vorfahren wohl von diesem Hofe her, wie der Gleichlaut der Namen vermuten läßt? Es könnte ja leicht der Fall sein, daß ein Sohn aus diesem Hof vor Iahr- bunderten nach Dattendorf verzogen ist uto dort das Leinwandgeschäst und die Färberei gegründet hat. Auch die Kronwittstaude im ur­alten Nasenschild deutet auf solche Zusammen­hänge.

Ursula ist eine gute Weile unschlüssig, ob sie den Weg nach dem Kronawitthofe oder nach dem Seyfriedsberg einschlagen soll, von dessen Hängen das stattliche Wirtshaus winkt. Sie entscheidet sich schließlich für dieses, da sie bald Gewißheit über den schönen Jüngling haben will. Vielleicht kann sie dort seine Begleiterin vom Dattendorfer Maimarkt, die herrliche Germanenmaid, erfragen und ihren Zweck in wenigen Stunden erreichen. Auch meldet sich Lereits der Magen und fordert feine Rechte, engereat von der langen, ungewohnten Wan-

immer wieder bei Gericht eingehenden Erinne­rungen bezw. Rückfragen bei Anforderung der zweiten Hälfte der Prozeßgebühr. Ebenso un­bekannt ist es vielen Gläubigern, daß nach den einschlägigen Bestimmungen des deutschen Ge­richtskostengesetzes der Zahlungsbefehl e r ft nach Zahlung der halben Prozeßgebühr (Gebühr für das Mahnverfahren) erlassen wer­den soll. Es ist also sehr zu empfehlen bei An­bringung des Zahlungsbefehlsgesuchs auch gleichzeitig die entstehende Gebühr in Gerichts- foftenmarfen zu entrichten. Die obenerwähnten Vordrucke enthalten Markenfeldsr, auf die die Kostenmarken aufgeklebt werden. Durch Ver­wendung von Kostenmarken wird das Verfah­ren erheblich beschleunigt.

Gläubiger, welche öfters Zahlungsbefehle bei Gericht anbringen, kaufen sich zweckmäßig bei der Gerichtskajse gleich einen größeren Mar­kenoorrat, damit sie jederzeit in der Lage sind, ihre Zahlungsbefehlsanträge auch außerhalb der Sprechstunden ordnungsmäßig bei Gericht einzureichen. Die Zustellung des Zahlungs­befehls erfolgt von Amtswegen durch die Post. Der Schuldner bekommt eine Ausfertigung von der Urschrift des Zahlungsbefehls zugestellt. Mit dem Tage der Zustellung an den Schuld­ner beginnt die im Zahlungsbefehl vorgesehene Widerspl-uchsfrist zu laufen. Will also der Schuldner das Rechtsmittel des Widerspruchs ausüben, so muß er dieses innerhalb der ihm mitgeteilten Widerspruchsfrist tun. Der nach dieser Frist bei Gericht eingehende Widerspruch hat nur dann Zweck, wenn der Gläubiger nicht sch -1 den Vollstreckungsbefehl erwirkt hat. Es ist also auf jeden Fall ratsam und sicherer, innerhalb der aus dem Zahlungsbefehl ersicht­lichen Widerspruchsfrist das Rechtsmittel ein« zulegen. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist, die in äußerstem Falle 1 Woche beträgt, kann der Gläubiger den Antrag auf Erlaß des Voll- streckungsbcfehls bei Gericht stellen. Auch dieser Antrag ist an eine Frist gebunden und vom Gericht zurückzuweisen, wenn seit Ablauf der Widerspruchsfrist mehr wie 6 Monate ver­strichen sind. Wird der Vollstreckungsbefehl nicht innerhalb dieser Zeit beantragt, so ver­liert der erwirkte Zahlungsbefehl seine Rechts- gttltigkeit vollständig und der Gläubiger, welcher etwa noch nicht von seinem Schuldner Befrie­digung erlangt hat, muß, wenn er gegen diesen weiter vorgehen will, einen neuen Zahlungs­befehl erwirken. Da die Erwirkung des Voll­streckungsbefehls keine weiteren Gerichtskosten (Gebühren) verursacht es gibt nur eine Gebühr für das gesamte Mahnverfahren ist es zweckmäßig, den Antrag auf Erlaß des Voll­streckungsbefehls bald nach Ablauf der Wider- spruchsfrist zu stellen. Es steht dem Gläubiger ja frei, trotzdem die Zwangsvollstreckung noch einige Zeit hinauszuschieben, da der Voll- streckungsbefchl seine Gültigkeit behält; es empfiehlt sich dann aber, den Vollstreckungs- befei)t dèhk BMffilf wenryMts z n stellen zu lassen.

Dem Schuldner steht gegen den VoL- streckungsbefehl ebenfalls ein Rechtsmittel, der Einfpruch, zu. Der Einspruch gegen den Voll­streckungsbefehl muß innerhalb 1 Moch e seit Zustellung des Vollstreckungsbefehls schrift­lich bei Gericht eingelegt werden. Zweckmäßig verbindet der Schuldner mit feiner Einspruchs- schrift gleichzeitig den Antrag auf Einstellung her Zwangsvollstreckung aus dem erlassenen Vollstreckungsbefehl. Auf den bei Gericht ein­

gegangenen Einspruch hin, wird der Gläubiger

zunächst zur Zahlung der zweiten Hälfte der Sein Ressort beherrschte er in solch hervor- Prozeßgebühr aufgefordert und nach Zahlung ragender Weise, daß sein Tod hier eine große dieser Gebühr wird dann Termin zur münd- Lücke gerissen hat. Der an der Bahre des Da-

lichen Verhandlung über den Einspruch anbe­raumt. Da es häufiger vorkommt, daß ein Zahlungbefehl gegen Eheleute beantragt wird.

derung und der maifrischen Waldluft.

So schreitet die Jungfer entschlossen bem Wirtshaus zu und nimmt imSommer- Häuschen" Platz, das von mächtigen Linden be­schattet ist.

Ein stattlicher Mann, der Wirt, der dem Aussehen nach der Bruder ihres heimlichen Liebsten sein könnte, wie sie sich staunend ge­steht, fragt nach ihren Wünschen. Wenn sie vielleicht einen Pfannenkuchen und ein Glas Milch haben könnte... Ja, das gibt es; nur

muß sich die Dame eine Weile gedulden, da der Pfannenkuchen erst gemacht werden muß.

Ursula hat Muße, zu erahnen und sich die Gegend zu betrachten. Sie ist nun ordentlich müde und freut sich der Ruhe in der wildwein­

mui

umrankten Laube des Wirtsgartens. Sogar die Gedanken an den schönen Jüngling wollen in der Behaglichkeit des Ruhegefühls verebben. Da werden sie von neuem aufgepeitscht. Denn eher, als sie vermutet, erscheint die Wirtin mit dem fertigen Pfannenkuchen und einem Glase Milch auf sauber blinkender Platte. Und sie erkennt auf den ersten Blick, daß die Wirtin keine andere ist als die vermeintliche Jungfrau oder Bergmaib vom Dattendorfer Maimarkt, die den Vorhangstoff für das Himmelbett wollte und in Begleitung ihres Liebsten, des schönen Jünglings war.

Auch die Wirtin erkennt die Fremde so­gleich als die Inhaberin und Erbin des Hauses Kronawitter in Dattendorf, läßt sich aber trotz der Ueberraschung durch den seltsamen Gast nichts anmerken. Alles zu seiner Zeit, denkt sie, kann sich aber doch nicht enthalten, in der Küche ihrem Mann, dem Bruder Karls, ge­genüber ihrer Verwunderung über den merk­würdigen Zufall lebhaften Ausdruck zu geben: Denk dir nur, die Jungfer Ursula ists, die Kronawitter von Dattendorf, die ich für unsern Karl im Auge habe. Wie mag die nur her­kommen?"

Nun", entgegnet der Mann, Karl's Bru-

so sei nicht unerwähnt, daß es bei einem der­artigen Anträge in erster Linie der Angabe be­darf, ob beide Ehegatten als Gesamtschuldner (solidarisch) in votier Höhe haften, ober zu welcher Teilsumme jeder von ihnen haftet. Ferner muß angegeben werden, ob sich die Eheleute etwa ausdrücklich gemeinschaft- l i ch zur Zahlung verpflichtet haben und welcher Schuldgrund für sie vorliegt. Wenn eine Mit­haft der Ehefrau nicht begründet werden kann, ist es ratsam, den Antrag auf Erlaß des Zah­lungsbefehls nur gegen den Ehemann zu stellen. Ist aber die Mithaft der Ehefrau begründet, so empfiehlt es sich, gleichzeitig den Antrag zu stellen, daß bem Ehemann im Zwangsbefehl aufgegeben wird, die Zwangsvollstreckung in das cingebrachte Gut feiner Frau zu dulden.

* Große Handwerker- und Gewerbeaus­stellung 1925 in Hanau. Der Haupt- und In- ungsausschuß des Handwerksamtsbezirkes Ha­nau hat in feiner Delegiertensitzung den Be­schluß gefaßt, im Sommer 1925 in Hanau eine große Handwerks- und GewerbSdusstellung zu veranstalten. Dies Gefchäftslettung hat bereits mit den Vorarbeiten begonnen und dürften nad) dem Projekt zirka 5000 bis 6000 qm Bo­denfläche als Ausstellungsraum in Frage kom­men, hiervon 2500 qm von massiver Bauart, während der andere Teil Hallenbauten und freies Gelände sind. Die Ausstellung gliedert sich in drei Teile, und umfaßt: 1. Handwerkliche Erzeugnisse (hier kommen zirka 50 bis 60 aus­stellende Gruppen in Frage). 2. Industrielle Unternehmungen, soweit sie sich mit der Her­stellung von hilfstechnischen Maschinen zur Ver­wendung im Handwerk und Kleingewerbe be­fassen. 3. Rohstoffe. Soweit sich heute über­setzen läßt, wird seitens der beteiligten Kreise bereits jetzt schon ein sehr großes Interesse ge­zeigt, umsomehr, als Hanau durch seine zen­trale Lage als Ausstellungsort sich besonders hierfür eignet. Es steht auch außer Zweifel, daß die Handwerkskammerbezirke Cassel, Frankfurt, Wiesbaden, Darmstadt und Würz­burg der beschlossenen Ausstellung großes In­teresse entgegenbringen. So wird unter ande­rem auch der Kurhessisch-Waldeck'sche Handwer­kerbund (ca. 6000 Mitglieder) beschluhgemäß während der Ausstellung seine Bundestagung in Hanau abhalten wie auch andererseits zu gleicher Zeit die verschiedenen Fachverbände mit der Abhaltung einer besonderen Tagung folgen sollen. Weitere Mitteilungen und Pro­spekte über die Ausstellung selbst erfolgen durch die Gefchäftslettung der Ausstellung, Herrn Otto Niedermeyer, Hanau, Leimenstraße 14, der zunächst auch alle weiteren Auskünfte er­teilt.

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Langenselbold, 2. Jan. (Genreindeober- sekret ar Joh. Seib f.) Plötzlich und un­erwartet verstarb am Dienstag gelegentlich eines privaten Ausganges Herr Johann Sèib infolge eines Schlaganfalles im 59. Lebens­jahre. Ueber 26 Jahre hat er in vorbildlicher Weise die Geschäfte eines Gemeindefekretärs

geführt. Alle, die mit ihm dienstlich und außerdienstlich in Berührung kamen, lernten ihn als hilfsbereiten Menschen und offenen Charakter kennen. Bei seinen Vorgesetzten wie Mitarbeitern war er in gleicher Weise beliebt.

hingegangenen trauernden Familie wird all­seitig die herzlichste Teilnahme entgegenge- bracht.

der,sie wird wobl einen Ausflug gemacht haben. Vielleicht will sie auch auf dem Kron- witthof vorsprechen und die uralte Verwandt­schaft wieder auffrischen, die die letzten Datten­dorfer Kronawitter vor lauter Geschäftstrubel haben einschlafen lassen. Vielleicht auch des­halb, weil sie sich in ihrem Reichtum der küm­merlichen Bergbauernvettern geschämt haben."

Möglich wär's" stimmt die Wirtin zu, daß sie deshalb da wäre. Aber warum ist sie dann nicht gleich in den Kronwitthof ge­gangen?"

Wahrscheinlich, weil sie ihnen nicht in die Suppenschüssel fallen wollte zu Mittag."

Kann schon so sein."

Ja, und jetzt, wo sie allein in der West steht, wird sie halt die alten Blutsfreunde suchen. Der Vogel sucht immer wieder sein altes Nest"

Die Hauptsache ist, daß sie da ist. Ich lasse das Vöglein nicht so bald wieder fort und werde dafür sorgen, daß sie zum alten Nest ein neues findet. Das laß nur mich machen. Ihr Männer seid zu tolpatschig dazu."

Mir kann's gleich sein," bescheidet der Wirt und geht aus's Feld zu seiner gewohnten Arbeit die ihm lieber ist als das Wirtsgewerbe und Weibergetu, obschon es ihm um feines Bruders willen nicht unlieb wäre, wenn der die Jungfer Ursula als Frau bekäme. Denn die Kronawitterischen wissen ihre Sache in Ord­nung zu halten und ihre Männer im Behagen, wie er von sich selber weiß. Denn auch feine Frau, die Wirtin, ist eine geborene Kronawit­ter vom Kronwitthof da drüben,

, ."Wie gefüllt es Euch hier oben auf unserer luftigen Berghalde?" fragt diese die Jungfer in der Lommerlaube.

O so gut! Ich habe vor, mich hier einige Tage aufzuhalten, um mich etwas abzuspannen vom Geschäftlichen. Ihr kennt mich wohl?" entgegnet Ursula.

Iortlekuna fojqt.

Roßdorf, 1. Jan. (K o nz er t.) Sonntag 1 4. Januar findet bei Gastwirt Köbel ein Kon- f zert der Freiwill. Feuerwehrkapelle Bruchköbel « statt. Anfang 148 Uhr.

Niederrodenbach, 2. Jan. (Geflügel­schau.) Der hiesige Geflügelzuchtverein ver- | anstaltet Sonntag, 4. Januar im SaaleZum Schützenhof" seine diesjährige Geflügelaus- stellung. Der Verein verfügt über sehr gutes i Zuchtmaterial weshalb die Ausstellung den In- ; tereffenten empfohlen fei. ;

Dörnigheim. 2. Jan. (Lokal-Geflügel- : aus si e Hun g.) Der hiesige Geflügelzuchtoer. ; ein hat die Mühe nicht gescheut am Sonntag, 3. und Montag, 4. Januar 1925 ferne 10. In« : kale Geflügelansstellung im GasthausZur j Mainlust" abzuhalten. Annähernd 200 Tiere, welche mit Ehrenpreisen auf größeren Schauen prämiiert waren, fchmücken den Ausstellungs­saal und es ist jedem Liebhaber Kaufgsleaenhsit geboten. Als Preisrichter sind die Herren August Adam, Dietesheim, und Wilh. Mankèl aus Hochstadt bestimmt.

Fern.

Hersfeld, 31. Dez. Bei der Reichsregierung wird lebhafte Klage darüber geführt, daß eine große Anzahl von Beamten, die sich noch im aktiven Dienstverhältnis befirrden, lohnenden Nebenbeschäftigungen nachgeht und hierdurch die Erwerbsmöglichkeiten der abgehauten Be- » amten und Angestellten schmälert. Die Regie- ihre Pflicht an, den Angestellten bei der

rung sicht es deshalb als ihre Pflicht an, den abgebauten Beamten und Angestellten bei der Ergreifung neuer Erwerbsmöglichkeiten im weitesten Ilmfang behilflich zu sein. Die Prü­fung von Anträgen auf Erteilung der Geneh­migung von Nebenbeschäftigungen ist darum auch unter dem Gesichtspunkt oorzunehmsn, daß durch die Genehmigung den abgebauten Beamten und Angestellten ein Wettbewerb

durchaus nicht entstehen darf.

Brückenau, 31. Dez. Ein überraschendes Er­gebnis brachten die Gemeindewahlen für die Gemeinde Reußendorf. Zu dieser Gemeinde ge­hört die Ortschaft Silberhof mit 80 Wahlberech­tigten. Reußendorf selbst zählt 140. In Reußen - darf bestanden nun zwei Parteien, die des Ali­bürgermeisters Fröhlich und des Schreiners Hillenbrand. Gewählt wurde jedoch nach dem System der Mehrheitswahl, weil keine zwei Vorschläge eingereicht waren. Die Wähler in Silberhof teilten sich anfänglich auch in zwei Parteien und ließen auch einige als Kandida­ten in den Reußendorfer Parteien aufstellen. Im geheimen arbeiteten aber die Silberhoser zu einem Umsturz der seitherigen Verhältnisse, die ihnen seit langem nicht mehr den Bürger­meister und die Mehrheit im Gemeinderat be= Merten,-vor Mahl stellten

.................V -... MMtaM ge= schlossen nur diesen und zu Gemeinderäten nur Leute aus Silbechof. Vor den Reußendorfer Wählern wurde dies geheim gehalten. Beide 1 Reußendorfer Parteien wählten auch nichts- 1 ahnend ihre Kanditaten aus Silberhof mit, aber die SWerhofer wählten nicht einen ein- | zigen Reußendorfer. Das Wahlergebnis war alsdann, daß sämtliche acht Gemeinderäte aus Z der kleinen Ortschaft Silberhof gewählt wur­den und die Gemeinde Reußendorf nicht einen | einzigen Vertreter in den Gemeinderat bekam. I Kitzen b. Halle, 31. Dez. Auf dem Ritterguts- teich in Kitzen brachen 19 Schulknaben ein, als A sie sich auf der dünnen Eisdecke tummelten. Ein Teil konnte sich retten, einige wurden bewußt­los aus dem Wasser gezogen und zum Leben zurückgebracht. Der 9jährige Sohn des Gutsbe­sitzers Vieweg ertrank.

Hannover, 31. Dez. Ein entsetzlicher Un­glücksfall ereignete sich auf bem Schulze rchofe i in der Bauernschaft Westerrode. Landkreis Münster (Westf.). Ein dort angestellter Vieh­wärter, der dem Alkohol etwas reichlich zuge- > sprachen hatte, setzte sich an das Herdfeuer. Als der Hofbesitzer aus feiner Mühle zurückkchrte, bot sich ihm ein entsetzlicher Anblick, da der g Viehwärter in hellen Flammen stand. Als man das Feuer durch Wolldecken zum Erlöschen ge­bracht hatte, gewahrte man an dem Oberkörper des Verunglückten fürchterliche Brandwunden, an denen er in der Nacht gestorben ist. Der Verunglückte hat in feinem Rausch das lieber« gewicht verloren und ist in das offene Herd­feuer gefallen.

Hannover, 31. Dez. In Syke wurde das 18jährige Stahlhelmmitglied Johannes Segen« Hauser nach einer Stahlhelmveranstaltung von zwei Radfahrern angestossen und tödlich ver­wundet. Die Täter entkamen, konnten aber jetzt vom Landjäger festgenommen werden. In ihrem Besitze befand sich ein Armesrevolver, zu dem die am Tatort aufgefunbene Patrone paßte.

Hamburg, 1. Jan. In der letzten Nacht wurde in einem Keller in der Schmuckstraße, in dem sich eine Chinesenherberge befindet, der Chinese Wong-Chan ermordet aufgesunden. Anschei­nend ist er von zwei anderen Chinesen, die in den Keller eingebrungen waren, niederge- schossen worden. Bon den Tätern fehlt jede Spur.

Hochspeyer, 31. Dez. Aus bis jetzt noch nicht aufgeklärter Ursache explodierte im Laden des Schreibwarenhändlers David Kuntz hier' eine große Anzahl auf dem Ladentisch liegender Feuerwerkskörper und geriet in Brand. Durch die Explosion wurden fast sämtliche Fenster­scheiben zertrümmert und auch sonst das Haus stark beschädigt. Kuntz und seine Mutter sowie drei im Laden anwesende Personen erlitten ! zum Teil bedutende Verletzungen, sodaß ihre Neberführung tn das Krankenhaus von Kaisers- lantern notmondin mürb.'