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Rotationsdruck und Verlag der Buchdruckerei der verein, ev. Waisenhauses in Hanau.

General-Anzeiger

Amtliches Organ für Stakt- und Landkreis Kanan.

Vezus»prei«r

vierteljährlich 1.80 Ml., monatlich 80 Pfg., für Post, bezug vierteljährlich 210 Mk.» monatlich 70 Pfg. Die einzeln« Nummer kostet 5 Pfg.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.

verantwort!. Redakteur: S. Schrecker in Hanau,

Nr. 292

ffernsprechanschlitft Nr. 230»

Montan den 15. Dezember

fft.nspr.chanschlus! Nr. 230. 1913

Amtlicher.

Landkreis Hansa.

Ordnung betreffend die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Gemeinde-Wasserleitung zu Wachenbuchen, Landkreis Hanau.

In Ausführung des § 8 des Ortsstatuts vom heutigen Tage betreffend das Gemeindewasierwerk, wird hierdurch auf Grund der §§ 4 und 7 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 nachstehende Gebührenordnung erlassen.

I. Don dem Wasserzins und dem Mindestsatz,

§ 1.

Für die Benutzung der Wasserleitung ist für jedes Grundstück, welches der Verpflichtung zum Anschluß an die Gemeindewasserleitung gemäß der Polizeiverordnung betr. die Gemeinde-Wasserleitung vom 8. August 1913 unterliegt,

1. eine Grund- ober Mindestgebühr,

2. eine Zusatz- oder Verbrauchsgebühr an die Gemeindekaste zu entrichten.

Die Grund- oder Mindestgebühr stellt mit der Maßgabe des § 4 zum Teil eine Entschädigung der Gemeinde für die Benutzung des Anschlustes an die Wasterleitung, die Zusatz- oder Verbrauchsgebühr, die Abfindung der Gemeinde für die eigentliche Wasterentnahme dar.

§ 2.

Grund- oder Mindestgebühr.

Die Grund- oder Mindestgebühr ist ohne Rücksicht da­rauf. ob^nc entsprechende Wastermenge tatsächlich ver­braucht ist oder nicht zu zahlen. Sie wird nach der Zahl der Familienangehörigen einschließlich der zum Haushalt gehörigen Dienstboten, Kostgänger usw. und des Vieh- | bestandes der Hausbewohner (Eigentümer, Nießbraucher, ! Pächter, Mieter und dergl.) halbjährlich und zwar am 2. Januar und 1. Juli jeden Jahres, durch den Gemeinde- vorstand ermittelt und als Grundlage für die von ihm oorzunehmende Veranlagung der Grund- oder Mindest­gebühr für das nächste Halbjahr benutzt. Die Veranlagung, für welche der Bestand am 2. Januar und 1. Juli j. J. maß­gebend ist, bleibt ohne Rücksicht darauf, ob im Laufe des Halbjahres, für das sie gilt, Veränderungen im Bestände oer Familienangehörigen und im Viehbestände vorgekom­men sind oder nicht, wirksam. Die in der Zwischenzeit ein­getretenen Aenderungen im Bestände bewirken eine Aende­rung der Grund- oder Mindestgebühr erst mit der erfolgten Neuaufnahme des Bestandes, d. h. vom 2. Januar bezw. 1. Juli ab, jedoch mit der Maßgabe der §§ 810 dieser Ordnung, die das Leerstehen von Wohnungen behandeln.

8 3.

Der Berechnung der Grund- oder Mindestgebühr wird der folgende Wasserverbrauch zu Grunde gelegt: l. a) für jedes Familienmitglied einschließlich des

zum Haushalt gehörigen Dienstpersonals, der Kostgänger und dergl., wenn die Ge­samtzahl derselben 4 Personen nicht über­steigt, jährlich ...........12 cbm

b) für jedes Familienmitglied einschließl. des

zum Haushalt gehörigen Dienstpersonals, der Kostgänger und dergl., wenn die Ge­samtzahl derselben 4 Personen übersteigt, jährlich.............10 cbm

2. für jedes Stück Großvieh ohne Unterschied des Alters (Pferde, Fohlen, Rinder) jährlich . . 14 cbm 3. für jedes Stück Kleinvieh ohne Unterschied des Alters (Schweine, Ziegen, Schafe) jährlich . . 4 cbm

Beim Vorliegen besonderer, die Leistungsfähigkeit der Gebührenpflichtigen wesentlich beeinträchtigender Verhält­nisse (Bedürftigkeit, Krankheit und dergleichen mehr) kann der Gemeindevorstand auf Antrag diese Sätze auf Zeit ermäßigen oder die Grund- oder Mindestgebühr ganz oder teilweise erlassen.

§ 4.

Für den Mindestsatz dürfen soviel Kubikmeter Wasser jährlich entnommen werden, wie demselben unter Zu­grundelegung eines Wasierpreises von 20 Pfg. (§ 5) für 1 Kubikmeter bezahlt werden können.

Ergeben sich bei der Berechnung der Wassermengen, welche für den Grund- oder Mindestsatz entnommen werden darf, Teile von Kubikmetern, so werden diese für voll gerechnet.

§5.

Zusatz- oder Verbrauchsgebühr.

Für dasjenige im Laufe eines Jahres zum Verbrauch gelangende Wasser, welches durch den Grund- oder Mindest­satz nach § 3 nicht bezahlt ist, sind Gebühren zu entrichten, welche nach der von den Wassermessern angezeigten Menge

berechnet werden. Der Wasierpreis wird bis auf weiteres auf 20 Pfg. für 1 Kubikmeter festgesetzt.

Für größeren jährlichen Wasserverbrauch räumt die Ge­meinde Rabattsätze ein, die bis auf weiteres betragen bei Entnahme

von mehr als von mehr als

500 cbm

750 cbm

5 %

10 %

von mehr als

1000 cbm

12 %

von mehr als

1250 cbm

12 %

von mehr als 2000 cbm §6.

20 %,

Was im § 3 Abs. 2 über die Ermäßigung und den Erlaß der Grund- oder Mindestgebühr gesagt ist, gilt sinn­gemäß auch für die Zusatz- oder Verbrauchsgebühr.

8 7.

Werden Grundstücke, für welche eine Anschlußverpflich­tung nicht besteht, freiwillig an die Wasierleitung ange- schlosien, so finden auf sie die vorstehenden Vorschriften gleichfalls Anwendung. Jedoch ist das Wasiergeld im letz­teren Falle stets monatlich zu zahlen.

§8.

Hört ein Gebäude oder ein Gebäudeteil auf, für langer als einen Monat zum dauernden Aufenthalt oder zum Wohnen für Menschen zu dienen, so hat der Abgabepflich­tige für die Zeit vom Beginn des nächstfolgenden bis zum Ende des Monats, in welchem das Grundstück wieder zum menschlichen Aufenthalt oder zum Wohnen benutzt wird, einen Anspruch auf entsprechende Verkürzung des Mindest­satzes.

§9.

Von dem Beginn dieses Zustandes (§ 8) bis zum Ende des nächstfolgenden Monats ist seitens des Abgabepflich­tigen Anzeige beim Gemeindevorstand zu erstatten, widri­genfalls für die Ermäßigung des Mindestsatzes nur die­jenige Zeit berücksichtigt wird, welche mit dem Ersten des auf die Anzeige folgenden Monats beginnt.

8 10.

Wird ein vorübergehend nicht zu Wohn- oder Aufent­haltszwecken dienendes Gebäude oder ein solcher Gebäude­teil wiederum zum Aufenthalt oder zum Wohnen von Me' schen benutzt, so ist binnen 4 Wochen nach Anfang der Be­nutzung hierüber dem Gemeindevorstand von dem Abgaben­pflichtigen Anzeige zu erstatten.

II. Bon den Wassermessern.

§1L

Die Anzahl der verbrauchten Kubikmeter Wasier wird nach den Angaben des von der Gemeinde für das Haus­grundstück aufgestellten Wasiermesiers festgesetzt. Für die Zeit, innerhalb welcher ein Wasiermesser aus einem vor­übergehenden Anlaß überhaupt nicht vorhanden ist, wird als Menge des täglich verbrauchten Wasiers diejenige an­genommen, welche in der entsprechenden Zeit des Vorjahres wirklich verbraucht worden ist. Liegt ein volles Jahreser­gebnis noch nicht vor, so gilt als Ersatz für den wirklichen Verbrauch diejenige Menge, welche in den hinter der letzten unangefochtenen amtlichen Feststellung des Wasierver- brauchs zurückliegenden beiden Monaten durchschnittlich täglich verbraucht worden ist. Entfernt sich dieser letztere Maßstab z. B. wegen des Weideganges des Viehes usw. zu sehr von der Wirklichkeit, so ist in letzter Linie für die frag­liche Zeit nur die Grund- oder Mindestgebühr zu zahlen. (§ 2). Die Entscheidung darüber steht dem Gemeindevor­stande zu.

§12.

Der Abgabenpflichtige ist berechtigt, jederzeit von der Wasserwerkskommission die Anordnung einer sachverständi­gen Untersuchung über den richtigen Gang des Wasier- mcsiers zu verlangen, (vorausgesetzt, daß er Anhaltspunkte für das Versagen des Messers vorbringen kann). Die Prü­fung erfolgt dann an Hrt und Stelle im Beisein des Ab­nehmers durch Mitglieder der Wasserwerkskommission cd durch den etwa später von der Gemeinde anzunehmenden sachverständigen Betriebsleiter.

§13.

Abweichungen, die einen Mehr- oder Minderverbrauch von nicht mehr als 5 % ergeben, gelten hierbei als zu­lässig. Sie geben dem Abnehmer keinen Anspruch auf Er­mäßigung oder Rückerstattung der Gebühr. Auch findet eine Nacherhebung zu wenig angerechneter Gebühren als­dann nicht statt. Bei größeren Abweichungen wird die durch den Wasiermesser während des letzten Vierteljahres zu wenig oder zu viel angezeigte Wasiermenge bei der nächsten Wassergelderhebung berücksichtigt. Fehlerhafte Wasiermesser werden ausgewechselt.

§ 14.

Hat es sich hierbei herausgestellt, daß der Gang des Wasiermesiers ein richtiger war oder daß der angezeigte

Verbrauch um nicht mehr als 5 % nach oben oder unten von dem wirklichen Verbrauch abgewichen war, so fallen die Kosten der Untersuchung dem Pflichtigen zur Last, die in Form einer Pauschgebühr von 5 Mk. erhoben werden.

§ 15.

Für den Gebrauch der von der Gemeinde nur mietweise aufgestellten Wasiermesier haben die Grundstückseigentümer bezw. Nießbraucher eine monatliche Gebühr von 50 Pfg. an die Gemeindekasse zu zahlen.

HI. Don des Gebührenpflichtige«.

§ 16.

Die Gebühren sind von dem Eigentümer des an die Wasierleitung angeschlosienen Grundstücks zu entrichten.

Geht ein an die Wasierleitung angeschlossenes Grund­stück in ein anderes Eigentum über, so ist der neue Eigen­tümer zur Bezahlung des seit der letzten Besichtigung Les Wasiermesiers verbrauchten Wasiers verpflichtet.

Für die Gebühren haftet außer dem Eigentümer auch der Nießbraucher.

Mehrere Eigentümer und Nießbraucher hafte« gesamt­schuldnerisch.

IV. Bon der Feststellung der Gebühren »ud dem Zeit« punkte ihrer Fälligkeit.

8 17.

Coll bei Neubauten oder anderen vorübergehenLe« An« lassen Wasier ans der Gemeindewasierleitung entnommen werden, so bedarf dies einer vorübergehenden Anzeige beim Gemeindevorstand und heften Genehmigung. Er trifft durch die Wasserwerkskommission die erforderlichen Anordnungen wegen der Rohrlegung und der Anbringung des Wasier- Mtsiers.

§ 18.

Die Grund- oder Mindestgebühr sowie die Zusatz- oder Verbrauchsgebühr find in Dierteljahrsbeträgen gleichzeitig mit den Gemeindesteuern zu entrichte«.

§ 19.

In den ersten 8 Tagen eines jede« Monats findet eine amtliche Besichtigung der Wasiermesier zwecks Feststellung der bis dahin seit der letzten Besichtigung verbrauchten Wasiermengen statt, wobei die bis zum Zeitpunkte ver­brauchten Teile von Kubikmetern in Rechnung gestellt werden.

Hierauf werden dem Pflichttgen diejenigen Wasier- mengen mitgeteilt, welche von ihm seit der letzten Befich- tigung verbraucht find.

8 20.

Ergibt sich bei der im April stattfindenden Besichtigung, daß der Pflichtige im vergangenen Rechnungsjahre mehr als sein Pflichtquantum (§ 3) an Wasier entnommen hat, so hat er dieses Mehr innerhalb 2 Wochen nach zugestellter Aufforderung an die Gemeindekasse zu zahlen.

Hat im vergangenen Rechnungsjahre ein Eigentums­wechsel an dem Grundstück stattgefunden, so haftet für die im vorhergehenden Absatz gedachte Geldsumme der neue Eigentümer.

V. Allgemeine Bestimmungen.

§ 21.

Rückständige Gebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren.

§ 22.

Gegen die Heranziehung zu den Gebühren steht dem Pflichtigen der Einspruch zu, welcher binnen einer Frist von 4 Wochen beim Gemeindevorstand anzubringen ist. Der Lauf der Frist beginnt mit dem ersten Tage nach er­folgter Mitteilung über die zu entrichtenden Gebühren und I Mindestsätze. Ueber den Einspruch beschließt der Gemeinde- vorstand.

Gegen den Beschluß steht dem Pflichtigen binnen einer mit dem ersten Tage nach erfolgter Zustellung beginnen­den Frist von 2 Wochen die Klage im Verwaltungsstreit­verfahren beim Kreisausschuß zu Hanau offen.

§ 23.

Diese Gebührenordnung tritt mit dem Tage ihrer Ver­öffentlichung an die Stelle der Gebührenordnung vom 11. Oktober 1898. betr. die Benutzung der Gemeindewasier­leitung zum Privatgebrauch.

Wachenbuchen den 20. September 1913.

Der Gemeindevorstand.

Mantel, Bürgermeister.

Puth, Schöffe. Fix, Schöffe.

Vorstehende Gebührenordnung wird hiermit auf Grünst des § 8 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 genehmigt.

Hanau den 1. November 1913. A. 4735

Der Kreisausschuß.

Frhr. Laur.