SamueM Anzeiger
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Nr. 178
Dienstag den 1. August
1922
Das Neueste.
— Die deutsche Note an Frankreich wurde gestern abgesandt.
— Das Abkommen zwischen dem Vatikan und Frankreich wurde von der Kardinalkongre- gation für außerordentliche kirchliche Angelegenheiten verworfen.
— Der Korrespondent des „Matin" erfährt aus Riga, daß im Ural ein Aufstand gegen die Lowjetregierung ausgebrochen ist.
Die Krisis der GrsiMrmgspvMik.
Das sprunghafte Steigen des Dollars und der weitere Absturz der Mark, find zweifellos Merkmale einer panikartigen Stimmung. Die private Spekulation stürzt sich mit zusammenge- saßten Kräften auf einen Punkt, d e n D o l l a r. Das Vertrauen des deutschen Kapitalbesitzers zur Mark scheint völlig geschwunden zu sein, denn nur so ist es erklärlich, daß durch Dollarankäufe die amerikanische Währung in Deutschland immer höher im Werte steigt und die deutsche Mark sich immer mehr dem reinen Papierwert nähert. Das Unnatürliche dieser Entwickelung kommt besonders darin zum Ausdruck, daß deutsches Geld in der letzten Zeit auf dem innerdeutschen Markt ein gesuchter Artikel geworden ist und ganz gewinnbringende Anlagen finden könnte. Der Dollar wird aber unter allen Umständen vorgezogen. Dieselbe Flucht vor der deutschen Mark im Auslande! Auch hier entäußert man sich der deutschen Währungszeichen in einem Stimmungsanfall, der von einer Börfenpanik nicht mehr weit entfernt ist. Auch hier hat man jedes Pertrauen verloren. Nach den Gründen dieser Erscheinung braucht man leider nicht lange zu suchen, die Fieberzu- Knde innerpolitischer Krisis folgen einander m Deutschland seit Monaten fast ununterbrochen. Durch den bayerischen Konflikt ist die Gefahr des Reichszerfalles drohend aufgetaucht. Können wir uns darüber wundern, wenn der ausländische Beobachter mit diesem Krankheitsbild vor Augen in seinem Vertrauen erschüttert wird, daß Deutschland doch trotz allem noch stark und gesund genug sei, um sich wieder aufzurichten? Man hat im deutschen Volke alle Veranlassung, sich diese Fragen endlich einmal mit allem Ernste selbst vorzuhalten.
Das schwindende Zutrauen in Deutschland selbst aber hat leider auch einen sehr greifbaren Grund. Man spürt es, daß die Erfüllungspolitik in eine Krisis geraten ist, der sie sich trotz des besten Willens der deutschen Regierung nicht mehr entziehen kann. Indessen, diese Entdeckung ist nicht mehr ganz neu. Diese Krisis ist ja von der deutschen Regierung selbst in dem Augenblick anerkannt worden, in dem das deutsche Gesuch um völlige Stundung der baren Entschädigungsleistungen an die Reparationskommission abging. Seitdem hat sich aber die Lage bedeutend erschwert und verschlimmert. Immer mehr hat der Glaube an Boden gewonnen, daß es mindestens ungeheuer schwer, wenn nicht ganz unmöglich sein werde, die Krisis der Er- süllungspolitik heil zu überstehen.
Man erinnert sich hier noch einmal des Weges, den die Erfüllungspolitik gehen sollte. Sie sollte durch die Erfüllung zu dem Beweise siihren, daß die Erfüllung unmöglich sei, und damit die Wendung zum Bessern schaffen, d. h. die Wendung, zur Stundung, zur Kredithilfe und Anleihe, zur Atempause. Dieser Hoffnung zuliebe hat die deutsche Regierung eine neue und unendlich schwere Last auf sich genommen, die Finanzkontrolle des Garantiekomitees! Aber die Hoffnung selbst ist von Tag zu Tag schwächer geworden. Sie scheint ihren letzten halt verloren zu haben, seit Herr Poincarö höchst eigenhändig eine Rote an Deutschland unterzeichnet hat, in der er kurz und bündig ankündigt, daß binnen zehn Tagen, vom 26. 3u(i an gerechnet, gewisse „Maßnahmen" automatisch in Kraft treten sollen, wenn Deutschland sich nicht bereit erklärt, die Ausgleichszahlungen in der bisher vereinbarten Höhe von 2 Millionen Pfund, d. h. 40 Millionen Goldmark monatlich zu zahlen. Das Unsinnige dieser Bedingung braucht nicht noch einmal be= miesen zu werden. Wenn Deutschland den utachweis erbracht hat, daß es 50 Millionen Mark bare Entschädigungsleistungen im Mo- uate nicht zahlen kann, so ist es der reine Hohn, zuzumuten, daß es die Zahlung von 40 Millionen Goldmark Ausgleichsgelder unvermindert aufrecht erhält. Aber das Unsinnige emer solchen Zumutung würde an sich nicht die verhängnisvolle Wirkung gehabt haben, die die stanzösische Note ausgeübt hat. Verhängnisvoll wirkte hier der Zusammenhang. Denn aus der französischen Note mußte aeübloi^n wer
Aus Vorstehendem erhellt somit, daß die Kündigung des Londoner Abkommens, die aus der Nichtausführung der Hauptbestimmung dieses Abkommens durch das Deutsche Amt folgen könnte, dem ein Ende setzen würde, da diese Abkommen — wie ich wiederhole •— mit Rücksicht auf den Abschluß des Londoner Abkommens getroffen und ratifiziert worden sind.
Mit dem Antrag auf Herabsetzung des durch das Abkommen vom 10. Juni auf 2 Millionen Pfund festgesetzten Pauschalbetrags auf 200 000 Pfund wollen Eure Exzellenz wohl sagen, daß die Zahlungen von 500 000 Pfund allmonatlich erfolgen würden, ohne der Gläubiger- und Schuldnerlage Deutschlands Rechnung zu tragen.
Wenn die Regierung der Republik von der Erklärung Akt nimmt, daß das deutsche Verbot nicht an der Ausslegung festhalten würde, die es dem Abkommen vom 10. Juni 1921 gegeben hat und wonach es sich der Zahlung von 2 Millionen Pfund entzieht, sobald die übrigens zu oft aus berechneter Langsamkeit hervorgehenden Kontorechnungen es augenblicklich als Gläubiger der alliierten Aemter erscheinen läßt, vermag sie den von Eurer Exzellenz gemachten Vorschlag nicht zu genehmigen. Sie hält diesen Vorschlag nicht nur für unannehmbar, sondern sie lehnt es ab, das Abkommen vom 10. Juni 1921 wieder zur Erörterung zu stellen. Sie konnte allein die Kündigung des Abkommens ins Auge fassen, welche die Rückkehr zu.dem Status quo ante für den Fall zur Folge hätte, daß das deutsche Amt den Pauschalbetrag von 2 Millionen Pfund nicht zahlt.
Tei dieser Annahme würden die Vortelle des dem deutschen Amt zugestandenen Pau- schals verschwinden. Alsdann würde die strikte Anwendung des Artikels 296 des Vertrags von Versailles und der Anlage zu diesem Artikel nötig werben. Die oeuycye yiegieiuuy wäre verpflichtet, das Reichsausgleichsgesetz unverzüglich aufzuheben, durch das sie aus Gründen, deren Erörterung zur Zeit nicht angebracht ist, geglaubt hat, ihrem Ausgleichsamt nicht den Charakter eines einfachen Vollzugsorgans lasen zu sollen, daß die von deutschen Staats- ingehörigen zu erlegenden Beträge erhebt oder zahlt.
Das deutsche Amt ist tatsächlich ebenso wenig berechtigt, deutschen Staatsangehörigen den Gesamtbetrag ihrer Forderungen an alliierte Staatsangehörige nicht zu zahlen, als darin einzuwilligen, von diesen nur Markbeträge anzunehmen, die nicht die Gesamtheit ihrer Schulden darstellen. Zweifelsohne haftet die deutsche Regierung für die Schulden ihrer Staatsangehörigen. abgesehen von den in Artikel 296b vorgesehenen Ausgaben. Diese Haftung kann jedoch nicht bis zur wohwollenden Belastung mit der Valorisierung privater Schulden gehen; einer Valorisierung, die durch nichts zu rechtfertigen wäre, wenn die Schuldner zahlungsfähig ^3m Falle der Aufhebung des Reichsaus- gleichsgefetzes und bei ausschließlicher Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 296 durch das deutsche Amt wäre die Regierung der Republik zwecks genauer Festlegung der Lasten, die sich für Deutschland aus der in Artikel 296b vorgesehenen regierungsseitigen Haftung ergeben, geneigt, vorläufig und auf Grund festzulegender Modalitäten und Bedingungen neben dem regelmäßigen Avis, wodurch das deutsche Amt die von deutschen Schuldnern anerkannten und bezahlten Beträge dem französischen Amt gutschreibt, Avis entgegenzunehmen, welche die Forderungen bekannt geben, zu deren sämtlicher Abtragung sich die Schuldner außerstande erklären.
Die Uebergabe dieses Avis wurde Deutschland selbstverständlich nicht von der Haftung m Ansehung der in Rede stehenden Schulden entbinden, aber Prüfungen über die Zahlungsunfähigkeit der Schuldner gestatten. Die Namen dieser Schuldner wären außerdem öffentlich bekannt zu geben, damit für alle Fälle die allller- ten Staatsangehörigen die deutschen Staatsangehörigen kennen lernen, die ihren Vorkriegs- verpflichtungen nicht nachkommen können oder sich weigern, dies zu tun. .. .
Die Ankündigung der Bekanntgabe wurde dem deutschen Amte sicherlich gestatten, die schleunige Deckung der alliierten ForderSngen sicherzustellen. Die Regierung der Rspuplik könnte hierzu eine Unterstützung des deutschen Amtes durch anderweitige Informationen oder Mittel in Aussicht nehmen.
Die Reigerung der Republik hat die Pflicht, ihre Staatsangehörigen zu schützen, ebenso wie mit demselben Rechte die deutsche Regierung als haftbar für ihre Schulden in Ansehung der deutschen Gläubiger nicht gegen diese Pflicht verstoßen wird.
den, daß Herr Poincarö die Absicht hat, aus )er Reihe zu tanzen. Stundung, Kredithilfe, internationale Anleihe — alles das versank damit wieder in das Nichts und die tolle Flucht vor der Mark begann. Denn darüber war sich eder klar: Wenn die Erfüllungspolitik diese Krisis nicht überstand, wenn abermals Devisen gekauft werden mußten, so sank die deutsche Mark in die bodenlose Tiefe.
Wie die Krisis der deutschen Erfüllungspolitik wirklich ausgehen wird, vermag heute noch niemand zu sagen. Die deutsche Regierung hat gestern die Antwort aus die Note des Herrn Poincarö abgehen lassen und aller Wahr- cheinlichkeit nach dem französischen Ministerpräsidenten mitgeteilt, daß Deutschland in feiler gegenwärtigen Finanz- und Währungsage außerstande sei, der französische Forderung nachzukommen. Werden die französischen „Maßnahmen" dann automatisch eintreieh? )ie Verhältnisse auf der Gegenseite sind so undurchsichtig, daß man darauf keine Antwort zu geben vermag. Die französische Politik ist zweifellos darauf angelegt, auf England einen Druck auszuüben. Herr Poincarö will durch- etzen, daß im Falle einer Stundung und einer mrauffolgenden internationalen Anleihe Frankreich mit Porzug behandelt wird. Seit ein paar Tagen spielt auch der griechisch-türkische Kon- likt in den gegenseitigen Beziehungen der Entente eine große Rolle. Inzwischen treibt das deutsche Schiff fast hilflos auf den Wellen und wir haben noch nie die feste Hand am Steuer so 'chmerzllch vermißt wie heute.
Das Ivtäaiae Ultimatum Pvinearès an die Reichsregierung.
Berlin, 31. Juli. Die f r a n z ö f i f ch e Antwortnote vom 26. Juli auf die deutsche Note wegen der Barzahlungen im Ausgleichsverfahren und aus bc-m Urteil des gemischten Schiedsgerichtes hat folgenden Wortlaut:
„Durch Schreiben vom 14. Juli haben Sie mir einen Antrag Ihrer Regierung wegen Herabsetzung der'monatlichen Zahlungen vÄN 2 Millionen Psund auf 500 000 Pfund zugehen lassen, zu denen sich das Deutsche Amt in dem Londoner Abkommen vom 10. Juli 1921 zwecks Abdeckung der deutschen Verpflichtungen bereit erklärt hat, die sich auf dem durch Artikel 296 des Vertrags von Versailles vorgesehenen Ver- ahren zum Ausgleich der deutschen Forderunzen und Schulden ergeben.
Ihre Regierung hat zugleich gebeten, von den Zahlungen, die für sie aus Abschnitt IV Teil X des Vertrags von Versailles und besonders aus Artikel 297s folgen, für die Dauer des Moratoriums befreit zu sein, das sie bei der Reparationskommission zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen in Bar zum Konto Reparationen nachgesucht hat. .
Ich sehe mich zunächst genötigt, einen Irrtum zu berichtigen, der sich in Eurer Exzellenz Schreiben befindet. Eure Exzellenz haben in der Tat geschrieben, daß die sich für Deutschland aus Abschnitt IV und insbesondere aus Artikel 297s ergebenden Verpflichtungen in erster Linie aus dem Erlös des deutschen Eigentums in den beteiligten Ländern zu erfüllen sind. Ich glaube Eure Ezellenz daran erinnern zu sollen, daß der Friedensvertrag in dieser Hinsicht keine Verpflichtung für die alliierten und assoziierten Mächte enthält, sondern einfach die Möglichkeit ins Auge faßt, den Erlös aus den m Rede stehenden Liquidationen zur Zahlung, der Entschädigungen an die alliierten Staatsangehörigen in Ausführung des Artikels 297s zu verwenden. Der Erlös aus der Liquidation konnte gemäß § 4 der Anlage zu Abschnitt IV nach dem Belieben einer jeden der alliierten und assoziierten Regierungen anderweitig verbraucht werden.
Eure Exzellenz haben sicherlich erfahren, daß nach Unterzeichnung des Londoner Abkommens vom 10. Juli 1921, das nach Auslassung der dem Ausgleichsverfahren beigetretenen alliierten Mächte hinsichtlich der durch das Reichsamt vorzunehmenden Monatssalden alle Schwierigkeiten endgültig behob, die alliierten Unterhändler den deutschen Vertretern eine Erklärung übergeben haben, worin sich m Anbetracht des am 10. Juni 1921 getroffenen Abkommens die beteiligten alliierten Regierungen verpflichteten, Verhandlungen mit der deutschen Regierung zu dem Zwecke zu eröffnen, Deutschland von'der in dem Vertrag aufgenommenen Möglichkeit, den Erlös aus den Liquidationen zur Zahlung der in Artikel 2u7e genannten Entschädigungen zu verwenden, Vorteil.ziehen zu lassen. Die zwischen Frankreich und Großbritannien einerseits und Deutschland andererseits geführten Verhandlungen haben zu dem Abkommen über die Zahlung der Entschadi- aunaen und über den Artikel 297 aembrt.
. Ueberdies ist die deutsche Regierung wenig berechtigt, sich zwecks Aenderung des Londoner Abkommens vom 10. Juni 1921 auf die Lasten zu beruffli, die ihr Artikel 296 des Vertrags von Versailles auferlegt. § 9 der Anlage zu Artikel 296 ermächtigt übrigens das deutsche Amt, die Abzüge vorzunehmen, die für Aus- alle, Kosten und Vermittelungsgebühren erforderlich find. Die Anwendung dieser Bestimmung in Verbindung mit der Aufhebung des Reichsausgleichsgesetzes würde aller Wahrscheinlichkeit nach genügen, um die Last zu verringern, über die sich die deutsche Regierung beklagt und vor der sie sich durch ihren Antrag auf Herabsetzung der Monatssalden zu befreien wünscht.
Was die Verpflichtungen aus Artikel 296e anbelangt, so ist diese Frage jetzt durch die vorhandenen AbtomnVm geregelt. In diesen Abkommen hat sich die deutsche Regierung verpflichtet, die erforderlichen Gelder zu beschaffen, falls der Reinerlös aus dem liquidierten deutschen Eigentum nicht ausreicht. Diese Verpflichtung ist formell. Die deutsche Regierung kann sich, um ihr nachzukommen, jederzeit die etwa nötigen Hilfsmittel dadurch verschaffen, daß sie solange als ihr dies angezeigt erscheint, die Anwendung des § 1 des Artikels 297 des Vertrags von Versailles aussetzt oder verlangsamt. Die Regierung der Republik kann nicht zugeben, daß allierte Staatsangehörige für die ihrem Eigentum durch Anwendung außerordentlicher Kriegsmaßnahmen zugefügten Nachteile nicht entschädigt werden, während die deutschen Staatsangehörigen fortgsetzte Zahlungen für Schäden gleicher Art erhalten. Die Regierung der Republik kann bei dieser Sachlage Eurer Exzellenz Antrag vom 14. Juli nur als null und nichtig ansehen.
Sie rechnet daher mit der getreuen Ausführung des Abkommens vom lü. jum ^ «m deutsche Amt
und zweifelt nicht, daß den Verwahrungen gegenüber den systematischen Verzögerungen des deutschen Amtes bei der Anerkennung dqr alliierten Forderungen Rechnung getragen wird. Es besteht übrigens die ganz bestimmte Absicht, die Aemter in Paris und Straßburg so lange nicht über deutsche Forderungen erkennen zu lassen, als sie nicht die Gewißheit erlangt haben, daß die Interessen der sranzösi- schen Gläubiger gewahrt sind oder gewahrt werden.
Ich habe die Ehre, Sie zu bitten, mir binnen einer Frist von zehn Tagen, vom Datum dieses Schreibens ab gerechnet, die Zusicherung zu geben, daß das deutsche Amt künftig das Londoner Abkommen dadurch ausführt, daß es jeden Monat den Pauschalbetrag von 2 Millionen Pfund bezahlt. Da mich der von Eurer Exzellenz übersandte Antrag auf den Gedanken gebracht hat, daß das deutsche Amt nicht mehr die Absicht habe, den Pauschalbetrag von 2 Millionen Pfund zu zahlen, habe ich für diese Eventualität eine bestimmte Anzahl von Maß' nahmen beschlossen.
Sollte die deutsche Regierung in der vorbezeichneten Frist nicht die Zusicherungen gemacht haben, die ich von Eurer Exzellenz dringend fordere, so schließe ich daraus, da^ meine Ansicht richtig ist, und die vorgesehenen Maßnahmen werden sofort usid automatisch zur An Wendung gelangen. (gez.) Poincarö."
Die Antwort der belgischen Regierung.
Berlin, 31. Juli. Nunmehr hat auch die bei» gische Regierung ihre Antwort auf das deutsche Gesuch um Zahlungsoerminderung der Repa- rationsleistungen und Aufschub der Zahlungen aus dem Urteil des Gemischten Schiedsgerichtes erteilt. Die Antwortnote hat folgenden Wort- laut: „Die belgische Regierung wird sich über den deutschen Antrag auf Herabsetzung der zu zahlenden Reparationsleistungen, sowie über den Antrag auf Gewährung eines Moratoriums äußern. Sie bestätigt schon jetzt ihren Willen, den Reparationszahlungen gemäß dem Frie- densvertrage das Vorrecht vor allen anderer Lasten des deutschen Reiches zu geben.
Die deutsche Rote an Frankreich abgesandk.
Berlin, 1. Aug. Gestern abend wurde dit deutsche Note an Frankreich telegraphisch nach Paris gesandt, wo sie im Laufe des morgigen Tages überreicht werden wird.
— Leoprechking im Zuchthaus. Der z» lebenslänglicher Zuchthausstrafe verurteilte Freiherr v. Leoprechting ist zur Abbüßung seiner Strafe nach dem Zuchthaus Straubing verbracht worden.
(Weile. „olitiicke Kat liebten Seite 3.)