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General-Anzeiger.

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verantwortlich für Pellkik u. Lokaler: S«st«v Ham»«^- für den gesamtm übrigen Teil: G» Schrecke, in Hana»

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IO Redaktion 849 Expedition 281

Mittwoch den 22. Januar

Fernsprechanschluß Redaktion 640 Expedition 281

1919

Ein Verfaflungsentwurf.

kSchlutz.)

Leder die

Auseinandersetzung zwischen Staat und Kirche

wird ein Reichsgesetz Grundsätze aufstellen, deren Durchführung Sache der deutschen Freistaaten ist.

ß 20. Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei.

Der Unterricht soll allen Deutschen gleichmäßig nach Maß­gabe der Befähigung zugänglich sein.

§ 21 Jeder Deutsche hat das Recht, durch Wort, Schrift, Druck oder Bild feine Meinung frei zu äußern, soweit keine strafrecht- lichen Vorschriften entgegenstehen.

Eine Zenlur findet nicht statt.

§ 22. Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne besondere Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln oder Ver­nein« zu bilden.

Die Koalitionsfreiheft darf in keiner Weise beschränkt werden.

§ 23. Jeder Deutsche hat das Recht, sich schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die Volksvertretung oder die zuständige Behörde zu wenden.

§ 24. Die persönliche Freiheit ist unverletzlich. Ein Deut­scher darf nur auf Grund eines schriftlichen, mit Gründen ver­sehenen richterlichen Haftbefehls verhaftet werden. Wird er Mif frischer Tat ergriffen, so ist er binnen 24 Stunden dem zu­ständigen Richter vorzuführen, der über seine Verhaftung ent­scheidet.

§ 25. Die Wohnung ist unverletzlich. Haussuchungen dürfen wir nach Maßgabe eines Reichsgesetzes vorgenommen werden.

§ 26. Dirs Eigentum ist unverletzlich. Eine Enteignung kann nur zum Wohle der Allgemeinheit auf gesetzlicher Grund­lage vorgenommen werden.

8 27 . Das Postgeheimnis ist "nverletzlich. Ausnahnren ton­ten nur durch ein Reichsgesetz zugelassen werden.

8 28. Zur Wiederbevölkerung des platten Landes, zur Der- inehrung landwirtschaftlich tätiger Arbeitskräfte sowie zur Er­höhung des landwirtschaftlichen Bodenertrags ist im Wege um* feJ^Kfcy^S-tnMtli^ die bestehende Grundbesitzverreilung in den Gebietsteilen zu ändern, in denen eine aejunse ä»i$uHn von Groß-, M-ttel- und Kleinbesitz noch nicht besteht. Unwirt­schaftlich genutzter Großgrundbesitz, insbesondere der gebundene, ist zur Begründung ländlicher Heimstätten aufzuteilen, wenn nötig im Wege der Enteignung. Mittel- und Kleingrundbesitz sind durch Schich gegen Aufsaugung und Bewucherung zu festigen.

§ 29. Die

fremdspraMiche« Volksteile innerhalb des Reiches dürfen durch die Gesetzgebung und Ver­waltung nicht in der ihnen eigenen volkstümlichen Entwicklung oeeinträchtigt werden, insbesondere nicht im Gebrauch ihrer Muttersprache beim Unterrichte, sowie bei der inneren Verwal- Landest^iH^ ^^P^^ innerhalb der von ihnen bewohnten

Der Reichstag.

§ 30. Der Reichstag besteht aus zwei Häusern, dem Volks- -aus und dem Staaienhause.

§ 31. Das

Volkshaus

MW aus den Abgeordneten des einheitlichen deutschen Volkes.

Abgeordneten werden nach Maßgabe eines Reichswahl- lMetzes in allgemeinen, unmittelbaren und geheimen Wahlen von allen über 20 Juhre alten Männern und Frauen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt, wobei jeder Wähler eine Stimme hat.

Die Vorschriften des Reichswahlgsfetzes haben auch für die âhl des Reichspräsidenten und für Volksabstimmungen Gel­tung, soweit sich nicht aus der Eigenart der Abstimmungen etwas endet es eraibt.

8 32. Das

Staatenhaus

besteht aus den Abgeordneten der deutschen Freistaaten.

Die Abgeordneten werden von den Landtagen der deutschen Freistaaten aus der Mitte der Staatsangehörigen nach Maß­gabe des Landesrechts gewählt.

F 33. Bei der Bildung des Staatenhaufes entfällt grundsätz­lich auf eine Million Landeseinwohner ein Abgeordneter.

Kein deutscher Freistaat darf durch mehr als èin Drittel aller abeoordneten vertreten sein.

Freistaaten, die weniger als eine Million Landeseinwohner baden, muffen sich. soweit nicht überwiegende wirtschaftliche Gründe eine selbständige Vertretung erfordern, zur Wahl eines gemeinschaftftchen Abgeordneten mit anderen Staaten verbin­den. denen sie benachbart sind oder nach Stammesart der Be­wohner oder in wirtschaftlicher Beziehung nabestehen.

Werden mehrere Freistaaten gemeinschaftlich vertreten, so werden die Abgeordneten in gemeinsamer Sitzung oder durch übereinstimmende Beschlüsse der Landtage gewählt.

8 34. Aenderungen in der Lusommenso^ung des Staoten- davies. die sich aus der V«roinft""g oder Zerlegung deutscher CrTeHtnnten ergeben, werden durch Reichsgesetz geordnet.

§ 35 Bis sich die neuen den tichon Freistaaten gebildet haben, wird ein provi'orisches Staatenbous eingerichtet (nach Vorhbrifte^ deren Fgllnv^ norbebaltou b'-ibtl.

8 36. W"mt» und Milftärpettonen bedürfen zur Teilnahme an den Reichste osverbandlungen keines Arlaubs Zur Vorbe­reitung ihrer Wahl ist ihnen ein angemessener Urlaub zu ge- wäbren.

8 37. Die Wahlperiode dauert für die beiden Häuser des Reichstags drei Jahre.

8 38. Niemand kann gleichzeitig Mitglied beider Häuser sein.

8 39. Die Mitglieder des Reichstags dürfen nicht durch Aufträge gebunden werden.

§ 40. Die Berufung, Vertagung Schließung und Auflösung des Reichstags steht dem Reichspräsidenten zu. Eine wicder- balte Auklöluua ans dem gleichen Anlaß ist unzulässig.

8 41. Der Reichstag versammelt sich jedes Jahre mindestens einmal am Sitze der Reichsregierung.

Der Reichspräsident muß den Reichstag berufen, wenn es mindestens ein Drittel der Mitglieder des Volkshauses oder des Staatenhauses verlangen.

§ 42. Die Vertagung des Reichstages oder eines der beiden Häuser auf mehr als einen Monat bedarf der Zustimmung des Reichstags oder des betreffenden Hauses.

Der Reichstag sowie jedes der beiden Häuser kann sich bis zur Dauer eines Monats selbst vertagen.

8 43. Die Sitzungsperioden beider Häuser des Reichstags sind die gleichen.

§ 44. Im Falle bet Auflösung ist der Reichstag binnen drei Monaten wieder zu versammeln.

Die Auflösung eines Hauses bat gleichzeitig die Vertagung des anderen bis zur Wiedereinberufung des Reichstags zur Folge.

§ 45. Jedes der beiden Häuser regelt seinen Geschäftsgang und seine Disziplin durch eine Geschäftsordnung und wähft seinen Präsidenten, seine Vizepräsidenten und Schriftführer.

Die geschäftlichen Beziehungen zwischen beiden Häusern wer­den durch liebe rein tun ft beider Häuser geordnet.

§ 46. Die Sitzungen des Reichstags sind öffentlich. Ueber die Beziehungen des Reichs zu auswärtigen Staaten können in nichtöffentlicher Sitzung Beratungen stattfinden.

8 47. Dem Präsidenten eines jeden Hauses untersteht die Hausverwaltung. Er verfügt über die Einnahmen und Aus­gaben des Hauses nach Maßgabe des Reichshaushalts und ver­tritt das Reich in allen Rechtsgeschäften und Rechtsstrettig- keiten, die dies« Verwaltung betreffen.

Zwischen zwei Sitzungsperioden des Reichstags werden die Verwaltungsaeschäfte von dem letzten Präsidenten, zwischen zwei Wahlperioden vom Reichsminister des Innern weiter- geführt.

§ 48. Zum Zwecke der Wahlvrüfungen sowie der Prüfung der Frage, ob ein Mitglied des Reichstags das Recht der Mit­gliedschaft verloren hat, wird beim Reichstag ein Wahlprü- sungsgerickt gebildet. Es besteht aus der erforderlichen Zahl von Mitgliedern des Reichstags, dis jedes t^r beiden Häuser für die Dauer der Wahlperiode aus seiner Mitte wählt, und aus der erforderlichen Anzahl von Mitgliedern des Reichs- verwaltturgLg^cM f^AiaäL Errichtung des R« s- gerichts, die der Reichspräsident auf Vorschlag des Prä^dinms dieses Gerichts bestellt.

Das Mahlprüfungsgsricht erkennt in bet Besetzung von drei Mitgliedern des Reichstags und zwei richterlichen Mitgliedern. Hierbei soll, wenn Wahlen zum Dolkshaus nackgeprüftwerdsn, sowohl die Partei, die in bet angefochtenen Wahl gesiegt hat, als auch diejenige, welche an der Aufhebung der Wahl nach d-m Wahlergebnisse das größte Interesse hat, durch eins ihrer Mitglieder vertreten sein.

Die Durchführung des Verfahrens außerhalb der Verhand­lungen vor dem Wahlprüfungsgerichte liegt einem vom Reichs­präsidenten zu ernennenden Reichskommissar für Wahlprüfun- gen ob

Im übrigen wird das Verfahren vom Plenum des Wahl- prüfunasgwichts geregelt.

§ 49. Zum Beschluß eines jeden Hauses des Reichstags ist die Teilnahme von mindestens der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder und einfache Stimmenmehrheit erforderlich, sofern nicht die Reichsverfassung ein anderes Stimmenverhält­nis vorschreibt.

Für die von den beiden Häusern des Reichstags vorzu- nebmenden Wahlen kann die Geschäftsordnung Ausnahmen zu­lasten.

8 50 . Ein Reich«tagsBeschluß kann nur durch die Ueberein­stimmung beider Häuser zustande kommen.

8 51 . Zu einem Reichsgesetz ist die Uebereinstimmung der Mehrheitsbeschlüsse beider Häuser des Reichstags erforderlich und vorbehaltlich des § 60 ausreichend.

Aenderungen der Verfassung können nur vorgenommen werden, wenn in beiden Häusern des Reichstags wenigstens zwei Drittel der gesetzlichen Mitgliederzahl anwesend sind und min­destens zwei Drittel der Anwesenden zustimmen. Nach Ablauf von 5 Jabren nach dem Inkrafttreten dieser Verfassung bedarf jede Verfassungsänderung der Bestätigung durch eine Volks­abstimmung.

Das Recht, Gesiche vorzuschlagen. steht dem Volkshaus, dem Staatenhaus und der Reichsregierung zu.

8 52 . Jedes Haus des Reichstags bat das Recht und auf Verlangen von einem Fünftel seiner Mitglieder die Pflicht, Ausschüsse zur Untersuchung von Tatsachen einzusetzen, wenn die Gesetzlichkeit oder Lauterkeit von Reaierungs- ober Verwal- tunosmaßnahmen des Reicks angezweifelt wird. Drese Aus- schüste erbeben in öffentlicher Verhandlung die Beweise, die fie oder die Antragsteller für erforderlich erachten.

Alle Gerichte und Verwaltungsbebörden sind verpflichtet, dem Ersuchen dieser AusschLste um Beweiserhebungen Folge zu leisten.

Alle behördlichen Akten find diesen Ausschüsten auf Ver­langen vorzulegen.

8 53 . Kein Mitglied des Reichstags darf zu irgendeiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Berufs getanen Aeußerungen gerichtlich oder diszipli­narisch verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Ver­antwortung gezogen werden.

§ 54. Wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Reichstags bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.

8 55 . Kein Mitglied des Reichstags kann ohne die Genehmi­gung des Hauses, zu dem es gehött. mährend der Sitzungsperiode wegen einer mit Strafe bedrohten Wandlung zur Unterfwfning gezogen oder verbaftet werben, es sei denn, daß es bei Aus­übung der Tat oder im Laufe des nächstfolgenden Tages er­griffen wird.

Die alsiche Genehmigung ist bei jeder anderen Beschränkung der persönlichen Freiheit erforderlich, die die Ausübung des Abgeordnetonberuft beeinttälbtigt.

Jedes Strafverfahren gege" ein Mitglied des Reichstags "nd' jede Hast ober sonstige Beschränkung seiner persönliche»

Freiheit wird auf Verlangen des Hauses, dem es ««gehört, ßte die Dauer der Sitzungsperiode ausgehoben.

8 56. Die Mitglieder des Reichstags find berechtigt, fiter Personen, die ihnen in F -r Eigenschaft als Abgeordnete Tat­sachen anvertraut haben, . er denen fie in Ausübung ihres Ab» geordnetenberufs solche anvertraut haben, sowie über diese Tatt fachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Auch bezüglich der Beschlagnahme stehen sie den Personen gleich, die ein gesetzliches Zeugnisvermeigerurgsrecht besitzen.

§ 57. Die Mitglieder des Reichstags erhalten das Recht zur freien Fahrt auf allen deutschen Eisenbahnen sowie eine Ent­schädigung nach Maßgabe eines Reichsgesetzes.

Reichspräsident und Reichsregierung.

§ 58. Der Reichspräsident wird vom ganzen deutschen Volke gewählt. t

Wählbar ist, wer das 35. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens 10 Jahren Deutscher ist.

Gewählt ist. wer die Mehrheit von allen im Deutschen Reich» abgegebenen Stimmen erhalten hat. Stellt sich eine solche Mehrheit nicht heraus, so muß eine engere Wahl zwischen den beiden Bewerbern fieftfinben, die die meisten Stimmen er­halten haben. Bei Stir mengleichheit entscheidet das Los.

§ 59. Der Reichspräsident hat das Reich völkerrechtlich zu vertreten, im Namen des Reichs Bi'ndnis- und andere Verträge mit auswärtigen Mächten einzugehen sowie Gesandte zu be­glaubigen und zu empfangen.

Kriegserklärung und Friedensschluß erfolgt durch Reichs- gesetz.

Verträge mit fremden Staaten, die sich auf Gegenstände der Reichsgesetzgebuug beziehe::, bedürfen der Zustimmung der Reichstags.

Sobald ein Völkerbund mit dem Ziele des Ausschlusses aller Geheimverträge geschlossen ist, bedürfen alle Verträge mit den im Völkerbünde vereinigten Staaten der Zustimmung des Reichstags.

8 60. Der Reichspräsident verkündet die vom Reichstag beschloffenen Gesetze binnen Monatsftist im Reichsgesetzblatt.

Kommt eine Asbereinstimmung zwischen den beiden Häusern des Reichstags über eine Gesetzesvorlage nicht zustande, so ist der Reichspräsident berechtigt, eine Volksabstimmung über den Gegenstand bei Meinungsverschiedenheit herbeizuführen.

. ^ öl. Der y " ...... die Tr/ -bcaw. kn und. die Offiziere soweit nicht durch Gesetz etwas anverss bestimmt wird. Er ist bcrschtiift. das Ernennungsrecht durch andere Be­hörden ausüben zu lasten

§ 62. Wenn deutsche Freistaaten die ihnen nach Rcichsver- fastung oder den Reichsaefttzen obliegenden Pflichten nicht er­füllen, kann sie der Reichspräsident dazu mit Hilfe der bewaff­neten Macht ant-alten.

8 63. Der Reichspräsident kann, wenn in einem deutschen Freistaat die öffentliche Sicherheit und Ordnung in einem er* heblschen Umfang gestört oder gefährdet wird, mit Hilfe der bewaffneten Mawt einschreiten und die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlichen Anord­nungen treffen. Er ist verpflichtet, hierzu unverzüglich die Ge­nehmigung des Reichstags einzuholen und seine Anordnung«« aufzuheben, wenn der Reichstag die Genehmigung versagt.

8 64. Soweit dem Reiche ein Begnadigungsrecht zusteht, übt es der Reichspräsident aus. Amnestien bedürfen eines Reichsgesetzes.

8 65. Alle zivilen r-b militärischen Anordnungen und Ver­fügungen des Reichspräsidenten bedürfen zu ihrer Gültigkeit bei Gegenzeichnung durch den Reichskanzler oder einem Reichs­minister, der dadurch die Verantwortung übernimmt.

8 66. Der Reichspräsident wird im Falle der Verhinderung durch den Präsidenten des Staatenbonses vertreten. Dauert die Verhinderung voraussichtlich länger als drei Monate, so ist die Vertretung durch ein Re'chegesetz zu regeln.

§ 67. Das Amt des Reichspräsidenten dauert sieben Jahre Seine Wiederwahl ist zulässig.

Vor Ablauf der Frist kann der Reichspräsident auf Antrag des Reichstags durch eine Volksabstimmung abgefirtzt werden. Für den Beschluß des Reichstags gilt das gleiche wie für Ver­fassungsänderungen. Nock dem Beschluß ist der Neichspräsid"Nt an der Ausübung des Amts verhindert. Die Ablehnung der Absetzung durch die Volksabstimmung gilt als Wiederwahl.

§' 63. Die

. Reichsregirrnug besteht aus dem Reichskm^ler und der erforder licken Zahl von Ministern.

§ 69. Der Reichskanzler und auf dessen Vorschlag die Reichsminister treiben vom Reichspräsidenten ernannt.

§ 70 Dor Reichskanzler und die R«ichsminister bedürfen zu ihrer Amtsführung des Vertrauens des Volkshauses. Jeder von ihnen muß zurüÄreten. wenn itm das Volksbaus das Ver-. trauen durch einen ausdrücklichen Beschluß entzieht^

§ 71. Der Reichskanzler trägt dem Reichstag gegenüber die> Verantwortung für die Richtlinien der Reichspolitik, ieber Reichsminister selbständig die Verantwortung für die Leitung des itm anrertrerufen Geschäftszweiges.

8 72. Jeder Haus kann die Anwesenheit des Reichskanzlers und der Reicksminister verlangen.

Der Reichskanzler und die Reichsminister müssen im Reichs­tag auf Verlangen jederzeit gehört werden.

8 73. Das Volkehous und das Staatenbaus sind berechtigt, den Reichspräsidenten, den Reichskanzler und die Reichsminister vor dem Staatgerichtsbofe für das Deutsche Reich anznklaqen, daß sie schnldhafterweis« die Reicksverfasinng oder ein Reichs­gesetz verletzt boben. Der Ant-ag auf Erhebung der Anklage muß von mindestens 100 Mitgliedern des Volkshauses oder 25 Mitgliedern des St antenbo 'eo unterzeichnet fein und bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der gesetzlichen Mttglieder- zahl. * .

Vorbehalten bleiben ein Hinweis auf die künftige Wehr- Verfassung sowie die besagteren Abschnitte des Berfaffungsent» wurfs: a) über das Verkehrswesen (Eisenbahnen, Post und B:n"enscki"ahrts. d> Lb-r das Zoll- und Handelswesen, c) über die Reicksfinanzen, d) über die Rechtspflege: emblid) dig Ueber- gangsbestimmungeu.