Lezuaspreis: Monatlich Mk. 21.— ohne Träger- lob«: Einzelnummer Mk. 1.30. Anzeigenpreis«; Die SS mm breite Zeile Mk. 4.—: Finanzinferate SRf. 4.50: Reklame (68 mm breit) Mk. 10.—. Inserate, auch laufende, werden nur zum jeweiligen Tagespreise berechnet. — Offertengebübr Mk. 1.50.
General-Anzeiger
Amtliches Organ für SlaSl- und Landkreis Sanatt KÄ
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feierlage
Erfüllungsort und Gerichtsstand für Selb« Teiles Kanau a. M. — Jm Falle Häberer Gewalt hat bet
Bezieher keinen Anlvruch auf Lieferung oder Äa*
wird keine Gewähr geleistet.
Nr. 170
Samstag den 22. Juli
1922
Berlin, 22. Juli. Die „Kreuzzeitung veröffentlicht in ihrer heutigen Abendausgabe das Memorandum des Garantieausschusses über die durch das Garantiekomitee auszuübende Kontrolle. Wie wir erfahren, stimmt die Veröffentlichung in den wesentlichen Teilen mit dem Original überein. Sie hat folgenden Wortlaut:
A. Nachprüfung.
Die vom Garantiekomitee im Auftrage der Reparationskommission auszuführende Kontrolle ist in dem Schlußwechefel zwischen der Reparationskommission und der deutschen Re- giemng (Reparationskommission 21. März, deutsche Regierung 9. Mai und 28. Mai) nieder- gelegt.
1. Einnahmen und Ausgaben.
1. Beim Finanzministerium werden zwei Vertreter der ständigen Delegierten des Garantiekomitees besonders akkreditiert werden, von denen der eine sich insbesondere mit den Einnahmen, der andere mit den Ausgaben des Reiches befassen wird. 2. Jeder von ihnen wird besonders mit dem zuständigen Staatssekretär im Reichsfinanzministerium in Verbindung stehen. Die Staatssekretäre werden diese Delegierten und ihre Vertreter mit den Abteilungsleitern in Verbindung setzen, deren Tätigkeit ihnen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben von Nutzen sein kann. 3. Die deutsche Regierung wird durch Vermittlung dieser Delegierten unaufgefordert dem Garantiekomitee nachstehende Schriftstücke zur Kenntnisnahme übermitteln: a) den Entwurf des Reichshaushaltsplanes für das nächste Haushaltsjahr. Dieser Entwurf wird 'n gleicher Zeit wie dem Reichsrat mitgeteilt, werden, b) Alle Gesetzentwürfe fiskalischer Art. Diese Entwürfe werden zu gleicher Zeit wie dem Reichsrat mitgeteilt werden, c) Jeder Antrag auf einen Nachtragskredit, zu dem im Haushalt vorgesehenen Krediten, den die Reichsregierung im laufenden Haushaltsjahr im Reichstage einzubringen beabsichtigt. Diese Vorlagen werden zu gleicher Zeit wie dem Reichsrat mitgeteilt werden. d) Jede Entscheidung des Finanzministeriums, durch die einem Ministerium ein über die laufenden Haushaltsplan genehmigten Kredite hinausgehender erhöhter Kredit bewilligt worden ist. Diese Mitteilung wird in Gestalt einer amtlichen Uebersicht gemacht werden.
Die Ergänzungskredite von weniger als 500 000 Mark brauchen nicht nach Kapitel und Titel angegeben werden, aber es soll der Gesamtbetrag für jeden der 20 Abschnitte des Haushalts angegeben werden.
Wenn jedoch im Laufe eines Monats oder mehrerer Monate verschiedene Haushaltsüberschreitungen von weniger als 500 000 Mark, die bei demselben Titel des Haushalts genehmigt sind, insgesamt den Betrag von 500 000 Mark oder mehr erreichen, so wird die Gesamtsumme unter Angabe von Kapitel und Titel in der monatlichen Uebersicht angegeben werden, die sich auf den Monat bezieht, in dessen Verlauf der Gesamtbetrag von 500 000 Mark oder mehr erreicht ist, e) Abschrift der monatlichen Kassenabschlüsse, die» jede Zentralbehörde dem Reichs- sinanzministerium einreicht und in denen für jedes Kapitel des Haushaltsplanes angegeben wird: 1. der Betrag der Ausgaben, die für Errichtung dieses Kapitels In vorhergehendem Monat gemacht sind, 2. der Betrag, der für Errich- tung dieses Kapitels seit Beginn des Rechnungslohres gemachten Ausgaben. f) In regelmäßigst und bestimmten Zeitabschnitten eine Mit- wilung über die vom Ersparniskommissar, der nach einer kürzlich von der deutschen Regierung getroffenen Entscheidung gestellt werden soll, erzielten Ergebnisse. Wenn die Einrichtung des Grsparniskommissars vollzogen ist, sollen die genannten Ergebnisse in regelmäßigen und be- mmmten Zeitabschnitten im Einvernehmen mit »er deutsche« Regierung festgesetzt werden. £ Ar gleichen Zeit wie den Landesfinanzämtern Abschrift der Verordnungen (Reglements), in gnen allgemein das Verfahren der Veran- ogung und der Erhebung irgend einer Steuer geregelt wird oder in denen eine bestehende Re- ge.ung geändert wird. Das Reichsfinanzminifte-
wird aufferbem die Runderlasie an die -»andesfinanzämier, die geeignet sind, die Sim Ahrven und di« Verbuchung der Einnahmen zu Z^ut, zwecks Einsichtnahme dem Reichsfinanz- winiftsrUlm zur Verfügung der akkreditierten Aamten des Garantiekomitees zu stellen, die ,ss der anliegenden Liste aufgeftihrten pertobi*
Uebersichten, über Die di« Delegierten alle irtegftch ertasteten Abklärungen erbitten
können. 3. Die Delegierten und ihre Vertreter werden in ständiger Fühlung mit den beteiligten Stellen des Reichsfinanzministeriums diejenigen Auskünfte bekommen, die für das Komitee notwendig find, um in voller Kenntnis der Sachlage zu beurteilen; die Steuerprojekte, die Veranschlagung der Steuererträge, die Veranschlagung der Ausgaben nach dem Haushaltsentwurf oder die Ausgaben über die Ansätze des Haushalts hinaus, welche dem Garantiekomitee in der obengenannten Weise offiziell übermittelt worden find. 4. Die Delegierten müssen außerdem diejenigen Maßnahmen kennen lernen, welche die Zentralverwaltung zu treffen beabsichtigt, um das Funktionieren der Steuergesetze und des Rechnungswesens sicherzustellen. 5. Die Delegierten und ihre Vertreter haben insbesondere die Aufgabe, a) sich dahin zu vergewissern, daß ohne besondere Genehmigung der zuständigen Stellen keine Zahlung erfolgt ist, welche die im laufenden Haushalt vorgesehenen Kredite überschreitet, b) sich von dem jeweiligen Stand der Veranlagung, von der Richtigkeit der Verbuchung der rechnerischen Ergebnme und von der Art der Aufstellung der Statistiken zu vergewissern, c) die Ursachen von Verzögerungen kennen zu lernen, die bei der Veranlagung und Erhebung der Steuern festgestellt werden, d) sich Rechenschaft zu geben über die Tätigkeit, welche von dem Vexanlagungsdienst bei Anwendung der gesetzlichen Verwaltungszwangsmaßnahmen entfaltet wird. 6. Die Delegierten werden ferner, soweit es sie angeht, über die Arbeiten und Ergebnisse des Buch- und Betriebs- prüfungsdienstes unterrichtet werden.
^-L^diefLm Zwecke werden sie von,den Richt- lmien in Kenntnis gesetzt werden, die für die Arbeiten der Prüfungsbeamten dieses Dienstes gegeben sind und sie werden über das Ergebnis der Tätigkeit dieser letzteren, soweit diese für ihre Aufgabe von Interesse ist, Mitteilung erhalten. 7. Das Ganatiekomitee hat davon Kenntnis genommen, daß die deutsche Regierung demnächst einen der Zentralverwaltung angegliederten beweglichen Nachprüfungsdienst schaffen wird, der dazu bestimmt ist, die im Reichsfinanzministerium Nachgeordneten Dienststellen zu inspirieren. Der Inhalt der Berichte der beweglichen Jnspektionsbeamten wird, soweit er auf die Aufgabe des Garantiekomitees Bezug hat, dessen Delegierten mitgeteilt werden.
Von Zeit zu Zeit können die Delegierten und ihre Vertreter auf Ersuchen die Jnspektionsbeamten diesen Nachprüfungsdienst zum Zwecke der Vornahme von Stichproben begleiten.
Bei diesen Stichproben werden sich die Beamten des Garantiekomitees die Notwendigkeit vor Augen halten, den Gang der Verwaltung nicht zu stören und das Geheimnis des Vermögens und der Angelegenheiten der Steuerzahler zu achten.
Die Delegierten können eventuell mit Zustimmung des zuständigen Staatssekretärs Dienststellen bezeichnen, bei denen diese Stichproben stattfinden sollen. Im Falle der Nichtzustimmung seitens des Staatssekretärs werden die Gründe dem Garantiekomitee schriftlich mil
geteilt werden.
Der obengenannte Nachprüfungsdienst am 1. November 1922 in Tätigkeit sein.
2. Schwebende Schuld.
soll
Zur Aufgabe des Garantiekomitees gehört es, Maßnahmen zu treffen, die es ihm ermöglichen, jederzeit den genauen Stand der schwebenden Schuld zu kennen und sich Rechenschaft zu geben über die Zahlungsmittel, die das Reichsfinanzministerium zur Deckung seiner Ausgaben verwendet.
Zu diesem Zwecke wird einer der in der Ziffer 1 des Kapitels 1 dieses Memorandums vorgesehenen Delegierten oder einer ihrer Vertreter von der deutschen Regierung bei dem Reichsfinanzministerium für diese Aufgabe besonders beglaubigt werden.
Das Reichsfinanzministerium wird diesen Beamten Abschriften der von dem Reichsfinanzministerium herausgegebenen und in der anliegenden Liste aufgeführten Aufstellungen über die staatlichen Einnahmen und Ausgaben übersenden.
Darüber hinaus wird das Reichsfinanzministerium als Ergänzung der lOtägigen Nachweisung nähere Mitteilungen über die Zusammensetzung der schwebenden Schuld machen und zwar insbesondere bezüglich des Zinsfußes der Währung und der Umlaufaett unter Angabe
der Fälligkeiten bis zu 3, 6, 9 oder 12 Monaten sowie der länger als ein Jahr laufenden.
Das Reichsfinanzministerium wird dem ebengenannten Beamten die Aufklärungen geben, die er hinsichtlich der ihm mitgeteilten Aufstellungen verlangt und wird ihn in die Lage versetzen, die Richtigkeit der ihm übergebenen Uebersichten zu prüfen.
B. Unterdrückung der Kapitalflucht.
In Verfolg der von der deutschen Regierung in der Note vom 28. Mai 1922 gemachten Zusage, haben die deutschen Delegierten mit dem Garantiekomitee die Frage der Bekämpfung der Kapitalflucht beraten. Sie haben dem Komitee als Programm der geplanten Maßnahmen Richtlinien mitgeteilt, die bestimmt sind, die gegenwärtig in Geltung befindliche deutsche Gesetzgebung zu vervollständigen sowie Leitsätze zu Ausführungsbestimmungen der vorgenannten Richtlinien. Das Garantiekomitee hat sich mit diesem Programm einverstanden erklärt. Man hat sich darüber verständigt, daß die deutsche Regierung das Erforderliche zur Inkraftsetzung dieser Maßnahmen in der nachstehend bekanntgegebenen Verfassung im Laufe dieses Jahres veranlassen wird.
Es folgen dann ganz ausführliche Richtlinien für gesetzgeberische Maßnahmen zur Ergänzung des deutschen Kapitalfluchtgesetzes, die sich teilweise auf banktechnische Fragen beziehen und weiterhin ganz detaillierte Leitsätze zu Ausführungsbestimmungen für ergänzende gesetzgeberische Maßnahmen zum Kapitalfluchtgesetz.
C. Statistiken.
Das Garantiekomitee hat von dem Memorandum, das die deutsche Regierung am 14. Juni dieses Jahres wegen der Aufstellung und L-i-;ântliâno„Wi.ctichaM und finanzieller Ort dem Berichte
Statistiken übetfandt hat, und von----- _„ , Kenntnis genommen, den seine Unterkommission für Statistik auf Grund ihrer Erörterungen mit den deutschen Sachverständigen erstattet hat. Das Komitee glaubt, die Maßnahmen die getroffen werden sollten, um den Wünschen der Reparationskommission zu entsprechen, wie folgt zusammenfassen zu können:
1. StatistikendesAußenhandels.
Die Monatsstatistik über Aus- und Einfuhr wird durch eine vierteljährliche Veröffentlichung über den Handel Deutschlands mit den 12 Staaten vervollständigt werden, die im Jahre 1921 die regsten Handelsbeziehungen mit Deutschland gehabt haben. Die Einteilung dieser Veröffentlichung braucht weniger ins einzelne zu gehen, als diejenige der monatlichen Uebersichten. Grundsätzlich soll die Gliederung den Abschnit- ten und Unterabschnitten des Zolltarifs unter gesonderten Hervorhebung der wichtigsten Waren entsprechen, deren Liste im Einvernehmen zwischen den Delegierten des Garantiekomitees und dem Präsidenten des Statistischen Reichsamtes festgestellt wird. Um dem Garantiekomitee gewisse Angaben über, die Verteilung des deutschen Handels nach Ländern während eines Jahreszeitraumes zu liefern, der der jüngsten Vergangenheit angehört, wird das Statistische Reichsamt, da Angaben, die sich auf das Kalenderjahr 1921 beziehen, nicht zur Verfügung stehen, eine Uebersicht über die Ausfuhr nach Gewicht und Wert aufstellen lassen, die sich auf 18 Hauptländer während des Zeitraumes vom 1. Mai 192' bis 30. April 1922 bezieht. Das Statistische Reichsamt wird monatlich der Delegation des Garantiekomitees eine Uebersicht über die Einfuhr getrennt nach Fakturierung in ausländischen Devisen und in Mark mitteilen.
2. Verkehrs- und Schiffahrtsstatistiken.
Die Statistiken über Eisenbahn- und Wasser- straßentransporte werden ebenso wie die Statistik des Ueberseehandels regelmäßig in dersel- ben Form und denselben Zeiten veröffentlicht werden, wie vor dem Kriege und zwar gemäß der Erklärung des Herrn Präsidenten des Statistischen Reichsamtes.
3. Produktionsstatistit.
Die deutsche Regierung soll die periodische Veröffentlichung z. B. eine dreimonatige Uebersicht über die metallurgische Produktion ins Auge fassen. Sie soll diese Maßnahmen erarei- fen, damit die Statistiken über, die Produktion der metallurgischen Industrien schneller als gegenwärtig veröffentlicht werden. Das Komitee hofft auf die Mitarbeit der deutschen Regierung für die Aufstellung anderer Produktionsstalisti- ken ebenso für alle sonst etwa noch erwünschten
lion
Erhebungen rechnen zu könn««.
4. Finanzstatistik.
Die deutsche Regierung wird alle erforderlichen Anstrengungen machen, um die Statistiken über Veranlagung und Aufkommen der hauptsächlichsten Steuern dem Komitee in allerkürzester Frist mitzuteilen. Insbesondere wird die Statistik über die Einkommensteuer ohne Verzögerung und für einen Zeitraum aufzustellen sein, der so kurz wie möglich zurückliegt. Die deutsche Regierung wird gemäß dem mit der Unterkommission erzielten Einvernehmen alle 6 Monate dem Komitee eine Uebersicht übersenden aus der sich für das erste Halbjahr 1922 und für die wichtigsten Gruppen von Einfuhrgütern das Zollaufkommen in Goldmark ergibt, errechnet unter Anwendung der tarifmäßigen Zollsätze auf die Einfuhrmengen. Das Garantiekomitee behält sich vor, die deutsche Regierung zu ersuchen, daß eine Uebersicht dieser Art ihm künftig in regelmäßigen Abschnitten übersandt wird.
Die Anlagen.
Die 1. Anlage umfaßt eine Liste der periodischen Uebersichten, die in Artikel 3 des Kapi- te'^ 1 vorgesehen sind. 1. Ueber den Stand der Vc anlagung der Einkommensteuer und der Körperschaftssteuer werden amtliche Uebersich- ten mitgeteilt werden 2. Uebersichten über die Zerlegung der Einnahmen aus der Einkommensteuer und Umsatzsteuer auf die einzelnen Veranlagungsjahre (20, 21, 22 usw.) werden mitgeteilt werden, sobald nach dem Stande der Veranlagung die technische Möglichkeit dazu be- steht und die Aufstellung soll für Uebersichten durch die Finanzbehörden vom Standpunkte der allgemeinen Geschäftsbelastung aus sich nach den Grundsätzen geordneter Vorbereitung verteilen lassen. Für die Uebergangszeit wird monatlich eine schätzungsweise Zerlegung des Gelamtaufkommens an Einkommensteuer und Umsatzsteuer auf die in Betracht kolnmmdev Vèranlaguntzsjahre aufgestellt und mitgeteilt werden. 3. Genaue amtliche Uebersichten über die Einnahmen aus der Lohnsteuer, getrennt
dem
sungsverfohren
werden
nach dem steuerbaren Aufkommen und Aufkommen aus dem Ueberwei- f ' erstmals vom Januar 1923 ab mitgeteilt werden. Bis dahin
wird diese monatliche Uebersicht nach Schätzungen, die aus Berichten der Landesfinanzämter gewonnen werden, ausgestellt. 4. Vom Oktober 1922 ab werden Vierteljahresaufstellungen mitgeteilt werden, aus denen sich die Zahl der Steuerpflichtigen und die Zahl der eingegangenen Voranmeldungen auf dem Gebiete bet Umsatzsteuer ergibt. Ueber die nach den Voranmeldungen eingegangenen Steuerbeträge wird auf Grund von Schätzungen nach Berichten der Landesfinanzämter mündlich Auskunft erteilt. Mündliche Auskünfte können gleichfalls auf Grund der Berichte der Landesfinanzämter über Gang und Erfolg des Mahnverfahrens gegeben werden. 5. Die Fertigstellung einer vorläufigen Statistik aus der sich für das Veranlagungsjahr 1921 das Aufkommen an Einkommensteuer, verteilt auf die verschiedensten Einkommensgruppen (die Einkommen über 50 000 Mark sollen in etwa 5 Gruppen zergliedert wer- den) ergibt, wird bis Ende des Jahres versucht werden.
Die 2. Anlage umfaßt eine Liste der vom Reichsfinanzministerium aufzustellenden Uebersichten. 1. Die tägliche Mitteilung über die Höhe der schwebenden Schuld, 2. die lOtägige Ueber- sicht über die Finanzen des Reiches und eine Uebersicht über die schwebende Schuld, 3. die monatliche Uebersicht über die Einnahmen des Reiches an Steuern, Zöllen und Abgaben, der Einnahmen der Reichspost- und Telegraphenverwaltungen, der Verwaltung der deutschen Reichsbahn und über den Stand der schwärenden Schuld, 4. Vierteljahres-Uebersichten vom zweiten Vierteljahr beginnend (also dreimal im Jahre) über die Einnahmen und Ausgaben bei Reichshaushalts, 5. endgültige GesamtäT^sickt über die Einnahmen und Ausgaben des Reichshaushalts auf Grund des Jahresabschlusses der Reichshauptkasse.
3m Begleitschreiben
des Garantieausschusses an den Reichskanzler heißt es: In dem Memorandum, über dessen Wortlaut die deutsche Delegation und das Garantiekomitee beraten haben, ist das Ergebnis tiefer Beratungen niedergelegt. Das Garantiekomitee bittet die deutsche Regierung, ihm bestätigen zu wollen, daß sie mit den in Dem Memorandum enthaltenen Maßnahme« einverstanden ist und dag sie das Erforderlich« veranlaßen wird. um ihre Anwendung sicher- Äeilen. Der Brief ist unterzeichnet von de« gliedern bei Ausschusses: Bemelmann,
M«Ä«r<, D'Amelio, RomhalUEock,