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Rotationsdruck und Verlag der Buchdruckerei des verein, eo. Waisenhauses in Hanau.
General-Auztiger
Amtlichks Organ str Stadt- and Landkreis Hanan.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.
verantwort!. Redakteur: E. Schrecker in Hanau,
Nr. 301 RmtfvrerfmttWitft Nr. 230.
Salnstaq den 27. Dezember
Kernsprechartschlits; Nr. 230. 1913
Amtliches.
Stadt- und Eandkreis Ranau.
Nach § 459 der Reichsversicherungsordnung hat der Ar- veitgeber, der eines Wandergewerbescheines bedarf, die in seinem Wandergewerbebetriebe Beschäftigten, soweit er sie von Ort zu Ort mit sich führen will, ihrer Zahl nach bei der Landkrankenkaffe und falls keine solche vorhanden ist, bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse des Ortes als Mitglieder an- * zumelden, bei dessen Polizeibehörde er den Schein beantragt. Beschäftigte, für die er über die angemeldete Zahl hinaus die Erlaubnis nach § 62 der Gewerbeordnung erst nach Empfang des Scheines nachsucht, hat er durch Vermittelung der für diese Erlaubnis zuständigen Behörde anzumelden.
Bei der Anmeldung hat der Arbeitgeber nach § 460 Absatz 1 der R.-V.-O. die Beiträge für die Zeit bis zum Ablauf des Wandergewerbescheines oder mit Erlaubnis des Kaffenvorstandes für kürzere Zeit im voraus zu entrichten. Die Krankenkasse bescheinigt nach dem durch Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers vom 21. November d. J. (R.-E.- Bl. S. 762) veröffentlichten Muster die empfangenen oder gestundeten Beiträge. Im Falle der nachträglichen Annahme weiterer Begleiter werden die Beiträge an die Behörde gezahlt, die nach § 62 Eew.-O. die Erlaubnis erteilt, und von dieser der zuständigen Landkrankenkaffe übermittelt (§ 461 Abs. 2 der R.-V.-O.). Der Wandergewerbeschein darf nur erteilt werden, wenn die Bescheinigung vorgelegt ist, die Erlaubnis zur Mitführung weiterer Begleiter nur, wenn die Beiträge entrichtet oder gestundet sind (§ 461 Absatz 3 der R.-V.-O., § 62 der Eew.-O. in der Fassung des Gesetzes vom 19. Juli 1911).
Für den Fall, daß Wandergewerbescheine für das Jahr 1914 beantragt werden, bevor die Bescheinigung nach § 461 Abs. 1 der R.-V.-O. erteilt werden kann, hat der Bundesrat auf Grund des Art. 100 des Einführungsgesetzes zur R.- V.-O. bestimmt (Bekanntmachuna des Herrn Reichskanzlers vom 21. November d. I., R.-G.-Bl. S. 761), daß der Arbeitgeber für die auf die Zeit nach dem 31. Dezember 1913 entfallenden Beiträge zur Krankenversicherung eine Sicherheit im Betrage von 24 Mark für jeden in seinem Wanderge- werbebetriebe Beschäftigten, den er von Ort zu Ort mit sich führen will, an die Polizeibehörde zu zahlen hat, bei welcher der Wandergewerbeschein beantragt wird. Wird der Wandergewerbeschein für eine kürzere Zeit als für die Don eines Jahres beantragt, so ist der Betrag der Sicherheit entsprechend zu ermäßigen.
In diesen Fällen darf der Wandergewerbeschein nur erteilt werden, wenn die Sicherheit geleistet ist; die Polizeibehörde hat den gezahlten Betrag demnächst an die zuständige Krankenkaffe abzuführen. Diese Bestimmungen gelten entsprechend für die Behörde, die nach § 62 der Eew.-O. nachträglich die Erlaubnis zur Mitführung weiterer Begleiter zu erteilen hat, solange aus dem Wandergewerbeschein der Grundlohn und der Wochenbeitrag nicht hervorgehen.
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Stadttheater in Hanau.
Weihnachten.
Abwechselungsreich war der Feiertags-Spielplan, stark vor Besuch, sodaß beide Teile zufrieden sein können. Die Nachmittagsvorstellungen an den beiden Festtagen waren der Operette gewidmet, und zwar wurde am Donnerstag in der gewohnt vorzüglichen Aufmachung „Hoheit tanzt Walze r", am Freitag „P u p p ch e n" geboten.
Die Abendvorstellungen begegneten gleichfalls lebhaftem Interesse. In Ohorns Schauspiel „Die Brüder von St. Bernhard", das, nachdem es viele Jahre nicht mehr aufgeführt worden war, am 1. Feiertage neueinstudiert in Szene ging, werden uns bühnenwirksame Bilder, interes- lante Charakterzeichnungen geboten, die den Erfolg gewährleisten, wenn damit Hand in Hand eine annehmbare Aufführung. geht. Obwohl anerkannt werden muß, daß verschiedene Vertreter von Hauptrollen ihr Bestes boten, so darf doch nicht verschwiegen werden, daß die Wirkung der Darstellung stark beeinträchtigt wurde durch das peinlich berührende Verhalten eines in der Reihe der Mönche mitwirkenden jungen Chorsängers (Schönhausen), der seine ernste Aufgabe von der komischen Seite auffaßte und durch sein Verhalten offenbar auch andere Darsteller an- steckte. Wenn selbst bei dem ernstesten Teile der Aufführung, Dem gemeinsamen Gebete um die Erhaltung des Lebens des höchsten Kloster-Würdenträgers, sich Darsteller des Lachens nicht enthalten können, so ist es begreiflich, daß die Darbietung für viele Besucher abstoßend wirkte und ein anderer Teil der Besucher die Aufführung ebenfalls von der komischen Seite aus betrachtete und in die Heiterkeit mit einstimmte. Vorzügliches boten die Herren Wieder g, Hunold, Steinert, Wanczycki, Werthmann, Dahlmeyer und Meyers, auch Herr Fritz Möller texinJlMtß als Klosterförster eine recht hübsche Darbietung.
Ich ersuche, die Nachgeordneten beteiligten Behörden und die Jntereffentenkreise schleunigst hierauf hinzuweisen.
Berlin W. 9, den 27. November 1913.
Leizpigerstraße 2. J.-Nr. III. 10291
Der Minister für Handel und Gewerbe.
J. A.: Dr. Neuhaus.
Vorstehenden Ministerialerlaß bringe ich hiermit zur Kenntnis der beteiligten Gewerbetreibenden. Die Ortspolizeibehörden wollen für unverzügliche Ausführung der Anordnung Sorge tragen.
Hanau den 24. Dezember 1913. V. 8581
Der Kgl. Landrat und Polizeidirektor, Frhr. Laur.
Stadtkreis Rana«.
Bekanntmachung.
Durch Verfügung des Herrn Regierungspräsidenten zu Caffel vom 21. August 1913 — AI 3678 b I Ang. — ist bestimmt worden, daß der Standesamtsbezirk Hanau- Keffelstadt, bestehend aus dem Stadtteil Hanau-Keffelstadt, dem domänenfiskalischen Gutsbezirk Wilhelmsbad und dem Gutsbezirk Schloß Philippsruhe mit Fasanerie vom 1. Januar 1914 ab als solcher aufgehoben und mit dem Standesamtsbezirk Hanau vereinigt wird.
Das Standesamt Hanau befindet sich im Stadtschloß.
Die Sprechstunden sind an Werktagen von 10—1 Uhr vormittags und 3—5 Uhr nachmittags; an Sonn- und Feiertagen uyd Samstag nachmittags ist geschloffen.
Hanau den 4. Dezember 1913. 30689
Der Magistrat.
Verdingung.
Die zum Neubau der 5. Bezirks-Schule erforderlichen Entwäfferungsarbeiten außerhalb des Gebäudes sollen unter Zugrundelegung der Bedingungen für die Ausführung von Arbeiten und.Lieferungen für die Stadt Hanau öffentlich verdungen werden.
Die Verdingungsunterlagen liegen im Rathaus, Zimmer 48, während der Dienststunden von 10—12% Uhr vormittags aus und können von dort zum Preise von 1 Mark bezogen we"den.
Verschloßene und mit entsprechender Aufschrift versehene Angebote sind bis zum Eröffnungstermin am Mittwoch den 31. d. M., vormittags 11 Uhr, bei genannter Dienststelle einzureichen.
Die Eröffnung der Angebote erfolgt im Beisein etwa erschienener Anbieter.
Zuschlagsfrist 4 Wochen.
Hanau den 22. Dezember 1913. 31805
Der Mag''trat.
Dr. G e b e s ch u s.
Herr Lensch stand als „Paulus" vor einer größeren Aufgabe. Wenn es ihm auch nicht gelingen konnte, restlos zu befriedigen, so ist seinem Streben, seiner Darstellung doch Anerkennung zu zollen. Völlig verfehlt war die Darstellung des „Klerikers Ehrhard" durch Herrn Thielemann, da bei, ihm auch noch die Aussprache versagte und störend wirkte. Frl. Franziska Hesse und Frl. Clement wurden ihren Aufgaben durchaus gerecht.
Am Abend des 2. Weihnachtstages wurde uns ein neuer Schwank, betitelt ,.J m grünen Ro ck", geboten, für den als Verfaffer die Herren Kadelburg und Skowronnek zeichnen. Obwohl eine vorzügliche Darbietung zu konstatieren war, die Besetzung und Durchführung der Hauptrollen als durchaus glücklich bezeichnet werden konnte, vermochte die Novität doch nur einen Achtungserfolg zu erzielen. Zwerchfellerschütternd war die Darstellung des „Hofbäckers Stresemann" durch Herrn Wanczycki, wohlgelungen die dankbar gezeichnete Figur des Rechtsanwalts Störmer, für die Herr S t e i ne r t einzutreten hatte, köstlich der Krugwirt des Herrn M a r s ch a l l und der „Bauer Fritz" des Herrn Werthmann. Weiter waren noch um den Erfolg der Novität bemüht Frl. B e ck e r als „Leontine", Herr Lensch als „Professor", während in kleineren Rollen tätig waren Herr Fritz Möller als Gendarm (unwahrscheinlich verkörpert), Herr N a d e l r c i ch als „Briefträger", Herr Otto Brand als „Kunstmaler", Frl. Clement als „Guste" und Frl. Göhler als „Krugwirtin" uff.
Das Wunder.
Eine Reminiszenz an die Aufführung der Karl Vollmoeller- schen Pantomime in der Festhalle zu Frankfurt.
Es ist etwas anderes: kein blendendes Lichtermeer, kein geschäftiges Hin und Her. Düster und erhaben wölbt sich die Kuppel eines Domes über uns, nur durch die farbigen Kirchenfenster und die große Role über dem Einaangstor
Verdingung.
Die zum Neubau der 5. Bezirksschule erforderlichen Zimmerarbeiten sollen unter Zugrundelegung der Bedingungen für die Ausführung von Arbeiten und Lieferungen für die Stadt Hanau öffentlich verdungen werden.
Die Verdingungsunterlagen liegen im Rathaus, Zimmer Nr. 48, während der Sprechstunden von 10—12% Uhr vormittags aus und können von dort zum Preise von 1.50 Mark bezogen werden.
Verschloffene und mit entsprechender Aufschrift versehene Angebote sind bis zum Eröffnungstermin, am Mittwoch den 7. Januar 1914, vormittags 11 Uhr, bei genannter Dienststelle einzureichen.
Die Eröffnung der Angebote erfolgt im Beisein etwa erschienener Anbieter.
Zuschlagsfrist 4 Wochen.
Hanau den 19. Dezember 1913. 31859
Der Magistrat.
J. A.: Ehrich.
Bekanntmachung.
Im Hause Marktplatz Nr. 14 ist der westlich gelegene, neuhergerichtete Laden, bestehend aus
einem 65 qm großen Verkaufsraum, einem anschließenden Nebenzimmer und einem 62 qm großen Kellerraum sofort zu vermieten.
Der Laden ist mit Zentralheizung und elektrischer Ve« leuchtung oeri«-' n.
Nähere Auskunft wird auf Zimmer Nr. 27 erteilt.
Hanau den 30. Oktober 1913. 26373
Der Magistrat.
Dr. Eebeschus.
Whing der NeujM-SratvlatiMN.
Zur Ablösung der hier üblichen und gewiß ebenso wie an anderen Orten lästig empfundenen gegenseitigen Neujahrsgratulationen find Listen ausgelegt in der E. M. Bibertischen und Fr. Königs Hofbuchhandlung (August Zippelius, den Expeditionen des Hanauer Anzeigers und der Hanauer Zeitung, dem Stadtsekretariat, dem Melde, amt, dem Standesamt sowie auf dem Armenamt.
In diese Listen kann jedermann seinen Namen und den von ihm gezahlten Betrag selbst eintragen.
Der Erlös soll für die von der Stadt und dem hiesigen evangelischen Waisenhaus unterhaltenen armen Pflege- und Waisenkinder verwendet werden. Insbesondere soll dadurch ein Grundstock für außerhalb der engeren Armenpflege liegende Aufwendungen, z. V. zu Weihnachtsbescherungen und dergl. geschaffen werden.
Die Namen der Zeichner werden rechtzeitig vor und nötigenfalls unmittelbar nach Neujahr in den hiesigen Zeitungen. jedoch ohne Angabe des gezahlten Betrages ver»
I dringt scheinbar ein Heller Schimmer ins Innere. Und die Menschen, die dort zu Hunderten fitzen, um zu schauen, sie alle stehen unter dem Banne der gewaltigen Dinge, die in den heiligen Räumen dieses Münsters zur Tat werden sollen. Eine tiefe Feierlichkeit liegt über den Raum gebreitet und in diese andächtige Stimmung ertönen nun die Glocken. Hell und festfreudig läuten sie ihr „Salve regina“ in den lauen Maiabend hinein, denn man begeht ja in dem Kloster den Marientag. Mit inbrünstigem Tone tönt in ihren Klang das „Maria, Maienkönigin" der Prozession. Es ist ein unbeschreibliches Bild, das sich uns hier bietet. In bunten Gewändern erscheinen Männer, Frauen und Kinder, in dem Lichte flattern die Kirchenfahnen, das Symbol des Kreuzes wird im Zuge getragen uni die Madonnenhymne klingt bald leise verhallend, bald lauter anschwellend durch den Raum, untermischt von heiligen Orgelklängen. Dazu tönt in einemfort das „Ave Maria gratia plena" der Kinder — wie heiliger Odem schwebt es über der Szene. Ueber- wältigend ist der ekstatische Jubel der Menge nach der Heilung des Lahmen, er reißt mit sich fort und tiefergriffen folgt man diesem glaubensstarken Herzensausdruck. Das Bild der tanzenden Kinder bringt dann frisch pulsierendes Leben in die geweihte Stätte, das zusammen mit all den verheißungsvollen Lockungen ein mit seiner inneren Glaubensstärke noch nicht ganz fertiges Menschenkind, wie die Nonne Megildis es ist, in seinen Vann ziehen muß. Die Kleinen begehen den Marientag nach ihrem
Sinn mit Tanz und Spiel, doch im Hintergrund erscheint, zu ihnen einen grellen Gegensatz bildend, der Spielmann. Was in Goethes „Faust" Mephisto, ist hier der Spielmann: das Schicksal der handelnden Personen. Er, der das Gute will, dabei aber stets das Böse schafft, ist überall, bei Minne und frohem Gelage, und wo er sein Ziel erreicht, tönt seine Totenmusik grell über das Opfer hinweg, bis auch schließlich seiner Macht durch das Licht, das der Welt erschienen, eine Grenze gesetzt wird. So