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SanauerSAnzeiger

General-Anzeiger / Amtliches Organ für Sla-l- und Landkreis Kanan a. M.

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General-Anzeiger

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Nr. 79

Mittwoch den 2. April

1924

Die Frage öer MilMrkonlrolle.

Die -eulsche Antwort an die Dokschafierkonferenz.

Der deutsche Botschafter in Paris hat dem Präsidenten der Botschasterkonferenz gestern folgende Note übermittelt:

Herr Präsident!

In der Note Nr. 62, die Euere Exzellenz unterm 5. März an mich gerichtet haben, wird ausgeführt, daß die alliierten und assoziierten Regierungen in den fünf Gruppen der Kollektiv­note vom 28. September 1922 nicht alle, sondern nur die wichtigen Abrüstungsmaßregeln hätten aufzählen wollen, mit denen Deutschland nach ihrer Ansicht noch im Rückstand sei, daß daher die Auffassung, als sei die deutsche Abrüstung bis auf jene fünf Gruppen im September 1922 von der Botschasterkonferenz selbst als durchge­führt anerkannt worden, nicht richtig sei, und daß im übrigen die Frage, inwieweit im Rah­men dieser fünfGruppen Kontrollhandlungen an Ort und Stelle nötig sind, ausschließlich der Entscheidung der interalliierten Militärkontroll­kommission unterliegen. Die Note betont, daß die alliierten und assoziierten Regierungen be­reit seien, Deutschland die auf ihm ruhenden Lasten der Kontrolle zu erleichtern, daß sie sich indessen, nachdem die Kontrolle während des größten Teils des Jahres 1923 geruht habe, von dem derzeitigen Rüstungsstande Deutschlands kein Bild machen könnten, bevor sie nicht noch einmal nach allen Richtungen hätten nach­prüfen lassen. Sie erkennt hiernach zwar die Notwendigkeit einer gemeinsamen Anstrengung an, um aus der mW sichre- finde, herauskommen, und erklärt, daß die alliierten und assoziierten Regierungen bereit

seien, die Ausgaben der interalliierten Militär, kontrollkonnnission < ~

auf die Vereinigung der fünf Punkte der Kollektivnote vom 29. Septem­ber 1922 zu beschränken, auch die Kommission, wenn die Vereinigung bis zu einem gewissen

Grade vorgeschritten sein werde, durch ein an­deres Organ zu ersetzen, knüpft diesen Ver- gleichsvorschiag aber an die Bedingung, daß die Kontrollkommission ihre Inspektionen vorher noch einmal in vollem Umfang wieder auf­nehmen, um den alliierten und assoziierten Re­gierungen über den gegenwärtigen deutschen Rüstungsstand volle Sicherheit zu geben.

Die deutsche Regierung, der ich die eingangs erwähnte Note Euerer Exzellenz zu übermitteln nicht verfehlt habe, hat mich beauftragt, der Botschafterkonferenz vor allem zum Ausdruck zu bringen, daß sie den Willen zur Ver­ständigung, der aus der Note spricht, er­kennt würdigt, und daß sie den Gedanken einer gemeinsamen Anstrengung, um aus der Sackgasse herauszukommen, durchaus ak­zeptiert. Ueber die Art cknd Weise der Ver­wirklichung dieser Gedankens beehre ich mich namens meiner Regierung folgende Ausfüh­rungen zu machen

Gegenvorschläge.

Es ist richtig, daß die alliierten Botschafter m Berlin in ihrer Kollektivnote vom 29. Sep­tember 1922 die darin aufgezählten Abrüstungs­maßregeln nicht als die einzigen nach Ansicht der alliierten und assoziierten Mächte noch un­ausgeführten Abrüstungsmaßregeln, sondern als die nach ihrer Ansicht noch nicht durchge- sührten von besonderer Wichtigkeit bezeichnet haben. Die in der Note nicht ausge­führten Maßregeln, die an der Durchführung des Abrüstungsaktes noch fehlen sollen, sind da­nach aber doch jedenfalls nicht mehr Maß­regeln von besonderer Wichtigkeit. Eine etwaige unvollständige Durchführung un« wesentlicker Teile des Abrüstungsaktes kann aber das glaubt die deutsche Regierung für sich in Anspruch nehmen zu dürfen nicht dazu führen, daß die Kontrolle beliebig ver­längert wird. Die Botschafterkonferenz selbst geht in einem Schreiben vom 8. März 1921 an das Sekretariat Les Völkerbunds davon aus, daß die Beendigung der Funktionen der Kontroll­kommission die restlose Durchführung aller Einzelheiten der Deutschland im Teil V des Vertrags von Versailles auferlegten Maßregeln gar nicht voraussetzt (vergl. Société des nations actes de la deuxième assemblés seances plenières, Seite 151). Es dürfte sich durch diesen Gedankengang doch die Steibis« auffassung bestätigen, von der die deutsche Re­gierung in ihrer Note vom 9. Januar d. I. an die interalliierte Kontrollkommission ausgegan­gen ist, daß nämlich, abgesehen von den fünf Punkten, welche die Botschafterkonferenz

als noch offen betrachtet, die Funktionen der Kontrollkommission eigentlich längst dem Re­gime des Artikels 213 hätten weichen sollen.

Die fünf Punkte.

Inwieweit innerhalb des Rahmens der fünf Punkte noch Kontrollverhandlungen er- sorderlich sind, ist eine Frage, die nach Ansicht der deutschen Regierung nicht der einseitigen Entscheidung durch ein Organ der alliierten und assoziierten Mächte, sondern der Verständigung von Fall zu Fall überlassen werden sollte. Gegenüber einer Nation von Tradition und lebendigem Gefühl für nationale Würde kann auf die Dauer unmöglich alles auf die Formel Befehl und Unterwerfung gestellt werden. Wollten die alliierten und assoziierten Regie­rungen es zulassen, daß eines ihrer Organe diese elementare Wahrheit mißachtet, so werden sie dadurch nur Strömungen nähren, die der end­lichen Befreiung Europas weit abträglicher sind, als es irgend ein Entgegenkommen in Fragen der deutschen Abrüstung sein kann.

Die deutsche Regierung hat mit Genug­tuung davon Kenntnis genommen, daß die alliierten und assoziierten Regierungen diesen Gedankengängen im Ergebnis wenigstens in­sofern zu folgen bereit sind, als sie sich erbieten, die Aufgaben der Kontrolle auf die Bereinigung der fünf Punkte zu beschränken und das jetzige Organ dieser Kontrolle durch ein anderes z u e r s e tz e n, sobald die Bèreinigung der fünf Punkte bis zu einem gewissen Stadium vorge­schritten ist. Die deutsche Regierung ihrerseits möchte etwas weiter gehen; sie gestattet sich den Gegenvorschlag, die Durchführung dieser be­schränkten Aufgabe dèr Militärkântrolle von vornherein in die Hände eines anderen Organs zu legen, eines Organs, das der Be­schränkung seiner Aufgaben auch durch B e - schränkungseinesPersonalbestän­de s Rechnung trägt, und durch eine Zusam­mensetzung, die sich dem technischen Charakter der in den fünf Punkten formulierten Materien anpaßt, eine Gewähr dafür bietet, daß sich die Militärkontrolle in dieser letzten Phase in einer Atmosphäre ruhiger Verhandlungen abspielt.

Dies neue Konkrollorgan wäre auch zeitlich ausdrücklich an die Bereinigung der fünf Punkte zu binden, wenn man nicht vorzieht, feine Existenz terminmäßig zu befristen.

Unbedingt zeitliche Beschränkung.

Nun erklären die alliierten und assoziierten Mächte allerdings, eine derartige Beschränkung der Kontrolle erst dann zulassen zu können, wenn sie sich zuvor davon überzeugt hätten, daß Deutschland, abgesehen von 5 Punkten, seinen Abrüstungsverpflichtungen aus Teil 5 des Versailler Vertrags im wesentlichen genügt habe. Das ist ein Gedankengang, dem die deutsche Regierung nicht zu fotzen vermag. Daß Deutschland, abgesehen von fünf Punkten, im September 1922 auch nach Ansicht der alliier­ten und assoziierten Regierungen mit wesent­lichen Teilen des Abrüstungsaktes nicht mehr im Rückstand war, ergibt, wie oben ausgeführt, nach Auffassung der deutschen Regierung be­reits die Kollekkivnote vom 29. September 1922. Tatsächlich ist ja auch beispielsweise von ' der englischen Regierung (vergl. insbesondere die Erklärung des Untèrstaatssekretürs für das Kriegswesen in der Unterhaussitzung vom 7. Mai 1923) wiederholt positiv anerkannt wor­den, daß Deutschland, abgesehen von den fünf Punkten, seinen Abrüstungsverpflichtungen ge­nügt, insbesondere seine Wehrmacht unter das zulässige Soll von 100 000 Mann reduziert, und die Abgabe von Waffen und Munition in voll­kommen zufriedenstellender Weise durchgeführt hat. Die Frage, welche die alliierten und asso­ziierten Regierungen offenbar aufrufen, ist da­her nicht die, ob Deutschland abgesehen von den fünf Punkten ab gerüstet hat, sondernste ist dahin zu formulieren, ob der deutsche Rüstungszustand heute n o ch d e r s e l b e ist, wie er sich i m Sommer 1922 und min­destens auch noch im Frühjahr 1923 auf Grund der insoweit durchgesührten Abrüstung Lar- stcllte. Wenn die alliierten und assoziierten Mächte Bedenken tragen, diese Frage ohne weiteres zu bejahen, so ist es verständlich, wenn sie den Wunsch haben, sie einer Nachprüfung zuzuführen. Aber man würde in die Rechte de s V öl k e r b un d e s eingreifen, wenn man eine derartige Nachprüfung in , die Hände des zur Kontrolle des A b r ü ft u n a sattes be­

rufenen Organs der alliierten und assoziierten Mächte legen würde, anstatt es dem Völker­bund zu überlassen, erforderliche erscheinenden Falles eine Untersuchung gemäß Artikel 213 des Vertrages von Versailles in die Wege zu leiten. Das Verfahren aus Artikel 213 ist ja gerade für Fälle gedacht, in denen der Völker­bund als die zur Wahrung der gesamteuropäi­schen Inte reffen beru fene Institution den Ein­druck gewinnt, daß sich im Stande der deutschen Rüstung Veränderungen vollzogen haben, die vom Standpunkt der gesamteuropäischen In­teressen zu Bedenken Anlaß geben. Zwischen der Kontrolle der deutschen Abrüstung gemäß Ar­tikel 203 und der Befugnis des Völkerbundes, in besonderen Fällen Speziakuntersuchungen über den deutschen Rüstungsstand vorzunehmen, be­steht ein grundlegender Unterschied.

Die deutsche Abrüstung soll nach der Ein­leitung zu Teil V des Vertrags von Versailles die Vorbedingung für eine allgemeine Ab­rüstung darstellen: Die Frage der Aufrechter­haltung des durch die deutsche Abrüstung ge­schaffenen Zustandes gehört dagegen bereits in den Rahmen der allgemeinen Abrüstung hinein und kann daher nicht getrennt von ihr betrach­tet werden.

Deshalb kann diese Frage schlechterdings nur von derjenigen Institution überwacht und nötigenfalls geprüft werden, deren Obhut durch Vertrag und Völkerbundpakt die gemeinsamen Interessen aller Völker, insbesondere die In­teressen Gesamteuropas, anvertraut sind.

Betrauung des Völkerbundes.

Die deutsche Regierung macht den in der Votschofterkonserenz vertretenen alliierten und assoziierten Mächten daher den Gegenvor­schlag, daß sie sich zwecks Herbeiführung der­jenigen Rnterfuchungühandlungen, ine sie im Interesse ihrer Beruhigung über den deutschen Äbrüstungsstand für nötig halten, an den R a t Les Völkerbundes wenden, wobei sie zur Erwägung stellt, ob es sich nicht zur Vermeidung des etwaigen gleichzeitigen Funk­tionierens zweier verschieden ressortierender Kontrollorgane empfehlen möchte, auch das oben erörterte reduzierte Organ zur Vereini­gung der fünf Punkte Lem Rate des Völ­kerbundes zu unterstellen. Sache des Völkerbundes wird es dann sein, zu prü­fen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung einer Spezialuntersuchung gemäß Artikel 2lß gegeben sind.

Die deutsche Regierung ist sich darüber klar, daß die Erweiterung des Kreises derjenigen Mächte, die in die deutschen Verhältnisse Ein­blick nehmen können in der Theorie nicht aus­schließlich erwünschte Perspektiven eröffnet. Sie hat aber zum Völkerbund das Vertrauen, daß er in der Lage sein wird, diese Bedenken in der Praxis zu paralysieren. Der Völkerbund wird insbesondere die etwa nach Deutschland zu ent­sendende Untersuchungskommission so zusam­mensetzen können, daß sie nach Bedeutung und geistiger Einstellung ihrer Mitglieder nicht als im Interesse einzelner Mächte, sondern nur im gesamteuropäischen Interesse handelnd erschei­nen kann. Er wird auch in der Lage sein, durch gleichzeitige Einleitung einer tatsächlichen und allgemeinen Abrüstungsaktion die breite Oeffentlichkeit davon zu überzeugen, daß die etwa für notwendig gehaltenen Untersuchungs- Handlungen nicht der dauernden Aufrechterhal­tung des jetzigen Mißverhältnisses zwischen dem deutschen Rüstungsstande und demjenigen sei­ner Nachbarn, sondern der ehrlichen und end­gültigen Befriedigung Europas dienen.

Genehmigen Sie, gez.: v. H o e s ch."

Das Urteil im Kitler-Prozetz.

München, 1. April. Zu der von Stunde zu Stunde wachsenden Spannung, mit der ganz München dem Urteil entgegensah, war in den letzten Tagen noch infolge der bestimmt auf­tretenden Gerüchte über die im Falle einer Ver­urteilung geplanten gewaltsamen Demonstra­tionen und der hierdurch bedingten amtlichen Warnungen und Maßregeln eine steigende Er­regung getreten. Daher waren die polizei­lichen Vorkehrungen erheblich schärfer als bisher getroffen. Die Absper­rungsketten gingen bis zur Einmündung der Adam- und Pappenheimstraße in die Nymphen­burgstraße. Die zweite Kette riegelte den un= mittelbaren Zugang zur Jnfanterieschule ab. Vor %10 Uhr war niemand der Zutritt in das Gebäude gestattet. Bis zu diesem Zeitpunkt ergingen sich die Angeklagten mit ihren Ange­hörigen und Anwälten auf dem rückwärts -ge­legenen Hofe, wo sich auch Photographen in großer Zahl eingefunden hatten. Beim Zugang zum ersten Stock, in dem Ler Sitzungssaal ge­

legen ist, wurde jeder Besucher genau auf Waffen untersucht. Die Nervosität des Pub­likums schuf den Polizeiorganen harte Arbeit. Auf reservierten Plätzen fielen Lie Offiziere auf, die in großer Uniform erschienen waren. Kurz nach 10 Uhr erschienen die Angeklagten mit ihren Verteidigern im Saal, an ihrer Spitze Ludendorff in großer Generals- uniform mit allen Orden und Ehrenzeichen in Begleitung eines Artillerie- und eines Marineoffiziers. Hinter Ludendorff schritt Adolf Hitler im dunklen Rock mit dem E. K. I. Klasse. Es folgten die übrigen Angeklagten, mit Ausnahme von Pöhner und Frick ebenfalls in großer Uniform mit Orden. Als General Ludendorff den Saal betrat, erhoben sich die Offiziere und mit ihnen die Zuhörer von den Sitzen. Den beiden Staatsanwälten folgte um 10.05 Ler Gerichtshof. Das Publikum erhob sich wieder. Der Vorsitzende, Lan§gerichtsdirektor Neidhardt, verkündete sodann unter lautloser Stille das Urteil, das wir bereits veröffentlicht haben. Nachzutragen ist lediglich folgendes: Sämtlichen Verurteilten wird die Unter­suchungshaft angerechnet und zwar Hitler vier Monate und zwei'Wochen, Weber vier Monate und drei Wochen, Kriebel und von Pöhner je zwei Monate und zwei Wochen, Brückner vier Monate und eine Woche, Frick und Röhm je vier Monate und drei Wochen, Pernet und Wagner je zwei Monate und drei Wochen. Die Haftanordnung gegen Frick, Röhm und Brückner wurde aufgehoben. Die Verur­teilung der Angeklagten Hitler, Weber, Kriebel und Pöhner erfolgte wegen Hochverrats, bei den übrigen Angeklagten wegen Beihilfe zum "Hoch­verrat. Das Urteil wurde vom Publikum ohne Kundgebung entgegengsnommen. Die Verur- MlMg und - Freisprechung erfolgten, §>ü der Vorsitzende mitteilte, mit vier Stimmen.

Die Gründe des Urteils,

In der Urteilsbegründung im Hitler-Prozeß wird zunächst auf die Bildung des int September 1923 ins Leben gerufenen deutschen K a m p f b u n d e s hingewiesen, deffen Zweck und Ziel sich aus einer Kundgebung auf dem Deutschen Tag in Nürnberg am 2. September 1923 ergibt. Programm ist die Vernichtung der Weimarer Verfassung und des durch sie verkörperten Weimarer Systems, die Austreibung des pazifistischen Geistes und die Befestigung aller Folgen der Revo­lution von 1918. Insbesondere ist in der Nürnberger Kundgebung auSgeführt worden, daß die Freiheit ersännst werden müsse durch die nationale Selbsthilfe des Volkes. Leiter des Kampfbundes waren die An­geklagten Hitler und Kriebel. Ersterer war zugleich Vorstand der nationalsozialistischen Arbeiter­partei. Neben ihm fungierte unter anderem der Mit­angeklagte Brückner. Die Mitangeklagten Ludendorff, Pöhner und Frick standen dem Bunde nahe. Als das Generalstaatskommissariat im September 1923 Herm von Kahr übertragen wurde, verhielt sich der Kämpf­bund zunächst abwartend. Auch in der Folgezeit wurde fräst einer Reihe von Besprechungen kein rest­loses Einvernehmen erzielt. Es ist hervorzuheben, daß Kahr, Lossow und Scißner entschieden bestreiten, zu irgend einer Zeit Aeußerungen getan zu haben, die die Angeklagten zu der Meinung hätten Veran­lasser: können, daß sie ihrerseits - ar die Möglichkeit und Nützlichkeit einer in Bayern aufzustellenden Dik­tatur glaubten. Vielmehr wollen die drei Herren stets mit Entschiedenheit betont haben, daß das von ihnen als notwendig gehaltene nationale Direktorium in Berlin selbst gegründet werden müßte und zwar unter Heranziehung tragfähiger Namen ans dem Norden des Reiches. Als Mittel zur Durchsetzung des Direktoriunis habe den drei Herren nicht eine militärische Aktion vorgeschwebt, sondern lediglich der in den wirtschaftlichen Machtsaktoren und den staat­lichen Machtmitteln verkörperten Ratlosigkeit. Das von ihnen ins Auge gefaßte Ziel sei also nicht die Beseitigung der verfassungsmäßigen leitenden Organe, sondern im Gegenteil die Schaffung des Direktoriums durch diese Organe auf beut in Artikel 48 der Reichs- Verfassung vorgesehenen Wege gewesen. Aus bei Ueberzeugung heraus, daß Kahr, Lossow und Seißner trotz dem vorhandenen Willen das tatkräftige Wollen niemals aufbringen würden, hat Hitler am 6. Nov, mit einigen Personen den Entschluß gefaßt, den drei Herren Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben und die nationale Revolution in Gang zu bringen. Gefördert wurde der Entschluß weiter durch eine neuerlich: Be­sprechung im Generalstaatskommissariat vom 6. 5t»> veniber, über die Hitler von seinen Freunden unter, richtet worden war, wobei er den Eindruck gcwanü daß nunmehr die Ausführung des gemeinschaftlichei Planes zum mindesten eine Verzögerung erfahr« iverde. Um die in der Separation, wie in der Auf ricktung eines Direktoriums Mmoux-Gayl-Seeck liegende geradezu katastrophale Gefahr zu verhindern will Hitler dafür Sorge tragen zn müssen geglaub haben, daß der ursprüngliche Plan des militärischer Marsches nach Berlin zur Ausführung gelangt. All Zeitpunkt zum Handeln schien ihm der .8. November geeignet. Im Laufe des 7. November besprach Hltler seine Ideen mit Dr. Weber und Kriebel. Aw 8. November vormittags weihte er Pöhner ein. Hitler fand Zustimmung. Geplant war die, Heranziehung eines größeren Aukaebotez von Mitaliedern. bèa