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Beilage zu Nr. 12 des „Anzeigers".
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BekamtWachmrA, betreffend Anmeldung zur srâtie^«n-s- stammrolle.
3m Snterefle tim geordneten Listenführung und um alle Wehrpflichtigen in den Besitz einer endgültigen Entscheidung 86er ihr Militärpflichtverhältnis setzen zu können, werden alle im Jahre 1899 Geborenen und somit am 1. Januar ds. 3s. in das militärpflichtige Alter getretenen Wehrpflichtigem soweit Re z. Zt. nicht im Heeresdienst stehen, aufgefordert, sich in der Zeit vom 15. bis 25. Januar 1919 bei der Ortspolizeibehörde ihres Wohn- oder Aufenthaltsortes (Bürgermeister ober Guts- vorsteher) die Wehrpflichtigen der Stadt Hanau beim Städtischen Meldeamt. Langstratze 41, zur Aufnahme in die Rekrutie- plnasstammrolle anzumelden.
Gleichzeitig haben sich alle Militärpflichtigen der Geburts- «ahrgânge 1898 einschließlich 1893, soweit sie bisher zurückgestellt waren, erneut wieder zur Rekrutierungsstammrolle anzumelden. Lei der erstmaligen Anmeldung zur Rekrutierungsstammrolle D von den nicht am Wohn- oder Aufenthaltsckrt Geborenen der Geburtsschein, bei späteren Anmeldungen der im Besitze des Pflichtigen befindliche Mufterungsausweis vorzulegen.
Beim Wechsel des Wohn- oder Aufenthaltsortes haben die Militärpflichtigen sich bei der Ortsbehörde ihres bisherigen Wohn- oder Aufenthaltsortes von der Rekrutierungsstammrolle ab, wtb bei der Ortsbehörde des neue« Wohn- oder Aufenthaltsorte« innerhalb 8 Tagen wieder zur Rekrutierungsstamm- roll« anzumelden Bei Unterlassung dieser Meldungen setzen sich di« Pflichtigen der Bestrafung aus. M. II. 2214
Der Arbeiter- und Soldatenrat.
3.«.: Dr. Wa gner, Provisor. Landrat. *
Verordnung über den verkehr mit Opium vom 15. Deztr. 1918.
(Nr. VIII. 1400/12. 18. D. M. A.)
Auf Grund des Erlasses des Rats der Volksbeauftragten über die Errichtung des Reichsamts für die wirtschaftliche De-
Mobilmachung (Temobilmachungsamt) vom 12. November 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 1804) sowie auf Grund der Verordnung über den Erlaß von Strafbestimmungen durch das Reichsamt für die wirtschaftliche Demobilmachung vom 27. November 1918 (Reichs- Gesetzbl. S. 1339) wird verordnet, was folgt:
§ 1. Wer bei Beginn des 20. Dezember 1918 (Stichtag) Opium, Morphin und bie anderen Opiumalkal-oid« sowie die Verbindungen und Zubereitungen, die solche Stoffe enthalt«« oder daraus bergest eilt sind (z. B. Tinkturen, Extrakt«, Gemische, Pulver, Tabletten und Lösungen, Dionin, Aethylmorphin, Apomorphin, Pantopen, Laudanon, Trivalin. Eumecon usw.), in Besitz oder Gewahrsam hatte, ist verpflichttt, bis zum 1. Januar 1919 eine Anzeige über Menge, Art und Ott der Aufbewahrung sowie über bie etwa bis zum Tage der Anzeige eingetretenen Veränderungen (Tefitzwechsel, Verarbeitung usw.) an ben Vertrauensmann für Opiumverteilung bei der Kriegs-Chemikali«« A.-G., Berlin W. 9, Köthener-Straße 1—4, zu erstatten. Bei Waren, die sich am 20. Dezember 1918 unterwegs befanden, ist die Anzeige von dem Empfänger zu erstatten.
Der Meldepflicht unterliegen die Mengen, welche nachstehende Grenzen übersteigen:
1. Opium und Opiumpulver insgesamt , . , 1 kg
2. Opiumextrakt« insgesamt 100 g
-.^3-JDpüitntinIfMren insgesamt.»*.,._.< .... 10 kg
4. Morphin und dessen Salze, gkeiryviet in welcher Form, insgesamt........
5. Kodein und dessen Salze, gleichviel ta welcher Form, insgesamt ........
6. die anderen Opiumalkaloide sowie die Verbindungen und Zubereitungen, bie Opium, Morphin und die ««deren Opiumalkaloide enthalten ober daraus hergestellt sind (soweit sie nicht bereits unter Nr. 4 und 5 aufgeführt sind), insgesamt...... 1 kg
Gegenstände der im Abs. 1 bezeichneten Art, bie sich im Besitz ober Gewahrsam von Reichs-, Staats- und Gemeindebehörden befinden, unterliegen der vorbezeichneten Meldepflicht nicht, fasern sie lediglich zum Zwecke der Beförderung übergeben sind, mt übrigen nur dann, wenn die bei bet einzelnen Dienststelle vorhandenen Mengen die im Abf. 2 angegebenen Grenzen überschreiten. l
1 kg
, Der Vertrauensmann ist ermächtigt, von einzelnen Per- Wwen jederzeit aufs neue Angaben der im Abs. 1 bezeichneten Vrt zu fordern.
8 2. Der Handel mit den im § 1 Abs. 1 bezeichneten Gegenständen sowie Erwerb und Veräußerung dieser Gegenstände ist nur denjenigen Personen gestattet, denen ein« Erlaubnis von der obersten Verwaltungsbehörde der Bundesregierung oder von der durch diese bestimmten Behörde erteilt wird. Diese Erlaubnis kann versagt werden, wenn Bedenken wirtschaftlicher Art oder persönliche oder sonstige Gründe entgegensteHen.
Die auf Grund der Verordnung, betreffend den Handel mit vprum und anderen Betäubungsmitteln, vom 22. März 1917 sR«,chs-Eesetzbl. S. 256) erteilten nach Zeit und Mengen nicht «grenzten Genehmigungen behalten bis zum 15. Januar 1919 Gültigkeit, darüber hinaus nur, insofern der Berechtigte mszu diesem Zeitpunkt dem Reichsamt für die wirtschaftliche Demobilmachung, Gruppe Chemie, Berlin NW 7, Friedrich- Wtt&e 100, unter Einreichung des Erlaubnisscheins anzeigt, daß er den Handel fortzufetzen beabsichtigt.
Sie auf Grund des Abs. 1 oder Abs. 2 erteilte Erlaubnis von der für ihre Erteilung zuständigen Stelle zurückge- nommen werden, wenn sich nachträglich Umstände ergebe«, die . Versagung der Erlaubnis gemäß Abs. 1 rechtfertigen
§ 3. Wem eine Erlaubnis auf Grund des § 2 erteilt ist, darf ,‘?,1™S 1 Abf. 1 bezeichneten Gegenstände nur veräußern an solche Personen, denen der Erwerb besonders gestattet ist, sowie an^Apotheken, und wissenschaftliche Institut« nach Maßgabe des R n^L^n Apotheken dürfen diese Gegenstände ohne die im 82 Abs 1 bezeichnete Erlaubnis, jedoch nur als Heilmittel veräußert und erworben werden.
«$>. ^ die ttn § 1 W 1 bezeichneten Gegenstände auf ^ im § 2 bezeichneten Erlaubnis im Besitz hat, ist ver- IMiet, ein Lagerbuch zu führen. in bem der Bestand sowie der «Ä^g "nd Ausgang für jeden Stoff einzeln und nach Tag 27 Menge gesondert zu vermerken sind. Aus den Eintragun- "L1? über Eingang oder Abgang müßen auch bie Namen, Stand urir, Wahnort der Lieferer oder Empfänger ersichtlich sein.
V' ,. e Abgabe der im § 1 Abs. 1 bezeichneten Gegenstände
Apotheken ober an misten schaftliche Institute ist nur zulässig auf Grund eines Bezugsscheins über Art und Menge, der auf Antrag des Apothekenvorstandes oder des Leiters des Instituts von dem Vertrauensmann für Opiumoerteilung bei der Kriegs» «-hemikalien A E., Berlin W 9, Köthener Straße 1—4. ausge- jteut wird. In dem Antrag ist auch bet Lieferer, von dem die Degenstände bezogen werden sollen, anzugeben.
Die Erteilung des Bezugsscheins unterliegt der Aufsicht eines oom Staatssekretär des Reichsamts für die wirtschaftliche Demobilmachung ernannten Vertrauensmannes, der auch berechtigt ist, das Verfahren über die Erteilung und Versagung des Bë- kugsscheins zu regeln.
§ 6. Mit Gefängnis bis zu 6 Monaten und mit Geldstrafe w_3u 1QQ00 Mt, oder mit einer dieser Strafen wirb bestraft.
wer den Bestimmungen des § 1, § 2 Abs. 1, § 3, § 4, § 5 Abs. 1 zuwiderhandelt. Die gleiche Strafe trifft den, der zwecks Erlangung des im § 5 bezeichneten Bezugsscheins tatsächlich unrichtige Angaben macht.
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden, auf die sich die strafbar« Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
§ 7. Diese Bestimmungen treten mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitiig treten die Vorschriften der Verordnung, betreffend den Handel mit Opium und anderen Be- tänbungsniitteln, vom 22. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 256) insoweit außer Kraft, als sie sich auf Opium, Morphin und die übrigen Opiumalkaloid« sowie auf die Verbindungen und Zubereitungen dieser Stoffe beziehen.
Berlin den 15. Dezember 1918.
Reichsamt für wirtschaftliche Demobilmachung. Koath.
Bekanntmachung. Nr. F. R. 870/12. 18 K. R. A.
Im Auftrage des Reichsamts für die wirtschaftliche Deinobil- mackung wird folgendes angeordnet:
Attikel I. Die von den Kriegsministerien ausgesprochenen, den Betroffenen namentlich Angestellten Verfügungen Nr. Bst — m 700/12. 17. K. R. A. betreffend Destandserhebuag von Bronzefieben (Metalltüchern), treten außer Kraft.
. Attikel II. Diese Bekanntmachung tritt am 23. Dezember 1918 in Kraft.
Berlin den 23. Dezember 1918. .Z
Kriegs-Rohstoff-ALteilung. Wolffhüg^L ' H
Städtisch« Kaufmännisch« FartbMmirgsschul«.
Kurse für Heeresenttaßene und Hinterbkiebewe von Krirg»- terluehm«rn.
Es wird beabsichtigt, an der hiesigen Städtischen Kaufmännischen Fortbildungsschule bei genügender Beteiligung einen Halbjahâskursus für Heeresentlaßene und für Hinterbliebene solcher Gewerbetreibender abzuhalten, die zur selbständigen Leitung ihres Gewerbebetriebes kaufmännischer Kenntnisse bedürfen. Der Unterricht soll wöchentlich 28 Stunden bei 20 Schulwochen umfassen. Es sollen erteilt werben: Buchführung...... I 6 Stunden
Kaufmännisch« Briefwechsel . . . , 8 „
Handelskunde (einschl. Wechsel- und Scheckrecht) . 6 *
Kaufmännisches Rechnen , 6 *
Schönschreiben..... . 2 „
Die Teilnehmergebühr beträgt 80 Mk. für den ganze« Kursus. Anmeldungen werden täglich von 11—12 Uhr im Amtszimmer des Direktors der kaufmännischen Fortbildungsschule. Gättnerstraße 67, entgegengenommen. Der Beginn der Kurse wird durch Mitteilung in den Tageszeitungen bekanntgegeben. Hanau den 4. Januar 1919.
Der Magistrat. Dr. Betens««»* ^
betr. Seminarkursu» zur Ausbildung von Gewerbehehrorm
Der Minister für Handel und Gewerbe beabsichtigt, von Ostern 1919 ab wieder einen Seminarbursus zur Ausbildung von Gewerbelehrer« zu veranstalten, an dem auch Kriegsbeschädigte teilnehmen können. Bei genügender Beteiligung sollen Lehrgänge eingerichtet werden, die zur Ausbildung von Gewerbelehrern für folgende Derufsgruppen dienen:
1. Siti all gewölbt.
2. Baugewerbe.
3. Schmückende Gewerbe,
4. Ungelernte Arbeiter. ^
Befähigt zur Aufnahme in den Seminarkursus sind:
1 . Techniker und Handwerker mit ausreichender allgemeiner Bildung, welche mindestens 3 Jahre praktisch gearbeitet haben. Bevorzugt werden Bewerber, die schon nebenamtlich an Fortbildungsschulen unterrichtet haben.
Als ausreichend für die geforderte allgemeine Bildung gelten die für den Erwerb der Einfahrig-Freiwilligen-Derechtigung erforderlichen Kenntnisse. Indessen wird di« Kenntnis fremder Sprachen nicht verlangt, wohl aber Gewicht darauf gelegt, daß die Bewerber die deutsch« Sprache beherrschen und der deutschen Literatur und Geschichte sowie den wirtschaftlichen und künstle- rrstbn Fragen der Gegenwart nicht fremd gegenLSerstehen.
2 Berufslehrer, welche die zweite Lehrerprüfung abgelegt und sich mit der Technik, gegebenenfalls mit Einschluß des Fachzeichnens, eines wichtigeren Gewerbszweiges vertraut gemacht haben. Auch sollen sie nebenamtlich an einer Fortbildungsschule tätig gewesen sein. Bewerber, bei denen dies nicht der Fall ist, können ausnahmsweise zugelaßen werden. Bevorzugt werden Bewerber, die sich im gewerblichen Leben betätigt boomt.
3 Offiziere, die technisch vorgebildet sind oder sich für den Unterricht in den Klaßen der ungelernten Arbeiter vorbereitet und in einem größeren Betriebe praktisch betätigt haben.
4 Andere Personen von ausreichender Vorbildung, sofern ns sich bereits mit denn Fortbildungsschulunterricht befaßt und sich im gewerblichen Leben betättgt haben.
Das Lebensalter der Aufzunehm enden soll mindestens 24 3aPre, höchstens 35 Jahre betragen.
Meldungen zur Aufnahmeprüfung sind bis zum 18. Zauuar 1919 dem Herrn Regierungspräsidenten in Cassel einzureichen. Zur weiteren Auskunft ist der unterzeichnete Schuldezernent während seiner Sprechstunden gerne bereit.
Hanau den 10. Januar 1919.
Der Magistrat. Dr. Beremsmawn,
H#|^***»â*»e Mittwoch ds« 15» Jaâr W»
(6. de,irk»liefer<««)
aus M«Mf Kohlenkarte von Nr. 1—200 Bezirk 1, T, aus âea«« Koblenkarte von Nr. 1—100 Bezirk 2, 8, 9, auf graue Ksblmkarte von Nr. 1—300 Bezirk 3, 4 6, auf grau« Koblenkorte vo» Nr. 1-400 Bezirk 5
so 1 Zentner Kohle« oder Brikett» oder SifornrtrikettS »der «nthraztt.
Bet dieser Beliefern»« »oerde« wieder «lle Zusatz - karte« beliefert.
Die Brennstoffe miss« an dem Bestimmte« $tetenm<8f*8e, späte- RexS «ter Sil zum Abc-d bei »Wen Werkt«,»» «bzrhslt »erben, «wier»f«W »«fällt der Lieferung-anspruch.
Bseunholz - Sertans ans grave Koblenkarir Nr. 1—300 Bezirk 1—4, 5-4, «nf graue Koblenkarle Nr. 1—500 Bezirk 5.
Hanau dm 14. Zmmar 1919.
Der Magistrat. KatzlenvetteilungSftâ Philip«.
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«tädtischr» Lyzeum.
«peechftuttde« des Unterzeichneten i* Schul,ebLnde wvche«- i*6i »»« 742—Vit tthr.
, Padberg, Direktor. k----------------------
Oberrealschule.
Nach dem Ministerialerlaß vom 5. Deiemter 1918 müßen alle bieknioen jungen Leute jur Schule jurürffelrm, deren Hilfsdienst aiifgtbört bat, ferner die Unterprimaner, welche im Herbste 1918 wr Notrerfeprüfung zugelassen und «nS dem Heeresdienste entlenen wor- d-n sind, wie auch die Oberprimaner, die nach dem 22. Oktober 1918 ciubtrufen und .entlassen worden sind, sofern die genannten Lrerr
legen auf bie Erlangung de» Zeugnisse» bet Steife ober her versetz«»» in die nächst höhere Klaffe.
Hinan den 9. Januar 1919.
Dar Kuratorium der Oberrcalschakr.
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Handelskammer jn Hana«.
Gemäß 88 16 und 17 des H andelskamm-ergesetzes hat bie KaM delskanimer beschloßen, in der zweiten Hälfte des Februar folgende Ersatz- und ErgSnzungswahlen vornehmen zu lassen:
1. im Wahlbezirk Stadt- und Landkreis Hana« für die Herr« Kommerzienrat Heinrich Brüning, G^h. Kommerzienrat Fritz Canthal, Albert Deines, Karl Fues, Konrad Fueß, Fritz Kreuters Paul Philips, Rudolf Treusch, Jean Wilhelm SBotnet, ErM Zimmermann;
2. im Wahlbezirk Kreis Fulda für die Herren: ®«Pxm Dmx, Otto Göbel, Oskar Schmitt;
3. im Wahlbezirk Kreis Eelahaule« für die Herr«: ämI Poppe, August Schneeweis (Bad Orb), Willy Echöffer;
4. im Wahlbezirk Kreis Hünfeld für Herrn Heinrich Aha;
5. im Wahlbezirk Kreis Schlüchtern für Herrn Karl Schäfers
6. im Wahlbezirk Kreis Gersfeld für Herrn Franz Schützler!
Zur Vorbereitung dieser Wahlen ist gemäß § 11 genannte» Gesetzes eine Liste der Wahlberechtigten für jeden Bezirk ausgestellt worden, weitste eine Woche lang auszulegen ist. Diese Aus. legung findet vom 27. Januar bis 3. Februar statt, und zwar für den Wahlbezirk Hanau auf der Handelskammer (Stadtschlo8 zu Hanau), für die übrigen Wahlbezirke auf den ßanbrat sämtet^
Etwaige Einwendungen gegen bie Wählerlisten sind innerhalb einer Woche nach beendigter Auslegung, d. h. bis zum 10, Februar bei der Handelskammer anzubring«.
Zu Wahlkommißare« find bestellt:
1. für den Wahlbezirk Stadt und Landkreis fjmtati Kerp Paul Philips,
2. für den Wahlbezirk Kreis Fulda: Herr Kammerzienvot Neitzert,
3. für den Wahlbezirk Kreis Gelnhausen: Herr Willy Schöffe^
4. für den Wahlbezirk Kreis Hünfeld: Herr Heinrich Aha,
5. für den Wahlbezirk Kreis Schlüchtern: Herr Karl Schäfer
6. für den Wahlbezirk Kreis Gersfeld: Herr Franz Schützler. Hanau den 15. Januar 1919. 840
Di« Handelskammer zu Hanau. Albert Seinen.
Der Syndikus. Dr. phil. Grambow.
Kreisspark-ff« m ♦«*•*.
kaflenffrmde«: 8 /^-1»'/, Uhr v»rmltt«g». «I
Die Nkbmstelle Marktplatz Nr. 15 bleibt bi» «nf weitere» «e» schl-ssen-
Annahme von Spareinlage« in «beschränkter Höhe jn 3^« % bei täglicher Verzinsung.
Veka««ttnachuns.
Die «ntffiftnbifttng de« Gärtner» »ilhtt» Heinttch Kleho» Ul Rav»kzha«se« ist aufgehoben.
Langenselbold des 13. Januar 1910. 819
Amtsgericht.
Aufgebot.
Der Kaufmann «brifH^n Reuther m Lrusenfelbord hat da« Aufgebot bei Hypothekenbriefes, der gebildet ist über die ju feinen Gunsten «»getragene Hypothek in Höhe von 1200 — zwölfhundert Mark —, eingerragen im Grunrouche von Langrufeldolr Blatt 1467 Abtl. HI unter Nr. 7, zu Lasten bei Grundstückseigentümer? Schreiner« meister Johann Konrad Grebe zu Langenselbold auf ®r«nb der Schuld- urlunbc vom 28. April 1905 beantragt. Der Inhaber bei Urkilxde wird anfgeforbert, spätestens in dem anf ben
35. Juli 1919, vormittags 10 Uhr
kor bem «uterzeichneten Gericht anberaumten AufgebotStermine fehw Rechte an,«melden und die Urkunde »onulcgen, tttibrigcnfnül die Kraft» lolerflârung der Urkunde erfolgen wird.
Langenselbold ben 8. Januar 1919. 688
Amtsgericht.
In dem Augenblick, wo das Etappenpersonal der freiwillige« Krankenpflege den Kriegsschauplatz verläßt und in bie Heimat zurückkehrt, drängt es mich, allen Pflegern und Schwester« meinen Dank für ihre treuen, aufopferungsvollen Dienste aus» zusprechen. Pfleger und Schwestern haben an allen Posten, ant die sie gestellt waren, am Krankenbett in Feld- und Kriegslazaretten, im Laboratorium, in der Lazarettküch«, auf Krankensam- melstellen, in Lazarettzügen, in Lrebesgabendepots und bei den! mannigfaltigen Sonderausgaben, die der Dienst auf dem Kriegsschauplatz stellt vom ersten bis zum letzten Tage voll ihre Pflicht getan. Bei schweren Seuchen stellte die Pflege Anforderungen an die Unersckrockenheit der Personals, die nicht hinter bei« Gefahren jurtüfftaaben, denen der Soldat an der Front ausgesetzt war.
Was die deutsche Schwester unserem Heer gewesen ist. wirds nie vergeßen werden und in den Herzen aller derer weiterleben^ die sie mit weicher Hand und liebevollem Herzen gepflegt hat. Ja die Rauheit und Hätte des Krieges haben fie mit sich ein Stück deutscher Heimat und behaglichen Frieden getragen. Wo immer! deutsche Schwestern walteten, tn West, Ost und Süd, bis zu bett Fernen Syriens und Mesopotamiens, haben sie ein Obdach geschaffen, in dem die müden, kranken und verwundeten Krieger an Körper und Geist ausruhen und genesen konnten.
Die freiwilligen Krankenpfleger falben in den ersten Kriegs» monaten fast allein den männlichen Pflegedienst in den Kriegs» lazaretten und bei den Krankentransportabteilungen leiste« müßen. Sie haben mit unerschütterlichem Idealismus ihre Pflicht getan und als neue Aufgaben von dem Sanitätsdienst gelöst wurden, bei der Einrichtung von Kraftfahrkolonnen, Leicbtkrankenzügen, Sanität-Lädern usw. es für ihre Ehrenpflicht gehalten, sich zu jedem neuen Dienstzweig zu melden. Der Mut, die Aufopferung und Begeisterung, die die freiwillige« Pfleger in unermüdlicher, unauffälliger Arbeit bewiesen haben, verdienen besonders hervorgehoben zu werden. Die meisten ooie ihnen traten in den späteren Kriegstabren zum Dienst mit der Waffe über, die übrigbleibenden blieben bis zu den letzten. Diensistunden auf dem Kriegsschauplätze dem Geist, in dem sie ein traten, getreu Liebe, Sittlichkeit sind das stets lebendige Bewußtsein freudiger Pflichterfüllung, sind die Grundlagen der freiwilligen Krankenpflege. Daß ihr Personal von diesem Geist erfüllt, auf den Kriegsschauplatz herauskam, ist all den deutsche» Landesvereinen vom Roten Kreuz, Ritterorden, Frauenvereinen. Krankenpflegeorganisationen, Sanitatsfolonnen und Genossenschaften freiwilliger Krankenpfleger zu verdanken, die tu aufopferungsvoller Arbeit immer aufs Neue ihre besten Angehörigen dem Vaterlands zur Verfügung stellten. Sie sind nie erlahmt, so groß die Anforderungen waren, die an sie gestellt wurden, und so oft sie ihre enaeren Aufgaben hintanstellea mußten. Allen diesen Organisationen meinen aufrichtigsten Dank auszu^prechen, ist mir ein Herzensbedürfnis.
Berlin den 2 Dezember 1918.
Kommißar u. Militärinfvekteur bet freiwilligen Krankenpflege.
Fürst zu Hohenlohe-Langenberg.
Jahn Praxis Wink, Sandeldamm 11
i.^’lli'" Jetzt Sprachst: 9—3 Uhrf x^. }