General-Anzeiger
AmUiches Organ für SlaSl- und Landkreis Kana« a. M
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Nr. 3
Donnerstag den 4. Januar
1923
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Die Frage, ob die Zusammenkunft der Ententestaatsmänner in Paris zu einer Verständigung und zu einer gemeinschaftlichen Lösung führen wird, ist schon an den beiden ersten Verhandlungstagen mit voller Schärfe in die Erscheinung getreten. Zu einer optimistischen Beurteilung des weiteren Verlaufes und des Ausganges dieser Ministerberatung haben wir also nach wie vor keine Veranlassung. Die Konferenz hat aber — und dies ist ein unbestreitbarer Vorteil — vom ersten Tage an klar erkennen lassen, wie die internationalen Rollen
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heute verteilt sind. Wir werden es zunächst den weiteren Verhandlungen der Pariser Besprechungen überlassen müssen, ob Herr Poincarè es darauf ankommen lassen wird, seine Solorolle weiter zu spielen, oder ob Deutschlands Stimme sich in dem internationalen Konzert Gehör verschaffen wird. Auf jeden Fall berechtigt uns schon der Verlauf der ersten Tage dazu, klare Schlüsse über die Art zu ziehen, die heute die verschiedenen Weltmächte der Frage der deutschen Entschädigungsleistung, d. h. im Grunde der Frage des weltwirtschaftlichen Wiederaufbaues gegenüberstehen.
Es ist fast unnötig, zu sagen, daß Herr Poin- care mit äußerster Konsequenz an der politischen Lösung festhält und daß der Plan, den er vorgelegt hat, nicht nur Deutschlands Leistungs- sähigkeit zerstören, sondern auch der Weltwirtschaft den schwersten Schaden bringen muß. Es verschlägt dabei nichts, daß die Ruhrbesetzung und die Errichtung einer Zollschranke im Westen wie es scheint, fallen gelassen worden ist. Denn auch die Pfänderpolitik, die übrig bleibt, ist lediglich ein wirtschaftlicher Vorwând und soll nur dazu dienen, Deutschland politisch weiter zu knebeln und Frankreichs Vorherrschaft am Rhein zu befestigen. Die Kontrollvorschläge, die der französische Ministerpräsident macht, unterscheiden sich in nichts von der absoluten Bevormundung, die der Völkerbund in Wien durch seinen Bevollmächtigten ausüben läßt. Deutschland wäre nach dem Inkrafttreten dieser Pläne tatsächlich nur noch ein Schuldvasall der Entente und in seiner wirtschaftlichen Tätigkeit zudem durch die französische Pression am Rhein und an der Ruhr auss äußerste gelähmt. Wir müßten dem wirtschaftlichen und politischen Verfall entgegengehen, den Frankreich als sein Ziel verfolgt.
Nach dem Auftreten Frankreichs auf der Pariser Konferenz sind die letzten Schleier von dieser Politik gezogen und Herr Poincarë steht heute genau in demselben Lichte da, wie Herr Delcassë im Jahre 1914, als er dafür eintrat, daß Deutschland militärisch, politisch und wirt- chaftlich vernichtet werden müsse. Von dieser Politik hebt sich der englische Vorschlag deutlich ab. Gewiß hat auch der Vorschlag, den Bonar Law mitgebracht hat, noch Ecken und Kanten, an denen sich Deutschland stoßen muß. Aber wenn auch Bedenken vorhanden sind, namentlich in Bejug auf die Höhe der endgültigen Entschädigungssumme, so bewegt sich der englische Vorschlag doch auf einem ganz anderen und auf oem einzig möglichen Boden. Bonar Law hat m Paris versichert, daß England keine politische Losung des Entschädigungsproblemes anstrebe, sondern eine wirtschaftliche, und daß es Sanktionen gegen Deutschland nur dann in Erwägung ziehen könne, wenn die deutschen Leistungen auf Grund einer neuen Regelung unzureichend sei Damit schiebt der englische Ministerpräsident die ganze Konstruktion der fran= Wischen Politik mit einer Handbewegung bei Seite und stellt die Notwendigkeit in den Vordergrund, Deutschland erst auf die Beine zu helfen, damit es wieder gehen und vorwärts kommen kann. Denn nur dann kann es nach der vernünftigen Ansicht des englischen Ministerpräsidenten andere unterstützen.
Der englische Reparattonsplan der eine vollkommene und endgültige Regelung der Reparationen und der europäischen interalliierten Schulden darstellen soll, besagt:
Die auf Grund des Friedensvertrages ein- gegangenen deutschen Verpflichtungen werden für vier Jahre annulliert, abgesehen von gewissen Sachleistungen, an deren Stelle Kredit gegen künftige Zahlungen gegeben werden soll. Es werden festgesetzt: 2 Milliarden Goldmark (100 Millionen Pfund) jährlich für die nächsten vier Jahre, zweieinhalb Milliarden Goldmark (1^5 Millionen Pfund) jährlich für die folgenden zwei Jahre; nach zehn Jahren dreieindrittel
Milliarden Goldmark (166 Millionen Pfund) oder eine kleinere Summe (nicht weniger als zweieinhalb Milliarden), wie sie von einem unparteiischen Tribunal festgesetzt wird. Falls die überwachende Behörde, über die weiter unten Bestimmungen getroffen werden, sich einstimmig dafür entscheidet, daß der Stand der deutschen Finanzen vor dem Ende der vierjährigen Anfangsperiode ein solcher ist, daß Barzahlungen für Reparationszwecke geleistet werden können, wird dieses Tribunal Vollmacht haben, den Beginn der Jahreszahlungen von zwei Milliarden um eine Periode vorzudatieren, die zwei Jahre übersteigt, wenn sie dies für an- gezüigt findet, und hinsichtlich der weiteren Zahlungen angemessene Regelungen zu treffen, wobei jedoch sichergestellt werden muß, daß die Gesamtverpflichtung nicht erhöht wird. Die Obligationen sollen die Form fünfprozentiger Bonds haben, einlösbar auf Abruf durch die deutsche Regierung, die ratenweise unter milden Bedingungen im Laufe von 32 Jahren getilgt werden
Die Bonds sind in zwei Serien eingeteilt: Serie I stellt die festgesetzte Schuld dar bis zu 2% Milliarden jährlich, Serie II die zusätzlichen Zahlungen, die über die 214 Milliarden hinausgehen und mit dem 11. Jahre beginnen. Ein Tilgungsfonds ist nicht vorgesehen, die Einlösung aber besonders in den ersten Jahren zu so liberalen Bedingungen statthast, daß die Ersparnis an der jährlichen Verzinsung der eingelösten Bonds, wenn der deutsche KxeW wieder hergestellt ist, ausreichen würde, um die Verzinsung und Tilgung für die von Deutschland zu Einlösungszwecken auf dem Weltmarkt aufgenommenen Anleihen zu decken.
Diese Vereinbarung gibt Deutschland einen starken Antrieb, derartige Anleihen sobald wie möglich aufzunehmen, da es dadurch eine ständige in eine ziemlich begrenzte Verpflichtung umwandeln würde ohne Vermehrung der jährlichen Belastung. Ferner würde dadurch eine normale ausländische Schuld an Private an Stelle der bisherigen Schuld an die auswärtigen Regierungen treten. Die im Diane vorgesehenen Bonds sollen nicht öffentlich ausaegeben oder auf den Markt gebracht werden, sondern lediglich zur Verrechnung dienen. Die Mobilisierung der deutschen Revarationsschuld hätte durch von Deutschland auszunehmende Anleihen, deren Betrag zur Einlösung der Originalbonds dienen würde, zu erfolgen. Um Deutschland eine wirkliche Gelegenheit zu geben, sein Dudgetgleichge- wicht wieder herzustellen und die Mark zu stabilisieren, ist es durchaus notwendig, daß es während der Periode
vollständig von der. Zahlung in fremden Währungen befreit
wird und daß die Sachlieferungen (ausgenommen, soweit die empfangenden Länder bereit wären, für sie in bar zu zahlen) auf ein Minimum herabgesetzt werden. Indessen würde es notwendig sein, daß die Lieferungen aus Reparationskonto von Koks an Frankreich, von Kohlen an Italien und wahrscheinlich auch von Farbstoffen festgesetzt werden, allerdings in ermäßigtem Umfange, selbst während dieser ersten Periode. Die genauen Mengen könnten nur durch Verhandlungen festgesetzt werden. Falls der Plan sich erfolareich erweist, ist es in= dessen höchst wahrscheinlich, daß Deutschland selbst versuchen würde, seine Sachlieferungen in den ersten Jahren auf ein Maximum zu steigern angesichts der liberalen Bedingungen, unter denen der Betraa für die Sachstefernngen zur Tilgung feiner Schuld verwandt wird.
Der Plan würde Deutl-^^and entboten werden unter der Bedingung, daß es annimmt:
1. die Mark zu stabilisieren im Einklang mit den in dem Mehrheitsbericht der ausländischen von der deutschen Regierung im letzten Ncmem- ber befragten Sachverständigen enthaltenen Empfehlungen und das Budgetgleichgewicht wieder herzustellen inne-halb einer vow-schrei- benden Frist (etwa 6 Monate für die Stabilisierung und 2 Jahre für die Budgetreform),
2. eine solche finanzielle Ueberwachung anzu- nehmen, wie sie von den allii'rten flüchten a's notwendig erachtet werden wird, um die pünktliche Durchführung seiner Reformen zu sichern (siehe auch b),
3. falls Deutschland die überwachende Autorität nicht darüber befriedigt, daß es Ae Bedingungen einhalten wird oder seine jetzt revidierten Verpflichtungen nicht erfüllt, hätte es
sich auf den Bericht der überwachenden Autorität von einer solchen Verfehlung hin irgendwelchen Maßnahmen zu unterwerfen, die von den alliierten Mächten einstimmig für notwendig erachtet würden und die eine gewaltsame Erfassung von deutschen Einnahmen und Beständen und die militärische Besetzung deutschen Gebietes avberhalb der bestehenden Besatzungs- zone umfassen.
Unter der Voraussetzung, daß der obige Re- parationsplan angenommen wird, werden die folgenden Vorfchläge zur Regelung der Fragen der interalliierten Schulden gemacht, und als Vorschläae für die Ergreifung von Pfändern und die Anwendung von Sanktionen (außer den in dem obigen Plan vorgesehenen) werden bezeichnet:
1. Die jetzt von Großbritannien als Sicherheit für die interalliierten Schulden gehaltenen Golddevots sollen für die Herabsetzung seiner Schulden verwandt werden.
2. Die erste Serie deutscher Bonds, die Frankreich im Hinblick auf die belgische Kriegsschuld erhält. und die 114 Milliarden der ersten Reihe von Bonds, die Italien im Hinblick auf seinen Reparationsanteil erhält, soll an Großbritannien überschrieben werden.
3. Der Rest der Nettoschulden unter den euroväischen Alliieren für Vorschüsse zur Fortführung der Kriegführung ist gänzlich abzuschreiben. (Dabei wird nicht berührt der Status quo bezüglich der interalliierten Nachkriegsschulden.) Alle Geaensorderungen werden ausgegeben unter der Bedingung, daß die Schuldner ihre Ansprüche an die Bonds der zweiten Serie an einen ^nf übe^raoen mm Verteilung an diejenigen Mächte, die an die Vereinigten Staaten von Amerika oeriwuwet such und zwar im Verhältnis i^r amerikanischen Schuld.
Die an der Stelle, wo von der Verpflichtung Deutschlands zur Annahme der finanziellen Ueberwachung die Rede ist, als B bezeichnete Anmerkung hat folgenden Wortlaut:
Ueberwachung der deutschen Finanzen.
Es wird nötig fein, ein Organ für die wirksame Ueberwachung der deutschen Finanzgesetzgebung und Verwaltung im Namen der Alliierten einzurichten, auf jeden Fall bis zu der Zeit, wo die neuen Verabredungen in volle Ausführung kommen und Deutschland seinen Reparationsverpflichtungsn regelmäßig nachkommt. Es wird vorgeschlagen, einen fremden Finanzausschuß mit dem Sitz in Berlin einzu- richten. Dieser Ausschuß soll bestehen aus Personen, die von Großbritannien, Frankreich, Belgien und Italien berufen werden, zusammen mit zwei anderen Mitgliedern von amerikanischer bezw. neutral-europäischer Nationalität. Der deutsche Finanzminister soll ex officio Vorsitzender fein (ohne Stimme, mit Ausnahme des Falles von Stimmengleichheit) und soll auf des Finanzausschusses Anweisung ersucht werden, zu amtieren in allen Angelegenheiten, welche sich beziehen auf: 1
1. Geldumlauf,
2. Budget, Fiskalgesetzgebung und öffentliche Ausgaben,
3. allgemeine Schatzverwaltung,
4. finanzielle Verbote und Kontrolle der sremden Rimessen.
Das bedeutet natürlich ein erhebliches Maß von Einmischung in die deutsche demokratische Unabhängigkeit in Finanzsachen, aber diese Einmischung ist ein unvermeidlicher Begleitumstand jeder wirksamen Ueberwachung oder Kontrolle. Die Verbindung des Finanzministers mit dem Ausschuß scheint die einzige Methode zu sein, durch die die fremde Einmischung dem demokratischen Mechanismus angepaßt werden kann.
Was die Befugnisse des Ausschusses betrifft, so ist das Hauptziel, dem zugestrebt werden muß, die deutsche Verwaltung soweit wie möglich in deutschen Händen zu lasten und die direkte Verantwortung für die Initiative in Bezug auf Einzelheiten in der Gesetzgebung zu vermeiden. Es ist wünschenswert, dem Ausschuß weitgehende Befugnisse zu geben, aber ebenso großen Takt sowohl in Bemg auf die Art der Benutzung der Vollmacht, wie in Bezug auf die Ausdehnung, bis zu der sie gebraucht werden soll, zu empfehlen Es ist nicht tunlich, von vornherein starre Regeln niederzulegen in Bezug auf solche Fragen, wie die weitere Aus- ehnung der Notenausgabe, die zugcstanen werden könnte, oder die weitere Erhöhung der schwelenden Schuld, die zu erlauben sei. Noch menget tunlich ist es. aus der Aufnahme non: Anleihen zu bestehen, deren Möglichkeit ja da- j rauf ruht, daß man Geldgeber findet.
Welche Form von lokaler Kontrolle auch schließlich angenommen werden mag, sie sollte selbstverantwortlich und unabhängig lein, das heißt keiner in Paris sitzenden Reparationskommission unterworfen. Es wird notroenbig sein, dafür zu sorgen, daß der Finanzausschuß ohne den deutschen Finanzminister Beratungen abhält bei jeder Gelegenheit, welche die Ausübung der Exekutivgewalt verlangt, die gegenwärtig in den Händen der Reparationskommission und des Garantieausschusses liegt. Wenn die Reparationskommission überhaupt noch beibehalten werden soll, so sollte sie nur als rein richterliche Instanz mit den dafür wünschenswerten Statutenänderungen wsiterbestehen. Die besonderen Befugnisse des fremden Finanzausschuss»» sollten am 31. Dezember 1928 aufhören, aber die Alliierten sollten die Macht haben, durch einstimmig gesaßten Regierungsbeschluß diese Befugnisse für eine oder mehrere Perioden zkl er« neuern, wenn sie diese Erneuerung für notwendig halten. Nach Erlöschen der besonderen Befugnisse hört der Ausschuß auf, unter Vorsitz des deutschen Finanzministers zu beraten, wird aber die Befugnisse weiter ausüben, die ihm vom Repyrationsausschuß und vom Garantieausschuß übertragen wurden.
Die leitenden Grundsätze des Planes find:
1. ein Mindestmaß der deutschen Verpflichtungen festzusetzen innerhalb der jüngsten Berechnung der deutschen Leistungsfähigkeit durch die Sachverständigen, sowie eine Zusatzver- pflichtung, die zunächst nicht ungebührlich belastend ist, die aber von einem unparteiischen Tribunal noch herabgesetzt oder gestrichen werden kann, wenn sie sich in Zukunft als übermäßig erweisen sollte.
2. An die totelle der jur Zeit feftgefteüien Schuld der europäischen Alliierten an Großbritannien eine Regelung zu setzen, wonach mit Ausnahme eines kleinen Prozentsatzes, der die Form einer Anweisung auf die deutsche Produktion erhalten könnte, alles nachgelasien würde, wobei jedoch die über das festgesetzte Mindestmaß hinausgehenden deutschen Zahlungen allgemein zur Abdeckung der europäischen Schuld an Amerika verwendet werden könnte.
3. Deutschland günstige Bedingungen für die frühzeitige Vorauseinlösung der jährlichen Zahlungen zu gewähren. — Die erste deutsche Schuld erhält die Form von 50 Milliarden 32jähriger Goldmarkbonds, die während der ersten vier Jahre nicht verzinst werden. Während der nächsten vier Jahre beträgt der Zinsfuß 4, nachher 5 Prozent. Ein Tilgungsfond ist nicht vorgesehen, aber die Bonds können unter Bedingungen eingeläft werden, die, wenn der deutsche Kredit sich erholt, es ermöglichen, daß die Zinsen und die Tilgung für die Anleihe, die zur Einlösung erforderlich sind, aus den Ersparnissen an den Zinsen für die Bonds gedeckt werden können. Deutschland hat dadurch einen doppelten Anreiz, sich von der Oeffentlichkeit zur Einlösung der Originalbonds Geld zu beschaffen. (Diese sind nicht zur Ausgabe an das Publikum bestimmt, sondern dienen lediglich als Sicherheit für die jährlichen Zahlungen und als Beleg für Verre^nungszwecke.)
Die Vorzüge des Planes find, daß feine Annahme die Wiederherstellung des deutschen Kredits ermöglichen und zur Gewinnung von sehr erheblichen Summen zu Reparationszwecken führen würde, während das Verharren bei einer Politik, die unmögliche Ansprüche, mit Gewalt durchzusetzen sucht, schließlich mit der allgemeinen Zerstörung des Kredits enden würde. Der gegenwärtige Wert der ersten Schuld im Sinne dieses Planes kann infolge der verschiedenen Einlösungs-Möglichkeiten nitht genau geschätzt werden. Führt die Annahme des Planes zu einer raschen Wiederbelebung des deutschen Kredits und wird Deutschland fähig, ^urch die Ausnahme von Anleihen den Gesamtbetrag der festgesetzten Jahreszahlungen in den ersten paar Jahren abzuzahlen, so wurde der gegenwärtige Wert nicht mehr als 30 Milliar- >en betragen und könnte möglicherweise niedriger sein' Aber wenn das geschehen sollte, würden die Alliierten tatsächlich diese 30 Mil- Har^en erbalten haben und Deutschland wäre ^meüelfos in einer Lage, die zweite Serie der Bons zu bezahlen, wenn diese nach zehn Jahren geschaffen, werden und diese Serie ebenfalls sehr im eil einlösen. In diesem Fall hätten diese Bcms der zweiten Serie einen Gegenwartswert von mindestens 7,4 Milliarden unter Zugrundelegung einer Verzinsung von 6% Proz., sodaß
(Fortsetzung auf Seite 5.)
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