SanauerSAnzeiger
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Nr. 79
Mittwoch den 2. April
1924
Die Frage öer MilMrkonlrolle.
Die -eulsche Antwort an die Dokschafierkonferenz.
Der deutsche Botschafter in Paris hat dem Präsidenten der Botschasterkonferenz gestern folgende Note übermittelt:
Herr Präsident!
In der Note Nr. 62, die Euere Exzellenz unterm 5. März an mich gerichtet haben, wird ausgeführt, daß die alliierten und assoziierten Regierungen in den fünf Gruppen der Kollektivnote vom 28. September 1922 nicht alle, sondern nur die wichtigen Abrüstungsmaßregeln hätten aufzählen wollen, mit denen Deutschland nach ihrer Ansicht noch im Rückstand sei, daß daher die Auffassung, als sei die deutsche Abrüstung bis auf jene fünf Gruppen im September 1922 von der Botschasterkonferenz selbst als durchgeführt anerkannt worden, nicht richtig sei, und daß im übrigen die Frage, inwieweit im Rahmen dieser fünfGruppen Kontrollhandlungen an Ort und Stelle nötig sind, ausschließlich der Entscheidung der interalliierten Militärkontrollkommission unterliegen. Die Note betont, daß die alliierten und assoziierten Regierungen bereit seien, Deutschland die auf ihm ruhenden Lasten der Kontrolle zu erleichtern, daß sie sich indessen, nachdem die Kontrolle während des größten Teils des Jahres 1923 geruht habe, von dem derzeitigen Rüstungsstande Deutschlands kein Bild machen könnten, bevor sie nicht noch einmal nach allen Richtungen hätten nachprüfen lassen. Sie erkennt hiernach zwar die Notwendigkeit einer gemeinsamen Anstrengung an, um aus der mW sichre- finde, herauskommen, und erklärt, daß die alliierten und assoziierten Regierungen bereit
seien, die Ausgaben der interalliierten Militär, kontrollkonnnission < ~
auf die Vereinigung der fünf Punkte der Kollektivnote vom 29. September 1922 zu beschränken, auch die Kommission, wenn die Vereinigung bis zu einem gewissen
Grade vorgeschritten sein werde, durch ein anderes Organ zu ersetzen, knüpft diesen Ver- gleichsvorschiag aber an die Bedingung, daß die Kontrollkommission ihre Inspektionen vorher noch einmal in vollem Umfang wieder aufnehmen, um den alliierten und assoziierten Regierungen über den gegenwärtigen deutschen Rüstungsstand volle Sicherheit zu geben.
Die deutsche Regierung, der ich die eingangs erwähnte Note Euerer Exzellenz zu übermitteln nicht verfehlt habe, hat mich beauftragt, der Botschafterkonferenz vor allem zum Ausdruck zu bringen, daß sie den Willen zur Verständigung, der aus der Note spricht, erkennt uâ würdigt, und daß sie den Gedanken einer gemeinsamen Anstrengung, um aus der Sackgasse herauszukommen, durchaus akzeptiert. Ueber die Art cknd Weise der Verwirklichung dieser Gedankens beehre ich mich namens meiner Regierung folgende Ausführungen zu machen
Gegenvorschläge.
Es ist richtig, daß die alliierten Botschafter m Berlin in ihrer Kollektivnote vom 29. September 1922 die darin aufgezählten Abrüstungsmaßregeln nicht als die einzigen nach Ansicht der alliierten und assoziierten Mächte noch unausgeführten Abrüstungsmaßregeln, sondern als die nach ihrer Ansicht noch nicht durchge- sührten von besonderer Wichtigkeit bezeichnet haben. Die in der Note nicht ausgeführten Maßregeln, die an der Durchführung des Abrüstungsaktes noch fehlen sollen, sind danach aber doch jedenfalls nicht mehr Maßregeln von besonderer Wichtigkeit. Eine etwaige unvollständige Durchführung un« wesentlicker Teile des Abrüstungsaktes kann aber — das glaubt die deutsche Regierung für sich in Anspruch nehmen zu dürfen — nicht dazu führen, daß die Kontrolle beliebig verlängert wird. Die Botschafterkonferenz selbst geht in einem Schreiben vom 8. März 1921 an das Sekretariat Les Völkerbunds davon aus, daß die Beendigung der Funktionen der Kontrollkommission die restlose Durchführung aller Einzelheiten der Deutschland im Teil V des Vertrags von Versailles auferlegten Maßregeln gar nicht voraussetzt (vergl. Société des nations actes de la deuxième assemblés seances plenières, Seite 151). Es dürfte sich durch diesen Gedankengang doch die Steibis« auffassung bestätigen, von der die deutsche Regierung in ihrer Note vom 9. Januar d. I. an die interalliierte Kontrollkommission ausgegangen ist, daß nämlich, abgesehen von den fünf Punkten, welche die Botschafterkonferenz
als noch offen betrachtet, die Funktionen der Kontrollkommission eigentlich längst dem Regime des Artikels 213 hätten weichen sollen.
Die fünf Punkte.
Inwieweit innerhalb des Rahmens der fünf Punkte noch Kontrollverhandlungen er- sorderlich sind, ist eine Frage, die nach Ansicht der deutschen Regierung nicht der einseitigen Entscheidung durch ein Organ der alliierten und assoziierten Mächte, sondern der Verständigung von Fall zu Fall überlassen werden sollte. Gegenüber einer Nation von Tradition und lebendigem Gefühl für nationale Würde kann auf die Dauer unmöglich alles auf die Formel Befehl und Unterwerfung gestellt werden. Wollten die alliierten und assoziierten Regierungen es zulassen, daß eines ihrer Organe diese elementare Wahrheit mißachtet, so werden sie dadurch nur Strömungen nähren, die der endlichen Befreiung Europas weit abträglicher sind, als es irgend ein Entgegenkommen in Fragen der deutschen Abrüstung sein kann.
Die deutsche Regierung hat mit Genugtuung davon Kenntnis genommen, daß die alliierten und assoziierten Regierungen diesen Gedankengängen im Ergebnis wenigstens insofern zu folgen bereit sind, als sie sich erbieten, die Aufgaben der Kontrolle auf die Bereinigung der fünf Punkte zu beschränken und das jetzige Organ dieser Kontrolle durch ein anderes z u e r s e tz e n, sobald die Bèreinigung der fünf Punkte bis zu einem gewissen Stadium vorgeschritten ist. Die deutsche Regierung ihrerseits möchte etwas weiter gehen; sie gestattet sich den Gegenvorschlag, die Durchführung dieser beschränkten Aufgabe dèr Militärkântrolle von vornherein in die Hände eines anderen Organs zu legen, eines Organs, das der Beschränkung seiner Aufgaben auch durch B e - schränkungseinesPersonalbestände s Rechnung trägt, und durch eine Zusammensetzung, die sich dem technischen Charakter der in den fünf Punkten formulierten Materien anpaßt, eine Gewähr dafür bietet, daß sich die Militärkontrolle in dieser letzten Phase in einer Atmosphäre ruhiger Verhandlungen abspielt.
Dies neue Konkrollorgan wäre auch zeitlich ausdrücklich an die Bereinigung der fünf Punkte zu binden, wenn man nicht vorzieht, feine Existenz terminmäßig zu befristen.
Unbedingt zeitliche Beschränkung.
Nun erklären die alliierten und assoziierten Mächte allerdings, eine derartige Beschränkung der Kontrolle erst dann zulassen zu können, wenn sie sich zuvor davon überzeugt hätten, daß Deutschland, abgesehen von 5 Punkten, seinen Abrüstungsverpflichtungen aus Teil 5 des Versailler Vertrags im wesentlichen genügt habe. Das ist ein Gedankengang, dem die deutsche Regierung nicht zu fotzen vermag. Daß Deutschland, abgesehen von fünf Punkten, im September 1922 auch nach Ansicht der alliierten und assoziierten Regierungen mit wesentlichen Teilen des Abrüstungsaktes nicht mehr im Rückstand war, ergibt, wie oben ausgeführt, nach Auffassung der deutschen Regierung bereits die Kollekkivnote vom 29. September 1922. Tatsächlich ist ja auch beispielsweise von ' der englischen Regierung (vergl. insbesondere die Erklärung des Untèrstaatssekretürs für das Kriegswesen in der Unterhaussitzung vom 7. Mai 1923) wiederholt positiv anerkannt worden, daß Deutschland, abgesehen von den fünf Punkten, seinen Abrüstungsverpflichtungen genügt, insbesondere seine Wehrmacht unter das zulässige Soll von 100 000 Mann reduziert, und die Abgabe von Waffen und Munition in vollkommen zufriedenstellender Weise durchgeführt hat. Die Frage, welche die alliierten und assoziierten Regierungen offenbar aufrufen, ist daher nicht die, ob Deutschland — abgesehen von den fünf Punkten — ab gerüstet hat, sondernste ist dahin zu formulieren, ob der deutsche Rüstungszustand heute n o ch d e r s e l b e ist, wie er sich i m Sommer 1922 und mindestens auch noch im Frühjahr 1923 auf Grund der insoweit durchgesührten Abrüstung Lar- stcllte. Wenn die alliierten und assoziierten Mächte Bedenken tragen, diese Frage ohne weiteres zu bejahen, so ist es verständlich, wenn sie den Wunsch haben, sie einer Nachprüfung zuzuführen. Aber man würde in die Rechte de s V öl k e r b un d e s eingreifen, wenn man eine derartige Nachprüfung in , die Hände des zur Kontrolle des A b r ü ft u n a sattes be
rufenen Organs der alliierten und assoziierten Mächte legen würde, anstatt es dem Völkerbund zu überlassen, erforderliche erscheinenden Falles eine Untersuchung gemäß Artikel 213 des Vertrages von Versailles in die Wege zu leiten. Das Verfahren aus Artikel 213 ist ja gerade für Fälle gedacht, in denen der Völkerbund als die zur Wahrung der gesamteuropäischen Inte reffen beru fene Institution den Eindruck gewinnt, daß sich im Stande der deutschen Rüstung Veränderungen vollzogen haben, die vom Standpunkt der gesamteuropäischen Interessen zu Bedenken Anlaß geben. Zwischen der Kontrolle der deutschen Abrüstung gemäß Artikel 203 und der Befugnis des Völkerbundes, in besonderen Fällen Speziakuntersuchungen über den deutschen Rüstungsstand vorzunehmen, besteht ein grundlegender Unterschied.
Die deutsche Abrüstung soll nach der Einleitung zu Teil V des Vertrags von Versailles die Vorbedingung für eine allgemeine Abrüstung darstellen: Die Frage der Aufrechterhaltung des durch die deutsche Abrüstung geschaffenen Zustandes gehört dagegen bereits in den Rahmen der allgemeinen Abrüstung hinein und kann daher nicht getrennt von ihr betrachtet werden.
Deshalb kann diese Frage schlechterdings nur von derjenigen Institution überwacht und nötigenfalls geprüft werden, deren Obhut durch Vertrag und Völkerbundpakt die gemeinsamen Interessen aller Völker, insbesondere die Interessen Gesamteuropas, anvertraut sind.
Betrauung des Völkerbundes.
Die deutsche Regierung macht den in der Votschofterkonserenz vertretenen alliierten und assoziierten Mächten daher den Gegenvorschlag, daß sie sich zwecks Herbeiführung derjenigen Rnterfuchungühandlungen, ine sie im Interesse ihrer Beruhigung über den deutschen Äbrüstungsstand für nötig halten, an den R a t Les Völkerbundes wenden, wobei sie zur Erwägung stellt, ob es sich nicht zur Vermeidung des etwaigen gleichzeitigen Funktionierens zweier verschieden ressortierender Kontrollorgane empfehlen möchte, auch das oben erörterte reduzierte Organ zur Vereinigung der fünf Punkte Lem Rate des Völkerbundes zu unterstellen. Sache des Völkerbundes wird es dann sein, zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung einer Spezialuntersuchung gemäß Artikel 2lß gegeben sind.
Die deutsche Regierung ist sich darüber klar, daß die Erweiterung des Kreises derjenigen Mächte, die in die deutschen Verhältnisse Einblick nehmen können in der Theorie nicht ausschließlich erwünschte Perspektiven eröffnet. Sie hat aber zum Völkerbund das Vertrauen, daß er in der Lage sein wird, diese Bedenken in der Praxis zu paralysieren. Der Völkerbund wird insbesondere die etwa nach Deutschland zu entsendende Untersuchungskommission so zusammensetzen können, daß sie nach Bedeutung und geistiger Einstellung ihrer Mitglieder nicht als im Interesse einzelner Mächte, sondern nur im gesamteuropäischen Interesse handelnd erscheinen kann. Er wird auch in der Lage sein, durch gleichzeitige Einleitung einer tatsächlichen und allgemeinen Abrüstungsaktion die breite Oeffentlichkeit davon zu überzeugen, daß die etwa für notwendig gehaltenen Untersuchungs- Handlungen nicht der dauernden Aufrechterhaltung des jetzigen Mißverhältnisses zwischen dem deutschen Rüstungsstande und demjenigen seiner Nachbarn, sondern der ehrlichen und endgültigen Befriedigung Europas dienen.
Genehmigen Sie, gez.: v. H o e s ch."
Das Urteil im Kitler-Prozetz.
München, 1. April. Zu der von Stunde zu Stunde wachsenden Spannung, mit der ganz München dem Urteil entgegensah, war in den letzten Tagen noch infolge der bestimmt auftretenden Gerüchte über die im Falle einer Verurteilung geplanten gewaltsamen Demonstrationen und der hierdurch bedingten amtlichen Warnungen und Maßregeln eine steigende Erregung getreten. Daher waren die polizeilichen Vorkehrungen erheblich schärfer als bisher getroffen. Die Absperrungsketten gingen bis zur Einmündung der Adam- und Pappenheimstraße in die Nymphenburgstraße. Die zweite Kette riegelte den un= mittelbaren Zugang zur Jnfanterieschule ab. Vor %10 Uhr war niemand der Zutritt in das Gebäude gestattet. Bis zu diesem Zeitpunkt ergingen sich die Angeklagten mit ihren Angehörigen und Anwälten auf dem rückwärts -gelegenen Hofe, wo sich auch Photographen in großer Zahl eingefunden hatten. Beim Zugang zum ersten Stock, in dem Ler Sitzungssaal ge
legen ist, wurde jeder Besucher genau auf Waffen untersucht. Die Nervosität des Publikums schuf den Polizeiorganen harte Arbeit. Auf reservierten Plätzen fielen Lie Offiziere auf, die in großer Uniform erschienen waren. Kurz nach 10 Uhr erschienen die Angeklagten mit ihren Verteidigern im Saal, an ihrer Spitze Ludendorff in großer Generals- uniform mit allen Orden und Ehrenzeichen in Begleitung eines Artillerie- und eines Marineoffiziers. Hinter Ludendorff schritt Adolf Hitler im dunklen Rock mit dem E. K. I. Klasse. Es folgten die übrigen Angeklagten, mit Ausnahme von Pöhner und Frick ebenfalls in großer Uniform mit Orden. Als General Ludendorff den Saal betrat, erhoben sich die Offiziere und mit ihnen die Zuhörer von den Sitzen. Den beiden Staatsanwälten folgte um 10.05 Ler Gerichtshof. Das Publikum erhob sich wieder. Der Vorsitzende, Lan§gerichtsdirektor Neidhardt, verkündete sodann unter lautloser Stille das Urteil, das wir bereits veröffentlicht haben. Nachzutragen ist lediglich folgendes: Sämtlichen Verurteilten wird die Untersuchungshaft angerechnet und zwar Hitler vier Monate und zwei'Wochen, Weber vier Monate und drei Wochen, Kriebel und von Pöhner je zwei Monate und zwei Wochen, Brückner vier Monate und eine Woche, Frick und Röhm je vier Monate und drei Wochen, Pernet und Wagner je zwei Monate und drei Wochen. Die Haftanordnung gegen Frick, Röhm und Brückner wurde aufgehoben. Die Verurteilung der Angeklagten Hitler, Weber, Kriebel und Pöhner erfolgte wegen Hochverrats, bei den übrigen Angeklagten wegen Beihilfe zum "Hochverrat. Das Urteil wurde vom Publikum ohne Kundgebung entgegengsnommen. Die Verur- MlMg und - Freisprechung erfolgten, §>ü der Vorsitzende mitteilte, mit vier Stimmen.
Die Gründe des Urteils,
In der Urteilsbegründung im Hitler-Prozeß wird zunächst auf die Bildung des int September 1923 ins Leben gerufenen deutschen K a m p f b u n d e s hingewiesen, deffen Zweck und Ziel sich aus einer Kundgebung auf dem Deutschen Tag in Nürnberg am 2. September 1923 ergibt. Programm ist die Vernichtung der Weimarer Verfassung und des durch sie verkörperten Weimarer Systems, die Austreibung des pazifistischen Geistes und die Befestigung aller Folgen der Revolution von 1918. Insbesondere ist in der Nürnberger Kundgebung auSgeführt worden, daß die Freiheit ersännst werden müsse durch die nationale Selbsthilfe des Volkes. Leiter des Kampfbundes waren die Angeklagten Hitler und Kriebel. Ersterer war zugleich Vorstand der nationalsozialistischen Arbeiterpartei. Neben ihm fungierte unter anderem der Mitangeklagte Brückner. Die Mitangeklagten Ludendorff, Pöhner und Frick standen dem Bunde nahe. Als das Generalstaatskommissariat im September 1923 Herm von Kahr übertragen wurde, verhielt sich der Kämpfbund zunächst abwartend. Auch in der Folgezeit wurde fräst einer Reihe von Besprechungen kein restloses Einvernehmen erzielt. Es ist hervorzuheben, daß Kahr, Lossow und Scißner entschieden bestreiten, zu irgend einer Zeit Aeußerungen getan zu haben, die die Angeklagten zu der Meinung hätten Veranlasser: können, daß sie ihrerseits - ar die Möglichkeit und Nützlichkeit einer in Bayern aufzustellenden Diktatur glaubten. Vielmehr wollen die drei Herren stets mit Entschiedenheit betont haben, daß das von ihnen als notwendig gehaltene nationale Direktorium in Berlin selbst gegründet werden müßte und zwar unter Heranziehung tragfähiger Namen ans dem Norden des Reiches. Als Mittel zur Durchsetzung des Direktoriunis habe den drei Herren nicht eine militärische Aktion vorgeschwebt, sondern lediglich der in den wirtschaftlichen Machtsaktoren und den staatlichen Machtmitteln verkörperten Ratlosigkeit. Das von ihnen ins Auge gefaßte Ziel sei also nicht die Beseitigung der verfassungsmäßigen leitenden Organe, sondern im Gegenteil die Schaffung des Direktoriums durch diese Organe auf beut in Artikel 48 der Reichs- Verfassung vorgesehenen Wege gewesen. Aus bei Ueberzeugung heraus, daß Kahr, Lossow und Seißner trotz dem vorhandenen Willen das tatkräftige Wollen niemals aufbringen würden, hat Hitler am 6. Nov, mit einigen Personen den Entschluß gefaßt, den drei Herren Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben und die nationale Revolution in Gang zu bringen. Gefördert wurde der Entschluß weiter durch eine neuerlich: Besprechung im Generalstaatskommissariat vom 6. 5t»> veniber, über die Hitler von seinen Freunden unter, richtet worden war, wobei er den Eindruck gcwanü daß nunmehr die Ausführung des gemeinschaftlichei Planes zum mindesten eine Verzögerung erfahr« iverde. Um die in der Separation, wie in der Auf ricktung eines Direktoriums Mmoux-Gayl-Seeck liegende geradezu katastrophale Gefahr zu verhindern will Hitler dafür Sorge tragen zn müssen geglaub haben, daß der ursprüngliche Plan des militärischer Marsches nach Berlin zur Ausführung gelangt. All Zeitpunkt zum Handeln schien ihm der .8. November geeignet. Im Laufe des 7. November besprach Hltler seine Ideen mit Dr. Weber und Kriebel. Aw 8. November vormittags weihte er Pöhner ein. Hitler fand Zustimmung. Geplant war die, Heranziehung eines größeren Aukaebotez von Mitaliedern. bèa