Hanauert
General-Anzeiger / s '
Amtliches Organ für Sladl- und Landkreis Kanan a. M
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B e r u g s p r e t s für die 2 Wochen vom 25. Aug b. 6. Sevt. 1 Goldmark ohne Trägerlohn. Einzelnummer 10 Freitags u. Samstags 12 Eoldvfennig. — Anzeigenpreise :für die 28 mm breite Zeile im Anzeigenteil 15 Goldofennig. für die Neklamezeile (68 mm) 50 Eoldvfennig — Offertengeb ilk r 30 Eoldvfennig — Geschäftsstelle Hammerstraße 9.
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Rr. 207
Mittwoch den 3. September
1924
Das Aeuelte.
— Eine Anzahl deutsch-nationaler Landes- erbände, u. a. die Landesverbände Berlin, lamburg, Westfalen und Pommern, hat zu der lbstimmung über die Londoner Abmachung Stellung genommen. In Entschließungen wurde as Verhalten der Abgeordneten, die dem Ab- ammen zustimmten, kritisiert, aber betont, daß ie geschlossene Haltung der Partei unter asten lmständen gewahrt bleiben müsse.
— Der bayerische Kultusminister hat durch inen Erlaß den Schülern höherer Lehr- instalten, den Fortbildungs- und Volksschlllern ede Beteiligung an der politischen Agitation mb an der Wahlbewegung, besonders durch gerteilung von Flugblättern und Stimmzetteln mb Sammeln von Unterschriften für politische Zwecke verboten.
— Der Grenzpassierscheinzwang für Kraftvagen und Motorräder für das neubesetzte Genet wird in der Nacht vom 9. zum 10. d. Mts. mchts 12 Uhr aufgehoben.
Der Zusammenbruch einer weiteren KriegsschuidMge.
Unter dem Titel „Die deutschen Vergel- iungsmaßnahmen im Wirtschaftskrieg" ist im Berlag von Kurt Schröder, Bonn und Leipzig, als Heft 9 der Bonner staiatswissenschaftlichen Untersuchung von einer Reche von Staatsrechtslehrern und Nativnalokonomen ein 360 Seiten
tinentol-Mropäische Kriegsauffossun" den Sieg über die englische davongetragen.
Bezeichnend ist es nun, daß schon einige Jahre nach Ausbruch des Weltkrieges England trotz der erwähnten Unterlassung eines Borbe- Halts gegen jenen deutschen Antrag, dessen Spitze sich nur gegen die englische Kriegsausfassung richten konnte, versuchte, unter Berufung auf die formale Seite des Artikels 23h der Qand- kriegsordnung, feine alte Rechtsauffoffung wieder zur Gâng zu bringen und diesen Rückzug mit juristischen Spitzsindigkeiten zu begründen. Die an sein unsicheres Verhalten in der Auslegung des Artikels 23h geknüpften Befürchtungen traten alsbald nach Kriegsausbruch ein. England übernahm sofort die Führung in dem gegen Deutschland einsetzendeen Handels- und Wirtschaftskrieg, setzte sich über den Rechtsgrundsatz des Ant. 23h ohne Skrupel hinweg, nutzte nicht nur wie alle aus dem Gemeinen Recht folgenden Rochtsbeheffe zur wirtschaftlichen Bekämpfung Deutschlands aus sondern verschärfte sie noch durch eine große Anzahl geschriebener Gesetze, um sein wirtschaftliches Endziel zu erreichen.
In den Vereinigten Staaten hatte sich derselbe Kriegsbegviff des englischen Gemeinrechts entairfett. Eine Anerkennung des Grundsatzes von der Unverletzlichkeit feindlichen Privateigentums auf Grund der allgemeinen völker-
kriegführenden Mächte, ihrer zeitlichen und räumlichen Folge, ihrer formalen Grundlagen und materiellen Tragweite weisen die Verfasser nunmehr nach:
a) daß jeder deutschen wirtschastskriegerisch. èn Maßnahme gegen feindliche Privatrechte ein entsprechender Akt des feindlichen Staates gegenüber deutschen Privatrechten vorausge- gangen ist,
b) daß die deutsche Maßnahme sich stets auf dom gleichen, sachlichen Gebiete bewegt hat, Wie das feindliche Vorgehen,
c) daß die deutsche Reichsregierung die eigene Maßnahme auch in der Ausgestaltung im einzelnen dem feindlichen Vorgehen angepaßt hat,
d) daß also die Haltung der deutschen ReWs- regierung gegenüber dem feindlichen Vorgehen an einer strengen Auffassung vom Vergeltungs- recht orientiert ^gewesen ist.
Ein weiteres Kapitel aus der Geschichte des Weltkrieges und des Weltfriedens für Recht und Gerechtigkeit ist damit wieder in das Licht der Wahrheit gerückt worden.
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starkes Buch heran ganz neues und ent
eben worden, das ein
des Licht auf öde
_ und der Reparakions-
verpffichtungen wirft. Die Verfasser betrachten es als ihre Aufgabe, die „L egende von schaftskrceges , wie sie namentlich in den
schaftskriege s", wie sie namentlich in den jeder Gerechtigkeit hohnsprechenden Bestimmungen des Artikels 297 des Versailler Diktats nie- dergelegt ist und auch noch dauernd die französische Literatur beherrscht, restlos zu zerstören.
rechtlichen Anschauung konnte mithin kaum erwartet werden. Dagegen gab Artikel 23 des Preußisch-amerikanischen Freundschastsvertrags vom 11. Juli 1799/1. Mai 1828 als positive Vertragsnorm, deren Gültigkeit für den Weltkrieg weder von der amerikanischen Regierung in Zweifel gezogen worden ist, der deutschen Reichsregierung das Recht, von den Bereinigten Staaten von Amerika eine Abstandnahme von Mrtschaftskriegerifchen Maßnahmen im MWWMMMWWWWMWWWWS^W^M
Wer durch diesen Vertrag nicht hindern lassen, und ganz im Sinne und Stile Englands den Wir tschafts krieg gegen Deutschland eröffnet.
Genf, 2. Sept. Herriot wurde bei seiner Ankunft beute abend 10 Uhr 45 von lebhaften Sympathiekundgebungen einer großen Menschenmenge begrüßt, die wiederholt in die Rufe ausbrach: Es lebe Frankreich! Hoch Herriot! Herriot war sichtlich bewegt und rief der Menge Dankesworte zu. Dann begab er sich sofort ins Hotel Der Ministerpräsident war begleitet von dem Direktor am Quay d' Orsay Piretti de la Rocca, seinem Kabinettchef Bergery und seinem Privat- sekretär Campana. Er wurde empfangen von der gesamten französischen Delegation, dem Botschafter in Bern Allize und dem französischen Generalkonsul in Genf. Sogleich nach seiner Ankunft fand unter dem Vorsitz von Herriot eine Beratung der französischen Delegation statt. in der wie man hört, die Abrüstungs- und Sicherhsitsfrage und ein Vermittlungsvorschlag in der Garantiepakts- srage besprochen wurde. der morgen Gegenstand von Verhandlungen zwischen Herriot und Macdonald bilden dürste. Macdonald trifft morgen früh 8 Uhr 25 ein. Herriot bleibt bis Samstag in Genf.
Macdonald ist freute vor- hr in Genf eingetroffen. Unter
näher auf ihn einzugeben, zumal er gerade in Frankreich ungeheures Aufsehen erregt hat. Der Entwurf des Generals schlägt u. a. folgende? vor:
1. Er erklärt jeden Angreifer und jeden, der einen Krieg aus anderen Gründen als der Verteidigung führt, als einen Verbrecher, über dessen Verbrechen der Haager Gerichtshof zu urteilen haben soll.
2" Jeder Angriffsakt und jede Vorbereitung dazu gilt, auch wenn sie nicht zum Kriege führen sollte, als Verbrechen.
3. Jeder bedrohte Staat ruft das Gericht an.
4. Wer innerhalb von vier Tagen nach Erhebung der Klage die Kompetenz des Gerichtshofes nicht anerkennt, gilt als Angreifer.
5. Als Strafe wird der Abbruch aller juristischen, industriellen, finanziellen und kaufmännischen Be- ziehungen seitens aller Teilnehmer gegen den Widerspenstigen bestimmt. Er trägt alle Kosten.
6. Wenn Gewaltanwendung gegen ihn notwendig werden sollte, prüft jeder Mitgliedsstaat seine Interessen und Pflichten.
7. Die Herabsetzung der Rüstungen wird allgemein beschloffen. Sie kann durch Verträge zwischen zwei Staaten ergänzt werden.
8. Die Schaffung entmilitarisierter Zonen wird empfohlen.
Jn den Vordergrund ihres Werkes stellen die Verfasser den „Grundsatz von der Unverletzlichkeit der Privatrechte feindlicher Staatsbürger", wie ihn die Kriegspraxis der europäischen Kontinentalstaaten seit Ende des 19. Jahrhunderts als Maxime für die Kriegführung angenommen hat und wie es 30m Ausdruck gelangte in dem Preuh'ifch-nordamerikan^ Vertrag vom 10. September 1785 zum Schutze des feindlichen Eigentums im Kriegsfälle, in der Verkündung einer französischen Prokla!ma- tion vom Jahre 1791 „Les citoyens paisiblss. baut nos armèes occoperout le pays, ne feront Point des ennemis pour la nation francaife", in der Proklamation König Wilhelms L vom 11. August 1870, in dem Tagesbefehl des Großfürsten Nicolai Nicolajewitfch im rusfifch-türkl- schen Kriege vom 12. April 1877 und endlich im Artikel 23h der 1907 auf der Haager Friedenskonferenz abgeschlossenen Landkriegsord- nung, der von der deutschen Delegation eingebracht wurde und der lautete: „Untersagt ist die Aushebung oder zeitweilige Außerbrafisstzung der Rechte und Forderungen von Angehörigen der Gegenpartei oder die Ausschließuna ihrer Klagbarkeit."
Englands Entwicklung zur materiellen Vor- macht und zum ersten Handelsstaat der Welt hatte zur Folge, daß her Engländer den Krieg nicht nur als militärische Kampsmaßnahme zwischen Staaten, sondern als eine mit allen, insbesondere auch wirtschaftlichen Machtmitteln durchzusührende Auseinandersetzung der Völker «uffaßte. „Feind" im Sinne des englischen Gemeinen Rechtes ist nicht nur der Angehörige dos käinpfeNden gegr.erffchen Heeres, sondern lcder im Schutze des Gegnerstaates sich befinid- uche feindliche Staatsangehörige, und aus Dem dem gemeinen Recht zu entnehmenden Kriegs- begriff folgte, daß der privatrechtliche Handels- verlehr mit dem Feinde Englands, dem alten ânamy zu unterlassen fei und daß das Ge- meme Recht die vor dem Kriege mit einem Olten ennemy geschlossenen Verträge als suspendiert und die während des Krieges geschlof- IraH Verträge als von vornherein nichtig be-
$roÖ Weser entgegengesetzten Auffassung auch England dem genannten Artikel Der Haager Landkriegsordnung ohne Vor- oeyvit zu und damit schien die rechtliche SteI= ung der Privatrechte feindlicher Staatsange- ^origer gesichert. Die Unverletzlichkeit des Pn- aaieigentums und der privaten Forderungs- rechte im Kriege war Bestandteil des geltenden Völkerrechts geworden. Formell batte die kon-
Frankreich war hinsichtlich der Abstandnahme von wirtschastskriegerfschen Maßnahmen durch Mei Vorgänge gebunden: einmal durch die revolutionäre Auffassung vom Jahre 1791, der auch Rousseau in seinem Contrat social Ausdruck verliehen hat, dann durch den Art. 23h der Landkrügsardnung. Als Bundesgenosse Englands konnte es aber an dem aus der Lehre Rousseaus sich entwickelnden kontinental-europäischen Krisgsbsgr nicht festigten und die Unverletzlichkeit der feindlichen Pvivatrechte nicht als Satz des allgemeinen Völkerrechts hmstellen, wenn es nickst das englische Vorgehen als einen Völkerrechtsbruch (der es ja auch war) an den Pranger stellen wollte. Daher schwenkte die französische Regierung bei der Begründung ihre ersten all- gemeinen’ ? Maßnahme wirtlpaftskriegsris-ti-« Art völlig, in Lie Gedanken gonge des englischen Gemeinen Rechts ein.
Trifft es hiernach zu, daß Frankreichs juristische Stellungnahme zum Wirtschaftskriege widerspruchsvoll, jo doppelzüngig geweu.. ist, so hat Frankreich in der praktischen Durchs,.ih- vung dieses Neibenkrisges die gleiche ^.^-ucyts- losigkeit und unentwegte Konsequenz an den Tag gelegt, die bei England hat ^beobachtet werden können.
Italien hatte sich eine freie Stellungnah:re gegenüber der Frage des Wirtschaftskrieges da- dlirch verlegt, daß es mit Deutschland am 21. Mai 1915 besondere Vereinbarungen darüber traf, wie das Eigentum und die sonstigen Pri- vatrechte der beiderseitigen Staatsangehörigen behandelt werden sollten.
Diese Bestimmungen, die aus den gegenüber den anderen Kriegsgegnern gemachten'Erfahrungen geschöpft waren, enthielten nichts anderes als eine die beiden beteiligten Staaten bindende Anerkennung des Grundsatzes von )er Unverletzlichkeit des Privateigentums. Auch Italien mußte sich hiernach, um zu einem wirt- chastskrisgerischsn Vorgehen gegen Den. ,/mnb zu gelangen, über geltendes Vcrtragsrecht hinwegsetzen und ist vor diesem Schritt auch n.cht zurückgeschreckt. Rußland stand hinter dem Vorgehen seiner Verbündeten auf dem Gebiete des Wirtschaftskrieges nicht zurück.
Die Stellung Deutschlands zu den Fragen des Wirtschaftskrisges war durch die fonline n- al-europäische Kriegsausfassung bestimmt, rurch die Verträge mit den Vereinigten Cw* SN und Italien gebunden. Sie wurde aber noch am 26. Oktober 1914 vom Reichsgericht in einer Entscheidung scharf gezeichnet.
Nach einer eingehenden Darstellung hm Ent- tehungsgeschichte und bcr Zwecke der verphie- Xnen wirtschattskrioaerischen Maünabmen der
mittag um ^ ^ „._,,
den Delegierten, die zum Empfang erschienen waren, befand sich Lord Parmoor. Macdonald wurde von der Menge mit stürmischen Hochrufen begrüßt. Macdonald fuhr in das Hotel
Beon ridage, wo die englische Delegation wohnt.
Das französische Sicherungsprojekl.
Paris, 2. Seip. Die französische Presse von heute abend beschäftigt sich in erster Linie mit den in Genf stattgefundenen Ereignissen, und da diese noch wenig Wesentliches erbracht haben, mit verschiedenen Entwürfen für einen Sicherheitspakt. Der zu Herriot in Opposition stehende katholische „Gaulois" will die Grundzüge des französischen Projektes kennen, das von General Serigny und Boncourt verfaßt fein soll. Es soll sich um folgende Punkte handeln:
1. Jedes auf Herabsetzung der Rüstungen abzielende Projekt soll einem vorhergehenden, auf gegenseitiger Hilfe beruhenden tatsächlichen und sofort wirksam werdenden gegenseitigen
Schutz untergeordnet sein.
2. Die Herabsetzung der Rüstungen muß in ihrer Gesamtheit bemessen werden. Also dürfen die Streitkräfte zu Lande, Wasser und Luft nicht getrennt betrachtet werden.
3. Der Wille, die internationalen Verträge einzuhalten, muß von den Mächten garantier werden.
4. Besondere Desensivverträge im Rahmen des allgemeinen gegenseitigen Vertrages müssen möglich bleiben.
5. Eine zu Unrecht angegriffene Ration muß durch eine wirtschaftliche und finanzielle Mitarbeit aller Staaten ohne Rücksicht auf den Hpntinent unterstützt werden.
6. Die internationale Solidarität darf nicht gefährdet werden.
7. Wenigstens die wichtigsten Uebersallmög- lichkeiten, welche den gegenseitigen Schutz auslösen, sollen genau angeführt werden.
8. Dem Völkerbundsrat muß Zeit bleiben, den Angreifer zu bezeichnen und es oll die einfache Mehrheit genügen, um die Einzelaktion zu gestatten.
9. Für das Eintreten des allgemeinen, ge- genfeitigen Schutzes soll statt-der Einstimmigkeit Zweidrittelmehrheit ausreichen.
„Gaulois" fürchtet aber, daß daraus große Debatten entstehen, und daß sie akademisch bleiben werden.
Der Sèchernngsplan des Generals Blitz.
Genf, 2. Sept. Der „Abrüstung-- und Garonticplan" des amerikanischen Generals ' Bliß erweckt in hiesigen Konferenzkreisen, wie schon gemeldet, immer größeres Interesse. Es verlohnt sich deshalb, etwas
sprechend ihren Kriegsbudgets.
10. Der Völkerbund schafft eine ständige Nach- richtenkommisston, die überall Jnspizierungsrechte hat.
11. Jeder Staat, ob Völkerbundsmitglied oder nicht, kann diesem Vertrag beitreten und kann wieder kündigen.
12. Der Vertrag tritt für Europa in Kraft, wenn fünf Staaten, darunter Frankreich, England und Italien bcigetrcten sind. Für die übrigen Weltteilen müssen Japan, die Vereinigten Staaten, drei mittelamcrika- nische, vier Südamcrikanische, darunter Argentinien, Brasilien oder Ehile, sowie zwei afrikanische oder australiche Staaten beitreten.
Macdonalds Absichten.
London, 2. Sept. Macdonald lehnt den Cecilschen Plan ab, weil er darin die Gefahr von Sondcrbünd- nissen unter französischer Führung erblickt. Für den englischen Ministerpräsidenten ist es wichtiger, die im Londoner Pakt bis zu einem gewissen Grade durch- geführte Anwendung des schiedsrichterlichen Verfahrens 3it Friedensgarantien zu erheben, als eine Liste von Zwangsmitteln gegen einen eventuellen Angreifer vor- zubercitcn und so den Ausschuß des Völkerbunds, der noch immer ein Bund der Siegerstaatcn jft, in den Verdacht zu bringen, daß er durch Einschüchterungen und Drohungen den Frieden sichern wolle.
Die fünfte Tagung des Völkerbunds wird den Beweis zu liefern haben, ob das heutige Frankreich Sicherungs- und Friedensgarantien auf den Boden des schiedsrichterlichen Verfahrens stellen, oder ob es dem Grundsatz militärischer Druckmittel treu bleiben will. Herriot ist persönlich ein Anhänger des Schiedsgerichts, obwohl er ein solches Verfahren für den Versailler Vertrag nicht züläßt auè Furcht, daß dadurch der ganze Pakt aufgerollt werden könne. Es ist jedoch bekannt, daß Herriot unter der Kontrolle der franzö- tschm Rüstungsindustrie steht. In London wurde er rezwungen, die Ruhr noch ein Jahr festzuhalten. In Genf leistete der französische Vertreter bisher den größten Widerstand gegen die englischen Vorschläge zur Kontrolle über Waffenfabrikation und Waffenhandel. Die Aktionsfreiheit Herriots bleibt nach wie vor eingeschränkt.
Mchskande im Saargebiek.
Genf, 2. Sept. Der Völkerbundsrat wird sich in diesen Tagen mit verschiedenen Noten der deutschen Regierung über S a a r g e-
bietsfragen zu befassen haben.
An erster Stelle steht die Frage des s r a n» zösifchen Militärs im Saargebiet. Hier verlangt die Reichsregierung unter Hinweis auf die jahrelange, fast erfolglose Mskussion dieser Frage und die bisher nicht ausgeführten Be. schlüffe des Rates die Bestimmung eines festen Terrains und Zusicherungen für die Zurückführung der französischen Truppen aus dem Saar- gebiet und die endgültige Errichtung der örtlichen Gendarmerie.
Eine andere wichtige Frage ist die der französischen Schulen im Saargebiöt. Die Reichsregierung hat die schon vor eineinhalb Jahren behandelte Frage erneut aufgegriffen!