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Sanauer K Anzeiger

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General-Anzeiger

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N^W^U^?« ZEÄZ^ AmMches Organ für Sladl- und Landkreis Sanau

^PoLscheck-Kouto Nr. 26659. Frankfurt a.M.

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Nr. 63

Erschein! täglich mit Ausnahme der>2onn- und Feiertags

Montag den 15. März

1926

An die Bevölkerung des Stadt- und

Landkreises Kanau! ' W>MW XMWWWW!!»I«^^^^MIWRiMWj^MS«MNWM^»V^^W^^WWKWW

Die Entwicklung der politischen Verhältnisse in Berlin ist ohne Einfluß auf unsere Heimat. Die ganze Provinz und die umliegenden Landeß». teile stehen auf dem Boden der Verfassung, ihre Zivil- und Militärverwaltungsstellen erkennen in Uebereinstimmung mit der geschlossenen Mehrheit bet Bevölkerung nur die vom Volke gewählte und eingesetzte Regierung an, die in kurzer Zeit die verfassungsmäßigen Zustände wieder hergestellt haben wird.'

Alle Verwaltungs- und Polizeibehörden werden die ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben unbedingt erfüllen und dafür sorgen, daß die Regierung nach den Vorschriften der Verfassung geführt wird. Jeder Versuch gewaltsamer Auflehnung, von welcher Richtung aus er auch erfolgen möge, wird

mit Waffengewalt rücksichtslos unterdrückt werden. '

An die Bevölkerung des Stadt- und Landkreises richte ich die. dringende Mahnung zur Ruhe und Besonnenheit. Der Schaden, der unsfreM gesamten Bolle, unserem Rechts- und Wirtschaftsleben durch die Berliner Ereignisse zugefügt wird, ist ohnehin schwer genug. Wer den Versuch unter« nimmt, die Berliner Unruhen in das Land hinauszutragen, begeht ein Verbrechen an unserem Volke.

Der Kom. Lanöra! unö Polizeiöirektor

Voigt.

Ausruf!

Ueber den Stadt- und Landkreis Hanau ist von dem zuständigen" Militär­befehlshaber mit Zustimmung des Regierungskommissars der verschärfte Belagerungs- justand verhängt.

Zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung in Hanau Stadt und Land vm ich durch den zuständigen Militärbefehlshaber mit der ausführenden Gewalt beauftragt.

Meinen Anordnungen haben alle Behörden und Privatpersonen unbedingt bolge zu leisten.

Ich bitte die gesamte Bevölkerung, mich in der Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung zu unterstützen.

Auf Grund des Ausnahmezustandes verbiete ich jede Ansammlung, sowie Versammlungen unter freiem Himmel oder in geschlossenen Räumen. Gegen Zu­widerhandelnde wird sofort auf das schärfste eingeschritten.

Um ein gegenseitiges Verhetzen der Bevölkerung biu<h die Presse und bumit die Gefährdung der Ruhe und Ordnung auszuschalten, bestimme ich, daß

der Druck von Flugblättern und periodischen Zeitschriften unter Vorzensur gestellt wird, bei deren Ausübung ich mich durch Vertrauensmänner der Bevölkerung beraten lassen werde.

Das Tragen von Waffen ist allen Zivilpersonen untersagt.

Wer gegen Organe der Polizei bewaffneten Widerstand leistet, hat sofor» tiges Erschießen zu gewärtigen.

Bis auf Weiteres setze ich die Polizeistunde auf 10 Uhr abends fest. Sämtliche Lokale und Wirtschaften sind um diese Zeit zu schließen.

Jeder Verkehr auf der Straße nach 1015 Uhr abends ohne Polizeiauswsia. ist verboten.

Auf §§ 317/318 und 318a des R.-St.-G. betreffend die vorsätzliche und rechtswidrige und fahrlässige Gefährdung von Telegraphen- und Fernsprechanlager weise ich besonders hin.

Zuwiderhandelnde werden vor ein außerordentliches Kriegsgericht gestelÜ

Haua«, den 14. März 1920.

Der Kommandeur der Sicherheitspolizei Aassau

ThOmmele