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General-Anzeiger

AmUiches Organ für SlaSl- und Landkreis Kana« a. M

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn, und Feiertage. / Fernsprech-Anschlust Nr. 1237

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Nr. 3

Donnerstag den 4. Januar

1923

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Die Frage, ob die Zusammenkunft der Ententestaatsmänner in Paris zu einer Ver­ständigung und zu einer gemeinschaftlichen Lö­sung führen wird, ist schon an den beiden ersten Verhandlungstagen mit voller Schärfe in die Erscheinung getreten. Zu einer optimistischen Beurteilung des weiteren Verlaufes und des Ausganges dieser Ministerberatung haben wir also nach wie vor keine Veranlassung. Die Kon­ferenz hat aber und dies ist ein unbestreit­barer Vorteil vom ersten Tage an klar er­kennen lassen, wie die internationalen Rollen

taré

heute verteilt sind. Wir werden es zunächst den weiteren Verhandlungen der Pariser Bespre­chungen überlassen müssen, ob Herr Poincarè es darauf ankommen lassen wird, seine Solo­rolle weiter zu spielen, oder ob Deutschlands Stimme sich in dem internationalen Konzert Ge­hör verschaffen wird. Auf jeden Fall berechtigt uns schon der Verlauf der ersten Tage dazu, klare Schlüsse über die Art zu ziehen, die heute die verschiedenen Weltmächte der Frage der deutschen Entschädigungsleistung, d. h. im Grunde der Frage des weltwirtschaftlichen Wiederaufbaues gegenüberstehen.

Es ist fast unnötig, zu sagen, daß Herr Poin- care mit äußerster Konsequenz an der politischen Lösung festhält und daß der Plan, den er vor­gelegt hat, nicht nur Deutschlands Leistungs- sähigkeit zerstören, sondern auch der Weltwirt­schaft den schwersten Schaden bringen muß. Es verschlägt dabei nichts, daß die Ruhrbesetzung und die Errichtung einer Zollschranke im Westen wie es scheint, fallen gelassen worden ist. Denn auch die Pfänderpolitik, die übrig bleibt, ist lediglich ein wirtschaftlicher Vorwând und soll nur dazu dienen, Deutschland politisch weiter zu knebeln und Frankreichs Vorherrschaft am Rhein zu befestigen. Die Kontrollvorschläge, die der französische Ministerpräsident macht, unterscheiden sich in nichts von der absoluten Bevormundung, die der Völkerbund in Wien durch seinen Bevollmächtigten ausüben läßt. Deutschland wäre nach dem Inkrafttreten dieser Pläne tatsächlich nur noch ein Schuldvasall der Entente und in seiner wirtschaftlichen Tätigkeit zudem durch die französische Pression am Rhein und an der Ruhr auss äußerste gelähmt. Wir müßten dem wirtschaftlichen und politischen Verfall entgegengehen, den Frankreich als sein Ziel verfolgt.

Nach dem Auftreten Frankreichs auf der Pariser Konferenz sind die letzten Schleier von dieser Politik gezogen und Herr Poincarë steht heute genau in demselben Lichte da, wie Herr Delcassë im Jahre 1914, als er dafür eintrat, daß Deutschland militärisch, politisch und wirt- chaftlich vernichtet werden müsse. Von dieser Politik hebt sich der englische Vorschlag deutlich ab. Gewiß hat auch der Vorschlag, den Bonar Law mitgebracht hat, noch Ecken und Kanten, an denen sich Deutschland stoßen muß. Aber wenn auch Bedenken vorhanden sind, nament­lich in Bejug auf die Höhe der endgültigen Ent­schädigungssumme, so bewegt sich der englische Vorschlag doch auf einem ganz anderen und auf oem einzig möglichen Boden. Bonar Law hat m Paris versichert, daß England keine politische Losung des Entschädigungsproblemes anstrebe, sondern eine wirtschaftliche, und daß es Sank­tionen gegen Deutschland nur dann in Erwä­gung ziehen könne, wenn die deutschen Lei­stungen auf Grund einer neuen Regelung un­zureichend sei Damit schiebt der englische Mi­nisterpräsident die ganze Konstruktion der fran= Wischen Politik mit einer Handbewegung bei Seite und stellt die Notwendigkeit in den Vor­dergrund, Deutschland erst auf die Beine zu helfen, damit es wieder gehen und vorwärts kommen kann. Denn nur dann kann es nach der vernünftigen Ansicht des englischen Minister­präsidenten andere unterstützen.

Der englische Reparattonsplan der eine vollkommene und endgültige Regelung der Reparationen und der europäischen inter­alliierten Schulden darstellen soll, besagt:

Die auf Grund des Friedensvertrages ein- gegangenen deutschen Verpflichtungen werden für vier Jahre annulliert, abgesehen von ge­wissen Sachleistungen, an deren Stelle Kredit gegen künftige Zahlungen gegeben werden soll. Es werden festgesetzt: 2 Milliarden Goldmark (100 Millionen Pfund) jährlich für die nächsten vier Jahre, zweieinhalb Milliarden Goldmark (1^5 Millionen Pfund) jährlich für die folgen­den zwei Jahre; nach zehn Jahren dreieindrittel

Milliarden Goldmark (166 Millionen Pfund) oder eine kleinere Summe (nicht weniger als zweieinhalb Milliarden), wie sie von einem un­parteiischen Tribunal festgesetzt wird. Falls die überwachende Behörde, über die weiter unten Bestimmungen getroffen werden, sich ein­stimmig dafür entscheidet, daß der Stand der deutschen Finanzen vor dem Ende der vierjähri­gen Anfangsperiode ein solcher ist, daß Bar­zahlungen für Reparationszwecke geleistet wer­den können, wird dieses Tribunal Vollmacht haben, den Beginn der Jahreszahlungen von zwei Milliarden um eine Periode vorzudatieren, die zwei Jahre übersteigt, wenn sie dies für an- gezüigt findet, und hinsichtlich der weiteren Zah­lungen angemessene Regelungen zu treffen, wobei jedoch sichergestellt werden muß, daß die Gesamtverpflichtung nicht erhöht wird. Die Ob­ligationen sollen die Form fünfprozentiger Bonds haben, einlösbar auf Abruf durch die deutsche Regierung, die ratenweise unter mil­den Bedingungen im Laufe von 32 Jahren ge­tilgt werden

Die Bonds sind in zwei Serien eingeteilt: Serie I stellt die festgesetzte Schuld dar bis zu 2% Milliarden jährlich, Serie II die zusätzlichen Zahlungen, die über die 214 Milliarden hinaus­gehen und mit dem 11. Jahre beginnen. Ein Tilgungsfonds ist nicht vorgesehen, die Ein­lösung aber besonders in den ersten Jahren zu so liberalen Bedingungen statthast, daß die Er­sparnis an der jährlichen Verzinsung der ein­gelösten Bonds, wenn der deutsche KxeW wieder hergestellt ist, ausreichen würde, um die Verzinsung und Tilgung für die von Deutschland zu Einlösungszwecken auf dem Weltmarkt auf­genommenen Anleihen zu decken.

Diese Vereinbarung gibt Deutschland einen starken Antrieb, derartige Anleihen sobald wie möglich aufzunehmen, da es dadurch eine stän­dige in eine ziemlich begrenzte Verpflichtung umwandeln würde ohne Vermehrung der jähr­lichen Belastung. Ferner würde dadurch eine normale ausländische Schuld an Private an Stelle der bisherigen Schuld an die auswärtigen Regierungen treten. Die im Diane vorgesehenen Bonds sollen nicht öffentlich ausaegeben oder auf den Markt gebracht werden, sondern ledig­lich zur Verrechnung dienen. Die Mobilisierung der deutschen Revarationsschuld hätte durch von Deutschland auszunehmende Anleihen, deren Betrag zur Einlösung der Originalbonds dienen würde, zu erfolgen. Um Deutschland eine wirk­liche Gelegenheit zu geben, sein Dudgetgleichge- wicht wieder herzustellen und die Mark zu sta­bilisieren, ist es durchaus notwendig, daß es während der Periode

vollständig von der. Zahlung in fremden Währungen befreit

wird und daß die Sachlieferungen (ausgenom­men, soweit die empfangenden Länder bereit wären, für sie in bar zu zahlen) auf ein Mini­mum herabgesetzt werden. Indessen würde es notwendig sein, daß die Lieferungen aus Repa­rationskonto von Koks an Frankreich, von Kohlen an Italien und wahrscheinlich auch von Farbstoffen festgesetzt werden, allerdings in er­mäßigtem Umfange, selbst während dieser ersten Periode. Die genauen Mengen könnten nur durch Verhandlungen festgesetzt werden. Falls der Plan sich erfolareich erweist, ist es in= dessen höchst wahrscheinlich, daß Deutschland selbst versuchen würde, seine Sachlieferungen in den ersten Jahren auf ein Maximum zu steigern angesichts der liberalen Bedingungen, unter denen der Betraa für die Sachstefernngen zur Tilgung feiner Schuld verwandt wird.

Der Plan würde Deutl-^^and entboten werden unter der Bedingung, daß es annimmt:

1. die Mark zu stabilisieren im Einklang mit den in dem Mehrheitsbericht der ausländischen von der deutschen Regierung im letzten Ncmem- ber befragten Sachverständigen enthaltenen Empfehlungen und das Budgetgleichgewicht wieder herzustellen inne-halb einer vow-schrei- benden Frist (etwa 6 Monate für die Stabili­sierung und 2 Jahre für die Budgetreform),

2. eine solche finanzielle Ueberwachung anzu- nehmen, wie sie von den allii'rten flüchten a's notwendig erachtet werden wird, um die pünkt­liche Durchführung seiner Reformen zu sichern (siehe auch b),

3. falls Deutschland die überwachende Auto­rität nicht darüber befriedigt, daß es Ae Be­dingungen einhalten wird oder seine jetzt revi­dierten Verpflichtungen nicht erfüllt, hätte es

sich auf den Bericht der überwachenden Autori­tät von einer solchen Verfehlung hin irgend­welchen Maßnahmen zu unterwerfen, die von den alliierten Mächten einstimmig für notwen­dig erachtet würden und die eine gewaltsame Erfassung von deutschen Einnahmen und Be­ständen und die militärische Besetzung deutschen Gebietes avberhalb der bestehenden Besatzungs- zone umfassen.

Unter der Voraussetzung, daß der obige Re- parationsplan angenommen wird, werden die folgenden Vorfchläge zur Regelung der Fragen der interalliierten Schulden gemacht, und als Vorschläae für die Ergreifung von Pfändern und die Anwendung von Sanktionen (außer den in dem obigen Plan vorgesehenen) werden be­zeichnet:

1. Die jetzt von Großbritannien als Sicher­heit für die interalliierten Schulden gehaltenen Golddevots sollen für die Herabsetzung seiner Schulden verwandt werden.

2. Die erste Serie deutscher Bonds, die Frankreich im Hinblick auf die belgische Kriegs­schuld erhält. und die 114 Milliarden der ersten Reihe von Bonds, die Italien im Hinblick auf seinen Reparationsanteil erhält, soll an Groß­britannien überschrieben werden.

3. Der Rest der Nettoschulden unter den euroväischen Alliieren für Vorschüsse zur Fort­führung der Kriegführung ist gänzlich abzu­schreiben. (Dabei wird nicht berührt der Status quo bezüglich der interalliierten Nachkriegs­schulden.) Alle Geaensorderungen werden aus­gegeben unter der Bedingung, daß die Schuld­ner ihre Ansprüche an die Bonds der zweiten Serie an einen ^nf übe^raoen mm Verteilung an diejenigen Mächte, die an die Vereinigten Staaten von Amerika oeriwuwet such und zwar im Verhältnis i^r amerikanischen Schuld.

Die an der Stelle, wo von der Verpflichtung Deutschlands zur Annahme der finanziellen Ueberwachung die Rede ist, als B bezeichnete Anmerkung hat folgenden Wortlaut:

Ueberwachung der deutschen Finanzen.

Es wird nötig fein, ein Organ für die wirk­same Ueberwachung der deutschen Finanzgesetz­gebung und Verwaltung im Namen der Alli­ierten einzurichten, auf jeden Fall bis zu der Zeit, wo die neuen Verabredungen in volle Ausführung kommen und Deutschland seinen Reparationsverpflichtungsn regelmäßig nach­kommt. Es wird vorgeschlagen, einen fremden Finanzausschuß mit dem Sitz in Berlin einzu- richten. Dieser Ausschuß soll bestehen aus Per­sonen, die von Großbritannien, Frankreich, Bel­gien und Italien berufen werden, zusammen mit zwei anderen Mitgliedern von amerikani­scher bezw. neutral-europäischer Nationalität. Der deutsche Finanzminister soll ex officio Vor­sitzender fein (ohne Stimme, mit Ausnahme des Falles von Stimmengleichheit) und soll auf des Finanzausschusses Anweisung ersucht werden, zu amtieren in allen Angelegenheiten, welche sich beziehen auf: 1

1. Geldumlauf,

2. Budget, Fiskalgesetzgebung und öffent­liche Ausgaben,

3. allgemeine Schatzverwaltung,

4. finanzielle Verbote und Kontrolle der sremden Rimessen.

Das bedeutet natürlich ein erhebliches Maß von Einmischung in die deutsche demokratische Unabhängigkeit in Finanzsachen, aber diese Einmischung ist ein unvermeidlicher Begleit­umstand jeder wirksamen Ueberwachung oder Kontrolle. Die Verbindung des Finanzmini­sters mit dem Ausschuß scheint die einzige Me­thode zu sein, durch die die fremde Einmischung dem demokratischen Mechanismus angepaßt werden kann.

Was die Befugnisse des Ausschusses betrifft, so ist das Hauptziel, dem zugestrebt werden muß, die deutsche Verwaltung soweit wie mög­lich in deutschen Händen zu lasten und die direkte Verantwortung für die Initiative in Bezug auf Einzelheiten in der Gesetzgebung zu vermeiden. Es ist wünschenswert, dem Ausschuß weit­gehende Befugnisse zu geben, aber ebenso großen Takt sowohl in Bemg auf die Art der Benutzung der Vollmacht, wie in Bezug auf die Ausdehnung, bis zu der sie gebraucht werden soll, zu empfehlen Es ist nicht tunlich, von vornherein starre Regeln niederzulegen in Be­zug auf solche Fragen, wie die weitere Aus- ehnung der Notenausgabe, die zugcstanen werden könnte, oder die weitere Erhöhung der schwelenden Schuld, die zu erlauben sei. Noch menget tunlich ist es. aus der Aufnahme non: Anleihen zu bestehen, deren Möglichkeit ja da- j rauf ruht, daß man Geldgeber findet.

Welche Form von lokaler Kontrolle auch schließlich angenommen werden mag, sie sollte selbstverantwortlich und unabhängig lein, das heißt keiner in Paris sitzenden Reparationskom­mission unterworfen. Es wird notroenbig sein, dafür zu sorgen, daß der Finanzausschuß ohne den deutschen Finanzminister Beratungen ab­hält bei jeder Gelegenheit, welche die Ausübung der Exekutivgewalt verlangt, die gegenwärtig in den Händen der Reparationskommission und des Garantieausschusses liegt. Wenn die Repa­rationskommission überhaupt noch beibehalten werden soll, so sollte sie nur als rein richterliche Instanz mit den dafür wünschenswerten Sta­tutenänderungen wsiterbestehen. Die besonde­ren Befugnisse des fremden Finanzausschuss»» sollten am 31. Dezember 1928 aufhören, aber die Alliierten sollten die Macht haben, durch ein­stimmig gesaßten Regierungsbeschluß diese Be­fugnisse für eine oder mehrere Perioden zkl er« neuern, wenn sie diese Erneuerung für not­wendig halten. Nach Erlöschen der besonderen Befugnisse hört der Ausschuß auf, unter Vorsitz des deutschen Finanzministers zu beraten, wird aber die Befugnisse weiter ausüben, die ihm vom Repyrationsausschuß und vom Garantie­ausschuß übertragen wurden.

Die leitenden Grundsätze des Planes find:

1. ein Mindestmaß der deutschen Verpflich­tungen festzusetzen innerhalb der jüngsten Be­rechnung der deutschen Leistungsfähigkeit durch die Sachverständigen, sowie eine Zusatzver- pflichtung, die zunächst nicht ungebührlich be­lastend ist, die aber von einem unparteiischen Tribunal noch herabgesetzt oder gestrichen wer­den kann, wenn sie sich in Zukunft als über­mäßig erweisen sollte.

2. An die totelle der jur Zeit feftgefteüien Schuld der europäischen Alliierten an Groß­britannien eine Regelung zu setzen, wonach mit Ausnahme eines kleinen Prozentsatzes, der die Form einer Anweisung auf die deutsche Pro­duktion erhalten könnte, alles nachgelasien würde, wobei jedoch die über das festgesetzte Mindestmaß hinausgehenden deutschen Zahlun­gen allgemein zur Abdeckung der europäischen Schuld an Amerika verwendet werden könnte.

3. Deutschland günstige Bedingungen für die frühzeitige Vorauseinlösung der jährlichen Zahlungen zu gewähren. Die erste deutsche Schuld erhält die Form von 50 Milliarden 32jähriger Goldmarkbonds, die während der ersten vier Jahre nicht verzinst werden. Wäh­rend der nächsten vier Jahre beträgt der Zins­fuß 4, nachher 5 Prozent. Ein Tilgungsfond ist nicht vorgesehen, aber die Bonds können unter Bedingungen eingeläft werden, die, wenn der deutsche Kredit sich erholt, es ermöglichen, daß die Zinsen und die Tilgung für die Anleihe, die zur Einlösung erforderlich sind, aus den Er­sparnissen an den Zinsen für die Bonds gedeckt werden können. Deutschland hat dadurch einen doppelten Anreiz, sich von der Oeffentlichkeit zur Einlösung der Originalbonds Geld zu be­schaffen. (Diese sind nicht zur Ausgabe an das Publikum bestimmt, sondern dienen lediglich als Sicherheit für die jährlichen Zahlungen und als Beleg für Verre^nungszwecke.)

Die Vorzüge des Planes find, daß feine An­nahme die Wiederherstellung des deutschen Kre­dits ermöglichen und zur Gewinnung von sehr erheblichen Summen zu Reparationszwecken führen würde, während das Verharren bei einer Politik, die unmögliche Ansprüche, mit Gewalt durchzusetzen sucht, schließlich mit der allgemeinen Zerstörung des Kredits enden würde. Der gegenwärtige Wert der ersten Schuld im Sinne dieses Planes kann infolge der verschiedenen Einlösungs-Möglichkeiten nitht ge­nau geschätzt werden. Führt die Annahme des Planes zu einer raschen Wiederbelebung des deutschen Kredits und wird Deutschland fähig, ^urch die Ausnahme von Anleihen den Gesamt­betrag der festgesetzten Jahreszahlungen in den ersten paar Jahren abzuzahlen, so wurde der gegenwärtige Wert nicht mehr als 30 Milliar- >en betragen und könnte möglicherweise nied­riger sein' Aber wenn das geschehen sollte, würden die Alliierten tatsächlich diese 30 Mil- Har^en erbalten haben und Deutschland wäre ^meüelfos in einer Lage, die zweite Serie der Bons zu bezahlen, wenn diese nach zehn Jahren geschaffen, werden und diese Serie ebenfalls sehr im eil einlösen. In diesem Fall hätten diese Bcms der zweiten Serie einen Gegenwartswert von mindestens 7,4 Milliarden unter Zugrunde­legung einer Verzinsung von 6% Proz., sodaß

(Fortsetzung auf Seite 5.)

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