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Richard Hultsch; für lokalen und provinziellen Teil sowie Sport Wilbelm Moritz: für Anzeigen und

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Nr. 199

Freitag den 26. August

1921

I Das Neueste.

Die Verhandlungen der Reichsregierung mit den Vertretern der Beamten- und Arbeiter Organisationen haben gestern zu einer Einigung geführt.

Der deutsch-amerikanische Friedensver­trag ist gestern nachmittag in Berlin unterzeich­net worden.

Bei einem Brand in Hagnau am Boden- jee, bei dem drei Häuser eingeäschert wurden, fanden fünf Personen, die dort zur Erholung wellten, den Tod. Unter den Opfern des Bran­des befindet sich eine vierköpfige Familie.

Karl Radek hat schwere Bedenken gegen die ungehinderte Tätigkeit der Hilfskommissio- nen in Rußland geäußert.

Nach einer Havasmeldung aus London soll die irische Antwort an die britische Regie- rung abgegangen fein.

Der Friede mit Amerika.

Berlin, 25. Aug. Der Friedensverlrag zwischen dem Deutschen Reich und den Vereinig- fen Staaten von Amerika ist heute Nachmittag 5 Uhr unterzeichnet worden. Die llnlerzeichnunc erfolgte im Amtszimmer des Reichsministers des Auswärtigen Dr. Rosen in den einfachsten Formen. Amerikanischerseits waren zugegen der amerikanische Botschafter Dresel, der Botschafts­rat Hugh R. Wilson und die Botschaftssekretäre ponnotjer, Amory und Mister Norris; deut­scherseits außer dem Reichsminister und Staatssekretär v. Haniel, Geheimrat Dr. Gru- nenwald, Generalkonsul Grunow und Geheim- I rat Dr. Gause. Nach der Unterzeichnung sprach I der Botschafter Dresel in kurzen Worten die >, Ueberzeugung aus, daß sich die deutsch-amerika- . Machen

den Dr. Rosen erwiderte ebenfalls in kurzen Dörtes, daß Deutschland in dieser Stunde den Blies auf die Zukunft richte, um dann auch seinerseits dec Hoffnung und Ueberzeugung Ausdruck zu geben, daß die wirtschaftlichen wie allgemeinen Beziehungen zwischen den beiden groben Völkern sich günstig und erfreulich ent- wickelu werden. *

Das Langerwartete ist gestern nunmehr Er- ügnis geworden: das geschichtliche Dokument, durch welches der Friedenszustand zwischen Deutschland und den Vereinigten Staaten wie­derhergestellt wird,.hat die Unterschriften der Bevollmächtigten beider Länder gefunden. Da­mit kommt ein Zustand der Unsicherheit und der Spannung zum Abschluß, der sich über Jahre hinzog, und dessen Schädlichkeit unter dem Druck der Verhältniße und der Entwicklung von Tag zu Tag fühlbarer wurde. Nach der Unterzeichnung bleibt nunmehr noch die Rati­fizierung durch die beiderseitigen Parlamente übrig, doch ist als sicher vorauszusehen, daß es sich dabei nur um eine bloße Formalität han­deln kann.

Die Unterzeichnung des Fried ensvertrages hat selbstverständlich wenn der Vertrag auch rächt so ausgefallen ist, wie er uns vorschwebte eine Reche praktischer Folgen auf politischem jinb wirtschaftlichem-Gebiet für beide Länder im Gefolge. Es sei nur auf die kommende Um­wandlung der bisherigen inoffiziellen diploma­tischen Vertretung Amerikas in Berlin zum Botfd)afteramt, hingewiesen. Wenn auch das Deutsche Reich nicht mehr der große Kraftfaktor in Europa ist, wie er vor dem Kriege in Er­scheinung trat, wenn auch Deutschland in der Gegenwart und nächsten Zukunft nur mehr Ob­jekt, nur mehr Absatzgebiet für die Vereinigten Staaten ist das politische Weltproblem ist von Europa nach dem Osten gewandert, so versvricht die Festigung der Wechselbeziehungen für beide Telle nicht zu unterschätzende Vorteile. Für das Deutsche Reich und feine künftig riefen« haste wirtschaftliche Aufbauarbeit ist Amerika als größter Weltkapitalist und als Nation, die über die stärksten Wirtschaftsquellen, besonders auf dem Gebiete der Rohmaterialien verfügt, unentbehrlich. Andererseits braucht Amerika den deutschen Markt vor allem für Baumwolle, damit nicht wie bisher England und Frankreich den Preis bestimmen. Bekanntlich war vor dem Kriege Deutschland der erste Baumwallab­nehmer Amerikas. Für das Deutsche Re uh ist die gegebene Politik, ein gutes Verhältnis zu den Vereinigten Staaten zu suchen. Das kon­

zu suchen. Das kön- schon erwähnt, durch

nen wir zum ersten, wie f-,---- die mit allem Eifer wieder anzubahnenden Handelsbeziehungen erreichen, zum zweiten durch das Vermeiden von Herausforderungen der amerikanischen öffentlichen Meinung, und drittens jeder Einmischung, vorläufig wenig­stens, in die großen Auseinandersetzungen und Bestrebungen auf weltpolitischem Gebiet im Dße«.

raa

Der Wortlaut des Vertrages.

Berlin, 25. Aug. Der deutsch - amerika­nische Friedensvertrag lautet in den wesentlich­sten Teilen wie folgt:

In der Erwägung, daß die Vereinigten Staaten gemeinschaftlich mit den Kriegführen­den am 11. 9. 1918 einen Waffenstillstand mit Deutschland vereinbart haben, damit der Frie­densvertrag abgeschlossen werden könne; in der Erwägung, daß der Vertrag von Versailles am 28. 6. 1919 unterzeichnet wurde und gemäß den Bestimmungen des Artikels 440 in Kraft trat, aber von den Vereinigten Staaten nicht ratifiziert wurde; in der Erwägung, daß der Kongreß der Vereinigten Staaten einen ge­meinsamen Beschluß faßte, der von dem Präsi­denten am 2. 7.1921 genehmigt wurde und der im Auszug wie folgt lautet: (Es folgen die Einleitung sowie die Sektionen 25 der Frie­densresolution Knox-Porter im Wortlaut.). In dem Wunsche (so heißt es weiter), die freund- schaftlichen Beziehungen, die vor Ausbruch des Krieges zwischen den beiden Nationen bestan­den haben, wiederherzustellen, bestellten zu die­sem Zwecke zu ihren Bevollmächtigten der Prä­sident des Deutschen Reiches den Reichsminister des Aeußern Dr. Rosen und der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika Ellis, Loring und Dresel. Diese haben nach Austausch der für richtig befundenen Vollmachten folgendes vereinbart:

Artikel 1.

Deutschland verpflichtet sich, den Vereinigten Staaten alle Rechte, Privilegien, Entschädigun­gen, Reparationen oder Vorteile, die in dem vorgenannten gemeinschaftlichen Beschluße des Kongresses der Vereinigten Staaten vom 2. 7. 1921 näher bezeichnet sind, mit Einschluß

sailles festgesetzt sind, zu gewähren, ungeachtet der Tarsache, daß dieser Bertrag von den Ver­einigten Staaten nicht ratifiziert wurde.

Artikel 2.

In der Absicht, die Verpflichtungen Deutsch lands gemäß dem vorhergehenden Artikel mir Beziehung auf gewisse Bestimmungen des Vertrages von Versailles näher zu bestimmen, besteht Einverständnis und Einigung zwischen den verttagschließenden Teilen darüber:

1. daß die Rechte und Vorteile, die in jenem Vertrage zugunsten der Vereinigten Staaten festgesetzt sind und die die Ver­

2.

3.

einigten Staaten besitzen und genießen sollest, diejenigen sind, die im Abschnitt 1 des Teiles 4 und in den Teilen 5, 6, 8, 9, 10, 11, 12, 14 und 15 ausgeführt sind. Wenn die Vereinigten Staaten die in den Bestimmungen jenes Vertrages festgesetz­ten und in diesen Paragraphen erwähnten Rechte und Vorteile für sich in Anspruch nehmen, werden sie dies in einer Weise tun, die mit den Deutschland nach diesen Bestimmungen zustehenden Rechten im Einklang steht;

daß die Vereinigten Staaten nicht an die Bestimmungen des Teiles 1 jenes Ver­trages, noch an irgendwelche Bestimmun­gen jenes Vertrags mit Einschluß der in Nr. 1 dieses Artikels erwähnten gebunden sein sollen, die sich auf die Völkerbund­satzung beziehen und daß auch die Ver­einigten Staaten durch keine Maßnahme des Völkerbundes, des Völkerbundsrates oder der Völkerbundsversammlung ge­bunden sein sollen; es sei denn, daß die Vereinigten Staaten ausdrücklich ihre Zustimmung zu einer solchen Maßnahme geben;

daß die Vereinigten Staaten keine Ver­pflichtungen aus den Bestimmungen des Teiles 2, Teiles 3, der Abschnitte 2 bis einschl. 8 des Teiles 4 sowie des Teiles 8 des bezeichneten Verttages oder mit Be­ziehung auf diese Bestimmungen über­

5.

nehmen;

4. daß, während die Vereinigten Staaten berechtigt sind, an der Reparationskom­mission gemäß den Bestimmungen des Teiles 8 jenes Vertrages und an irgend­einer anderen auf Grund des Vertrages oder des ergänzenden Uebereinkommens eingesetzten Kommission teilzunehmen, die Vereinigten Staaten nicht verpflichtet sind, sich an irgendsolcher Kommission zu beteiligen, es sei denn, daß sie dies wollen; daß die im Art. 440 des Vertrages von Versailles erwähnten Fristen, soweit sie sich auf eine Maßnahme oder Entschlie­ßung der Vereinigten Staaten beziehen, mit dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Dextrans au taufen besinnen tollen.

m an'iiw iimBiiiiiiaMOW^sasKassawKW^^ Artikel 3.

Der gegenwärtige Vertrag soll gemäß den verfassungsrechtlichen Formen der hohen ver­tragschließenden Teile ratifiziert werden und sofort mit dem Austausch der Ratifikationsur­kunden, der sobald als möglich in Berlin statt­finden wird, in Kraft treten. Zu Urkund dessen die unterzeichneten beiderseitigen Bevollmäch­tigten dem Vertrag ihre Siegel beigefügt haben. Ausgefertigt in doppelter Urschrift.

Berlin den 25. August 1921.

Rosen. Ellis, Loring. Dreses.

Zu dem obigen Text des deutsch-amerikani­schen Friedensvertrages wird von zuständiger deutscher Seite bemerkt:

Der vorstehend abgedruckte deutsch-amerika­nische Vertrag ist das Ergebnis der Verhand­lungen, die auf die Initiative der amerikani­schen Regierung anfang Juli begannen, um die Beendigung des zwischen Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika formell noch bestehenden Kriegszustandes herbeizuführen. Die Verhandlungen waren von vornherein da­durch bedingt, daß die amerikanische Regierung an die bekannte, der Präambel des Vertrages zum Teil wiedergegebene Friedensresolution des Kongreßes vom 21. Juli gebunden war, die für Amerika in erster Linie alle Rechte aus dem Versailler Vertrag vorbehält. Wie aus dem Wortlaut des deutsch-amerikanischen Ver­trages sich ergibt, schieden mehrere wichtige Teile des Versailler Vertrages aus, nämlich die Teile: 1 (Völkerbund), 23 (Territoriale Neugestaltung Europas), 4 Abschnitt 28 (Be­stimmungen über China, Siam, Liberia, Ma­rokko, Aegypten, Türkei, Bulgarien und Schan- tung, 7 (Auslieferung), 8 (Internationale Rege­lung der Arbeit). Die amerikanische Regierung

Hinweis auf

daß sie keine neuen Rechte gegenüber dem Deü schen Reiche geltend macht und nicht über die Rechte hinausgeht, welche durch den Frieden von Versailles gewährt und durch den Hinweis auf jenen Vertrag in dem vorliegenden Ver­trage festgelegt werden. Außerdem stellt der Vertrag ausdrücklich fest, daß Amerika von den ihm zugestandenen Rechten nur in der Weife Gebrauch machen wird, daß dabei die entspre­chenden, Deutschland nach dem Versailler Ver­trag zustehenden Rechte gewahrt bleiben. Die Nichtaufnahme des Teiles 13 des Versailler Vertrages über die internationale Regelung der Arbeit erfolgte gegen den Vorschlag der deut­schen Regierung. Ihr Versuch, die amerikanische Regierung zur Anerkennung des Teiles zu veranlaßen, ist nicht gelungen, wohl wegen des engen Zusammenhanges seiner Bestimmungen mit dem von Amerika abgelehnten Völkerbund. Nach Inkrafttreten des deutsch-amerikanischen Vertrages sollen nach Willen beider Teile die diplomatischen und konsularischen Beziehungen zwischen beiden Ländern alsbald ausgenommen werden. Auch sollen alsdann Verhandlungen über die Regelung der künftigen Handelsbe­ziehungen, deren Pflege auch die amerikanische Regierung als erwünscht bezeichnete, sowie über alle für die Beziehungen beider Länder bedeut­samen Fragen, insbesondere also auch über die mit dem Vertrage zusammenhängerchen Fra­gen, eingeleitet werden. Hinsichtlich des deut­schen Eigentums in Sektion 5 der Friedens­resolution wird bekanntlich bestimmt, daß die­ses als Pfand zurückbehalten werden soll, bis Deutschland wegen seiner Verpflichtungen ge­nügend Sicherheit gegeben hat. Die amerika­nische Regierung erklärte übrigens, daß der Abschluß des Vertrages den Weg ebnen würde, um alle auf das beschlagnahmte deutsche Eigen­tum bezüglichen Fragen in gerechter und billiger Weise zu regeln.

Einigung über die Teuerungs- forderungen.

(Letzte Meldung.)

Berlin, 26. Aug Die unter dem Vorsitz des Reichskanzlers .geführten Verhandlungen der Reichsregierung mit dèn Vertretern der Spitzen­organisationen der Beamten, Angestellten und Arbeitern haben gestern in den Abendstunden zu einer Einigung geführt. Das Reichskabinett wird mit größter Beschleunigung zu dieser Verein- barung Stellung nehmen. Mit ihrer Annahme >arf heute gerechnet werden. Nach Verabredung nit den Führern der Reichstagsfraktionen sollen ne erhöhten Bezüge sofort nach der Zustimmung >es Reichsrates angewiesen werden. Die Zustim- nung des Reichstages wird nachträglich einge­holt werden. Die Bedingungen lauten wie folgt:

Beamte und Angestellte.

1. Der Teuerungszuschlag zum Grundgehalt und der Ortszuschlaa für die vlamnätziaen Reichs­

beamten wird für die Orte der Ortslasse A aus 93 Prozent, für die Otte der Ortsklasse B aus 91 Prozent, für die Otte der Ottsklasse C aus 89 Prozent, für die Orte der Ottsklasse D aw 87 Prozent und für die Orte der Ortsklasse E auf 85 Prozent festgesetzt. Diese Erhöhung entsprich einer Aufbesserung der Gesamtbezüge um 13 >: bis 20 Prozent in den Ortsklassen A bis E.

2. Die männlichen außerplanmäßigen Reichs, beamten erhalten zu dem bisherigen Dienstein- kommen mit Teuerungszuschlag einen weiterer Teuerungszuschlag in einer Höhe, daß deren Diensteinkommen nebst Teuerungszuschlag das Diensteinkommen nebst Teuerungszuschlag eines planmäßigen Beamten in der ersten Besoldungs- stufe ihre Eingangsgruppe erreicht.

3. Die weiblichen außerplanmäßigen ReichS- beamten erhalten zu den bisherigen Dienfiein- kornmen mit Teuerungszuschlag einen weiteren Teuerungszuschlag bis zur Erreichung eines Ge­samtbetrages, wie er sich ergeben würde, wenn unter Zugrundelegung eines Teuerungszuschlages für die planmäßigen Beamten sowie des Otts- zuschlages für die erste Besoldungsstufe, ihre Eingangsgruppe die Diätensätze ergeben würde, ton Beginn des ersten Dienstjahres an 75 v. H., ab Beginn des 2. Dienstjahres 75 v. H., des 3. Dienstjahres 80 v. H., des 4. Dienst iahres 80 v. H., des 5. Dienstjähres 85 v. H., des 6. Dienst- jahres 90 v. H., des 7. Dienstjahres 95 v. H., des 8. Dienstjahres 100 v. H.

4. Die Teuerungszuschläge zu den Kinder. Zuschlägen werden in den Orten der Ortsklasse A auf 200, der Ortsklasse B und auf 175 und _ in den Ortsklassen D und E auf 150 Proz. fest­gesetzt.

5. Die vorgenannten Teuerungszuschläge werden ab 1. August 1921 gewährt.

6. Die Unterhaltungszuschüsse im Porberei-

erden erhöht.

ten Erhöhungen zur Mdeckmrg noch M tilgtet seit einiger Zeit gewährter Vorschüße darf nicht stattfinden.

8. Mr die Beamten, die vor dem 1. August 1921 aus dem Arbeiterstand in das Beamten- Verhältnis übernommen worden sind, findet ein« Anrechnung der aus Ziff. 1 sich ergebenden Er­höhungen- des Teuerungszuschlages auf die Aus gleichszulage nicht statt- Dagegen wird ange­rechnet

a) die Erhöhung des Grundgehaltes bei der Ausrückung in eine höhere Dienstaltersstufe und bei der Beförderung,

b) die Erhöhung des Ortszuschlages wegen Uebertritts in eine höhere Ortszuschlagsgruppe, c) die Erhöhung der Diätensätze und die Er­höhung des Steuerzu schlages, soweit sie am die obengenannten Erhöhungen des Grundge­haltes des Ortszuschlages und der Diätensätze zurückzuführen sind.

9. Für die Angestellten finden die Ziffern 1, 5 und 7 sinngemäße Anwendung: gemäß Ziff. 2, wenn die Bezüge der männlichen volljährigen Angestellten entsprechend den fünf ersten Sätzen der Ziffer 3, die Bezüge der weiblichen voll­jährigen Angestellten in den ersten fünf Ver­gütungsstufen erhöht werden. Die Grundsätze unter Ziff. 8 finden sinngemäße Anwendung auch auf die persönliche Zulage der Angestellten bei Reichsverwaltung gemäß § 19 des Teiltarif­vertrages vom 4. Juni 1920 mit der Maßgabe daß die Erhöhungen der Bezüge infolge Ver­setzung des Dienstwohnsttzes in eine höhere Orts­klasse mit Wirkung von den für die Berechnung der persönlichen Zulage maßgeblichen Stichtages, auf die persönliche Zulage in Anrechnung zu bringen ist.

Arbeiter.

10. Der bisherige Teuerungszuschlag füt männliche Arbeiter über 21 Jahre wird ab 1 August pro Stunde um 1 Mark erhöht werden Hierbei sind die den Beamten gewährten Er- Höhungen der Kinderzuschläge bereits mitberück- sichtigt, sodaß der bisherige Speziallohn der Ar­beiter eine Aenderung nicht erfährt. Eine Anrech­nung für die durch die Tarifverträge oder son­stigen Vereinbarungen bedingten persönlichen und besonderen Anlagen findet nicht statt. Die Festsetzung des Auerungszuschlages für Arbeiter und Arbeiterinnen vom 18.21. Jahre und für nyendliche Arbeiter und Lehrlinge bleibt noch «sonderen Vereinbarungen vorbehalten.

Pensionäre und Hinterbliebene.

11. Mr Pensionäre und Hinterbliebene wer, den die aus der Erhöhung des Tsuerungszn- schlages nach dem Pensionsergänzungsgesetz fiel ergebenden Folgerungen gezogen.

Die zur Durchführung der Maßnahmen ev forderlichen Mittel werden bereit gestellt.

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