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General-Anzeiger
Avltlèlhes Organ für §jM- und Landkreis Kanan.
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Mertels Shrllch 1.80 Mk., monatlich 80 W. Mr Post, bezug vierteljährlich 2.10 Mk., monatlich 70 Pf^ Die einzelne Nummer kostet 5 Psg.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.
Berantwortl. Redakteur: 8. Schrecker in Hanau
Nr. 293
^^rnsprecha»tschl«s; Nr. 230.
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1913
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Stadtkreis Fjanau.
Veranlagungsbezirk Hanau, Stadtkreis.
Oeffentliche Bekanntmachung.
Steuerveranlagung für das Steuerjahr 1914.
Auf Grund des § 25 des Einkommensteuergesetzes wird hiermit jeder bereits mit einem Einkommen von mehr als 3000 Mark veranlagte Steuerpflichtige im Kreise Hanau (Stadt) aufgefordert, die Steuererklärung über sein Jahreseinkommen nach dem vorgeschriebenen Formular in der Zeit vom
4. Januar 1914 bis 20. Januar 1914 dem Unterzeichneten schriftlich oder zu Protokoll unter b Versicherung abzugeben, daß die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind.
Die obenbezeichneten Steuerpflichtigen sind zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet, auch wenn ihnen eine besondere Aufforderung oder ein Formular nicht zugegangen ist.
Die Einsendung schriftlicher Erklärungen durch die Post ist zulässig, geschieht aber auf Gefahr des Absenders und deshalb zweckmäßig durch Einschreibebrief. Mündliche Erklärungen werden von dem Unterzeichneten in seinem Geschäftszimmer, Hanau, Hainstraße 6 I, während der Ee- schäftsstunden von 10 bis 12 Uhr, zu Protokoll entgegengenommen.
Wer die Frist zur Abgabe der ihm obliegenden Steuererklärung versäumt, hat gemäß § 31 Absatz 1 des Ein, kommensteuergesetzes neben der im Veranlagungs- und Rechtsmittelverfahren endgültig festgestellten Steuer einen Zuschlag von 5 vom Hundert zu derselben zu entrichten
Wistentlich unrichtige oder unvollständige Angaben oder wissentliche Verschweigung von Einkommen in der Steuererklärung sind im § 72 des Einkommensteuergesetzes mit Strafe bedroht.
Gemäß § 71 des Einkommensteuergesetzes wird von Mitgliedern einer in Preußen steuerpflichtigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung derjenige Teil der auf sie veranlagten Einkommensteuer nicht erhoben, welcher auf Gewinnanteile der Gesellschaft mit beschränkter Haftung entfällt. Diese Vorschrift findet aber nur auf solche Steuerpflichtige Anwendung, welche eine Steuererklärung abgegeben ^n^ in dieser den von ihnen empfangenen Geschäftsgewinn besonders bezeichnet haben. Daher müsien alle Steuerpflichtigen, welche eine Berücksichtigung gemäß § 71 a. a. O. erwarten, mögen fie bereits im Borjahr nach einem Einkommen von mehr als 3000 Mark veranlagt gewesen sein oder nicht, binnen der oben bezeichneten Frist, eine, die nähere Bezeichnug des empfangenen Geschäftsgewinns der Gesellschaft mit beschränkter Haftung enthaltende Steuererklärung einreichen.
Steuerpflichtige, welche gemäß § 26 des Ergänzungs- jteuergefetzes von dem Rechte der Vermögensanzeige Gebrauch machen wollen, haben dieselbe ebenfalls innerhalb der oben angegebenen Frist nach dem vorgeschriebenen Formular bei dem Unterzeichneten schriftlich oder zu Protokoll abzugeben.
Auf die Berücksichtigung später eingehender Vermögensanzeigen bei der Veranlagung zur Ergänzungssteuer kann nicht gerechnet werden.
Wistentlich unrichtige oder unvollständige tatsächliche Angaben über das Vermögen in der Vermögensanzeige sind im § 44 des Ergänzungssteuergesetzes mit Strafe bedroht.
Die vorgeschriebenen Formulare zu Steuererklärungen und zu Vermögensanzeigen werden von heute ab im Amts- lokal des Unterzeichneten auf Verlangen kostenlos verabfolgt.
Hanau, Hainstraße 6, den 10. Dezember 1913. 31019
Der Vorsitzende bet Einkommensteuer-Veranlagungs-Kommission für den Stadtkreis Hanau.
T a st a n, Regierungsastestor.
Veranlagungsbezirk Stadtkreis Hanau.
Oeffentliche Bekanntmachung.
Veranlagung des Wehrbeitrags.
Auf Grund des § 36 des Reichsgesetzes über einen einmaligen außerordentlichen Wehrbeitrag vom 3. Juli 1913 (R.-G.-Bl. S. 505) wird hiermit jeder, der ein Vermögen von mehr als 20 000 Mark oder der bei mehr als 4000 Mk. Einkommen mehr als 10 000 Mark Vermögen hat, oder der
Personen mit solchem Vermögen und Einkommen zu vertreten hat,
in der Stadt Hanau a. M.
aufgefordert, die Vermögenserklärung nach dem vorgeschriebenen Formular in der Zeit vom 4. Januar bis einschließlich 20. Januar 1914*) dem Unterzeichneten schriftlich oder zu Protokoll unter der Versicherung abzugeben, daß die Angaben nach bestem Misten und Gewisten gemacht sind.
Die oben bezeichneten Personen sind zur Abgabe der Vermögenserklärung verpflichtet, auch wenn ihnen eine besondere Aufforderung oder ein Formular nicht zugegangen ist. Auf Verlangen werden die vorgeschriebenen Formulare von heute ab in den Diensträumen der Veranlagungskommission: Hainstraße Nr. 6, kostenlos verabfolgt.
Die Einsendung schriftlicher Erklärungen durch die Post ist zulässig, geschieht aber auf Gefahr des Absenders und deshalb zweckmäßig mittels Einschreibebriefs. Mündliche Erklärungen werden von dem Unterzeichneten in den Diensträumen der Veranlagungskommission: Hainstr. Nr. 6, vormittags von 10—12 Uhr, zu Protokoll entgegengenommen. •
Wer die Frist zur Abgabe d^r ihm obliegenden Vermögenserklärung versäumt, ist gemäß § 38 des Reichsgesetzes mit Geldstrafe bis zu 500 Mark zur Abgabe anzuhalten, auch hat er einen Zuschlag von 5—10 Prozent des ge- schuldetrn Wehrbeitrages verwirkt.
Wistentlich unrichtige oder unvollständige Angaben in der Vermögenserklärung sind in den §§ 56 bis 58 des Reichsgesetzes mit Geldstrafen und gegebenen Falles mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bedroht. (Vgl. die §§ 38, 56 ff. des Webrbeitragsgesetzes.)
Gibt ein Beitragspflichtiger bei der Veranlagung zum Mehrbetrag oder in der Zwischenzeit seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Veranlagung zu einer direkten Staats- oder Gemeindesteuer Vermögen oder Einkommen an, das bisher der Besteuerung durch den Staat oder die Gemeinde entzogen worden ist, so bleibt er von der landes- gesetzlichen Strafe und der Verpflichtung zur Nachzahlung der Steuer für frühere Jahre frei.
Wegen der Vorauszahlung von Beiträgen und der Leistung freiwilliger Beiträge wird auf § 51 Abs. 2 des Gesetzes und die unten abgedruckten AusfUhrungsbestim- mungen des Bundesrats §§ 63, 64 verwiesen.
Hanau, Hainstraße 6, am 15. Dezember 1913.
Der Vorsitzende
der Einkommensteuer-Deranlagungs-Kommission für den Stadtkreis Hanau.
East an, Regierungsastestor.
*) Für die in außereuropäischen Ländern und Gewässern Abwesenden verlängert sich diese Frist auf 6 Monate, für die im europäischen Auslande Abwesenden auf 6 Wochen.
Ausführungsbestimmungen des Bundesrats:
§ 63. Abs. 1. Freiwillige Beiträge sind anzunehmen. Ueber solche Beträge ist eine von zwei Beamten auszustellende Quittung zu erteilen. Ist die Hebestelle nur mit einem Kassenbeamten besetzt und die sofortige Zuziehung eines anderen Beamten nicht angängig, so hat der Kastenbeamte zunächst eine als solche zu bezeichnende vorläufige Bescheinigung zu erteilen. Demnächst ist eine vorschriftsmäßige Quittung zu übersenden. Die oberste Landesfinanzbehörde bestimmt das Nähere.
§ 64. Will ein Beitragspflichtiger vor erfolgter Veranlagung den Wehrbeitrag oder einen Teil Kiervoy im voraus zahlen, so ist der angebotene Betrag anzunehmen. § 63, Abs. 1 findet Anwendung.
(2) Nach erfolgter Veranlagung des Mehrbetrages und desten Jnsollstellung ist der vorausbezahlte Betrag auf den sestgestellten Wehrbeitrag an'.urechnen. Uebersteigt der festgestellte Wehrbeitrag den vorläufig gezahlten Betrag, so ist die gezahlte Summe aus die zuerst fälligen Teilbeträge zu verrechnen. Bleibt der geschuldete Webrbeit'-aa hinter dem zum voraus aezahlten Betrage zurück, so ist der Mehrbetrag als freiwilliger Beitrag anzusehen, falls er nicht zurückgefordert wird.
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Landkreis hanau.
Veranlagungsbezirk Hanau, Landkreis.
Oeffentliche Bekanntmachung.
Steuerveranlagung für das Steuerjahr 1914.
Auf Grund des § 25 des Einkommensteuergesetzes wird hiermit jeder bereits mit einem Einkommen von mehr als 3009 Mark veranlaßte Steuerpflichtige im Kreise Hanau (Land) aufgefordert, die Steuererklärung Uber sein Jah- reseinkommen nach dem vorgeschriebenen Formular in der Z 't vom
4. Januar 1914 bis 29. Januar 1914 dem Unterzeichneten schriftlich oder zu Protokoll unter der Versicherung abzuoeben, daß die Angaben nach bestem Wissen und Gewisten gemacht sind.
Di<§ obenbezeichneten Steuerpflichtigen sind zur Abgabe i der Steuererklärung verpflichtet, auch wenn ihnen eine be- j
sondere Aufforderung oder ein Formular nicht zugegangen ist.
Die Einsendung schriftlicher Erklärungen durch die Post ist zulässig, geschieht aber auf Gefahr des Absenders und deshalb zweckmäßig durch Einschreibebrief. Mündliche Erklärungen werden von dem Unterzeichneten in seinem Geschäftszimmer, Hanau, Hainstraße 61, während der Geschäftsstunden von 10 bis 12 Uhr, zu Protokoll entgegengenommen.
Wer die Frist zur Abgabe der ihm obliegenden Steuer- erklärung versäumt, hat gemäß § 31 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes neben der im Veranlagungs- und Rechtsmittelverfahren endgültig festgestellten Steuer einen Zuschlag von 5 vom Hundert zu derselben zu entrichten
Wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben oder wissentliche Verschweigung von Einkommen in der Steuererklärung sind im § 72 des Einkommensteuergesetzes mit Strafe bedroht.
Gemäß § 71 des Einkommensteuergesetzes wird von Mit» gliedern einer in Preußen steuerpflichtigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung derjenige Teil der auf sie veranlagten Einkommensteuer nicht erhoben, welcher auf Gewinnanteile der Gesellschaft mit beschränkter Haftung entfällt. Diese Vorschrift findet aber nur auf. solche Steuerpflichtige Anwendung, welche eine Steuererklärung abgegeben und in dieser den von ihnen empfangenen Geschäftsgewinn besonders bezeichnet haben. Daher müssen alle Steuerpflichtigen, welche eine Berücksichtigung gemäß § 71 a. o. D. erwarten, mögen sie bereits im Vorjahr nach einem Einkommen von mehr als 3000 Mark veranlagt gewesen sein oder nicht, binnen der oben bezeichneten Frist, eine, die nähere Bezeichnug des empfangenen Geschäftsgewinns der Gesellschaft mit beschränkter Haftung enthaltende Steuererklärung einreichen.
Steuerpflichtige, welche gemäß § 26 des Ergänzungs- steuergesetzes von dem Rechte der Vermögensanzeige GL- brauch machen wollen, haben dieselbe ebenfalls innerhalb der oben angegebenen Frist nach dem vorgeschriebenen Formular bei dem Unterzeichneten schriftlich oder zu Protokoll abzugeben.
Auf die Berücksichtigung später eingehender Vermögensanzeigen bei der Veranlagung zur Ergänzungssteuer kann nicht gerechnet werden.
Wistentlich unrichtige oder, unvollständige tatsächliche Angaben über das Vermögen in der Vermögensanzeigc sind im § 44 des Ergänzungssteuergesetzes mit Strafe bedroht.
Die vorgeschriebenen Formulare zu Steuererklärungen unb zu Vermögensanzeigen werden von heute ab im Amtslokal des Unterzeichneten auf Verlangen kostenlos verabfolgt.
Hanau, Hainstraße 6, den 10. Dezember 1913. 31023
Der Vorsitzende
der Einkommensteuer-Peranlagungs-Kommission für den Landkreis Hanau.
Castan, Regierungsastestor.
Veranlagungsbezirk Landkreis Hanau.
Oeffentliche Bekanntmachung.
Veranlagung des Wehrbeitrags.
Auf Grund des § 36 des Reichsgesetzes über einen einmaligen außerordentlichen Wehrbeitrag vom 3. Juli 1913 (R.-G.-Bl. S. 505) wird hiermit jeder, der ein Vermögen von mehr als 20 000 Mark oder der bei mehr als 4000 Mk Einkommen mehr als 10 000 Mark Vermögen hat, oder bet Personen mit solchem Vermögen und Einkommen zu vertreten hat,
im Kreise Hanau-Land aufgefordert, die Vermögenserklärung nach dem vorgeschrie» benen Formular in der Zeit vom 4. Januar bis einschließlich 20. Januar 1914*) dem Unterzeichneten schriftlich oder zu Protokoll unter der Versicherung abzugeben, daß die Sin gaben nach bestem Riffen und Gewissen gemacht sind.
Die oben bezeichneten Personen sind zur Abgabe der Vermögenserklärung verpflichtet, auch wenn ihnen eine besondere Aufforderung oder ein Formular nicht zugegangen ist Auf Verlangen werden die vorgeschriebenen Formulare in meinem Geschäftszimmer in Hanau, Hainstraße Nr. 6, kostenlos verabfolgt.
Die Einsendung schriftlicher Erklärungen durch die Post ist zulässig, geschieht aber auf Gefahr des Absenders und deshalb zweckmäßig mittels Einschreibebriefs. Mündliche Erklärungen werden von dem Unterzeichneten in seinem Geschäftszimmer in Hanau, Hainstraße Nr. 61, vormittags von 16—12 Uhr, zu Protokoll entgegengenommen.
Wer die Frist zur Abgabe der ihm obliegenden Ver» mbgenserklärung versäumt, ist gemäß § 38 des Reichsge-