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Die große Ve
Das Reichsnotopfer.
KeichrfinanMinister Erzberger gibt die Vorlage über die große Vermögensabgabe der Oeffentlichkeit bekannt. Der Gesetzentwurf trägt die Bezeichnung „Entwurf einer Gesetzes über das Keichssotopfer".
8 1 und Leitsatz lautet:
„Der äußersten Not des Reiche» opfert der Besitz durch eine nach den Vorschritten dieser Gesetzes zu bemessende große Abgabe vom Vermögen (Reichsnotopfer)'.
Die Abgabepflicht erstreckt sich auf die Angehörigen der Deutschen Reiches, anf staatenlose Personen, wenn sie im Deutschen Reich einen Wohnsitz oder dauernde« Aufenthalt haben, auf Ausländer, die sich im Deutschen Reich dauernd deS Erwerbs wegen aufhalten. Daneben sollen Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit, eingetragene Genoffen- schaften, landschaftliche und ritterschaftliche Kreditanstalten, Berggcwerk- schaften usw., aber auch alle sonstigen juristischen Personen, sowie nichftechtSfâhige Vereine und Stiftungen ohne juristische Persönlichkeit, wenn auch mit Unterschieden, der Abgabe unterworfen werden.
abgabenfrei find
L die Gliedstaaten;
2. die Gemeinden und sonstige» Kommunalverbände aller Art;
3, die Kirchen sowie die kirchlichen und religiösen Gemeinschaften;
4. Anstalten, die mangels eigener Mittel vom Reiche, von den Gliedstaaten oder von sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften teilweise oder dauernd unterhalten werde»;
5. die Reichsbank;
4. dir Anstalten der reichsgesetzlichen Unfall-, Invaliden-, Sranken- verficherung und Versicherung für Angestellte;
7. die auf Gegenseittgkeit gegründeten Witwen-, Waisen-, Sterbe-, Krankenkasse» und Staffen ähnlicher Art;
8. Stiftungen, Anstalten oder Vereine, die ohne Beschränkung auf einen bestimmten engeren Personenkreis und ohne EttverbSab- stchte» ausschließlich wohltätiges Zwecken dienen.
Vermöge« im Sinne des Gesetzentwurfs ist das gesamte bewegliche ^tsLewesliche Vermögen nach Abzug der Schulden, wobei jedoch iMaltungsschulde» und Schmoen uns Laste«, ine in eirii^aji- ier Behebung zu uichtabgabepstichtigen BermögenStrilen stehen, nn- ücküchtigt bleiben.
Zum Vermögen gehört auch der Kapitalwert der Rechte auf Renten ; und andere wiederkehrende Nutzungen und Leistungen, ferner noch : nicht fällige Ansprüche aus Versicherungen. Dagegen sind nicht- abgabepstichtig Ansprüche an Witwen-, Waisen- und Peusionskasie», Ansprüche aus einer Kranken- oder Unfallversicherung usw., aus Renten und Bezügen, die mit Rücksicht auf ein früheres Arbeite- oder Dienstverhältnis gewährt werden. Zum steuerbaren Vermöge« gehören auch nicht Möbel und Hausrat, wohl aber Edelsteine, Perlen oder Gegenstände aus edlem Metall, soweit ihr Gesamtwert den Beitrag von 20000 Mark übersteigt.
Das Vermögen der Ehegatte» wird zusammengerechnet, sofern sie nickt dauernd von einander getrennt leben. Schenkungen, die der Abgabepflichtige oder seine Ehefrau nach dem 31. Juli 1914 an Kinder «der an deren - Abkömmlinge vorgenommen hat, sind dem Vermögen des Schenkenden hinzuzurechnen. Ausgenommen find Anwendungen un Werte von weniger als 1000 Mark, fortlaufend« Zu- tvendungen zum Zwecke des standesgemäßen Unterhalts oder btt, Ausbildung, Zuwendungen auf Exund eines gesetzlichen Anspruchs und üblich« Gelegenheitsgeschenke. Eine Kapitalabfindung, die jemand als Entschädigung für den durch Körperverletzung oder Krankheit herdeigeführten gänzlichen oder teilteeisen Verlust der Erwerbsfähigkett empfangen hat, ist nicht abgabepflichtig. Die Aktiengesellschaften dürfen weiter abziehen die Rücklagen für Wohlfahrtszwecke, deren mtsprechmde Verwendung gesichert ist und soweit es sich^ um Ver- ßcherungs-Unternehmungen handelt, die Rücklagen für die Versicherungssummen und für die dem Versicherten selbst als sogenannte Dividende zurückzugewährenden Prämienüberschüsse. Die Berggewerkschaften^ Ge- nosienschasten usw., die kein Grund- oder Stammkapital haben, dürfen nach näheren aus dem Gesetzentwurf sich ergebesden Vorschriften ent- wrechende Abzüge mache».
Wenn and; die Bewertung von Grundstücken im allgemeinen nach dem gemeinen Wert zu erfolgen habe» wird, so ermässigt sich doch „bei Grundstücken, die dauernd land- oder forstwirtschaftlichen oder gârt- Uttiichen Zwecken zu dienen bestimmt sind, der Wertansatz nm ein fiKtel. Bei Bang'.imdstücken kann der Abgabepflichtige verlangen, btt gemeine Wert nach eigener Einschätzung festgesetzt wird. In b'-esem Falle muß aber dem Reich, dem Staat oder der Gemeinde,bis zum 81. Dezember 1989 das Recht eingeräumt werden, das Grundstück für dm selbsteingeschätzte« Wert zuzüglich Zinsen, Kosten und Auf- «mdimgen zu erwerben.
. Der Stichtag für die Ermittlung des Vermögenswertes ist der 31. Dezember 1919.
Von größtem Jaftrosie ist die Höhe der Abgabe; sie beträgt für mlänpjsHen RftiesgeseLschasten usw., für die sonstigen inläsdischrn runsti scheu Periovur, für nichtrechtssätzize Vereine, Stiftungen usw. f" vom Hundert der der Abgabe unterliegenden Vermögens. Das «deutet gegenüber dar Abzabegescyeu für die sonstigen Abgabepflich- eine wesenttiche Ermäßigung, die aber, soweit es sich um Aktten- kistLschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung handelt, schon ggn der Doppelbesteuerwez (GefeLfchafi einer feite, Aktion« anderer- bered?tigt ist
„ Die für die sonstige» Mgabcpflichüssn vorgeftchene Abgabe bâägi b« ersten
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Die Höhe der Abgaben.
Abgabepflichtig ist nur
der de« Betrag von
5000 Mark über«
steigende Teil des Vermögens
. Besitzt also jemand
50 000 Mk. Ver
mögen, io würden nur 45 ODO Mk. abgabepflichtig
fem und einer
Abgabe von 4500 M. unterliegen. Die Wirkung der Abgabe tritt in
der folgenden Uebersicht fier in Erscheinung.
Abgabepflichtiges
Höhe der Abgaben
Vermögen
m Mark
in Proz.
100000
11000
11
200 000
26 000
18
300 000
46 000
15,3
400 000
66 000
16,5
500 000
91000
18,3
600 000
116 000
19,3
• 700 000
146 000
20,9
800 000
176 000
22,0
900 000
211000
23,4
1 000 000
246 000
24,6
1500 000
446 000
29,7
2 000 000
671 000
33,5
3 000 000
1171000
39,3
4 000 000
1721 000
43,3
5 000 000
2 271 000
45,4
6 000 000
2 871 000
47,8
7 000 000
3 471 000
49,6
8 000 000
4 171 000
51,4
9 000 000
4 771 000
53,1
10 000 000
5 421 000
54,2
100 000 000
63 921 000
63,9
Hat der Abgabepflichtige oder haben im Falle der Zusammenrech- nung der Vermögens der Ehegatten beide Ehegatten zwei oder mehrere Kinder, so wird für jedes Kind der Betrag von je 5000 Mark von der Abgabe freigestellt.
Die Zahlung der Abgabe erfolgt als Rente in der Weife, daß der Abgabebttrag zuzüglich einer am 1. Januar 1920 beginnenden Verzinsung in Höhe von 5 v. H. innerhalb 30 Jahren in gleichmäßigen
Heit zu leisten. Der AbgabepfsiMge M berechtigt die Rente ganz oder in Teilbeträgen abzulöien. Don diesem Recht wftd zur Ersparung der Zinsen voraussichtlich weitgehender Gebrauch gemacht werden. Wer bi? znm 31. Dezember 1929 die Abgabe zahlt, kann überdies 5kriegsanleihestücke nnb andere Schuldverschreibungen des Deutschen Reiches in Zahlung geben, und zwar werden den KriegS- anleioezeichnern ihre öprozentigen Schuldverschreibungen zum Nennwert angerechnet.
Für die Hingabe sonstiger Vermögenswerte wftd eine Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkett gegründet, die die Grundsätze für die Annahme von Vermögenswerte aufstellt, jedoch die Verpflichtung hat, reichsmnndelsichere Wertpapiere bis zum 31. Dezember 1920 auf Grundes feftgeSenten Steuerkurirs anzunehmen.
An Stelle der dreißigjährigen Rente kann anf Antrag des Abgabepflichtigen für den auf den Grundbesitz verhältnismäßig entfallenden Teil der Abgabe eine 50jährige, in das Grundbuch als öffentliche Last einzuftazende Rente treten, die den Namen „ReichsnotzinS" führt.
Auf Verstöße gegen das Gesetz sind hohe Strafen gelegt. Die Einnahme ans den Tilgnngsbeträgen des ReichsnotopferS ist ausschließlich für die Abminderung der Reichsschuld zu verwenden. In dieser Bestimmung kommt das große Ziel zum Ausdruck, das sich die ReichSfinanzverwaltung mit der Erhebung der Reichsnotopfers steckt. N«r durch eine Herabminderung der Schulden des Reichs, insbesondere seiner schwebende» Verpflichtungen kann ein Gesnndungs- Prozeß herbeigeführt werden, der nickt nur für die gesamte Volkswirtschaft, sondern mich gegenüber dem AuSlande, das nach dem FriedenS- v er trage so große Forderungen an uns stellt, von größter Wichtigkeit ist
Das Verführen gegen Wühelm IL
W. Rotterdam, 13. Safi.
Nach dem ,Meuro en Rotterdcrmschen Courant“ schreibt die radikale englische Wochenschrift „Ration-, die öffentliche Meinung in England habe sich gegen die Einläng des gerichtlichen Bewahrens gegen den Kaiser glücklicherweise so deutlich ausgesprochen, daß Hollarld nicht zu zögern brauche, feine Pflicht als neutrales Land zu fun. Holland würde ge- wifi die Neutralität verletzen, wenn es einen Flüchtling des einen Krieaföhrenden aus lieferte, um ihn durch einen andern bestrafen zu lassen. Außerdem würde damit seiner hergebrachten Achtung vor dem Asylrecht Gewalt angetan. Es werde wahrscheinlich nicht anders nachgeben, als nur unter größtem Druck. Der werde aber nicht angewendet werden. Lloyd George werde im Gsgenteil froh sein, wenn die Hcürung eines neutralen Landes ihn von der Verpflichtung, fernen Wahloersprechungen nachzukommen, enthebe.
Die Auslieferung bewilligt.
DDF. Paris, 14. Juli. (Telegramm.)
Aus Holland wird nach der. „D. Alla. Zig." gemeldet, daß die holländische Regierung die Auslieferung des Kaisers an die alliierten Mächte bewilligt habe. Der Akt der Auslloferung soll im Haag erfolgen.
Aus Uttgaru.
DDF. Budapest, 14. Juli. (Telegramm.)
Die RAeregierung setzt die militärischen Vorbereitungen fort. Sänttliche EntheHungen von Offiziere« sind rückgängig gemacht worden. Die Offiziere wurden aufgefordert, fich unverzüglich zu« Dienst zu melden. Das Armeekommando gibt bekannt, daß das 15. rote Infanterieregiment, vollkommen das proletarische Pflichtbewußtsein vergeffend, die Räteregiemng im Erich gelaffen hat und zu der Szegediner Segenregierung übergegangen ist. Das Regiment ist mit allen Waffen und in voller AusMML M «».egedi^emg^ß«^
Irreführende Zahlen.
In Nr. 3 des,Iurhessich«« saauentfreunbeS" ist an kettender Stelle ein Mittel des 2. Vorsitzende« des Stress« bauernvereins Hanau, Herrn Hch. Lind, Niederisfig« beim, zu finden, der felgmbe Ausführungen enthält:
Der Ernährungsminister Schmidt hat in seinem an dea Brandenburger Landbund erlassenen Bescheid auf eine gegen die unwirtschaftliche Zwangswirtschaft gerichtete Eingabe mit statistischem Zahlenmaterial operiert und dabei versäumt, die rechnerische Uebereinstimmung seiner Zahlenangaben mit des wirtschaftlichen Wirklichkeit zu prüfen. In dem Bescheid, der den sachlichen und früher üblichen verbindlichen amtlichen Ton vermissen läßt, heißt es: „Von 21 Mill. Tonnen Kartoffeln hätten im letzten Jahre noch nicht 10 Mill. Tonnen erfaßt werden können." Hieraus muß der vertrauensselige Ver> brcrucher, der die heutigen amtlichen Bescheide für zuverlässig hält, schließen, daß nach diesen, aus amtlichem Mund gesprochenen Zahlen 11 Mill. Tonnen Kartoffeln — 220 Mill. Zentner verschoben oder von den reichlich verdächtigten Bauern zürückgehalten seien. Zur Richtigstellung dieser falschen Zahle»- angabe sei folgende amtliche Statistik angeführt: Nach den amtlichen (Erhebungen der Reichskartoffelstelle, einer amtlichen Verwaltungsstelle im Reffort des Herrn Ministers Schmidt, betrug die Kartoffelernte 1918 27,8 Mill. Tonnen. Hiervon waren zur Versorgung aller Versorgungsberechtigten zu er- faffen 7 746 804 Tonnen. Von dieser Menge wurden amtlich abgenommen 6 644 000 Tonnen. Mithin ist ein Ausfall von nur 1102 804Tonnen zu verzeichnen. Wie der Herr MimstevSchmidt zu seinen angegebenen Zahlen, die im schreienden Widerspruch zu den amtlichen Zahlen feiner untergeordneten Stelle stehen, gekommen ist, kann ich mir nicht erklären. Denn der amtlich ermittelte Ausfall bedeutet nur 15 pCt. der Vollmer, m, während die ministeriellen Zahlen einen solchen von über 100 pCt. herauskonstruieren. Wenn der Herr Minister früher nicht mit Ertrags- und Verbrauchsziffern zu rechnen in der Lage war, so verlangt aber unsere heutige aufgeregte Zeit und ganz besonders unser verbrauchendes Volk, daß ihm wirklich zuverlässige Zahlen angegeben werden. Um mit wisse Routine erforderlich. Auf dem Gebiet der wirtschaft» kichen Statistik fit noch ein bestimmtes Maß von Sachkenntnis Grundbedingung. Wenn dies nicht beachtet wird, so wage man sich nie auf Gebiete, auf denen man sich nicht heimisch fühlt. Nach all den amtlichen Aeußerungen des Herrn Er- nährungsministers Schinidt kann die deutsche Landwirtschaft auf keine Anerkennung ihrer Seiftuagen von dieser Seite rech, «en. Es ist keineswegs übertrieben, wenn ich sage, die Aeußerungen dieser für unser Wirtschaftsleben wichtigen amtlicher Stelle lassen die nötige wirtschaftliche Sachkenntnis auf landwirtschaftlichem Gebiet vollkommen vermissen.
Wir Landwirte sind uns darüber klar, daß der Landwirtschaft beim wirtschaftlichen Ausbau unseres zusammengebroche- nen Vaterlandes die Hauptarbeit zufällt. Deshalb werden wir mit zäher Ausdauer weiter arbeiten, um das Zufammen- gebrochene aufzuoauen und um unser hungerndes Volk besset zu ernähren, selbstverständlich fordern wir aua- die hierzu erforderliche wirtschaftliche Freiheit.
Erster Parteitag
der Deutschnatimmlen Vollispürleü
Zur Einleitung des Parteitages der Deutschnationalen Volkspartei in Berlin fand am Freitag, den 11. Juli, eins Tagung des Hauptoorstandes der Partei statt, die aus allen Teilen des Reiches sehr stark besucht war. Der Parteivorsitzende, Staatsminister a. D. Herat, eröffnete sie mit dem Hinweise 'darauf, daß die große Parole des Parteitags die Stellungnahme des Parteitags zur Friedensftags bilde. Das gefchästsfiihrende Vorstandsmitglied Abg. Graef machte eine Reihe geschäftlicher Mitteilungen, u. a. die, daß das end» gültige Parteiprogramm von einem besonderen Auspuffe feftgelegt uvd einer für den Herbst in Aussicht genommenen Tagung des Hauptoorstandes vorgelegt w'erden wird. Eine sehr ausführliche Aussprache ergab sich über eine größere Anzahl von Anträgen zur völkischen Frage. Der Berichterstatter, Herr 3lbg. v. Kardorff, empfahl folgenden Antrag des Parteivorstandes und der Fraktionen der Diatinalver« sammlung und der Preußischen Landesversammlung: „Die Deurschnationale Volkspartei steht auf dem Bode« des deut« schen Volkstums und hält es für Recht und Pflicht, dieses mit aller Entschiedenheit gern Ausdruck zu bringen. Sie macht deshalb Front gegen den tmheutigen zersetzenden Geist, der sich zum Verderben unseres Volkes seit Jahrzehnten immer stärker geltend macht. Sie erhebt Einspruch dagegen, daß volksftemde Elemente die Führung an sich reißen und unsere« Staat dem Untergang entgegenführen. Wer ehrlich an der Wiederausrichtung Deutschlands mitarbeiten will, ist der Partei willkommen, aber die Vorbedingung für solch« Mitarbeit ist das Bekenntnis zu deutscher Denkweise uni deutschem Empfinden," Dieser Antrag wurde, nachdem di, Au-wrache völlige Einmütigkeit in der entschieden völkischer Gesinnung der Partei soeben hatte, angenommen. Den Ve richt des Finanzaus schufst s erstattete Bankier v. d. Planitz. Ueber die Anträge M Jugendbewegung berichtete bei Hauptgeschäftsführer v. Lindei^r-Wildau, der besonders her vorhob, die Parteileitung erhebe scharfen Einspruch gegen die ungleiche Behandlung, die der Kultusminister den Jugend- verbänden je nach ihrer nationalen oder demokratisch und sozialdemokratischen Richtung angedechen läßt. In seinem Berichs über die Anträge zur Orguisation hob v. Lindauer-Wilda,