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General-Anzeiger / Amtliches Organ für Stadt- und Landkreis Lana« a. M.

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Nr. 274

Freitas» den 21. November

1924

MttMoWwtiHM

Ein neuer Schlag ins Gesichl -er deutschen Ehre.

Das Kriegsgericht zu Lille hat gestern nach Ichr oberflächlich geführter Verhandlung den deutschen General von Nathusius aus Saffet der zu Allerheiligen mit französischer Erlaubnis das Grab seines Kindes in Forbach, wo er vordem in Garnison stand, besuchte, we­gen Diebstahls unter Versagung mildernder Umstände zu ein Jahr Gefängnis verurteilt; es hätte nicht viel gefehlt, so wäre diese Strafe noch wesentlich höher ausgefallen, denn nur mit vier gegen drei Stimmen verzichtete das Silier Ge­richt darauf, die ganzen Anschuldigungen auf­recht zu erhalten, die seinerzeit zu dem Kontu­mazialurteil gegen Nathusius geführt hatten.

Ueberblickt man die Beweisaufnahme, so frägt man sich, ob es möglich ist, daß das Ge­richt zu einem Schuldig kam. Keiner der Be­lastungszeugen hat je irgend etwas Positives gegen den Angeklagten vorbringen können. Zum Teil kannten sie diesen überhaupt nicht. Die Hauptbelastungszeugin aber, die Wirtschaf­terin Mottes, führte als Kronzeugin für ihre Aussagen ihren verstorbenen Taufpaten an. Sehr vielsagend ist auch, daß das Protokoll über die Koblenzer Haussuchung der amerikanischen Polizei, das die Unschuld Nathusius' bestätigte, verloren ging.

Noch steht die Begründung des Urteilsspru- Hes aus. Aber sie wird an der Tatsache nichts ändern, daß auch dieses neue Urteil von Lille tin Schandfleck ist für die französische Militär- mstiz, die überhaupt nicht in der Lage ist, ein sachliches Urteil zu fällen, sondern noch immer

'hfM Entscheidungen sich hat leiten lassen. Dâs Urteil ist ein Auswuchs des Haffes gegen Deutschland und stellt einen Schlag ins LesichtderdeutschenEhredar,

Sitzungsbericht.

, Lille, 20. Novbr. Die Verhandlungen gegen General v. Nathusius finden in der Zitadelle der Festung Lille statt. Der Zugang ist mili­tärisch besetzt. Es kann niemand passieren, der nicht mit einer Karte versehen ist Die deutschen Pressevertreter, die der Verhandlung beiwohnen, begeben sich unter Führung des Legationssekre- tärs v. Rintelen in den Sitzungssaal, wo ihnen gute Plätze angewiesen werden. Als die deut­schen Pressevertreter erscheinen, werden alle 'Photographenapparate in Bewegung gesetzt. Der Prozeß ist für Lille eine eanse cèièbre, da Sie Verhandlung die erste ist, die in Anwesen­heit eines deutschen Angeschuldigten stattfindet. Der Sitzungssaal ist ein ziemlich primitiver, niedriger Raum, in dem etwa 100 Personen Platz finden. Der Gerichtshof hat auf einer Empore Platz genommen. Pünktlich um */» 12 Uhr eröffnet der Vorsitzende die Sitzung.

Darauf wird General v. Nathusius vorge- führt, der den Raum durchschreitet, der für das Publikum reserviert ist. An feiner Seite nimmt ein Eendarmeriehauptmann Platz. General v. Nathusius erklärt, daß er 69 Jahre alt fei und in Kassel wohne. Der Anklagevertreter gibt bekannt, daß General v. Nathusius am 12. Mai 1921 in Abwesenheit vom Kriegsgericht in Lille zu 5 Jahren Gefängnis verurteilt worden fei und daß alle Vorschriften des Mili­tärgerichtsverfahrens hinsichtlich der Veröffent­lichung des Urteils beobachtet worden seien. General v. Nathusius habe bis zum 12. Mai 1926 Zeit zum Einspruch gehabt. Der Em- spruch sei infolge der Verhaftang des Angeschul­digten in Forbach rechtzeitig erfolgt.

Der Anklagevertreter beantragt, frfort in die Verhandlung einzutreten. General v. Na­thusius erklärt, daß er unschuldig sei. Der Ge­richtshof zieht sich zur Beratung über den An­trag des Anklagevertreters, sofort in die Ver­handlung einzutreten, zurück. Nach ^-»ed'raus- nahme der Sitzung verkündet der Vorsitzende, daß der Einspruch des Generals gegm das Contumaciam-Urteil angenommen fei und so­fort in die Verhandlung eingetreten werde. Das Urteil wird dem General außerhalb des Sitzungssaales mitgeteilt und die Sitzung wie­derum ausgehoben. „ . , -

Die S. ning wird nach kurzer Unterbrechung wieder ausgenommen und General v. Nathu­sius wieder vorgeführt. Es werden die Be­lastungszeugen sowie die von dem Verteidiger genannten drei- Entlastungszeugen aufgerusen I unb hie Anklageschrift verlesen. Danach beruht

die Anklage auf Feststellungen der Dien st boten des Fabrikanten Motte ns Roubaix, in dessen Hause General v. Na­thusius einquartiert war. Motte war abwesend und hatte nach dem Waffenstillstand, als er nach Roubaix zurückkehrte, ein Inventar aller der­jenigen Gegenstände ausgenommen, die in sei­nem Hause fehlten. Diese Sachen seien nachts wegtransportiert worden und General v. Na­thusius sei auch nachts abgereist. Eine Haus­suchung in einer Wohnung in Koblenz, die 1920 erfolgte, blieb erfolglos.

Genera v. Nathusius erklärt, daß er unschuldig sei und die meisten Gegenstände, die abhanden gekommen sein sollen, nicht einmal gesehen habe. Das Tafelservice des Hauses Motte sei von der Kommandantur requiriert worden. Der Requisitionsschein sei von der Kommandantur ausgestellt worden. Dem Packen des Gepäcks seiner Truppen habe Gene­ral v. Nathusius nicht beigewohnt. Er erklärte, daß er keine Ahnung von all den Toilettegegen- tänden habe, die abhanden gekommen sein ollen. Er habe aus Frankreich nichts nach Hause gebracht. In einer Mansarde habe er einmal zerschlagene Gegenstände gesehen und bei dieser Gelegenheit seinen Untergeordneten anbefohlen, nichts aus dem Hause zu entfernen. Das Verhör dauerte nur 15 Minuten. Als erster Belastungszeuge erscheint Fabrikant Motte aus Roubaix. Der Zeuge Motte erklärt, nach­dem er festgestellt hat, daß er während des Krieges seine patriotische Pflicht erfüllt habe, er üiabLÜââus.untLr Bewackung einer braven

sei er zurückgekehrt und habe die Plünderung festgestellt. Durch einen Verwandten bei der Besatzungsarmee habe er im Jahre 1919 eine Haussuchung in der Koblenzer Wohnung des Generals v. Nathusius beantragt, die in An­wesenheit eines seiner Vertrauensleute vorge­nommen worden sei, aber nichts Belastendes ergeben habe. Vielleicht habe der General die Sachen in Berlin in Sicherheit gebracht.

Der Verteidiger Rechtsanwalt Nikolai stellt hierauf einige Fragen, durch die festgestellt wird, daß Motte schon am 3. Dezember 1918 nach Roubaix zurückgekehrt ist und erst am 11. Januar 1919 Strafantrag gestellt hat. Die Liste der fehlenden Gegenstände habe er sogar erst mehrere Monate später eingereicht. Der Zeuge muß auf Befragen zugeben, daß er seine A n - schuldigungen auf Grund von Ge­rüchten, die ihm von Hörensagen mitgeteilt wurden, erhoben habe. Er ist schwer in Ver­legenheit gesetzt, als der Verteidiger ihn fraat, weshabl er mag selbst zu der Haussuchung nach Koblenz gefahren sei und wie er dazu komme, zu behaupten, daß die fehlenden Gegenstände nach Berlin transportiert worden seien. Gene­ral v. Nathusiuswohneja gar nicht i n B e r l i n. Es kommt zu einem Zwi­schenfall, als der Verteidiger sich darüber beschwert, daß der Vorsitzende Zeichen von Un­geduld macht. Der Vorsitzende leugnet das ab und der Verteidiger erklärt, daß er doch die Wahrheit feststellen müsse. Dramatisch gestaltet sich das Verhör des folgenden Zeugen, des Chauffeurs bei Motte mit Namen Bar, der in Koblenz der Haussuchung der amerikanstchen Polizei beigewohnt hat, die erfolglos verlaufen ist Die Haussuchung endete damit, daß Bar erklärte, daß er jetzt feststellen müsse, daß Gene­ral v. Nathusius unschuldig sei und daß kein Verdacht mehr ausgesprochen werden könne. Ein P r o t o k o l l, das der französische Major Roussel abgefaßt hat, ist verschwunden. Der Zeuge sagt, es habe die Feststellung der Unschuld nicht enthalten. Der Verteidiger be­tont mit Nachdruck, daß die Tatsache des ver­schwundenen Protokolls sehr merkwürdig fei.

Der nächste Zeuge, Charles R i q u i e r, von Beruf Gärtner, kennt den Genera l überhauptnicht. Er weiß von der Ange­legenheit nur, was seine Frau ihm ergäbt hat. Trotzdem hat er die Militärbehörde am 29. itß» vember 1918 über den angeblichen Diebstahl unterrichtet. Der Zeuge ist sehr unsicher und antwortet ausweichend. ~ ,

Als nächste Zeugin wird die Frau des be­reits vernommenen Gärtners Riquier, Ma- dame Riquier, vernommen, die die Behau­sung des Industriellen Motte während des Krieges als Pförtnerin verwaltet hat. etc er­klärt, daß sie, als General v. Nathusius das

Haus ihrer Herrschaft bezogen habe, habe aus­ziehen müssen. Nach der Abreise des Generals seien alle Schränke geöffnet gewesen. Die in Frage kommenden Gegenstände, die bei ihrem Auszug noch vorhanden gewesen wären, seien nach der Abreise des Generals nicht mehr dagewesen. Tatsachen über den Inhalt des Ge­päcks des Generals, das nach Koblenz expediert wurde, kann die Zeugin nicht ausführen. Sie beruft sich auf Aussagen eines Verwandten, der gestorben ist Auch diese Zeugin kann, wie alle anderen Zeugen, nichts aussagen, ob der Gene- ral die fehlenden Gegenstände mitgenommen hat» als er den Ort verließ. Der Verteiolger fragt die Zeugin, ob sie ihren Mann, wie sie in der Voruntersuchung ausgesagt habe, zur An­zeige veranlaßt habe, da sie behauptete, Motte wollte keinen Strafantrag stellen. Auf diese Frage erfolgt zunächst keine Antwort. Der Vor­sitzende wiederholt darauf die Frage und die Zeugin erklärt nun, sie wisse nicht, warum sie diese Vermutung ausgesprochen habe.

Als weiterer Zeuge wird der Kaufmann Bourgeois, der Nachbar Mottes, ver­nommen. Er will gesehen haben, daß in der Küche Geräte eingepackt worden seien und zwar durch den Burschen des Generals. Der Zeugs hat in der Voruntersuchung ausgesagt, wenn General v. Nathusius leugne, wünsche er ihm aegenübergestellt zu werden, dann werde der General schon gestehen. Der Verteidiger erklärt, diese Bemerkung sei deplaziert, denn der Zeuge klage ja nicht den General an, sondern eine Ordonnanz, die jedenfalls garnicht im Dienste des Generals v. Nathuüus gestanden habe. Auf Befragen erklärt der General, vor seiner Ab­reise aus Roubaix sei kein Gepäck verladen worden. — Der nächste Zeuge, der Polizist Fievez, will eine Stifte gesehen haben, die Lim Juli. 1918 an die Adresse des Gnerals nach Koblenz verpackt gewesen sei.

Der Verteidiger stellt fest, daß alle Zeugen ausgesagt haben, daß nach der Abreise des Generals v. Nathusius das Fehlen der Gegen­stände festgestellt worden sei. Wenn also von Diebstählen im Juli oesvrochen werde, so gehöre das garnicht in den Rahmen der Anklage. Für diese habe nicht der leiseste Beweis erbracht werden können; sie falle einfach in sich zusam­men. Es bleibe nichts übrig, als sie zurückzu­ziehen. Der Vertreter der Anklage widerspricht dem lebhaft.

Es werden hierauf die drei Entlastungs­zeugen vernommen, die General v. Nathusius von Lothringen her kennen. Sie stellen ihm das beste Zeugnis aus. Unter ihnen befindet sich ein katholischer Priester aus Diedenhofen. Damit ist die Beweisaufnahme beendet.

Regierungskommissar P i e r r e t als öffent­licher Ankläger playdisrt, indem er die Tat­sache, die die Verhandlung ergeben hat, erläu­tert. Er hebt hervor, daß General v. Nathusius mit wenig Gepäck in Roubaix angekommen sei, aber mehrere Lastwagen mit Kisten habe ab- transportieren lassen, als er im September Roubaix verließ. Der Tatsache, daß die Haus­suchung in Koblenz nichts ergeben habe, lege er keine große Bedeutung bei. Die Zeugen hätten sicher die Wahrheit gesagt. Er verlange, daß General v. Nathusius des Diebstahls für schul­dig erklärt werde. Es handle sich um einen Mann reifen Alters, der mmen müsse, was er zu tun habe, namentlich, daß er für das verant­wortlich sei, was seine Untergebenen tun. Die 12. Armee habe geglaubt, in Feindesland dürfe sie sich alles erlauben, Mord, Vergewaltigung und Plünderung.

Der Verteidiger, Rechtsanwalt Nikolai, erklärt hierauf den Richtern, das Dossier ent­halte nichts, nichts, nichts! Das Kriegsgericht in Lille habe General v. Nathusius in Abwesen­heit verurteilt, weil er bestimmt angeführte Gegenstände gestohlen haben soll. Kein Zeuge habe aber bestätigen können, daß er gesehen habe, daß das geschehen sei. Alle Zeugen hätten für die Verteidigung und gegen die An läge ausgesagt. Eine Untersuchung, wie sie hier geführt wurde, müsse zusammenbrechen. Kein Zeuge habe von den gestohlenen Gegenstr rden gesprochen. Kein deutscher Zeuge habe geladen werden können, weil die Verhandlung zu rasch angösetzt worden sei. Man könne keinen Sette" ral verantwortlich machen für irgend eine -tat, die irgend einer seiner Untergebenen begangen haben soll. Besondere Beachtung schenkt der Verteidiger der Tatsache, daß das Protokou der Koblenzer Haussuchung, das den Nachweis der Unschuld enthielt, verloren gegangen sei. Der Beauftragte von Motte habe bte Unschuld des Generals festgestellt. Der Anklagevertreter aber sage, das sei nebensächlich, und dabei hat es sich

dock um eine Feststellung der amerikanischen Besatzungsarmee gehandelt und dieses Proto­koll habe ein französischer Major revidiert. Dou Koblenz habe der General nicht das Geringste ohne Genehmigung des amerikanischen Be­satzungsheeres unternommen. Drei Monate Zeit habe es erfordert, um die Genehmigung seines Umzuges von Koblenz nach Gaffel zu er­langen, und dieser Mann sei nach Lothringen gekommen, um Die Gräber seiner Angehörigen zu besuchen. Er habe offen einen Paß ver­langt. Bedeute das alles nichts? Motte habe nicht selbst die Anklage erhoben, sondern sein Gärtner habe die Anzeige erstattet in dem Augenblick, als er seine Stellung verlieb ■ oM- leicht nur deshalb, um für später seine eigene Position zu wahren. Niemals hat man vcn einer Tatsache gesprochen, die vor Ende Sev- tember begangen worden sei. Heute aber spreche man von einer Tat, die drei Monate vorher begangen worden sei. Die Anklage habe sich einer Tatsache bedient, die gar nicht in der An­klage stehe. Nikolai warnte darauf vor den poli­tischen Folgen, die die Affäre Nathusius in Deutschland haben könne. Er schloß: Möge das Urteil so ausfallen, daß es Gegenstand einer Wahlparole werden kann!

Um 7.50 Uhr kehrte der Gerichtshof von der Beratung zurück und erklärte, daß gemäß dem französischen Militürgesetz über die vom Vor­sitzenden gestellten Fragen geheim abgestimmt wurde. Die erste Frage lautet: „Ist Gene­ral o. Nathusius schuldig, gewisse Gegenstände, darunter Pelze, Kleidungsstücke usw., im Werte von 5500 Francs gestohlen zu haben?"

AntworkrRein! Mit vier gegen drei Stimmen.

Zweite Frage: „Ist General v. Na­thusius schuldig, Teppiche, Seidenwaren usw. im Werte von 2630 Francs gestohlen zu Raseur

Antwort: Reinl Mit mer gegen drei Stimmen.

DritteFrage: „Ist General v. Nathu­sius schuldig, Küchengeräte und ein Tafelservice im Wert von 500 Francs gestohlen zu haben?"

Antwort: 3a! Mit sechs gegen eine Stimme.

Dem General wurden mildernde Umstände nicht zugebilligt. Er wurde zu einer Gefäng­nisstrafe von einem Jahre und zu den Kosten des Verfahrens verurteilt. Gegen das Urteil kann innerhalb dreier Tage Revision angemeldet werden. — Das Urteil wurde ohne jede Kundgebung ausgenommen.

Pressestimmen

Berlin, 21. Nov. Die Verurteilung des Generals Nathusius zu einem Jahr Gefängnis hat in der Berliner Presse einen Sturm der Entrüstung entfacht.

Die „Deutsche Zeitung" betont, daß keinerlei Beweise für die Schuld des Generals in der Verhandlung des französischen Kriegs- gerichts beigebracht worden seien. Das Urteil trete würdig an die Seite der gegen die deut­schen Offiziere früher gefällten Urteile. Das Blatt fordert von der deutschen Regierung, daß sie die unbedingte Freiheit des Generals ver­langt, unter Umständen durch Anwendung von Repressalien.

Die „Kreuzzeitung", die die gleiche ^or« deruna ausstellt. erklärt ebenfalls das Urteil als einen Ausfluß der Haßatmosphäre. Die deut­schen Entlastungszeugen hätten den französi­schen Zeugen nicht entgegengestellt werden kön­nen. Das Tendenzurteil zeige, daß der Haß gegen Deutschland weiter fortbesteht.

Die „D e u t s ch e Allgemeine Zei­tung" fragt: Sieht so die französische Der- söhnung aus, die jenseits des Rheines mit Her­riot eingezogen fein sollte?

Das „B erli ner T a gebl a tt", das von „Infamie" spricht, giebt einen Vergleich mit dem Dreyfus-Prozeß. Das französische Militär be­weise, daß die militärische Denkweise mit dem modernen Rechtsempfinden unvereinbar sei. Herriot möge den Justizmord von Lille verur­teilen, oder er sei moralisch dafür verantwort­lich, wenn er es bei dem Urteil bewenden lasse. Das Kabinett Herriot könne im Falle Nachusius zeigen, ob es gewillt ist, die internationale Atmosphäre zu entgiften.

Die „V o s s i s ch e Z e i t u n g" schreibt: Die Welt wird in dem Urteil kein gerechtes Urteil, sondern nur einen Racheakt sehen.

Der „Vorwärts" schreibt: Der Gedanke, daß der alle General zu Unrecht verurteilt ist und seinen 70. Geburtstag im Gefängnis ver­leben soll, ist schwer zu ertragen. Die franzö­sische Regierung wird menschlich und politisch,