Hanauer K Anzeiger
Vie vgespaltene Petitzeile oder deren Raum 20 Pf-, im RellameteU die Zeile 50 Pfg.
General-Anzeiger
Rotationsdruck und Verlag der Duchdruckerel des verein, es. Waisenhauses in Hanau.
Amtliches Organ für Stadt- and Landkreis Hanan.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.
Bezugspreis:
Vierteljährlich 1.80 Mk., monatlich 60 Pfg., für Post» bezug vierteljährlich 2.10 Mk., monatlich 70 Pfg.
Die einzelne Nummer kostet 5 Pfg.
Verantwort!. Redakteur: E. Schrecker in Hanau,
Nr. 281 Mernspr-chonsâft Nr. 230.
Dienstag den 2. Dezember
Mcrnsprtchausikl'ch Nr. 230. 1913
Amttickies.
Stadt- und Landkreis Ran au.
Auf Grund ministerieller Ermächtigung wird der Gewerbebetrieb in offenen Verkaufsstellen an den zwei letzten Sonntagen vor Weihnachten, am 14. und 21. Dezember d. Js. bis 8 Uhr abends für die Dauer von 10 Stunden freigegeben.
Am dritten Sonntage vor Weihnachten am 7. Dezember b. Js. ist in allen Zweigen des stehenden Handelsge- werbes die Beschäftigung von Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern, sowie der Gewerbebetrieb in offenen Verkaufsstellen bis 7 Uhr abends für die Dauer von 10 Stunden zugelaffen.
Eine Beschäftigung während der Zeit des Hauptgottesdienstes an den genannten 3 Sonntagen ist nicht gestattet.
Weiter ist gestattet am ersten Weihnachtsfeiertage: ») der Handel mit Back- und Konditorwaren, mit Fleisch und Wurst, Vorkostartikeln und mit Milch von 5 Uhr morgens bis 12 Uhr mittags,
b) der Handel mit Kolonialwaren, mit Blumen, Tabak und Cigarren, sowie mit Bier und Wein während zweier Stundest vor Beginn der Pause für den Hauptgottesdienst und nicht über 12 Uhr mittags hinaus, die Zeitungsspedition aber wie an den sonstigen Sonn, und Festtagen.
Hanau den 18. November 1913. P 12650
Der Königl. Landrat und Polizeidirektor.
3. A.: Karbe.
Angestevtenverftcherung.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 3. Juli «Ta auf Grund des § 14 Nr. 1, 2 des Versicherungs- gesetzes für Angestellte und der §§ 1, 2 des Gesetzes vom 22. Juli 1913 über die Angestelltenversicherung der Privatlehrer (Reichsgesetzblatt Seite 600) beschlossen:
Die §§ 9, 10 Nr. 1, §§ 11 — 13 des Versicherungs- gesetzes für Angestellte (betr. versicherungsfreie Personen) gelten mit Wirkung vom 1. Januar 1913 ab für
1. Lehrer und Erzieher, die an nicht öffentlichen Schulen oder Anstalten beschäftigt sind oder privaten Einzelunterricht erteilen, soweit sie bei der Allgemeinen Deutschen Pensionsanstalt für Lehrer und Lehrerinnen in Berlin (gegründet 1875) versichert und soweit ihnen auf Grund der'/Satzungen dieser Anstalt mindestens die im § 9 des Gesetzes bezeichneten Anwartschaften gewährleistet sind oder sie lediglich für ihren Beruf ausgebildet werden;
2. Personen denen auf Grund früherer Beschäftigung als Lehrer oder Erzieher an nicht öffentlichen Schulen oder Anstalten oder als Einzelunterricht erteiltende Lehrer oder Erzieher von der allgemeinen Deutschen Pensionsanstalt für Lehrer und Lehrerinnen in Berlin Ruhegeld, Wartegeld oder ähnliche Bezüge im Mindestbetrage nach den Sätzen der vom Bundesrate festgesetzten Gehaltsklaffe (§ 9) bewilligt sind und daneben eine Anwartschaft auf Hinterbliebenenfürsorge (§ 9) gewährleistet ist.
Auf Grund deS § 9 Abs. 3 des VersicherungsgesetzeS für Angestellte hat der Herr Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten durch Erlaß vom 9. v. MtS. Nr. I. A. I. a. 3759 und III. 10643 — mit Wirkung vom 1. Januar 1913 ab anerkannt, daß die im ersten Absätze dieses Paragraphen bezeichneten Anwartschaften den an öffentlichen oder nichtöffentlichen Schulen oder Anstalten seines Geschäftsbereichs angestellten oder privaten landwirtschaftlichen Einzelunterricht erteilenden Lehrern und Erziehern (Lehrerinnen und Erzieherinnen) gewährleistet sind, die bei der Allgemeinen Deutschen Pensionsanstalt für Lehrer und Lehrerinnen in Berlin nach den Bedingungen für Abteilung III der Satzung vom 15. Oktober 1875/23. Januar 1913 versichert sind.
Hanau den 25. November 1913. V A 1353 Der Kgl. Landrat und Polizeidirektor.
F r h r. L a u r.
Stadtkreis Hanau.
Nachdem die Friedrichstraße mit einer Pflasterdecke versehen ist, werden die Anlieger dieser Straße auf die Vorschriften der Strahenpolizeiverordnunq vom 27. März 1913 I 28. Mai 1909 aufmerksam gemacht.
Danach müssen die Straßen einschließlich der Bürgersteige und Rinnsteine längs der ganzen Frontlänge eines Grundstücks bis zur Mittellinie des Straßendammes j gründlich gereinigt werden. Verantwortlich lind die
Eigentümer der angrenzenden Grundstücke oder die Mieter ganzer Hauser.
Die Verpflichtung zur Straßenreinigung beginnt am Mittwoch den 3. Dezember 1913.
Hanau den 18. November 1913. P 12745 Königliche Polizeidirektion.
3. A.: Karbe.
Landkreis Ranau.
Der Feldwebel Hermann Eggers ist von heute ab mit der probeweisen Versetzung der Geschäfte des Kreisvollziehungsbeamten beauftragt worden.
Hanau den 1. Dezember 1913. A 4875
Der Vorsitzende des Kreisausschuffes.
F r h r. L a u r.
Der Landwirt Philipp Karpp II. in Mittelbuchen ist zum stellvertretenden Schlachtvieh- und Fleischbeschauer, sowie zum stellvertretenden Trichinenschauer der Gemeinde Mittelbuchen, anstelle des seitherigen stellvertretenden Beschauers Konrad Glaub II. aus Bruchköbel, auf jederzeitigen Widerruf bestellt worden.
Hanau den 28. November 1913. V 7979
Der Königliche Landrat.
Frhr. Laur.
Stadtkreis Ranau.
Bekanntmachung.
Nach dem vom Landesausschuß genehmigten Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Viehseuchenfonds soll im Jahre 1914 für jedes Stück Rindvieh ein Beitrag — Vietzseuchenabgabe — von 20 Pfg. erhoben werden. Von der Erhebung von Beiträgen für Pferde usw. kann mit Rücksicht auf die Höhe des Reservefonds abgesehen werden.
Der Unterverteilung der zu erhebenden Beiträge werden die Ergebniffe der am 1. Dezember cr. stattfindenden allgemeinen Viehzählung zu Grunde gelegt.
Das Verzeichnis über den Viehbestand ist zur Einsicht der Beteiligten vom 6. bis einschl. 19. Dezember er. im Stadtsekretariat, Rathaus, Zimmer Nr. 35, ausgelegt. Anträge auf Berichtigung des Verzeichnisses sind bis zum 19. Dezember cr. bei der unterzeichneten Behörde anzubringen.
Hanan den 29. November 1913. 29479 Der Magistrat.
J. A.: Bartmutz.
Aufgebot.
Die Ehefrau des Ackermanns Wilhelm Wacker III. Louise Marie geb. Lenz zu Langenselbold, vertreten durch ihren Ehemann daselbst, hat das Aufgebot folgender, angeblich abhanden gekommener 3r/2prozentiger Schuldverschreibungen der Ständischen Leihbank zu Hanau
1. Lit. E Nr. 490 über 200 Mark,
2. „ C Nr. 1039 „ 500 „
3. „ D Nr. 588 „ 300 „
4. „ C Nr. 567 „ 500 „ beantragt.
Der Inhaber einer jeden dieser Urkunden wird aufgefordert, spätestens in dem
auf den 7. Mai 1914, vormittags 9 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht, Zimmer 13, anberaumten Aufgebotstermin seine Rechte anzumelden und die Urkunden vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunden erfolgen wird.
Hanau den 21. November 1913. 29331
Königliches Amtsgericht 2. •
In dem Konkursverfahren über das Vermögen des Kaufmanns Hieronymus Nang in Wilhelmsbad ist Vergleichstermin auf
den 16. Dezember 1913, vormittags 10^ Uhr, vor dem Königlichen Amtsgericht, Abteilung 6 in Hanau, Nußallee 17, Zimmer Nr. 21, anberaumt.
Hanau den 25. November 1913. 29425
Königliches Amtsgericht 6.
Bekanntmachung.
Firma: Fuchs & Schwind in Hanau.
Die Firma sowie die Prokura des Josef Schwind sind erloschen.
Eintrag des Königlichen Amtsgerichts in Hanau, Abteiluna 6 vom 24- November 19131
Bekanntmachung.
Die WeihnachtSsendurrgen betreffend.
Die Reichs-Postverwaltung richtet auch in diesem Jahr an das Publikum das Ersuchen, mit den Weihnachtssendungen bald zu beginnen, damit die Paketmaffen sich nicht in den letzten Tagen vor dem Feste zu sehr zusammendrängen. Bei dem außerordentlichen Anschwellen des Verkehrs ist es nicht tunlich, die gewöhnlichen Beförderungsfristen einzuhalten und namentlich auf weite Entfernungen eine Gewähr für rechtzeitige Zustellung vor dem Weihnachtsfeste zu übernehmen, wenn die Pakete erst am 22. Dezember oder noch später eingeliefert werden.
Die Pakete sind dauerhaft zu verpacken. Etwaige auf dem Verpackungsstoffe vorhandene ältere Aufschriften und Beklebezettel muffen beseitigt oder unkenntlich gemacht werden. Die Benutzung von dünnen Pappkasten, schwachen Schachteln, Eigarrenkisten usw. ist im eigenen Interesse der Absender zu vermeiden. Die Aufschrift der Pakete muß deutlich, vollständig und haltbar hergestellt sein. Kann die Aufschrift nicht in deutlicher Weise auf das Paket selbst gesetzt werden, so empfiehlt sich die Verwendung eines Blattes weißen Papiers, das der ganzen Flache nach fest aufaeklebt werden muß. Am zweckmäßigsten sind gedruckte Aufschriften auf weißem Papier, dagegen sind Formulare zu Postvaketadressen ungeeignet für Paketaufschriften. Bei in Leinwand ver. packten Sendungen mit Fleisch und anderen Gegenständen, die Feuchtigkeit, Fett, Blut usw. absetzen, darf die Aufschrift nicht auf die Umhüllung geklebt werden. Der Name des Bestimmungsortes muß recht groß und kräftig gedruckt oder geschrieben sein. Die Paketaufschrift muß sämtliche Angaben der Postpaketadreffe enthalten, also auch den Frankovermerk, bei Paketen mit Postnachnahme den Betrag der Nachnahme sowie den Namen und die Wohnung des Absenders, bei Eilpaketen den Vermerk „durch Eilboten" usw,, damit im Falle des Verlustes der Postpaketadreffe das Paket doch dem Empfänger in gewünschter Weise ausgehändigt werden kann. Auf Paketen nach großen Orten ist die Wohnung des Empfängers, auf Paketen nach Berlin auch der Postbe- zirk (C, W, S 0 usw.) anzugebsn. Empfehlenswert ist die Anbringung einer zweiten Aufschrift innerhalb der Verpackung. Zur Beschleunigung des Betriebs trägt es wesentlich bei, wenn die Pakete frankiert aufgeliefert, d. h. die zur Frankierung erforderlichen Marken schon vom Absender auf der Postpaketadreffe aufgeklebt werden.
Die Versendung mehrerer Pakete mittels einer Postpaketadreffe ist für die Zeit vom 12. bis einschl. 24. Dezember weder im inneren deutschen Verkehr noch im Verkehr mit dem Ausland — ausgenommen Argen» Linien — gestattet. Nach Argentinien können auch in dieser Zeit mehrere, jedoch höchstens drei Pakete, mit einer Postpaketadreffe versandt werden. Gemeinschaftliche Einlieferungsbescheinigungen über mehrere ge- wöhnliche Pakete werden — abgesehen von Sendungen nach Argentinien — in der bezeichneten Zeit nicht ausgestellt.
Berlin W 66 den 17. November 1913.
Der Staatssekretär des Reichs-Postamts.
J. A.: Kobelt.
Mnötnt M oedorene WenUM it.
Gefunden: 2 viereckige Mülleimer (in der Kleine straße), 1 Quittungskarte Nr. 2 für das Dienstmädchen Josefine Braun.
Verloren: 1 braunes Damenportemonnaie mit U Mark und einigen Pfennigen und einigen Konsummarken, 2 Rosenkränze, 1 silberne Herrenuhr mit goldenem Anhänger mit Lilasteinchen.
Hanau den 2. Dezember 1913.
Parlamentarisches
Der Seniorenkonvent des Reichstages trat gestern vor der Plenarsitzung zusammen, da infolge der Affäre von Zabern eine möglichst baldige Besprechung der Interpellationen über diese Angelegenheit gewünscht worden ist. Im Seniorenkonvent wurde bekannt gegeben, daß der Reichskanzler die Interpellationen nicht vor Mittwoch beantworten wolle. Darauf wurde beschlossen, die erste Lesung des Etats zwar, wie ursprünglich festgesetzt, am heutigen Dienstag beginnen, an diesem Tage jedoch lediglich die Regierungsver- tteier — d. h. voraussichtlich den Reichskanzler Dr. ». Bethmann Hollweg und den Schatzsekretär Kühn — zu Worte kommen zu lassen. Am Mittwoch sollen dann die Interpellationen über die Zaberner Affäre auf die Tagesordnung gesetzt und besprochen weiden. Erst nach deren Erledigung wird — wohl erst am Freitag — die erste Elatsberatung mit den Reden der Vertreter der Traktionen fortotW wrrdM