200. IaHLganff.
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Nr. 301
Dienstag den 23. Dezember
1924
Deutschland an den Völkerbund.
Berka. 22. Dez. Die Reichsregierung hat, wie gestern mitgeteilt wurde, zur Klärung der Frage der Beteiligung Deutschlands an kriegerischen Zwangsmaßnahmen des Völkerbundes eine Note an den Völkerbund gerichtet, die zugleich den Regierungen der Ratsmächte mitgeteilt wurde.
Die Note hat folgenden Wortlaut:
Herr Generalsekretär!
Namens der deutschen Regierung habe ich die Ehre, Ihnen folgendes mitzuteilen:
Die deutsche Regierung glaubt, daß die politische Entwicklung des leiten Jahres die Möglichkeit des Eintritts Deutschlands in den Völkerbund eröffnet hat. Sie hat daher im September den Beschluß gefaßt, den alsbaldigen Eintritt in den Völkerbund ins Auge zu fassen. Zu diesem Zweck hat sie sich zunächst mit den im Völker« dundsrat vertretenen Regierungen in Verbindung gesetzt und ihnen ein Memorandum übermittelt, das gewisse, für die deutsche Mitwirkung an den Aufgaben des Völkerbundes wichtige Problems zur Klärung bringen sollte. Wie Sie aus dem anliegenden Abdruck des Memorandums ersehen wollen, handelte es sich darum, eine Stellungnahme jener Regierungen zu der Frage der Aufnahme Deutschlands in den Völkerbundsrat sowie zu der Frage -er Beteiligung Deutschlands bei den im Artikel 16 der Völkerbundssatzung geregelten Sank- - i o n s m a ß n ahm e n herbeizuführen. Wei- lerhin sollte das Memorandum diese Regierungen von der Auffassung der deutschen Regierung FW bestimmte andere mit dem Eintritt
Die Antworten auf das Memorandum liegen der Deutschen Regierung nunmehr vor. Sie kann mit Genugtuung feststellen, daß ihr Entschluß in den Antworten der im Völkerbundsrat vertretenen Mächte volle Zustimmung gefunden hat. Auch glaubt die deutsche Regierung den Antworten entnehmen zu dürfen, daß ihrem Wunsche wegen der Beteiligung Deutschlands am Bölterbundsrat seitens der jetzt im Völkerbundsrat vertretenen Regierungen Rechnung getragen werden wird. Dagegen haben die Antworten in Ansehung des Artikels 16 noch nicht zu dem gewünMen Erfolg geführt. Wie die Ausführung des Memorandums über diesen Punkt ergeben, kam es der deutschen Regierung darauf an, einen Ausweg aus den Schwierigkeiten zu finden, die sich für Deutschland angesichts seiner besonderen Lage aus der Durchführung dieses Artikels ergeben können. Die genannten Regierungen haben febod) entweder von einem Eingehen auf diese Schwierigkeiten überhaupt abgesehen oder doch die deutschen Bedenken s a ch- lich nicht hinreichend gewürdigt. Sie haben in chren Antworten übereinstimmend der Ansicht Zlusdruck gegeben, daß der deutsche Antrag auf Zulassung zum Völkerbund ohne Vorbehalte und Einschränkung gestellt werden müsse, und haben sich im übrigen darauf beschränkt, auf die Zuständigkeit des Völkerbundes zur Entscheidung dieser Frage hinznweisen.
Das in Rede stehende Problem ist für das Schicksal Deutschlands von so außerordentlicher Tragweite, daß die deutsche Regierung seine Lösung nicht einfach der Zukunft überlassen kann. Um ihrem Ziele näher zu kommen, sieht sie nunmehr keinen anderen Weg, als das Problem dem Völkerbund selbst zu unterbreiten. In der Hoffnung, daß der Völkerbund die Notwendigkeit einer vorherigen Erörterung der Angelegenheit anerkennen und sich deshalb zu ihrer Erörterung schon jetzt bereitfinderr wird, gestattet sich die deutsche Regierung, den Sachverhalt und ihre Auflassung darüber nachstehend noch einmal darzulegen.
Der Artikel 16 regelt das Verfahren, das im Falle eines Friedensbruchs gegen den schuldigen Staat zur Anwendung gebracht werden soll. Er verpflichtet die Völkerbündsmitglieder zu Maßnahmen wirtschaftlicher und militärischer Art, wie sie bisher im allgemeinen nur unter
Herbeiführung des Kriegszustandes möglich waren. Jedenfalls müssen die Staaten, ^ie sich an foldfen Maßnahmen beteiligen, stets gewärtig sein, von dein betroffenen Staat als kriegführende Mächte behandelt zu werden. Es liegt auf der Hand, daß das dem Sanktionsver- Whren zu Grunde liegende Prinzip praktisch nur dann verwirklicht werden kann, wenn es mit Einrichtungen und vertraglichen Abmachungen
verbunden ist, die den beteiligten Völkerbundsmitgliedern das größtmöglichste Maß von Sicherheit gegen kriegsmäßige Handlungen des Friedensstörers gewähren. Das ist nach der Völkerbundssatzung nicht der Fall. Die Durchführung militärischer Operationen gegen den Friedensstörer ist grundsätzlich zwar vorgesehen, aber bisher nicht näher geregelt. Sie ist nicht der zentralen Befehlsgewalt des Völkerbundes unterstellt, sondern dem freien Ermessen der einzelnen VölkerbundsmUglieder überlassen. Auch ist der Erfolg des Sanktions- Verfahrens unter Umständen dann in Frage gestellt, wenn es sich gegen Staaten richtet, die, wie das heute noch der Fall ist, über eine unbeschränkte, gewaltige Kriegsrüstung verfügen.
Daß sich hieraus für nahezu alle Mitgliedsstaaten gewisse Gefahren ergeben, ist richtig. Diese werden aber unerträglich gesteigert für ein Land, das sich, wie Deutschland, in zentraler Lage befindet und
völlig entwaffnet
ist. Zur Kennzeichnung des Zustandes, der durch die einseitige Entwaffnung Deutschlands herbeigeführt worden ist, mag nur an folgende Tatsachen erinnert werden: Deutschland, ein Land mit mehr als 60 Millionen Einwohnern, mit einer Landgrenze von 5000 Km. und mit einer Küste von über 2000 Km., verfügt über ein Heer von insgesamt 100 000 Mann. Die allgemeine Wehrpflicht ist abgeschasft, die Ausbildung von Reserven ist nicht gestattet. Diese Truppe läßt sich, ganz abgesehen von chrer zahlenmäßigen Stärke mit den Heeren anderer Länder überhaupt picht vergleichen. Es fehlt
menWe AusrüstuH. SK besitzt"weder 'schwere Artillerie noch Flieger, noch Tanks. Die deut- chen Festungen an der Westgrenze sind ge- chleift, die wenigen Deutschland sonst verblie- lenen Festungen sind völlig unmodern. Im Westen sind 55 000 Quadratkilometer deutschen Gebietes entmilitarisiert, aber nicht zu ärmsten Deutschlands, sondern einseitig zu Gunsten seiner Nachbarn. Staatliche Rüstungsbetriebe such in Deutschland nicht vorhanden. Die Leistungsfähigkeit der bestehenden, nach Zahl und nach Art der Produktion genau festgelegten Waffen- und Munitionsfabrsten genügt gerade nur für die Herstellung des laufenden Friedensbedarfs. Eine schnelle Umstellung anderer Fabriken auf Heeresbedarf im Falle kriegerischer Verwicklungen ist durch die auf Grund des Versailler Vertrags vorgenommenen Zerstörungen unmöglich gemacht worden. Alle Mobilmachungsmaßnahmen sind verboten. Die Stärke der Flotte liegt weit unter der Abrüstungsgrenze des Washingtoner Abtominens vom 6." Februar 1922. Demgegenüber sind, von den Flotten abgesehen, die Rüstungsmöglich- keiten der anderen europäischen Staaten völlig unbegrenzt. Ihre Produktion an neuzeitlichem Kriegsmaterial unterliegt keinerlei Beschränkungen. Es gibt Nachbarstaaten Deutschlairds, die bereits nach dem Friedensstande über 5000 Tanks, 1500 Militärflugzeuge und 360 Batterien schwerer Artillerie besitzen; alle verfügen übergroße Materialreserven für den Kriegsfall. Ein Nachbarstaat mit weniger als 8 Millionen Einwohnern hat ein stehendes Heer von 80 000 Mann, ein zweiter Nachbarstaat mit weniger als 14 Millionen Einwohnern ein stehendes Heer von über 150 000 Mann; ein dritter Nachbarstaat mit weniger als 30 Millionen Einwohnern ein stehendes Heer von 275 000 Mann, ein vierter Nachbarstaat mit weniger als 40 Millionen Einwohnern ein stehendes Heer von über 700 000 Mann. Alle diese Heere sind auf dem System der allgemeinen Wehrpflicht aufgebaut, das im Kriegsfall den Einsatz der gesamten Volkskraft sicherstellt.
Deutschland befindet sich sonach in völliger militärischer Ohnmacht inmitten eines stark bewaffneten Europa.
Wenn die im Artikel 16 vorgesehenen Maßnahmen zu kriegerischen Ereignissen führen, ist Deutschland außerstande, einem militärischen (Einbruch in sein Gebiet wirksam entgegen,m= treten. Es wäre vollständig auf den militärischen Schutz der Bundesmitglieder angewiesen, ohne daß diese zur Gewährung des' Schutzes gezwungen werden könnten. In den meisten denk- mren Fällen würde es zum Schauplatz europäi- cher Völkerbunidskriege geradezu^ prädestiniert ein» Selbst wenn der Friedensstörer nicht ein unmittelbarer Nachbarstaat Deutschlands , ist, muß es befürchten, daß der Krieg durch einen
ungünstigen Verlauf der militärischen Operationen in sein ungeschütztes Gebiet hineingetragen wird. Auch bei Voraussetzung loyaler Erfüllung der Bundespslichten muß man sich darüber klar sein, daß die fremden Bundestruppen deutschen Boden niemals mit dem gleichen Opfermute verteidigen würden wie ihr eigenes Land. Daß bei solchen Kämpfen die deutschen Truppen keine nennenswerte Rolle spielen könnten, bedarf angesichts chrer geringen Zahl und chrer Entblößung von allen modernen Kampfmitteln keiner weiteren Ausführung.
Dies alles ist eine notwendige Folge der Tatsache, daß die gesamte Organisation des Völkerbundes kaum vereinbar ist mit dem militärischen Uebergewicht einzelner Staaten, gleichviel ob sie dem Bunde angeboren oder nicht. Sie setzt im Grunde einen Rüstungsstand aller Staaten voraus, bei dessen Bemessung die geographische Lage und die Größe des Gebiets der Länder wenigstens annähernd in gleichem Maße berücksichtigt ist. Diese Voraussetzung wird, soweit Deutschland in Betracht kommt, noch nicht einmal dann gegeben sein, wenn die Abrüstung der übrigen Staaten im Rahmen des Völkerbundsprogrammes durchgeführt ist, da dieses Programm für die Verringerung der militärischen Machtmittel eine Grenze zieht, die weder die Bedürfnisse der nationalen Sicherheit noch auch die Möglichkeit der Teilnahme an dem Sanktionsverfahren beeinträchtigt. Das Niveau des allgemeinen Rüstungsstandes würde danach immer noch weit über dem Niveau des deutschen Rüstungsstandes liegen.
Aus den Schwierigkeiten, die dieses Mißverhältnis für eine Beteiligung Deutschlands an dem Sanktionsverfahren zur Folge hat, gibt es nach Ansicht der deutschen Regierung
nur einen Ausweg.
Nätkonâler KonfMe drsMoguchMt besännt werden, das Maß seiner aktiven Teilnahme selbst zu bestimmen. Damit verlangt Deutschland keine Vergünstigung. Was es verlangt, ist die Berücksichtigung seiner besonderen Lage bei Bemessung seiner Buadespflichlen. Sonst würde es durch den Eintritt in den Völkerbund gezwungen werden, auf das letzte Schutzmittel eines entwaffneten Volkes, die Neutralität, zu verzichten.
In welcher Form dem deutschen Wunsche Rechnung getragen werden könnte, vermag die deutsche Regierung nicht zu übersetzen. Sie ist nicht authentisch darüber unterrichtet, wie die Gestaltung des Sanktionsverfahrens im einzelnen geregelt oder geplant ist Allerdings entnimmt die deutsche Regierung aus dem ihr mit Ihrem gefälligen Schreiben vom 27. Oktober ds. Js. übermittelten „Protokoll für die friedliche Erledigung internationaler Streitigkeiten", daß der Völkerbund auch seinerseits bereits Erwägungen angestellt hat, die sich in der Richtung der vorstehenden Ausführungen bewegen. Nach Artikel 11 Absatz 2 dieses Protokolls soll bei der Beteiligung der einzelnen Staaten am Sanktionsverfahren ihrer geographischen und milstärischen Lage Rechnung getragen werden Abgesehen davon, daß das Protokoll noch nicht in Kraft getreten ist, soll aber von der erwähnten Bestimmung offenbar unberührt bleiben die Verpflichtung aller Bundesmitglieder zur Teilnahme an Blockademaßnahmen, zur aktiven wirtschaftlichen Unterstützung des Sanktionsverfahrens sowie zur Duldung des Durchmarsches der daran beteiligten Truppen. Damit wird allen Bundesmitgliedern die Möglichkeit der Neutralität genommen. Für Deutschland würden also auch nach dem Inkrafttreten des Protokolls alle die Gefahren bestehen bleiben, die oben kurz angebeutet wurden.
Die deutsche Regierung gibt sich der Erwartung hin, daß der Völkerbund die Berechtigung dieser Befürchtungen anerkennen und einen Weg zu ihrer Beseitigung finden wird. Sie ist der Ansicht, daß eine Berücksichtigung der deutschen Interessen möglich ist, ohne damit die Organisation des Völkerbundes oder die Erfüllung seiner Aufgaben in irgend einer Weise zu gefährden. Ich darf daher an Sie, Herr Generalsekretär, die Bitte richten, die zuständigen Instanzen des Völkerbundes alsbald mit der Angelegenheit zu befassen.
Genehmigen Sie, Herr Generalsekretär, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung
(gez.) Stresemann.
Das Deutsche Memorandum au die Raismächte.
Der Note ist als Anlage das den Ratsmächten am 29. September überreichte Memoran
dum beigegeben. Dieses Memorandum hat fol« genben Wortlaut:
Die deutsche Regierung sieht ht der Sicherung des Friedens und der internationalen Solidarität den Weg, der allein zu einem kulturellen Aufstieg der Menschheit führen kann. Unter den gegebenen Verhältnissen erscheint ihr der Zusammenschluß der Staaten im Völkerbund als das aussichtsreichste Mittel, um diese Idee zu verwirklichen. Wenn der im Jahre 1919 von der deutschen Friedensdelegation in Versailles gestellte und damals von den alliierten und assoziierten Regierungen abgelehnte Antrag auf Beteiligung Deutschlands am Völkerbund bisher nicht erneuert worden ist, so hat dies feinen Grund in der Tatsache, daß Deutschland angesichts der Gestaltung der politischen Verhältnisse nach dem Jnkraftreten des Versailler Vertrages von feiner Mitarbeit im Rahmen des Völkerbundes ersprießliche Folgen nicht erwarten konnte. Die deutsche Regierung glaubt, daß jetzt, insbesondere nach dem Verlauf und Ergebnis der Konferenz von London, die Grundlagefürein gedeihliches Zusammenwirken im Völkerbund gegeben ist. Sie hat sich deshalb entschloßen, nunmehr den alsbaldigen Eintritt Deutschlands in den Völkerbund zu erstreben.
Im Hinblü' auf die bisherige internationale Erörterung dieser Frage erscheint es der deutschen Regierung nicht tunlich, ohne weiteres an den Völkerbund einen Antrag auf Zulassung zu richten. Um alles zu vermeiden, was Rückschläge in der Entspannung der politischen Weltlage herbeiführen könnte, wünscht sie zunächst mit den im Völkerbundsrat vertretenen Regierung in aller Offenheit gewisse Fragen zu klären, die für die deutsche Regierung an bett großen, dem Völkerbund obliegenden Aufgaben
1. 5s rrègt her beüttoert Regierung fern. fvr Deutschland besondere Vergünstigungen zu verlangen. Sie ist der Ansicht, daß das Ziel der Entwicklung des Völkerbundes nur die völlige Gleichstellung aller in ihm vereinigten Staaten sein kann. Solange indes die Satzung des Völkerbundes gewissen Staaten insofern eine Sonderstellung einräumt, als sie ihnen das Recht zu einer ständigen Vertretung in dem in erster Linie zur Exekutive berufenen Organ, dem Völkerbundsrat gibt, nur die deutsche Regierung das Recht zu einer solchen Vertretung auch für sich in Anspruch nehmen. Sie muß deshalb bei Stellung ihres Zulassungsantrages die Gewißheit haben, daß Deutschland alsbald nach seinem Eintritt einen ständigen Ratssitz erhält. Dabei nimmt sie an, daß der Eintritt Deutschlands seine paritätische Beteiligung an den übrigen Organen des Völkerbundes, insbesondere an dem Generalsekretariat ohne weiteres zur Folge haben würde. Die Einräumung eines ständigen Ratssitzes ist von der einstimmigen Entschließung der im Rate vertretenen Mächte abhängig. Die deutsche Regierung bittet die pp. Regierung deshalb um eine Aeußerung darüber, ob sie bereit ist, zu gegebener Zeit ihrem Vertreter im Völkerbundsrat entsprechende Weisung zu erteilen.
2. Der Artikel 16 der Völkerbundssatzung sieht die Beteiligung der Bundesmitglieder an Zwangsmaßnahmen gegen solche Staaten vor, die den Frieden gebrochen haben. Solange die gegenwärtige, sich aus der Entwaffnung Deutschlands ergebende Ungleichheit des militärischen Rüstungsstandes andauert, ist Deutschland im Gegensatz zu anderen Mitgliedern des Völkerbundes völlig außer Stand gefetzt, auf Grund des Artikels 16 an irgend einer Bundesexekution tellzunehmen.
Ein entwaffnetes Volk, das von starkgerüsteten Nachbarn umgeben ist, denen alle modernen Kriegsmittel zur Verfügung stehen, und das demgegenüber nicht einmal über ausreichende Machtmittel zur Verteidigung feiner Grenzen verfügt, kann sich für den Fall internationaler Konflikte unmöglich von vornherein der Neutralität begeben. Es würde sich damit der Gefahr aussetzen, von den Staaten, gegen den sich die Bundesexekution richtet, als kriegführender Gegner angesehen und behandelt zu werden. Aus diesem Grunde wird sich die deutsche Regierung gezwungen sehen, bei Stellung ihres Zulassungsantrages einen e n fr fprechendenVorbehaltzu machen. Sie legt Wert darauf, sich schon jetzt der Auffassung der vv. Regierung über diesen Punkt zu ver- gemiffern.
3. Der Artikel 1 der Völkerbundssatzung macht die Zulassung neuer Mitglieder davon abhängig, daß sie für ihre aufrichtige Absicht,