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Vie -gespaltene Petitzelle oder deren Raum 20 Pfg. tm Sietlameteil die Zeile 50 Pfg.
Rotationsdruck und Verlag der Buchdruckerei de»
Amichts Organ für S1aM= und Landkreis Hanan. Me""-°"- “ ^“ * ^
verein, ev. Waisenhauses in Hanau.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Conn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage. verantwort!. Redakteur: 6. Schrecker in Hanau,
Nr. 304
Kerttsprechanschlitf; Nr. 230»
Mittwoch de« 31. Dezember
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1913
Die Me Mummet uminM mm Sem ilnierlioltiinesblati
14 Seiten.
MrnMÄeS.
Stadt- und Landkreis F)anau.
Bekanntmachung.
betreffend Anmeldung zur Rekrutierungsstammrolle. usw.
Die im Jahre 1894 geborenen und somit am 1. Januar 1914 in das militärpflichtige Alter tretenden Mannschaften, ferner alle Militärpflichtige älterer Jahrgänge, die eine endgültige Entscheidung über ihre Militärpflicht durch die Ersatzbehörden noch nicht erhalten haben, mithin noch nicht bei einem Truppen- usw. Teil eingestellt oder durch Empfang eines besonderen Militärpapiers (Ersatzreservepaß, Landsturmschein, Ausmusterungsschein oder Ausschließungsschein) von der Anmeldung entbunden sind, haben sich in der Zeit vom 2. bis 15. Januar 1914 bei dem Orts- bezw. Euts- vorstande zur Aufnahme in die Rekrutierungsstammrolle anzumelden.
Die Anmeldung erfolgt Lei der Ortsbehörde des Ortes, an dem der Militärpflichtige seinen dauernden Aufenthalt hat.
Hat der Militärpflichtige keinen dauernden Aufenthalt, so meldet er sich bei der Ortsbehörde seines Wohnsitzes.
Wer innerhalb des Reichsgebietes weder einen dauernden Aufenthaltsort noch einen Wohnsitz hat, meldet sich in seinem Geburtsort zur Stammrolle, und wenn der Geburtsort im Auslande liegt, in demjenigen Orte, in welchem die Eltern oder Familienhäupter ihren letzten Wohnsitz hatten.
Dienstboten, Haus- uni) Wirtschaftsbeamte, Handlungsdiener und Lehrlinge, Handwerksgesellen, Fabrikarbeiter und andere in ähnlichen Verhältnißen stehende Militärpflichtige haben sich an demjenigen Orte zur Stammrolle zu melden, an dem sie in der Lehre oder in Arbeit stehen bezw. wo sich die Lehranstalt befindet. Fabrikarbeiter usw., die außerhalb ihres Wohnortes beschäftigt sind, haben die Anmeldung am Wohnorte — nicht am Beschäftigungsorte — zu bewirken.
Studierende, Schüler und Zöglinge sonstiger Lehranstalten melden sich an dem Orte, an dem sich die betr. Lehranstalt befindet, vorausgesetzt, daß sie an diesem Orte wohnen.
Bei der Anmeldung haben die Militärpflichtigen des jüngsten Jahrgangs (1894) das standesamtliche Eeburls- zeugnis vorzulegen, sofern die Anmeldung nicht am Geburtsort selbst erfolgt. Die älteren Militärpflichtigen legen bei der Anmeldung den im ersten Jahre erhaltenen Losungsschein vor. Für abhanden gekommene Losungsscheine ist Ersatz bei der Ersatzkommission des Bezirks, in dem die erste Musterung erfolgte, unter Einsendung von 50 Pfg. Schreibgebühren sofort zu beantragen. Die seit der früheren Anmeldung zur Stammrolle etwa eingetretenen Veränderungen hinsichtlich des Wohnsitzes, des Standes oder Gewerbes usw. sind bei der erneuten Meldung anzuzeigen.
Sind Miltärpflichtige von dem Orte, an welchem sie sich zur Stammrolle anzumelden haben, zeitig abwesend (auf der Reise begriffene Handlungsgehilfen, auf See befindliche Seeleute usw.), so haben die Eltern, Vormünder, Lehr-, Brot- oder Fabrikherrn die Verpflichtung, sie zur Stammrolle anzumelden. /
^ Militärpflichtige, die nach Anmeldung zur Stammrolle ihren dauernden Aufenthalt oder Wohnsitz verlegen, haben sich bei dem Stammrollenführer (Orts- oder Gutsvorstand) ihres bisherigen Wohnorts innerhalb 3 Tagen ab- und in dem neuen Wohn- oder Aufenthaltsort innerhalb 3 Tagen wieder anzumelden. Die Abmeldung wird auf dem Losungsschein vermerkt. Die noch nicht im Besitze eines Losungsscheines befindlichen Militärpflichtigen erhalten eine Abmeldebescheinigung. Diese Papiere sind bei der Wiederanmeldung vorzulegen.
Versäumung der Meldefrist entbindet nicht von der Meldepflicht.
Wer die vorgeschriebene Anmeldung zur Rekrutierungsstammrolle unterläßt, ist mit Geldstrafe bis zu 30 Mark oder mit Haft bis zu 3 Tagen zu bestrafen. Verspätete Anmeldung hat ebenfalls Bestrafung zur Folge.
Die in das militärpflichtige Alter tretenden, zum einjährig-freiwilligen Dienste Berechtigten haben, sofern sie nicht bereits in den aktiven Dienst eingetreten sind, in der I vorerwähnten Zeit beim Unterzeichneten ihre Zurück- , stellung mündlich oder schriftlich zu beantragen. Sofern der ! Berechtigte den Berechtigungsschein bereits in Händen hat, ist er bei Beantragung der Zurückstellung vorzulegen. Die Zurückstellung ist auch dann zu beantragen, wenn der Be-
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Schneller Md Weller turn Meere Eleilm die Wagen der Zeit. Ewige Weisheil uns lehre. Mach' uns bereit!
Sott, in Dem MW der Fähre Aili Du uns Licht auf Dem Meer Iren uns Den Stauben bciâe, Stiirmt'z nm uns her!
Heber Den 3eitltrom mit Ichlogen Stillen tum Ewigtellorond.
Lohen dahinten Dos Zogen An Sein Md!
treffende seiner Dienstpflicht bereits vom 1. Oktober d. Js. ab zu genügen beabsichtigt.
Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher beauftrage ich, vorstehende Bekanntmachung auf ortsübliche Preise zur Kenntnis aller Militärpflichtigen zu bringen und besonders darauf hinzuweisen, daß die Anmeldung zur Rekrutierungsstammrolle nicht mehr, wie in früheren Jahren, in der Zeit vom 15. Januar bis 1. Februar, sondern vom 2. bis 15. Januar zu erfolgen hat.
Wegen Anlegung und Führung der Rekrutierungsstammrollen ergeht besondere Verfügung.
Hanpu den 29. Dezember 1913. M. 2355
Der Zivilvorsitzende der Ersatzkommission.
F r hr. Laur.
Hinsichtlich der Anlegung und Führung der Rekrutierungsstammrollen weise ich die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher auf § 46 der Wehrordnung sowie auf die unterm 3. Dezember 1901 übersandte Anweisung, ferner auf meine Rundverfügung vom 12. Dezember d. I., M. 2253, hin und bemerke hierzu folgendes:
1. Ausfüllung der Spalte 3 der Rekrutierungsstammrolle:
Es sind sämtliche in der Geburtsurkunde angegebenen Vornamen einzutragen. Der Rufname ist zu unterstreichen.
2. Spalte 8 (Stand oder Gewerbe).
Es ist der hauptsächliche oder alleinige Beruf, soweit angängig, genau zu bezeichnen (z. B. landwirtschaftl. Taglöhner, Bäcker, Cigarrenarbeiter, Handlungsreisender, Handlungsgehilfe, Buchhalter, Viehhändler usw.)» die Bezeichnung Kaufmann bei den letztgenannten Berufsarten ist zu allgemein. Bei Arbeitern und Taglöhnern ist derjenige Arbeits- oder Geschäftszweig anzugeben, in dem sic ständig oder meistens arbeiten (ob in Landwirtschaft, bei Forst-, Garten-, Bau-, Eisenbahn-, Chaussee-, Hafen-, Kanal-Arbeiten usw.). Dabei ist derjenige Beruf anzugeben, der seit Verlassen der Schule die längste Zeit hindurch ausgeübt wurde (vergl. Anweisung für die Gemeindevorsteher vom 22. 10. 01 und vom 11. 12. 05).
3. Spalte Bemerkungen.
a) EintragungderStrafen.
Die von den Militräpflichtigen erlittenen Strafen find einzutragen, ohne Rücksicht darauf, ob die Bestrafung vor oder nach dem Eintritt in das militärpflichtige Alter erfolgt ist. Auch muß, soweit dies mit Sicherheit geschehen kann, angegeben werden, ob die Strafen verbüßt bezw. bezahlt sind. Polizeistrafen bleiben außer Betracht. Die Stammrollen sind auch bezüglich der verhängten Strafen stets auf dem Laufenden zu erhalten. Von den Strafnachrichten, die im Laufe des Jahres den Ortsbehorden zugehen, ist mir von Fall zu Fall Kenntnis zu geben.
b) EleichzeitigeGe stellung oder das Dienen von Brüdern.
Wenn sich in ein und demselben Jahre Brüder zur Musterung zu stellen haben, ist in Spalte „Bemerkungen" stets ein Vermerk aufzunehmen, in dem der Vorname, das Geburtsjahr und der Gestellungsort anzugeben sind. Dienende Brüder sind ebenfalls, und zwar unter Bezeichnung des Jahres der Einstellung und des Truppenteils aufzu- führen.
4. Aufnahme der Militärpflichtigen in die Stammrolle usw.
Es sind nicht bloß die angemeldeten, sondern alle innerhalb des Bezirks der Gemeinde oder des gleichartigen Verbandes geborenen männlichen Personen beim Eintritt in das militärpflichtige Alter in die Rekrutierungsstammroll« aufzunehmen, soweit diese Personen nicht vorher verstorben sind; ferner find aufzunehmen, die fich nachträglich anmeldenden und die durch die amtlichen Nachforschungen der Ortsbehörde etwa sonst ermittelten zur Anmeldung verpflichteten Personen (s. § 46 W.-O.). Der Anmeldevermerk (Spalte 10) darf nicht fehlen.
Um die Aufnahme verstorbener Personen in die Rekru» tierungsstammrolle künftig zu vermeiden, find die Todesfälle von männlichen Personen, die das 2b. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, von Fall zu Fall im Geburtsregister zu vermerken.
5. Beifügung von E Surtsurkunden bezw. Losungsscheinen.
Bei der Vorlage der Rekrutierungsstammrollen am 1. Februar j. Js. sind von allen aus anderen Aushebungsbezirken zugezogenen Militärpflichtigen des jüngsten Jahrgangs die Geburtsurkunden, von denen der älteren Jahrgänge die Losungsscheine mit einzureichen. Bei den Militärpflichtigen des jüngsten Jahrgangs ist gegebenenfalls in Spalte Bemerkungen auch anzuaeben, wann und in welchem Orte sie sich bereits früher zur Stammrolle gemeldet haben, damit die Ueberweifung aus dem betreffenden Aushebungsbezirk von hier beantragt werden kann.
6. Ab- und Zugänge.
Von der Abmeldung eines jeden in die Stammrolle eingetragenen Militärpflichtigen ist in Spalte Bemerkungen ein entsprechender Vermerk (z. B.: am 20. 1. 1914 nach Frankfurt a. M. abgemeldet) aufzunehmen. Don jeder im Laufe des Jahres erfolgenden Abmeldung ist mir von Fall zu Fall Anzeige zu machen. Hierbei ist der Geburtstag des betr. Militärpflichtigen anzugeben.
Bei allen im Laufe des Jahres polizeilich zur Anmeldung gelangenden, im militärpflichtigen Alter stehenden männs lichen Personen ist darauf zu achten und gegebenenfalls hinzuwirken, daß sie sich auch sofort zur Stammrolle anmelden. Der Losungsschein oder ein Listenauszug ist alsbald nach der Anmeldung hierher vorzulegen unter Angabe des Tages der erfolgten Anmeldung.
Die Stammrollen der Jahrgänge 1891, 1892, 1893 und 1894 sind mit den Anmeldevermerken versehen und vorschriftsmäßig abgeschlossen, nebst Belägen (Geburtsregister- Auszug bezw. Geburts- und Losungsscheinen) spätestens bis zum 1. Februar 1914 an mich einzureichen.
Die Reklamationsverhandlungen über Zurückstellung der Militärpflichtigen der Jahrgänge 1892 und 1893 werden in den nächsten Tagen übersandt. Sie sind nach Vervoll- ständigung unter Beifügung der Reklamationsverhandlungen des Jahrgangs 1894 gleichzeitig mit den Stammrollen hierher zurückzureichen.
Wegen Aufstellung der Reklamationen verweise ich auf meine Rundverfügung vom 12. Dezember 1913, M. 2254, die genau zu beachten ist.
Hanau den 29. Dezember 1913. M. 2356
Der Zivilvorsitzende der Ersatzkommission.
I. A.: Karbe.
Stadtkreis banau.
Verdingung.
Die zum Neubau der 5. Bezirksschule erforderlichen Trägerlieferungen sollen unter Zugrundelegung der Beq dingungen für die Ausführung von Arbeiten und Lieferungen für die Stadt Hanau öffentlich verdungen werden,
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