Einzelbild herunterladen
 

Hanauert

General-Anzeiger / s '

Amtliches Organ für Sladl- und Landkreis Kanan a. M

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage. / Fernfprech-Anschlutz Nr. 1237 und 1238.

B e r u g s p r e t s für die 2 Wochen vom 25. Aug b. 6. Sevt. 1 Goldmark ohne Trägerlohn. Einzel­nummer 10 Freitags u. Samstags 12 Eoldvfennig. Anzeigenpreise :für die 28 mm breite Zeile im Anzeigenteil 15 Goldofennig. für die Neklamezeile (68 mm) 50 Eoldvfennig Offertengeb ilk r 30 Eoldvfennig Geschäftsstelle Hammerstraße 9.

Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile Hanau a. Main. Für Platzvorschritt und Erscheinungstage der Anreisen wird keine Gewähr geleistet. Im Falle höherer Gewalt Streik usw. hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung oder auf Rückzahlung des Bezugspreises

Rr. 207

Mittwoch den 3. September

1924

Das Aeuelte.

Eine Anzahl deutsch-nationaler Landes- erbände, u. a. die Landesverbände Berlin, lamburg, Westfalen und Pommern, hat zu der lbstimmung über die Londoner Abmachung Stellung genommen. In Entschließungen wurde as Verhalten der Abgeordneten, die dem Ab- ammen zustimmten, kritisiert, aber betont, daß ie geschlossene Haltung der Partei unter asten lmständen gewahrt bleiben müsse.

Der bayerische Kultusminister hat durch inen Erlaß den Schülern höherer Lehr- instalten, den Fortbildungs- und Volksschlllern ede Beteiligung an der politischen Agitation mb an der Wahlbewegung, besonders durch gerteilung von Flugblättern und Stimmzetteln mb Sammeln von Unterschriften für politische Zwecke verboten.

Der Grenzpassierscheinzwang für Kraft­vagen und Motorräder für das neubesetzte Ge­net wird in der Nacht vom 9. zum 10. d. Mts. mchts 12 Uhr aufgehoben.

Der Zusammenbruch einer weiteren KriegsschuidMge.

Unter dem TitelDie deutschen Vergel- iungsmaßnahmen im Wirtschaftskrieg" ist im Berlag von Kurt Schröder, Bonn und Leipzig, als Heft 9 der Bonner staiatswissenschaftlichen Untersuchung von einer Reche von Staatsrechts­lehrern und Nativnalokonomen ein 360 Seiten

tinentol-Mropäische Kriegsauffossun" den Sieg über die englische davongetragen.

Bezeichnend ist es nun, daß schon einige Jahre nach Ausbruch des Weltkrieges England trotz der erwähnten Unterlassung eines Borbe- Halts gegen jenen deutschen Antrag, dessen Spitze sich nur gegen die englische Kriegsausfassung richten konnte, versuchte, unter Berufung auf die formale Seite des Artikels 23h der Qand- kriegsordnung, feine alte Rechtsauffoffung wie­der zur Gâng zu bringen und diesen Rückzug mit juristischen Spitzsindigkeiten zu begründen. Die an sein unsicheres Verhalten in der Aus­legung des Artikels 23h geknüpften Befürchtun­gen traten alsbald nach Kriegsausbruch ein. England übernahm sofort die Führung in dem gegen Deutschland einsetzendeen Handels- und Wirtschaftskrieg, setzte sich über den Rechts­grundsatz des Ant. 23h ohne Skrupel hinweg, nutzte nicht nur wie alle aus dem Gemeinen Recht folgenden Rochtsbeheffe zur wirtschaft­lichen Bekämpfung Deutschlands aus sondern verschärfte sie noch durch eine große Anzahl ge­schriebener Gesetze, um sein wirtschaftliches End­ziel zu erreichen.

In den Vereinigten Staaten hatte sich der­selbe Kriegsbegviff des englischen Gemeinrechts entairfett. Eine Anerkennung des Grundsatzes von der Unverletzlichkeit feindlichen Privat­eigentums auf Grund der allgemeinen völker-

kriegführenden Mächte, ihrer zeitlichen und räumlichen Folge, ihrer formalen Grundlagen und materiellen Tragweite weisen die Verfasser nunmehr nach:

a) daß jeder deutschen wirtschastskriegeri­sch. èn Maßnahme gegen feindliche Privatrechte ein entsprechender Akt des feindlichen Staates gegenüber deutschen Privatrechten vorausge- gangen ist,

b) daß die deutsche Maßnahme sich stets auf dom gleichen, sachlichen Gebiete bewegt hat, Wie das feindliche Vorgehen,

c) daß die deutsche Reichsregierung die eigene Maßnahme auch in der Ausgestaltung im einzelnen dem feindlichen Vorgehen ange­paßt hat,

d) daß also die Haltung der deutschen ReWs- regierung gegenüber dem feindlichen Vorgehen an einer strengen Auffassung vom Vergeltungs- recht orientiert ^gewesen ist.

Ein weiteres Kapitel aus der Geschichte des Weltkrieges und des Weltfriedens für Recht und Gerechtigkeit ist damit wieder in das Licht der Wahrheit gerückt worden.

Kerriol unö Maeöonalö in Gens

starkes Buch heran ganz neues und ent

eben worden, das ein

des Licht auf öde

_ und der Reparakions-

verpffichtungen wirft. Die Verfasser betrach­ten es als ihre Aufgabe, dieL egende von schaftskrceges , wie sie namentlich in den

schaftskriege s", wie sie namentlich in den jeder Gerechtigkeit hohnsprechenden Bestimmun­gen des Artikels 297 des Versailler Diktats nie- dergelegt ist und auch noch dauernd die fran­zösische Literatur beherrscht, restlos zu zer­stören.

rechtlichen Anschauung konnte mithin kaum er­wartet werden. Dagegen gab Artikel 23 des Preußisch-amerikanischen Freundschastsvertrags vom 11. Juli 1799/1. Mai 1828 als positive Vertragsnorm, deren Gültigkeit für den Welt­krieg weder von der amerikanischen Regierung in Zweifel gezogen worden ist, der deutschen Reichsregierung das Recht, von den Bereinig­ten Staaten von Amerika eine Abstandnahme von Mrtschaftskriegerifchen Maßnahmen im MWWMMMWWWWMWWWWS^W^M

Wer durch diesen Vertrag nicht hindern lassen, und ganz im Sinne und Stile Englands den Wir tschafts krieg gegen Deutschland eröffnet.

Genf, 2. Sept. Herriot wurde bei seiner An­kunft beute abend 10 Uhr 45 von lebhaften Sympathiekundgebungen einer großen Menschen­menge begrüßt, die wiederholt in die Rufe aus­brach: Es lebe Frankreich! Hoch Herriot! Herriot war sichtlich bewegt und rief der Menge Dankes­worte zu. Dann begab er sich sofort ins Hotel Der Ministerpräsident war begleitet von dem Direktor am Quay d' Orsay Piretti de la Rocca, seinem Kabinettchef Bergery und seinem Privat- sekretär Campana. Er wurde empfangen von der gesamten französischen Delegation, dem Botschafter in Bern Allize und dem französischen General­konsul in Genf. Sogleich nach seiner Ankunft fand unter dem Vorsitz von Herriot eine Beratung der französischen Delegation statt. in der wie man hört, die Abrüstungs- und Sicherhsitsfrage und ein Vermittlungsvorschlag in der Garantiepakts- srage besprochen wurde. der morgen Gegenstand von Verhandlungen zwischen Herriot und Macdo­nald bilden dürste. Macdonald trifft morgen früh 8 Uhr 25 ein. Herriot bleibt bis Samstag in Genf.

Macdonald ist freute vor- hr in Genf eingetroffen. Unter

näher auf ihn einzugeben, zumal er gerade in Frank­reich ungeheures Aufsehen erregt hat. Der Entwurf des Generals schlägt u. a. folgende? vor:

1. Er erklärt jeden Angreifer und jeden, der einen Krieg aus anderen Gründen als der Verteidigung führt, als einen Verbrecher, über dessen Verbrechen der Haager Gerichtshof zu urteilen haben soll.

2" Jeder Angriffsakt und jede Vorbereitung dazu gilt, auch wenn sie nicht zum Kriege führen sollte, als Verbrechen.

3. Jeder bedrohte Staat ruft das Gericht an.

4. Wer innerhalb von vier Tagen nach Erhebung der Klage die Kompetenz des Gerichtshofes nicht an­erkennt, gilt als Angreifer.

5. Als Strafe wird der Abbruch aller juristischen, industriellen, finanziellen und kaufmännischen Be- ziehungen seitens aller Teilnehmer gegen den Wider­spenstigen bestimmt. Er trägt alle Kosten.

6. Wenn Gewaltanwendung gegen ihn notwendig werden sollte, prüft jeder Mitgliedsstaat seine Interessen und Pflichten.

7. Die Herabsetzung der Rüstungen wird allgemein beschloffen. Sie kann durch Verträge zwischen zwei Staaten ergänzt werden.

8. Die Schaffung entmilitarisierter Zonen wird empfohlen.

Jn den Vordergrund ihres Werkes stellen die Verfasser denGrundsatz von der Unverletz­lichkeit der Privatrechte feindlicher Staatsbür­ger", wie ihn die Kriegspraxis der europäischen Kontinentalstaaten seit Ende des 19. Jahrhun­derts als Maxime für die Kriegführung ange­nommen hat und wie es 30m Ausdruck ge­langte in dem Preuh'ifch-nordamerikan^ Vertrag vom 10. September 1785 zum Schutze des feindlichen Eigentums im Kriegsfälle, in der Verkündung einer französischen Prokla!ma- tion vom Jahre 1791Les citoyens paisiblss. baut nos armèes occoperout le pays, ne feront Point des ennemis pour la nation francaife", in der Proklamation König Wilhelms L vom 11. August 1870, in dem Tagesbefehl des Groß­fürsten Nicolai Nicolajewitfch im rusfifch-türkl- schen Kriege vom 12. April 1877 und endlich im Artikel 23h der 1907 auf der Haager Frie­denskonferenz abgeschlossenen Landkriegsord- nung, der von der deutschen Delegation einge­bracht wurde und der lautete:Untersagt ist die Aushebung oder zeitweilige Außerbrafisstzung der Rechte und Forderungen von Angehörigen der Gegenpartei oder die Ausschließuna ihrer Klagbarkeit."

Englands Entwicklung zur materiellen Vor- macht und zum ersten Handelsstaat der Welt hatte zur Folge, daß her Engländer den Krieg nicht nur als militärische Kampsmaßnahme zwischen Staaten, sondern als eine mit allen, insbesondere auch wirtschaftlichen Machtmitteln durchzusührende Auseinandersetzung der Völker «uffaßte.Feind" im Sinne des englischen Ge­meinen Rechtes ist nicht nur der Angehörige dos käinpfeNden gegr.erffchen Heeres, sondern lcder im Schutze des Gegnerstaates sich befinid- uche feindliche Staatsangehörige, und aus Dem dem gemeinen Recht zu entnehmenden Kriegs- begriff folgte, daß der privatrechtliche Handels- verlehr mit dem Feinde Englands, dem alten ânamy zu unterlassen fei und daß das Ge- meme Recht die vor dem Kriege mit einem Olten ennemy geschlossenen Verträge als sus­pendiert und die während des Krieges geschlof- IraH Verträge als von vornherein nichtig be-

$roÖ Weser entgegengesetzten Auffassung auch England dem genannten Artikel Der Haager Landkriegsordnung ohne Vor- oeyvit zu und damit schien die rechtliche SteI= ung der Privatrechte feindlicher Staatsange- ^origer gesichert. Die Unverletzlichkeit des Pn- aaieigentums und der privaten Forderungs- rechte im Kriege war Bestandteil des geltenden Völkerrechts geworden. Formell batte die kon-

Frankreich war hinsichtlich der Abstand­nahme von wirtschastskriegerfschen Maßnah­men durch Mei Vorgänge gebunden: einmal durch die revolutionäre Auffassung vom Jahre 1791, der auch Rousseau in seinem Con­trat social Ausdruck verliehen hat, dann durch den Art. 23h der Landkrügsardnung. Als Bundesgenosse Englands konnte es aber an dem aus der Lehre Rousseaus sich entwickeln­den kontinental-europäischen Krisgsbsgr nicht festigten und die Unverletzlichkeit der feind­lichen Pvivatrechte nicht als Satz des allge­meinen Völkerrechts hmstellen, wenn es nickst das englische Vorgehen als einen Völkerrechts­bruch (der es ja auch war) an den Pranger stellen wollte. Daher schwenkte die französische Regierung bei der Begründung ihre ersten all- gemeinen ? Maßnahme wirtlpaftskriegsris-ti-« Art völlig, in Lie Gedanken gonge des englischen Gemeinen Rechts ein.

Trifft es hiernach zu, daß Frankreichs ju­ristische Stellungnahme zum Wirtschaftskriege widerspruchsvoll, jo doppelzüngig geweu.. ist, so hat Frankreich in der praktischen Durchs,.ih- vung dieses Neibenkrisges die gleiche ^.^-ucyts- losigkeit und unentwegte Konsequenz an den Tag gelegt, die bei England hat ^beobachtet werden können.

Italien hatte sich eine freie Stellungnah:re gegenüber der Frage des Wirtschaftskrieges da- dlirch verlegt, daß es mit Deutschland am 21. Mai 1915 besondere Vereinbarungen darüber traf, wie das Eigentum und die sonstigen Pri- vatrechte der beiderseitigen Staatsangehörigen behandelt werden sollten.

Diese Bestimmungen, die aus den gegen­über den anderen Kriegsgegnern gemachten'Er­fahrungen geschöpft waren, enthielten nichts anderes als eine die beiden beteiligten Staaten bindende Anerkennung des Grundsatzes von )er Unverletzlichkeit des Privateigentums. Auch Italien mußte sich hiernach, um zu einem wirt- chastskrisgerischsn Vorgehen gegen Den. ,/mnb zu gelangen, über geltendes Vcrtragsrecht hin­wegsetzen und ist vor diesem Schritt auch n.cht zurückgeschreckt. Rußland stand hinter dem Vor­gehen seiner Verbündeten auf dem Gebiete des Wirtschaftskrieges nicht zurück.

Die Stellung Deutschlands zu den Fragen des Wirtschaftskrisges war durch die fonline n- al-europäische Kriegsausfassung bestimmt, rurch die Verträge mit den Vereinigten Cw* SN und Italien gebunden. Sie wurde aber noch am 26. Oktober 1914 vom Reichsgericht in einer Entscheidung scharf gezeichnet.

Nach einer eingehenden Darstellung hm Ent- tehungsgeschichte und bcr Zwecke der verphie- Xnen wirtschattskrioaerischen Maünabmen der

mittag um ^ ^._,,

den Delegierten, die zum Empfang erschienen waren, befand sich Lord Parmoor. Macdonald wurde von der Menge mit stürmischen Hoch­rufen begrüßt. Macdonald fuhr in das Hotel

Beon ridage, wo die englische Delegation wohnt.

Das französische Sicherungsprojekl.

Paris, 2. Seip. Die französische Presse von heute abend beschäftigt sich in erster Linie mit den in Genf stattgefundenen Ereignissen, und da diese noch wenig Wesentliches erbracht haben, mit verschiedenen Entwürfen für einen Sicher­heitspakt. Der zu Herriot in Opposition stehende katholischeGaulois" will die Grundzüge des französischen Projektes kennen, das von General Serigny und Boncourt ver­faßt fein soll. Es soll sich um folgende Punkte handeln:

1. Jedes auf Herabsetzung der Rüstungen abzielende Projekt soll einem vorhergehenden, auf gegenseitiger Hilfe beruhenden tatsächlichen und sofort wirksam werdenden gegenseitigen

Schutz untergeordnet sein.

2. Die Herabsetzung der Rüstungen muß in ihrer Gesamtheit bemessen werden. Also dürfen die Streitkräfte zu Lande, Wasser und Luft nicht getrennt betrachtet werden.

3. Der Wille, die internationalen Verträge einzuhalten, muß von den Mächten garantier werden.

4. Besondere Desensivverträge im Rahmen des allgemeinen gegenseitigen Vertrages müssen möglich bleiben.

5. Eine zu Unrecht angegriffene Ration muß durch eine wirtschaftliche und finanzielle Mit­arbeit aller Staaten ohne Rücksicht auf den Hpntinent unterstützt werden.

6. Die internationale Solidarität darf nicht gefährdet werden.

7. Wenigstens die wichtigsten Uebersallmög- lichkeiten, welche den gegenseitigen Schutz aus­lösen, sollen genau angeführt werden.

8. Dem Völkerbundsrat muß Zeit bleiben, den Angreifer zu bezeichnen und es oll die einfache Mehrheit genügen, um die Einzelaktion zu gestatten.

9. Für das Eintreten des allgemeinen, ge- genfeitigen Schutzes soll statt-der Einstimmigkeit Zweidrittelmehrheit ausreichen.

Gaulois" fürchtet aber, daß daraus große Debatten entstehen, und daß sie akademisch bleiben werden.

Der Sèchernngsplan des Generals Blitz.

Genf, 2. Sept. DerAbrüstung-- und Garontic­plan" des amerikanischen Generals ' Bliß erweckt in hiesigen Konferenzkreisen, wie schon gemeldet, immer größeres Interesse. Es verlohnt sich deshalb, etwas

sprechend ihren Kriegsbudgets.

10. Der Völkerbund schafft eine ständige Nach- richtenkommisston, die überall Jnspizierungsrechte hat.

11. Jeder Staat, ob Völkerbundsmitglied oder nicht, kann diesem Vertrag beitreten und kann wieder kündigen.

12. Der Vertrag tritt für Europa in Kraft, wenn fünf Staaten, darunter Frankreich, England und Italien bcigetrcten sind. Für die übrigen Weltteilen müssen Japan, die Vereinigten Staaten, drei mittelamcrika- nische, vier Südamcrikanische, darunter Argentinien, Brasilien oder Ehile, sowie zwei afrikanische oder australiche Staaten beitreten.

Macdonalds Absichten.

London, 2. Sept. Macdonald lehnt den Cecilschen Plan ab, weil er darin die Gefahr von Sondcrbünd- nissen unter französischer Führung erblickt. Für den englischen Ministerpräsidenten ist es wichtiger, die im Londoner Pakt bis zu einem gewissen Grade durch- geführte Anwendung des schiedsrichterlichen Verfahrens 3it Friedensgarantien zu erheben, als eine Liste von Zwangsmitteln gegen einen eventuellen Angreifer vor- zubercitcn und so den Ausschuß des Völkerbunds, der noch immer ein Bund der Siegerstaatcn jft, in den Verdacht zu bringen, daß er durch Einschüchterungen und Drohungen den Frieden sichern wolle.

Die fünfte Tagung des Völkerbunds wird den Beweis zu liefern haben, ob das heutige Frankreich Sicherungs- und Friedensgarantien auf den Boden des schiedsrichterlichen Verfahrens stellen, oder ob es dem Grundsatz militärischer Druckmittel treu bleiben will. Herriot ist persönlich ein Anhänger des Schieds­gerichts, obwohl er ein solches Verfahren für den Ver­sailler Vertrag nicht züläßt auè Furcht, daß dadurch der ganze Pakt aufgerollt werden könne. Es ist jedoch bekannt, daß Herriot unter der Kontrolle der franzö- tschm Rüstungsindustrie steht. In London wurde er rezwungen, die Ruhr noch ein Jahr festzuhalten. In Genf leistete der französische Vertreter bisher den größten Widerstand gegen die englischen Vorschläge zur Kontrolle über Waffenfabrikation und Waffen­handel. Die Aktionsfreiheit Herriots bleibt nach wie vor eingeschränkt.

Mchskande im Saargebiek.

Genf, 2. Sept. Der Völkerbundsrat wird sich in diesen Tagen mit verschiedenen Noten der deutschen Regierung über S a a r g e-

bietsfragen zu befassen haben.

An erster Stelle steht die Frage des s r a n» zösifchen Militärs im Saargebiet. Hier verlangt die Reichsregierung unter Hinweis auf die jahrelange, fast erfolglose Mskussion dieser Frage und die bisher nicht ausgeführten Be. schlüffe des Rates die Bestimmung eines festen Terrains und Zusicherungen für die Zurückfüh­rung der französischen Truppen aus dem Saar- gebiet und die endgültige Errichtung der ört­lichen Gendarmerie.

Eine andere wichtige Frage ist die der französischen Schulen im Saargebiöt. Die Reichsregierung hat die schon vor eineinhalb Jahren behandelte Frage erneut aufgegriffen!