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SanauerWAnzeiger

General-Anzeiger / Amtliches Organ für Sladl- und Landkreis Kanan a. M.

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Ar. 224

Dienslag den 23. September

1924

Keule Kabi

Mit Spannung sieht man in politischen Krei- sen den Entscheidungen entgegen, die das Reichskabinett in seiner heutigen Sitzung treffen wird. Im Vordergrund der Beratung steht, wie schon betont, die Frage, ob und wann ge­gebenenfalls Deutschland einen Antrag auf Gin? tritt Deutschlands in den Völkerbund stellen soll. Ein geheimnisvolles Dunkel liegt über einer Zusammenkunft des norwegischen Völker- bunddelegierten Nansen mit dem deutschen Reichskanzler. Professor Nansen ist am Freitag mit dem GenfZürich-Schnellzug bis über die deutsche Grenze nach Singen gefahren. Dort wurde er von einem Auto abgeholt, das ihn nach Heiligenberg am Bodensee brachte, wo er Mit Reichskanzler Marx und, wie es heißt, auch mit einigen anderen Herren der deutschen Re­gierung Unterredungen über die Aufnahme Deutschlands in den Völkerbund hatte. Der nor­wegische Delegierte soll angeblich dem Reichs­kanzler nicht nur die Zusicherung der haupt­sächlich in Frage kommenden Delegationen überbracht haben, daß Deutschland bei seinem Eintritt in den Völkerbund ein ständiger Sitz gewährt werde, sondern er soll darüber hinaus auch der Ueberbringer von Mitteilungen ge­wesen sein, nach denen bei einem Eintritt Deutschlands in den Völkerbund die Fristen für die Räumung der Ruhr beschleunigt wer­den sollen. Authentisches über die Verabredung zwischen Marx und Nansen läßt sich im Augen­blick nicht mitteilen, da über das Zusammen­treffen noch ein geheimnisvolles Dunkel gebrei­tet ist. Bon der Linkspresse wird die Rede des Reiâskanzlsrs Marx auf dem badischen^ Zen- ^Ngerzei^ gedeutet, daß das Kabinett sich da­für entschieden habe, in den Völkerbund einzu­treten.

Ob das wirklich der Fall ist, wird die heu­tige Sitzung ja zeigen. Auch Dr. Marx hat in seiner Rede Vorbehalle gemacht. Er hat mit Recht darauf hingewiesen, daß der Völkerbund eine unvollkommene Institution sei. Das ist sehr milde ausgedrückt. Die Art, wie man letzthin wieder die deutschen Saarfragen im Völker­bundsrate unter völliger Nichtachtung deutscher Rechte behandelt hat, erweisen den Völkerbund nicht nur als unvollkommen, sondern als par­teiisch gegen Deutschland voreingenommen. Der Völkerbund ist trotz leichten Sträubens einzelner Mitglieder immer noch ein Gewaltinstrument in der Hand Frankreichs. Dr. Marx hat dann ferner davon gesprochen, daß Deutschland seinen Antrag in voller Wahrung seiner Ehre und seiner Anerkennung als Großmacht stellen müsse. Diese Forderung müssen wir allerdings unbedingt aufrecht erbalten und wir können es, da man Deutsch­lands Zugehörigkeit zum Völkerbund nötig hat und um unseren Eintritt wirbt. Daß man uns das Zugeständnis eines ständigen Sitzes im VMerbundsrate machen wird, steht wohl fest. Aber ungelöst ist auch heute noch die Frage, ob man bei einer etwaigen Auf- n-ahme Deutschlands aus eine demütigende A-n- erkennungserklärung verzichtet und ob man uns, auch wenn mir im Völkerbünde find, weiter das Joch der denkbar einseitigsten Mili­tärkontrolle auferlegt. Aus diese Frage zielte Dr. Marx ab, wenn er von der Währung deut­scher Ehre »sprach. Wir «glauben gern-, daß wir mit England hierüber zu einer Verständig mg kommen könnten, aber Nicht mit Frankreich. Und wir hoffen zuversichtlich, daß das Kabinett unter keinen Umständen dem Drängen nach- gibt, ehe nicht diese Frage der deutschen Ehre so gelöst ist, wie wir es verlangen können. Wir haben namentlich keinen Grund, diese Frage heute übers Knie zu brechen. W i r können auch weiter ohne den Völkerbund leben, die andern ober haben Angst vor demleeren Stuhl". Wir können also auf den Voraussetzungen besteh m, Wer denen allein wir ihn besetzen können.

Ankerredunq Stresemanns mit dem englischen Botschafter.

Wie gemeldet wird, empfing ReichSautzen- Minister Dr. Stresemann, der gestern abend nach Berlin znrückgekehrt ist, bald nach seiner Ankunft den englische» Botschafter Lord d'Abernon. Der Botschafter machte Dr. Stresemann Mitteilung von einem nm« ^ngreichen Memorandum der englischen Negierung über die Frage des Eintritts Deutschlands in -»» Völkerbund.

net hat, gilt als Angreifer und der Rat hat die Pflicht, das festzustellen, wenn es 1. in Ver­letzung der Verpflichtungen des Artikels 1 zum Kriege greift, z. B. sich weigert den Konflikt dem Verfahren zu unterbreiten, das in Artikel 13 und 15 des Völkerbundspaktes für die fried­liche Regelung vorgesehen und durch das gegenwärtige Protokoll vervollkommnet ist, ober 2. wenn es sich weigert, sich der gericht­lichen oder schiedsrichterlichen Entscheidung an­zupassen, oder auch der einstimmigen Empfeh­lung des Rates laut der Artikel dieses Proto­kolls, oder wenn eseinenKriegsaktbe- geht in Verletzung der Ratsent - cheid ungen, die die Suspendierung aller einer militärischen Operationen zu Lande, zu Wasser und in der Luft zum Ziele hatte. 3. Wenn es einen Kriegsakt begeht in Ver­letzung der vom Rat gegebenen provisorischen Maßnahmen während der Zeit des Schiedsver­fahrens. Als Kriegsakt wird die Verletzung der Satzung der entmilitarisier­ten Zone angesehen. Sobald der Rat diese Verletzung festgestellt hat, muß er sofort die Völkerbundsmitglieder auffordern, unverzüg­lich die in diesem Protokoll vorgesehenen Sank­tionen anzuwenden.

Dann folgt eine Reihe noch nicht numerier­ter Artikel, in denen festgesetzt wird, daß Nicht­mitglieder des Völkerbundes aufgefordert wer­den können, sich den Bedingungen des Völker­bundes anzuschließen für die friedliche Lösung von Konflikten mit den Signatarmächien des Protokolls und ferner die bisher als Artikel 6 bezeichnete und in diesem Entwurf beibehaltene Bestimmung über die entmilitarisierte Zone, über den besonders berichtet wurde.

Artikel 7 hat folgenden Wortlaut: Sobald die Angriffserklärung erfolgt und der Angrei- HWMWMMWMW die Sanktionen

aller Artikel laut § 1 und 2 des Artikels 16 be­trifft, sofort in Kraft, damit diese Sanktionen unverzüglich gegen den Angreifer ihre Wirkung ausüben' sönnen. Diese Verpflichtungen sind derart auszulegen, daß sie jedes Völkerbunds­mitglied verpflichten, loyal wirksam mitzuarbei­ten, damit der Dölkerbundspakt geachtet und jedem Angriffsakt Widerstand geleistet wird. Laut Artikel 16, Absatz 3, des Paktes verpflich­ten sich die Sigatarmächte einzeln und kollektiv angegriffenen oder bedrohten Staaten zu Hilfezu kommen und sich a eg e n s e i t c g Unterstützung zu leihen auf dem Wege der gegenseitigen Erleichterung und des gegen­seitigen Austausches in der Versorgung von Rohstoffen und Nahrungsmitteln aller Art, Krediteröffnungen, Transport- und Durch­gangsverkehr und zu diesem Zwecke alle in ihrer Mackt liegenden Maßnahmen zu ergreifen, um die Sicherheit des Verkehrs des zu Lande oder zur See angegriffenen oder bedrohten Staates aufrecht zu erhalten. Wenn beide Teile als An­greifer bezeichnet werden, sind diese wirtschaft­lichen Sanktionen auf beide Teile anzuwenden.

Artikel 7a behandelt die vom Rat zu treffen­den Vorbereitungen für das Inkrafttreten von wirtschaftlichen und finanziellen Sanktionen. Artikel 8 hat folgenden Wortlaut: Angesichts der in Artikel 16 des Völkerbundspaktes und den Artikeln dieses Protokolls vorgesehenen et­waigen militärischen Sanktionen zu Lande, in der Luft und zu Wasser ist der Völkerbund-rat befugt, Verpflichtungen voN den Staatenentgegenzunehmen, die von vornherein ihre militärischen Streitkräfte zu Lande, in der Luft und zu Wasser festsetzen, mit denen sie sofort eingreifen könnten, um die Ausführung der Verpflichtungen sicher zu stellen, die sich hierüber aus dem Pakte und dem Protokoll ergeben. Die Signatarmächte können außerdem nach Feststellung des Angriffs und nach dem vorher abgeschlossenen Abkommen die Gesamtheit oder den von ihnen für notwendig gehaltenen Teil ihrer militärischen Streitkräfte zu Lande, in der Luft und zu Wasser zur Hilfe­leistung für einen besonderen Staat, der das Opfer eines Angriffs wurde, eingreifen lassen. Diese, obenstehend ins Auge gefaßten Abkom­men, werden vom Völkerbundsrate registriert und veröffentlicht. Sie stehen jedem Mitglieds­staate des Völkerbundes, der feine Mitwirkung zur Verfügung stellen will, offen.

Artikel 8a lautet: Die Signatarmächte hal­ten es als dem Geiste des gegenwärtigen Pro­tokolls entsprechend, daß

die Gesamtheit der Kosten, die aus den militärischen Operationen zur Nie- derwerfung des Angriffs, gemäß dem ^aen-

Dr. Ketd gegen den gintrift in den Völkerbund.

München, 22. Sept. Auf der Eeneralver- iammlung des patriotischen Bauernvereins in Tuntenhausen hielt gesternder bayerischeMinister- präsident Dr. Held eine längere politische An­sprache. ZurVölkerSundfrage bemerkte der Ministerpräsident:Der Idee nach ist der Völkerbund immer von uns anerkannt worden. Aber Idee und Wirklichkeit sind immer zweierlei. Heute wißen wir, daß der Völkerbund nur dazu dienen soll, das deutsche Volk einzulullen. Es soll durch den Eintritt in den Völkerbund noch einmal bekräftigen, daß der Versailler Vertrag ein wirklicher Rechtsvertrag sei. Ich stehe auf dem Standpunkt: Heutekanndas deutsche Volknicht in den Völkerbund ein­treten. (Lebbaste Zustimmung.) Es würde damit seine Erfolge und seine Rechte preis­geben. Außerhalb des Völkerbundes können wir uns noch rühren; im Völkerbünde selbst sind uns Hände und Füße gebunden. Warum gehen Amerika und Rußland nicht in den Völker­bund ? Ich lehne von dieser Stelle aus für mich ich glaube auch hier mit meinen Freunden in der Regierung einig zu sein die Idee des Eintritts in den Völkerbund im gegenwärtigen Augenblick absolut ab. Es ist nicht an dem, daß etwa der Herr Reichspräsident oder ba8 ReichSkabinett über diese, das ganze deutsche Volk in allen seinen Teilen so tief berührende Frage allein zu entscheiden hätte, sondern hier reklamiere ich aus­drücklich das Recht auch der Einzelstaaten und der einzelnen Regierung, bei der Entscheidung mit« juresenr "^^

Französische Einwendungen.

Paris, 22. Sept.Jntransigeant" undLibertè", die beiden nationalistischen Abendblätter, protestieren scharf gegen die beabsichtigte bedingungslose Zulassung Deutschlands zum Völkerbund, insbesondere gegen den vorgesehenen Sitz im Völkerbundsrat und erklären, daß dies den Beginn der Revision der Friedensverträge bedeute, die auch vor den territorialen Grenzen nicht halt machen würde.Jntransigeant" warnt Herriot insbesondere davor, sich auf irgend eine Debatte über die im Versailler Vertrag bereits anerkannte Schuld Deutschland» am Kriege einzulassen.

Seinerseits wendet sich dasJournal de Döbats" gegen die von deutscher Seite eingeleitete Kriegsschuld- debatte und meint, es wäre nötig, die erste Gelegen­heit zu ergreifen, um die Schuldfrage zu liquidieren und sei es sogar im Genfer Reformationssaal. Bei dieser Gelegenheit erklärt sich das Blatt int Anschluß an eine sehr gehässige Polemik gegen Graf Montgelas, Delbrück und Rohrbach gegen eine internationale Oeffnung der diplomatischen Archive und versteigt sich zu folgender BehauptungtUebrigens ist keinerlei Untersuchung, sogar in Deutschland, angestellt worden. Die Herausgeber der amtlichen Dokumente haben nur das veröffentlicht, was sie für nötig gehalten haben. Sie haben die von Kautsky vorbereitete Veröffentlichung nach Gutdünken umgemodelt und haben sich wohl gehütet, die in den Archiven des Großen Generalstabes aufgestapelten Aktenstücke ans Licht zu bringen."

Die Aussührungsbestèmmungen des Genfer Protokolls.

Genf, 22. Sept. Artikel 1 des Protokolls des Entwurfs über das Schieds- und Sanktions­verfahren sieht eine Abänderung des Völkerbund spaktes vor, in dem als er­laubter Kriegsfall, der Widerstand gegen An­griffe und der Krieg mit Einwilligung des Völkerbundsrates und der Völkerbundsver­sammlung bezeichnet wird. Der Artikel 2 er­gänzt die Paragraphen 4, 5, 6 und 7 des Ar- ttkels 15 des Paktes, derart, daß, falls ein Zwi­schenfall nicht durch den Rat geregelt werden könne, verschiedene Arten von Schiedsverfahren und von Schiedsrichtern vorgesehen sind, deren Ernennungsverfahren noch im einzelnen fest­gesetzt wird. Die Völkerbundsmitglieder ver­pflichten sich, die Schiedssprüche auszuführen. Im Falle der Weigerung wird ihre Durchfüh­rung durch Sanktionendes Artikels 16 des Völkerbundspaktes gesichert.

Der Artikel 3 enthält die wichtige Bestim­mung, daß das Verfahren zur Beilegung von Konflikten sich nicht auf Konflikte bezieht, welche die Revision eines Vertrages zum Ziele haben. Da nach Artikel 19 hierfür nur die Völker- bundsverfammlung maßgebend ist. Von beson­derer Bedeutung ist auch Artikel 5 über

die Bestellung des Angreifers.

Er hat folgenden Wortlaut: Jedes Völker­bundsmitglied, das dieses Protokoll unterzeich­

wärtigen Protokoll erwachsen, sowie der Repa- rationen, aller durch die Operationen erwachse« nen Schäden und allen Zivil- und Militärper- fönen erwachsenen Unbill bis zur äußersten Grenze seiner finanziellen Leistungsfähigkeit von dem Angreiserstaate getragen werden. Ist der Rat bet Ansicht, daß die Klage berechtigt ist, so muß er, falls er es für zweckmäßig hält, Untersuchungen und Nachfor­schungen in einem oder mehreren der inter­essierten Länder gestatten. Diese werden mit kürzester Frist von der Organisation ausge« führt, die die Abrüstungskonferenz zum Zwecke der Gewährleistung ihrer Beschlüsse zu schaffen hat. Die Signatarmächte verpflichten sich die Ausgabe dieser Organisation in jeder Weise zu erleichtern. Die aus diese Weise vom Völker- bundsrat ergriffenen Maßnahmen verfolgen einzig den Zweck, die friedlicheVösuna derStreitfätte zu erleichtern und dürfen in keiner Weise der Regelung selbst vor­greifen. Die oben erwähnte Organisation wird dem Rat über das Ergebnis ihrer Unter« su-chungen Bericht erstatten. Wenn irgend eine Verletzung der Verpflichtungen des ersten Tei­les dieses Artikels festgeftellt ist, ist es Wicht des Rates, den ober die der Verletzung schul­digen Staaten aufzusordern, die Verletzung rückgängig zu machen. Bei einer Weigerung erklärt der Rat die betreffenden Staaten einer Verletzung des Paktes und des Protokolls schuldig und bestimmt die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, um so schnell wie möglich der Situation ein Ende machen, die -den Welt­frieden bedrohen kann. Ueber die Durchfüh­rung dieser Maßnahmen beschließt der Rat mit einer Zweidrittelmehrheit feiner stimmberech­tigten Mitglieder, wobei die Stimme der Par­teien bei der Berechnung der Majorität nicht zählt.

i mehrerer -VuianarUM bestimmt, daß

Arti kel des Protokolls, die eigent- liche Abänderungsvorschläge zum Völkerbunds- patt sind, für die Beziehungen unter den Sig« natarmächten mit dem Inkrafttreten des Pro­tokolls obligatorisch werden. Z-u Artikel3 ist schließlich noch zu erwähnen, daß die Vor­schriften über die Regelung von Streit­fällen sich nicht aus solche Streitfälle be­ziehen, die ans Krisgsmaßncchmen erwählen, die gemäß den Entscheidungen des Mttf bun-dsrates und der -Versa-mnMng ergriffen worden sind.

Alle Artikel des Protokolls, die Mm Teil noch keine Nummer tragen, find nur als ein vor dem dritten Ausschuß zur Behandlung stehendes Projekt M betrachten, das noch des Abänderung unterworfen ist Angesichts des Art. 10 des Paktes kann aber die DurÄiühvun-j der in diesem Protokoll vorgesehenen Santtiu- nen in keinem Fall die territoriale Jntegtttäk oder die politische Unabhängigkeit des angrei senden Staates antasten.

Artikel 9 behandelt folgendermaßen

die ff-' ^e Abruf!'- "mfereaz:

Die unterzeichneten Soüferbund^.ütgfiedai verpflichten sich an der Internationalen Korff- renz für Beschränkung der Rüstungen teil«!« nehmen, die vom Dölkerbundsrate einberufen und in Genf am 15. Juni 1925 stattfinden wird. Alle Staaten, auch Nicht Mitglie­der des Völkerbunds, werden zu dieser Konferenz eingeladen. Die Ratifizier an- gen zu gegenwärtigem Protokoll müssen späte­stens am 1. Mai 1925 im DAkerbundssekre- tariat niedergelegt werden. Wenn nicht min­destens die Mehrheit der ständigen Ratswitglie« der und 10 andere Mitglieder des Völkerbunds am 1. Mai ihre Ratifizierung nisdergelegt haben, annulliert das Gen-eralfekretariat ^s Völkerbundes die Einladung. Das Inkraft­treten des Wotokolls wird suspendiert, bis von der Konferenz der Rüstun-gsbeschrän- kungsplan angenommen ist. Im Hinblick aus die Einberusuna der Inferenz wird der ÄÄ- kerbundsrat der in Artikel 7 und 8 des Proto­kolls vorgefchenen Verpflichtungen ein allge­meines Rüstungsb efchränkungsprogr amm ojr* bereiten, das dieser Km-'orenz zur Verfügung gestellt und allen Regierungen zwei Monate ober wenn möglich früher vor dem Zusammen­tritt mitgeteitt wird. Wenn in einer von «der Konferenz zu bestimmenden Frist nach der An­nahme des RüstungÄbeschränkungsplianes Meter Plan nicht ausgekühÄ ist, hat der Rat dies fest­zustellen. Nach dieser Feststellung wird bas vorliegende Protokoll hinfällig. Die Korfe 'enz selop definiert die Bedingungen, auf Grund deren der Rat fef fistelten kann, daß der von d> r Konferenz aufgestellte Plan über die Rüstung«- beibränkungen nicht ausgeführt wurde und infolgedessen das Protokoll biniSMa aeeiwvchM