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Rotationsdruck und Verlag der Buchdruckerei des

Amtliches Organ für Stadt- und Landkreis Kanan.

verein, ev. Waisenhauses in Hanau.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.

Bezugspreis:

Vierteljährlich 1.80 Mk., monatlich 80 Pfg., für Post* bezug vierteljährlich 2.10 Mk., monatlich 70 Pfg. Die einzelne Nummer kostet 5 Pfg.

Verantwort!. Redakteur: E. Schrecker in Hanau

$L 282 Aernsprechanschlttst Nr. 230.

Mittwoch iieif 3. Dezember

n«nfrre<h<»iM)hH; Nr. 330. 1913

Sie M Hammer »mW Mier dem MlWUWdlM 12 Seiten.

Hierzu Amtliche Beiloste Nr. 8".

SlmilidjeS.

Stadt- und Landkreis Hanau.

In letzter Zeit hat der Neuausbruch der Schweinepest einen unerwünscht starken Zuwachs erhalten, insbesondere wurde die Schweinepest bei einer Reihe von Fällen, bei der Entladung von Schweinetransporten am Bestimmungsorte festgestellt. Die amtlichen Ermittelungen haben ergeben, daß vielfach die Herkunftsbestände inzwischen ausgeräumt waren' In einigen Fällen konnte nachgewiesen werden, daß die Ausräumung wegen der Erkrankung mehrerer Tiere ausge- führt war. In einem anderen Teile der Fälle bestand für die gleiche Annahme hohe Wahrscheinlichkeit. Die Anzeige wegen Seuchenverdachts oder Ausbruchs einer Seuche war meist nicht erstattet worden. Es besteht der begründete Verdacht, daß durch die verspätete oder ganz unterlaßene Anzeige und durch die Versendung von kranken oder angesteckten Tieren ein beträchtlicher Teil der Neuausbrüche der Schweinepest verursacht worden ist.

Indem ich nachstehend die wichtigsten von den Viehbe- fitzern bei Ausbruch der Schweinepest zu beachtenden Be­stimmungen zur allgemeinen Kenntnis bringe, beauftrage ich die Ortspolizeibehörden, diese Bestimmungen noch be- fanbers in ihren Gemeinden den Schweinebesitzern in ent­sprechender Weise mitzuteilen und für genaue Beachtung derselben Sorge zu tragen.

Wesen und Weiterverdreitung der Schweinepest.

Die Schweinepest ist eine ansteckende, schnell oder langsam verlaufende Krankheit der Schweine, die gewöhnlich in Form einer Entzündung der Schleimhaut des Darmes auf­tritt.

Der Ansteckungsstoff der Schweinepest ist noch nicht be­kannt. Er befindet sich im Blute und wird von den erkrank­ten Tieren mit dem Kote, namentlich aber mit dem Urins, ausgeschieden. Wenn bei der Schlachtung kranker Tiere das Blut nicht sorgfältig aufgefangen wird, wird auch durch dieses der Ort, an dem die Schlachtung stattfindet, mit dem Ansteckungsstoffe verunreinigt. Die Ansteckung gesonderter Tiere erfolgt durch Futter oder Getränk oder durch das Wühlen an Orten, die durch den Kot oder Urin lebender oder durch das Blut oder sonstige Abfälle geschlachteter kranker Tiere verunreinigt sind. Die Verschleppung des An­steckungsstoffes der Schweinepest erfolgt nicht nur durch kranke Tiere, sondern, auch leicht durch Zwischenträger. Co können Personen, deren Kleider oder Schuhzeug durch die Ausscheidungen oder das Blut pestkranker Schweine verun­reinigt sind, die Seuche in gesunde Bestände einschleppen und in ähnlicher Weise kann sie durch Stallgeräte, Schlachtgeräte, Fahrzeuge. Transportverhältnisse, Futtermittel, Futtersäcke, Streu und Dünger, Jauche usw. aus verseuchten Ställen in' andere Ställe übertragen werden.

Krankheitsmerkmale an den lebenden Tieren.

Die Aufnahme des Ansteckungsstoffes der Schweinepest hat nicht sofortige Erkrankung der Tiere zur Folge. Oeffent- liche Erscheinungen der durch die Ansteckung bewirkten Er­krankung treten erst nach einer bestimmten Zeit (Inkuba­tionszeit) hervor. Die Inkubationszeit bei der Schweinepest ist nicht in allen Fällen gleich, beträgt aber durchschnittlich etwa 10 Tage. Nach dieser Zeit zeigen diz Tiere heftigen Durchfall und unter Umständen starke Atembeschwerden, Husten und Hautausschläge in verschiedenen Formen.

Beim raschen (akuten) Verlauf der Schweinepest ist gleichzeitig das Allgemeinbefinden der Tiere schwer gestört. Die Tiere nehmen nur wenig oder gar kein Futter zu sich, haben Fieber und sind sehr schwach: sie verkriechen sich in der Streu und bewegen sich nach dem Austreiben träge und teilnahmslos unter Schwanken des Hinterleibs. Akut er­krankte Tiere können schon nach einigen Tagen zugrunde gehen oder sterben im Verlaufe von 12 Wochen. Tiere, die erst nach 12 Wochen eingehen, magern stark ab. Bei akuten Form der Schweinepest erkranken ältere und jüngere Tiere ohne Unterschied

Beim schleichenden (chronischen) Verlaufe der Schweine­pest werden vorwiegend die jüngeren Tiere (Ferkel und Läufer) von der Erkrankung befallen. Die chronisch erkrank­ten Schweine können wachen- und monatelang leben und zeigen im Anfang der Erkrankung außer Durchfall, neben dem Atembeschwerden und Husten bestehen können, wechseln­den Appetit und Abmaaeruns. Daneben haben sie häufig

verklebte Augen, blaurot gefärbte Ohren und einen mit Schorfbildung verbundenen Hautausschlag. Im weiteren Verlaufe der Krankheit kann bei den mit chronischer Schwei­nepest behafteten Tieren Durchfall mit Verstopfung ab­wechseln.

Krankheitsmerkmale an den toten Tieren.

Bei gefallenen, getöteten oder geschlachteten pestkranken Schweinen findet man die Haut oft ganz oder teilweise blaurot gefärbt und die Schleimhaut des Darmkanals in größerer oder geringerer Ausdehnung entzündet. Die ent­zündlichen Veränderungen betreffen hauptsächlich die Schleimhaut des Dickdarms (Blind- und Grimmdarms), können aber auch im letzten Abschnitt des Dünndarms (Hüft- darms) zugegen sein. Die Schleimhaut der genannten Darm­abschnitte weist bei pestkranken Schweinen an einzelnen, um­schriebenen Stellen oder in größerer Ausdehnung trübe, gelbe Beläge oder Schorfe, ferner Geschwüre auf. Die Schorfe in der Schleimhaut können sich knopfartig von der Umgebung abheben. Außerdem kann die ganze Darmwand so verändert sein, daß der betreffende Darmabschnitt nach Entleerung des Inhalts nicht mehr zusammenfällt. Die im Darmgekröse lie­genden Lympfdrüsen (Gekrösdrüsen), die zu den veränder­ten Darmabschnitten gehören, sind geschwollen und können trübe, graugelbe Einlagerungen aufweisen oder im ganzen trübe und graugelb erscheinen. Verkalkung wird in den veränderten Lympfdrüsen bei Schweinepest im Gegensatze zu Tuberkulose nicht beobachtet. Außerdem kann eine Ent­zündung der Lungen bestehen. Die entzündeten Lungen fallen nach der Herausnahme aus dem Brustkorb nicht oder nicht vollständig zusammen, haben im Bereiche größerer oder kleinerer Abschnitte keine hellrote Farbe wie die Lungen gesunder Tiere, sondern eine dunkelrote graurote oder graue Farbe unb fühlen sich fest an wie Leber. Daneben können das Brustfell und der Herzbeutel mit einem abziehbaren Belage versehen sein.

Anzeigepflicht und Maßnahmen vor polizeilichem Ein­schreiten bei Schweineseuche und Schweinepest.

Wenn ein Schwein unter den Erscheinungen der Schweineseuche im Sinne des Gesetzes oder der Schweinepest, insbesondere bald nach dem Ankauf oder sonstigem Ver­bringen in einen Bestand erkrankt, oder wenn mehrere Schweine eines Bestandes Erscheinungen zeigen, die den Ausbruch einer dieser Seuchen befürchten laßen, so ist un­verzüglich der Polizeibehörde Anzeige zu erstatten, auch sind die kranken und verdächtigen Tiere von Orten, an denen die Gefahr der Ansteckung ftemder Tiere besteht, fernzuhal­ten. Das gleiche hat zu geschehen, wenn bei einem gefallenen, getöteten oder geschlachteten Schweine die Merkmale der Schweineseuche im Sinne des Gesetzes oder der Schweinepest oder des Verdachts eines dieser Seuchen gefunden werden.

Sind Schweine unter den Erscheinungen der Schweine­seuche int Sinne des Gesetzes oder der Schweinepest gefallen oder wegen Verdachts dieser Seuchen getötet oder geschlachtet worden, oder finden sich verdächtige Erscheinungen nach der Schlachtung, so sind die Kadaver oder bei geschlachteten Schweinen die für die Feststellung der Seuche erforderlichen Teile (Brust- und Baucheingeweide) bis zur amtstierärzt­lichen Untersuchung aufzubewahren, wobei jede Berührung der aufbewahrten Stücke mit anderen Tieren oder durch un­befugte Personen zu verhüten ist. Aus Beständen, bei denen Schweineseuche- oder Schweinepestverdacht besteht, dürfen Schweine vor der amtstierärztlichen Untersuchung nicht ab­gegeben werden.

Verhütung der Einschleppung der Schweineseuche und der Schweinepest in einen Bestand.

Zur Verhütung der Einschleppung der Schweineseuche und der Schweinepest in einen Bestand ist in erster Linie der Zukauf von Schweinen mit größter Vorsicht zu bewirken. Neue Schweine, deren Herkunft nicht nachweislich unver­dächtig ist, sind, wenn irgend möglich, in einem besonderen Stalle unter Beobachtung zu stellen, ehe sie zu dem alten Bestände gebracht werden. Es empfiehlt sich, die neu ange­kauften Tiere mit einigen Ferkeln des alten Bestandes ent­weder unmittelbar oder so in eine Bucht zusammenzu­bringen, daß sie nur durch ein Gitter voneinander getrennt sind. Sind die Ferkel nach 4 Wochen noch gesund und frei von Erscheinungen der Schweineseuche oder Schweinepest, so können die neu angekauften Tiere unbedenklich zu dem alten Bestände in den gemeinsamen Schweinestall gebracht werd"

Da die Schweinepest auch leicht durch Personenverkehr und durch leblose Gegenstände (Stallgeräte, Schlachtgeräte, Futtersäcke, Fahrzeuge, Transportverhältniße, Futtermittel, Streu, Dünger usw.) verschleppt werden kann, ist die Be­rührung mit nicht nachweislich unverdächtigen Schweinebe­ständen und die Verwendung von Stallgeräten, Schlachtge­räten, Futtersäcken, Fahrzeugen, Transportbehältnissen, Futtermitteln, Streu, Dünger usw. aus solchen zu ver­meiden.

Besondere Vorsicht ist bei der Einstellung von Säuen in die Ställe fremder Eberhalter geboten.

Hanau den 26. November 1913. V. 7832

Der Königl. Landrat und Polizeidirektor.

F r h r. L a u r.

Landkreis Hanau.

Der Feldwebel Hermann Eggers ist von heute ab mit der probeweisen Versehung der Geschäfte des Kreis­vollziehungsbeamten beauftragt worden.

Hanau den 1. Dezember 1913. A 4875

Der Vorsitzende des Kreisausschußes.

F r h r. L a u r.

Stadtkreis Hanau. Bekanntmachung.

Die Plätze für den am Montag den 15. Dezember beginnenden Weihnachtsmarkt werden am Donnerstag den 11. Dezember 1913, nachmittags 3 Uhr verlost.

Die näheren Bedingungen werden vor der Verlosung bekannt gegeben.

Hanau den 29. November 1913. 29573

Der Magistrat.

I. A.: Bartmuß.

Bekanntmachung.

Die Haushaltspläne für 1914

1. der Mittelschulen,

2. der Volksschulen,

3. der Kleinkinderschule und Kinderkrippe Hana«,

4. der Kleinkinderschule und Krankenpflege Hanau- Kessel stadt,

5. des Schulhausbaustocks,

6. der Begräbniskaße,

7. der Besoldungen der Verwaltungsbeamten der Betriebswerke,

8. der Gaswerkskaße,

9. der Waßerwerkskaße,

10. der Elektrizitätswerkskaße und

11. des gemeinsamen Betriebs- und Ausgleichsver» lags und des Reservefonds der Betriebswerke liegen vom 4. d. Mts. ab auf Zimmer 35 des Rat­hauses (2. Obergeschoß) 8 Tage lang zur Einsicht der Gemeindeangehörigen offen.

Hanau den 1. Dezember 1913. 29571

Der Magistrat. ' *

Hild.

Aufgebot.

Die Eheftau des Ackermanns Wilhelm Wacker 111» Louise Marie geb. Lenz zu Langenselbold, vertreten durch ihren Ehemann daselbst, hat das Aufgebot folgender, angeblich abhanden gekommener 3*/,prozentiger Schuld­verschreibungen der Ständischen Leihbank zu Hanau

1.

Lit. E Nr. 490

über

200

Mark,

3.

C Nr. 1039

500

3.

D Nr. 588

300

w

4.

C Nr. 567

500

beantragt.

Der Inhaber einer jeden dieser Urkunden wird auf­gefordert, spätestens in dem

auf den 7. Mai 1914, vormittags 9 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht, Zimmer 13, anbe­raumten Aufgebotstermin seine Rechte anzumelden und die Urkunden vorzulegen, widrigenfalls die Kraftlos- erklarung der Urkunden erfolgen wird.

Hanau den 21. November 1913. 29331

Königliches Amtsgericht 2.

SktslrMeE für des AiikniZ AM. Bekanntmachung.

Es wird hiermit bekannt gemacht, daß die auf den 7. Dezember d. Js. angesetzte

Borstandswahl

nicht stattfindet, da von den Arbeitgebern, sowie von den Arbeitnehmern nur ein Wahlvorschlag eingegangen ist. Eine Wahl ist daher nach § 10 der Wahlordnung nicht erforderlich und die Vorgeschlagenen sind somit ge­wählt.

Die Gültigkeit der Wahl kann innerhalb eines Monats angefochten werden. Anfechtungen sind bei uns oder dem Versicherungsamt anzubringen. Das Versicherungs- amt entscheidet über die Anfechtungen.

Hanau den 1. Dezember 1913. 29521

Der Vorstand,