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General-Anzeiger

Amtliches Organ für SlaSl- und Landkreis Sanatt

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Nr. 170

Samstag den 22. Juli

1922

Berlin, 22. Juli. DieKreuzzeitung veröffent­licht in ihrer heutigen Abendausgabe das Me­morandum des Garantieausschusses über die durch das Garantiekomitee auszuübende Kon­trolle. Wie wir erfahren, stimmt die Veröffent­lichung in den wesentlichen Teilen mit dem Original überein. Sie hat folgenden Wortlaut:

A. Nachprüfung.

Die vom Garantiekomitee im Auftrage der Reparationskommission auszuführende Kon­trolle ist in dem Schlußwechefel zwischen der Reparationskommission und der deutschen Re- giemng (Reparationskommission 21. März, deutsche Regierung 9. Mai und 28. Mai) nieder- gelegt.

1. Einnahmen und Ausgaben.

1. Beim Finanzministerium werden zwei Vertreter der ständigen Delegierten des Garan­tiekomitees besonders akkreditiert werden, von denen der eine sich insbesondere mit den Ein­nahmen, der andere mit den Ausgaben des Reiches befassen wird. 2. Jeder von ihnen wird besonders mit dem zuständigen Staatssekretär im Reichsfinanzministerium in Verbindung stehen. Die Staatssekretäre werden diese Dele­gierten und ihre Vertreter mit den Abteilungs­leitern in Verbindung setzen, deren Tätigkeit ihnen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben von Nutzen sein kann. 3. Die deutsche Regierung wird durch Vermittlung dieser Delegierten un­aufgefordert dem Garantiekomitee nachstehende Schriftstücke zur Kenntnisnahme übermitteln: a) den Entwurf des Reichshaushaltsplanes für das nächste Haushaltsjahr. Dieser Entwurf wird 'n gleicher Zeit wie dem Reichsrat mitgeteilt, werden, b) Alle Gesetzentwürfe fiskalischer Art. Diese Entwürfe werden zu gleicher Zeit wie dem Reichsrat mitgeteilt werden, c) Jeder Antrag auf einen Nachtragskredit, zu dem im Haushalt vorgesehenen Krediten, den die Reichsregierung im laufenden Haushaltsjahr im Reichstage ein­zubringen beabsichtigt. Diese Vorlagen werden zu gleicher Zeit wie dem Reichsrat mitgeteilt wer­den. d) Jede Entscheidung des Finanzministe­riums, durch die einem Ministerium ein über die laufenden Haushaltsplan genehmigten Kre­dite hinausgehender erhöhter Kredit bewilligt worden ist. Diese Mitteilung wird in Gestalt einer amtlichen Uebersicht gemacht werden.

Die Ergänzungskredite von weniger als 500 000 Mark brauchen nicht nach Kapitel und Titel angegeben werden, aber es soll der Ge­samtbetrag für jeden der 20 Abschnitte des Haushalts angegeben werden.

Wenn jedoch im Laufe eines Monats oder mehrerer Monate verschiedene Haushaltsüber­schreitungen von weniger als 500 000 Mark, die bei demselben Titel des Haushalts genehmigt sind, insgesamt den Betrag von 500 000 Mark oder mehr erreichen, so wird die Gesamtsumme unter Angabe von Kapitel und Titel in der mo­natlichen Uebersicht angegeben werden, die sich auf den Monat bezieht, in dessen Verlauf der Gesamtbetrag von 500 000 Mark oder mehr er­reicht ist, e) Abschrift der monatlichen Kassenab­schlüsse, die» jede Zentralbehörde dem Reichs- sinanzministerium einreicht und in denen für je­des Kapitel des Haushaltsplanes angegeben wird: 1. der Betrag der Ausgaben, die für Er­richtung dieses Kapitels In vorhergehendem Mo­nat gemacht sind, 2. der Betrag, der für Errich- tung dieses Kapitels seit Beginn des Rechnungs­lohres gemachten Ausgaben. f) In regelmäßi­gst und bestimmten Zeitabschnitten eine Mit- wilung über die vom Ersparniskommissar, der nach einer kürzlich von der deutschen Regierung getroffenen Entscheidung gestellt werden soll, erzielten Ergebnisse. Wenn die Einrichtung des Grsparniskommissars vollzogen ist, sollen die ge­nannten Ergebnisse in regelmäßigen und be- mmmten Zeitabschnitten im Einvernehmen mit »er deutsche« Regierung festgesetzt werden. £ Ar gleichen Zeit wie den Landesfinanzämtern Abschrift der Verordnungen (Reglements), in gnen allgemein das Verfahren der Veran- ogung und der Erhebung irgend einer Steuer geregelt wird oder in denen eine bestehende Re- ge.ung geändert wird. Das Reichsfinanzminifte-

wird aufferbem die Runderlasie an die -»andesfinanzämier, die geeignet sind, die Sim Ahrven und di« Verbuchung der Einnahmen zu Z^ut, zwecks Einsichtnahme dem Reichsfinanz- winiftsrUlm zur Verfügung der akkreditierten Aamten des Garantiekomitees zu stellen, die ,ss der anliegenden Liste aufgeftihrten pertobi*

Uebersichten, über Die di« Delegierten alle irtegftch ertasteten Abklärungen erbitten

können. 3. Die Delegierten und ihre Vertreter werden in ständiger Fühlung mit den beteilig­ten Stellen des Reichsfinanzministeriums die­jenigen Auskünfte bekommen, die für das Ko­mitee notwendig find, um in voller Kenntnis der Sachlage zu beurteilen; die Steuerprojekte, die Veranschlagung der Steuererträge, die Ver­anschlagung der Ausgaben nach dem Haushalts­entwurf oder die Ausgaben über die Ansätze des Haushalts hinaus, welche dem Garantiekomitee in der obengenannten Weise offiziell übermittelt worden find. 4. Die Delegierten müssen außer­dem diejenigen Maßnahmen kennen lernen, welche die Zentralverwaltung zu treffen beab­sichtigt, um das Funktionieren der Steuergesetze und des Rechnungswesens sicherzustellen. 5. Die Delegierten und ihre Vertreter haben insbeson­dere die Aufgabe, a) sich dahin zu vergewissern, daß ohne besondere Genehmigung der zuständi­gen Stellen keine Zahlung erfolgt ist, welche die im laufenden Haushalt vorgesehenen Kredite überschreitet, b) sich von dem jeweiligen Stand der Veranlagung, von der Richtigkeit der Ver­buchung der rechnerischen Ergebnme und von der Art der Aufstellung der Statistiken zu ver­gewissern, c) die Ursachen von Verzögerungen kennen zu lernen, die bei der Veranlagung und Erhebung der Steuern festgestellt werden, d) sich Rechenschaft zu geben über die Tätigkeit, welche von dem Vexanlagungsdienst bei An­wendung der gesetzlichen Verwaltungszwangs­maßnahmen entfaltet wird. 6. Die Delegierten werden ferner, soweit es sie angeht, über die Ar­beiten und Ergebnisse des Buch- und Betriebs- prüfungsdienstes unterrichtet werden.

^-L^diefLm Zwecke werden sie von,den Richt- lmien in Kenntnis gesetzt werden, die für die Arbeiten der Prüfungsbeamten dieses Dienstes gegeben sind und sie werden über das Ergebnis der Tätigkeit dieser letzteren, soweit diese für ihre Aufgabe von Interesse ist, Mitteilung er­halten. 7. Das Ganatiekomitee hat davon Kennt­nis genommen, daß die deutsche Regierung demnächst einen der Zentralverwaltung ange­gliederten beweglichen Nachprüfungsdienst schaf­fen wird, der dazu bestimmt ist, die im Reichs­finanzministerium Nachgeordneten Dienststellen zu inspirieren. Der Inhalt der Berichte der be­weglichen Jnspektionsbeamten wird, soweit er auf die Aufgabe des Garantiekomitees Bezug hat, dessen Delegierten mitgeteilt werden.

Von Zeit zu Zeit können die Delegierten und ihre Vertreter auf Ersuchen die Jnspektionsbe­amten diesen Nachprüfungsdienst zum Zwecke der Vornahme von Stichproben begleiten.

Bei diesen Stichproben werden sich die Be­amten des Garantiekomitees die Notwendigkeit vor Augen halten, den Gang der Verwaltung nicht zu stören und das Geheimnis des Ver­mögens und der Angelegenheiten der Steuer­zahler zu achten.

Die Delegierten können eventuell mit Zu­stimmung des zuständigen Staatssekretärs Dienststellen bezeichnen, bei denen diese Stich­proben stattfinden sollen. Im Falle der Nicht­zustimmung seitens des Staatssekretärs werden die Gründe dem Garantiekomitee schriftlich mil­

geteilt werden.

Der obengenannte Nachprüfungsdienst am 1. November 1922 in Tätigkeit sein.

2. Schwebende Schuld.

soll

Zur Aufgabe des Garantiekomitees gehört es, Maßnahmen zu treffen, die es ihm ermög­lichen, jederzeit den genauen Stand der schwe­benden Schuld zu kennen und sich Rechenschaft zu geben über die Zahlungsmittel, die das Reichsfinanzministerium zur Deckung seiner Ausgaben verwendet.

Zu diesem Zwecke wird einer der in der Ziffer 1 des Kapitels 1 dieses Memorandums vorgesehenen Delegierten oder einer ihrer Ver­treter von der deutschen Regierung bei dem Reichsfinanzministerium für diese Aufgabe be­sonders beglaubigt werden.

Das Reichsfinanzministerium wird diesen Beamten Abschriften der von dem Reichsfinanz­ministerium herausgegebenen und in der an­liegenden Liste aufgeführten Aufstellungen über die staatlichen Einnahmen und Ausgaben über­senden.

Darüber hinaus wird das Reichsfinanzmini­sterium als Ergänzung der lOtägigen Nach­weisung nähere Mitteilungen über die Zusam­mensetzung der schwebenden Schuld machen und zwar insbesondere bezüglich des Zinsfußes der Währung und der Umlaufaett unter Angabe

der Fälligkeiten bis zu 3, 6, 9 oder 12 Monaten sowie der länger als ein Jahr laufenden.

Das Reichsfinanzministerium wird dem ebengenannten Beamten die Aufklärungen ge­ben, die er hinsichtlich der ihm mitgeteilten Auf­stellungen verlangt und wird ihn in die Lage versetzen, die Richtigkeit der ihm übergebenen Uebersichten zu prüfen.

B. Unterdrückung der Kapitalflucht.

In Verfolg der von der deutschen Regierung in der Note vom 28. Mai 1922 gemachten Zu­sage, haben die deutschen Delegierten mit dem Garantiekomitee die Frage der Bekämpfung der Kapitalflucht beraten. Sie haben dem Komitee als Programm der geplanten Maßnahmen Richtlinien mitgeteilt, die bestimmt sind, die gegenwärtig in Geltung befindliche deutsche Ge­setzgebung zu vervollständigen sowie Leitsätze zu Ausführungsbestimmungen der vorgenannten Richtlinien. Das Garantiekomitee hat sich mit diesem Programm einverstanden erklärt. Man hat sich darüber verständigt, daß die deutsche Regierung das Erforderliche zur Inkraftsetzung dieser Maßnahmen in der nachstehend bekannt­gegebenen Verfassung im Laufe dieses Jahres veranlassen wird.

Es folgen dann ganz ausführliche Richtlinien für gesetzgeberische Maßnahmen zur Ergänzung des deutschen Kapitalfluchtgesetzes, die sich teil­weise auf banktechnische Fragen beziehen und weiterhin ganz detaillierte Leitsätze zu Ausfüh­rungsbestimmungen für ergänzende gesetzgebe­rische Maßnahmen zum Kapitalfluchtgesetz.

C. Statistiken.

Das Garantiekomitee hat von dem Memo­randum, das die deutsche Regierung am 14. Juni dieses Jahres wegen der Aufstellung und L-i-;ântliânoWi.ctichaM und finanzieller Ort dem Berichte

Statistiken übetfandt hat, und von----- _ , Kenntnis genommen, den seine Unterkommission für Statistik auf Grund ihrer Erörterungen mit den deutschen Sachverständigen erstattet hat. Das Komitee glaubt, die Maßnahmen die ge­troffen werden sollten, um den Wünschen der Reparationskommission zu entsprechen, wie folgt zusammenfassen zu können:

1. StatistikendesAußenhandels.

Die Monatsstatistik über Aus- und Einfuhr wird durch eine vierteljährliche Veröffentlichung über den Handel Deutschlands mit den 12 Staa­ten vervollständigt werden, die im Jahre 1921 die regsten Handelsbeziehungen mit Deutschland gehabt haben. Die Einteilung dieser Veröffent­lichung braucht weniger ins einzelne zu gehen, als diejenige der monatlichen Uebersichten. Grundsätzlich soll die Gliederung den Abschnit- ten und Unterabschnitten des Zolltarifs unter gesonderten Hervorhebung der wichtigsten Wa­ren entsprechen, deren Liste im Einvernehmen zwischen den Delegierten des Garantiekomitees und dem Präsidenten des Statistischen Reichs­amtes festgestellt wird. Um dem Garantiekomi­tee gewisse Angaben über, die Verteilung des deutschen Handels nach Ländern während eines Jahreszeitraumes zu liefern, der der jüng­sten Vergangenheit angehört, wird das Sta­tistische Reichsamt, da Angaben, die sich auf das Kalenderjahr 1921 beziehen, nicht zur Ver­fügung stehen, eine Uebersicht über die Ausfuhr nach Gewicht und Wert aufstellen lassen, die sich auf 18 Hauptländer während des Zeitraumes vom 1. Mai 192' bis 30. April 1922 bezieht. Das Statistische Reichsamt wird monatlich der Delegation des Garantiekomitees eine Uebersicht über die Einfuhr getrennt nach Fakturierung in ausländischen Devisen und in Mark mitteilen.

2. Verkehrs- und Schiffahrts­statistiken.

Die Statistiken über Eisenbahn- und Wasser- straßentransporte werden ebenso wie die Sta­tistik des Ueberseehandels regelmäßig in dersel- ben Form und denselben Zeiten veröffentlicht werden, wie vor dem Kriege und zwar gemäß der Erklärung des Herrn Präsidenten des Statistischen Reichsamtes.

3. Produktionsstatistit.

Die deutsche Regierung soll die periodische Veröffentlichung z. B. eine dreimonatige Ueber­sicht über die metallurgische Produktion ins Auge fassen. Sie soll diese Maßnahmen erarei- fen, damit die Statistiken über, die Produktion der metallurgischen Industrien schneller als gegenwärtig veröffentlicht werden. Das Komitee hofft auf die Mitarbeit der deutschen Regierung für die Aufstellung anderer Produktionsstalisti- ken ebenso für alle sonst etwa noch erwünschten

lion

Erhebungen rechnen zu könn««.

4. Finanzstatistik.

Die deutsche Regierung wird alle erforder­lichen Anstrengungen machen, um die Statisti­ken über Veranlagung und Aufkommen der hauptsächlichsten Steuern dem Komitee in aller­kürzester Frist mitzuteilen. Insbesondere wird die Statistik über die Einkommensteuer ohne Verzögerung und für einen Zeitraum aufzustel­len sein, der so kurz wie möglich zurückliegt. Die deutsche Regierung wird gemäß dem mit der Unterkommission erzielten Einvernehmen alle 6 Monate dem Komitee eine Uebersicht übersenden aus der sich für das erste Halbjahr 1922 und für die wichtigsten Gruppen von Einfuhrgütern das Zollaufkommen in Goldmark ergibt, errechnet unter Anwendung der tarifmäßigen Zollsätze auf die Einfuhrmengen. Das Garantiekomitee behält sich vor, die deutsche Regierung zu er­suchen, daß eine Uebersicht dieser Art ihm künf­tig in regelmäßigen Abschnitten übersandt wird.

Die Anlagen.

Die 1. Anlage umfaßt eine Liste der perio­dischen Uebersichten, die in Artikel 3 des Kapi- te'^ 1 vorgesehen sind. 1. Ueber den Stand der Vc anlagung der Einkommensteuer und der Körperschaftssteuer werden amtliche Uebersich- ten mitgeteilt werden 2. Uebersichten über die Zerlegung der Einnahmen aus der Einkommen­steuer und Umsatzsteuer auf die einzelnen Ver­anlagungsjahre (20, 21, 22 usw.) werden mit­geteilt werden, sobald nach dem Stande der Veranlagung die technische Möglichkeit dazu be- steht und die Aufstellung soll für Uebersichten durch die Finanzbehörden vom Standpunkte der allgemeinen Geschäftsbelastung aus sich nach den Grundsätzen geordneter Vorbereitung ver­teilen lassen. Für die Uebergangszeit wird mo­natlich eine schätzungsweise Zerlegung des Ge­lamtaufkommens an Einkommensteuer und Umsatzsteuer auf die in Betracht kolnmmdev Vèranlaguntzsjahre aufgestellt und mitgeteilt werden. 3. Genaue amtliche Uebersichten über die Einnahmen aus der Lohnsteuer, getrennt

dem

sungsverfohren

werden

nach dem steuerbaren Aufkommen und Aufkommen aus dem Ueberwei- f ' erstmals vom Januar 1923 ab mitgeteilt werden. Bis dahin

wird diese monatliche Uebersicht nach Schätzun­gen, die aus Berichten der Landesfinanzämter gewonnen werden, ausgestellt. 4. Vom Oktober 1922 ab werden Vierteljahresaufstellungen mit­geteilt werden, aus denen sich die Zahl der Steuerpflichtigen und die Zahl der eingegange­nen Voranmeldungen auf dem Gebiete bet Um­satzsteuer ergibt. Ueber die nach den Voranmel­dungen eingegangenen Steuerbeträge wird auf Grund von Schätzungen nach Berichten der Landesfinanzämter mündlich Auskunft erteilt. Mündliche Auskünfte können gleichfalls auf Grund der Berichte der Landesfinanzämter über Gang und Erfolg des Mahnverfahrens gegeben werden. 5. Die Fertigstellung einer vorläufigen Statistik aus der sich für das Veran­lagungsjahr 1921 das Aufkommen an Einkom­mensteuer, verteilt auf die verschiedensten Ein­kommensgruppen (die Einkommen über 50 000 Mark sollen in etwa 5 Gruppen zergliedert wer- den) ergibt, wird bis Ende des Jahres versucht werden.

Die 2. Anlage umfaßt eine Liste der vom Reichsfinanzministerium aufzustellenden Ueber­sichten. 1. Die tägliche Mitteilung über die Höhe der schwebenden Schuld, 2. die lOtägige Ueber- sicht über die Finanzen des Reiches und eine Uebersicht über die schwebende Schuld, 3. die monatliche Uebersicht über die Einnahmen des Reiches an Steuern, Zöllen und Abgaben, der Einnahmen der Reichspost- und Telegraphen­verwaltungen, der Verwaltung der deutschen Reichsbahn und über den Stand der schwären­den Schuld, 4. Vierteljahres-Uebersichten vom zweiten Vierteljahr beginnend (also dreimal im Jahre) über die Einnahmen und Ausgaben bei Reichshaushalts, 5. endgültige GesamtäT^sickt über die Einnahmen und Ausgaben des Reichs­haushalts auf Grund des Jahresabschlusses der Reichshauptkasse.

3m Begleitschreiben

des Garantieausschusses an den Reichskanzler heißt es: In dem Memorandum, über dessen Wortlaut die deutsche Delegation und das Garantiekomitee beraten haben, ist das Er­gebnis tiefer Beratungen niedergelegt. Das Garantiekomitee bittet die deutsche Regierung, ihm bestätigen zu wollen, daß sie mit den in Dem Memorandum enthaltenen Maßnahme« einverstanden ist und dag sie das Erforderlich« veranlaßen wird. um ihre Anwendung sicher- Äeilen. Der Brief ist unterzeichnet von de« gliedern bei Ausschusses: Bemelmann,

M«Ä«r<, D'Amelio, RomhalUEock,