Einrückunosaebübrr
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Rotationsdruck und Verlag der Buchdruckerei des verein, ev. Waisenhauses in Hanau.
General-Anzeiger
Amtliches Organ für AM- M Fanârris Kanan.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.
Bezugspreis»
Vierteljährlich 1.80 Mk., monatlich 60 Pfg.» für Post bezug vierteljährlich 2.10 Mk., monatlich 70 Pfg, Die einzelne Nummer kostet 5 Pfg.
Verantwort!. Redakteur: E. Schrecker in Hanau,
Nr. 272
Kern sprechen» schlief; Nr. 230
Freitag den 21. November
Kernsprechaufchlitf; Nr. 330
1913
Mkl
Amtliches.
Stadtkreis Hanau.
Nachdem die Friedrichstraße mit einer Pflasterdecke versehen ist, werden die Anlieger dieser Straße auf die Vorschriften der Straßenpolizeiverordnung vom 27. März 1913 I 28. Mai 1909 aufmerksam gemacht.
Danach müssen die Straßen einschließlich der Bürgersteige und Rinnsteine längs der ganzen Frontlänge eines Grundstücks bis zur Mittellinie des Strahendammes gründlich gereinigt werden. Verantwortlich sind die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke oder die Mieter ganzer Häuser.
Die Verpflichtung zur Straßenreinigung beginnt am Mittwoch den 3. Dezember 1913.
Hanau den 18. November 1913. P 12745
Königliche Polizeidirektion.
J. A.: Karbe.
Landkreis hanau.
Polizeiverordnung
betreffend die Aufhebung der Kreis-Polizeiverordnung vom Juli 1889 die Unterbringung und Beaufsichtigung auf den Backsteinfabriken des Landkreises Hanau schästigten Arbeiter.
29. der be-
Auf Grund der §§ 5 und 6 der Allerhöchsten Verordnung über die Polizei-Verwaltung in ben neu erworbenen Landesteilen vom 20. September 1867 (Ees.- Sammlung S. 1529) und des § 142 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (Ees.-Sammlung Seite 195) wird mit Zustimmung des Kreisausschusses für den Umfang des Landkreises Hanau folgende Polizeiverordnung erlassen.
Die für den Landkreis Hanau erlassene Polizeiverordnung vom 29. Juli 1889 betreffend die Unterbringung und Beaufsichtigung der auf den Vacksteinfabriken des Landkreises Hanau beschäftigten Arbeiter wird als durch die Regierung-Polizei-Verordnung vom 24. Juli 1909 (Amtsblatt Seite 245) betreffend die Unterbringung der in gewerblichen Betrieben beim Bergbau oder bei Bauten beschäftigten Arbeiter, überholt, aufgehoben.
§2.
Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Hanau den 14. November 1913.
Der Landrat und Vorsitzende des Kreisausschuffes.
F r h r. L a u r.
Stadtkreis F)anau. Schulnachrichten.
Oberrealschule zu Hanau.
Anmeldungen zur Oberrealschule für das Schuljahr 1914 nimmt der Unterzeichnete von Montag den 24. November bis Samstag den 29. November er., vormittags von 11 bis 12 Uhr, im Schulgebäude, Grimmstraße 25, entgegen.
Hanau den 20. November 1913.
Der Direktor der Oberrealschule.
Dr. Schmidt.
Städtisches Lyzeum.
Anmeldungen zum Städtischen Lyzeum für das Schuljahr 1914 werden von Montag den 24. November bis -amstag den 29. November cr., vormittags von 11 bis 12 ^r» im Schulgebäude, Steinheimerstratze 37, ent- gegengenommen.
Hcmau den 20. November 1913.
Der Direktor des Städtischen Lyzeums. Bungen st ab.
-oet den Anmeldungen sind die Geburtsurkunde oder das Famtlienstammbuch und der Impfschein vorzulegen.
Mittel- und Volksschulen.
J! den Volksschulen und den Mittelschulen der Stadt i 9^ Anmeldungen der Kinder, die am
' p - 14 schulpflichtig werden, in der Zeit von Montag den 24. November bis Samstag den 29. November 1913, vormittags von 11 bis 12 Uhr, entgegengenommen. r
,$^4 ^ die Geburtsurkunde (das Familienstammbuch) und der Impfschein vorzulegen.
. Die Anmeldung der Kinder, die die Mittelschule beuchen |ui en, werden im Gebäude der Eberhardschule mtgegengenommen. Knaben sind bei Herrn Rekror
Bartmuß, Mädchen bei Herrn Rektor Jckler anzumelden.
Die Anmeldungen für die Volksschule erfolgen:
1. für alle Knaben, deren Eltern oder Pfleger in der Altstadt und nördlich der Linie Kanaltor, Kanal- platz. Neustädter Markt, Nürnbergerstraße, Garten- straße ihre Wohnung haben, in der Bezirksschule I bei Herrn Rektor Dieter ich, Johanneskirch- platz Ib,
2. für alle Mädchen, deren Eltern oder Pfleger in der Altstadt und nördlich der unter 1 angegebenen Linie wohnen, in der Bezirksschule II bei Herrn Rektor Jung, Johanneskirchplatz la.
3. für alle Knaben und Mädchen, deren Eltern oder Pfleger südlich der angegebenen Linie ihre Wohnung haben, in der Bezirksschule III bei Herrn Rektor Dienemann, Ostbahnhofstraße 9,
4. für alle Knaben und Mädchen, deren Eltern oder Pfleger im Bezirk Kesselstadt wohnen, in der Bezirksschule IV bei Herrn Rektor F u r k e l, Hauptstraße 7.
In Bezirksschule V, Gärtnerstraße 67, werden aus schultechnischen Gründen LernonfängeiH zu Ostern 1914 nicht eingeschult.
Schulpflichtig werden alle Kinder, die bis zum 31. März 1914 das sechste Lebensjahr vollenden werden. Ausnahmsweise werden auch die Kinder angenommen, die in der Zeit vom 1. April 1908 bis zum 30. Sept. 1908 geboren sind, vorausgesetzt, daß sie körperlich und geistig gut entwickelt sind. Die Schulpflicht dauert 8 Jahre.
Wenn schulpflichtig gewordene Kinder geistig und körperlich zurückgeblieben sind, so haben die Eltern oder Pfleger sie unter Darlegung der ärztlichen Bescheinigung dennoch anzumelden, damit zum Nachweis der erfüllten Schulpflicht das Erforderliche gewahrt wird. Aus diesem Grunde sind auch solche Kinder von neuem zur Anmeldung zu bringen, die nach schulärztlicher Untersuchung durch die Stadtschuldeputation für das laufende Schuljahr zurückgestellt sind.
Kleinkinderschulen dürfen Kinder nicht über das angegebene Lebensalter hinaus in Pflege behalten. Die Unterlaffung der rechtzeitigen Einschulung schulpflichtiger Kinder unterliegt den gesetzlichen Strafbestimmungen.
Hanau den 17. November 1913.
Der Stadtschulrat.
Pr. Berensmann.
28129
Städtische Sparkasse.
Das Einlagebuch Nr. 7045, ausgefertigt für die Reservekaffe der 6. Kompanie Infanterie-Regiments Nr. 88 — zur Verfügung des Musketiers Hermann Quell — hier, ist angeblich abhanden gekommen. Der etwaige Besitzer dieses Buches wird aufgefordert, seine vermeintlichen Ansprüche auf das Guthaben binnen 3 Monaten beim Sparkaffenvorstand geltend zu machen, widrigenfalls nach Ablauf der Frist ein neues Einlagebuch ausgefertigt wird.
Hanau den 18. November 1913. Der Vorstand.
28231
Zwangsversteigerung.
Im Wege der Zwangsvollstreckung soll das in Hanau belegene, im Grundbuchs von Hanau Art. 2449 zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerkes auf den Namen des Metzgers August Kohn und dessen Ehefrau Wilhelmine geb. Nohl in Hanau, je zur ideellen Hälfte eingetragene Grundstück:
0 328/95 Gärtnergasse Nr. 28 1,66 ar,
a) Wohnhaus mit Seitenbau rechts (A) und Hofraum,
b) Querbau mit Treppenhaus (B),
780 Mk. jährlicher Nutzungswert, Art. 39 der Grundsteuermutterrolle, Nr. 25 der Eebäudesteuerrolle
am 16. Januar 1914, vormittags 10 Uhr, durch das unterzeichnete Gericht an der Gerichtsstelle — Nutzallee Nr. 17, Zimmer Nr. 21 — versteigert werden.
Hanau den 17. November 1913.
Königliches Amtsgericht. Abt. 6.
28241
Bekanntmachung.
Das Verfahren zum Zwecke der Zwangsversteigerung des in Blatt 838 von Hüttengesäß auf den Namen der Ehefrau des Maurers Christian Otto, Marie geb. Glanz in Hüttengesäß zur id. Hälfte eingetragenen Grundstücks
ist aufgehoben.
Langenselbold den 14. November 1913. Königliches Amtsgericht.
28221
Eelmèene Md verlorene EegeOmde k.
Gefunden: 1 silbernes Kettenarmband mit Anhänger (auf der Rückseite eingraviert gew. v. T. Selma), 2 Mk. bar, 1 schwarze Ledermappe (Inhalt: 1 Buch, Bezeichnung u. Titel: „Wege zu Gott" mit feinen kolorierten Bildern und Druck nebst reichlicher Schrift, 1 Einschreibe- mappe mit Empfehlungen von Bischöfen und Bestellzetteln mit Anzahlungen zu 3 Mark, 1 Stehkragen, 1 Bleistift).
Gefunden in der Marienkirche: 1 goldenes Kettenarmband und 1 kleines Portemonnaie mit einigen Pfennigen; Empfangnahme bei dem Kirchendiener Eras- meher.
Vertauscht im Stadttheater: 1 Damenschirm mit rundem plattem Griff.
Zugelaufen: 1 graubraunes Schoßhündchen mit gelben Füßen (trägt Halsband mit Schellchen).
Hanau den 21. November 1913.
Politische Rundschau.
Der Bundesrat stimmte dem Entwurf der Bekanntmachung betr, die Übergangsbestimmungen für die Krankenversicherung nach der R. V. O., dem Entwurf von Ueber» gangsbestimmungen zur ReichsversicherungS-Ordnung und dem Entwurf eines Gesetzes über die Wiederaufnahme deS Disziplinarverfahrens zu. Zur Annahme gelangten die Etats 1914 der Reichspost- und Telegraphenverwaltung, der Reichs» druckerei, der Reichseisenbahnen, der Reichsjustizverwaltung, des Reichskanzlers und der Reichskanzlei, des Reichseisenbahnamtes, deS Rechnungshofes, des auswärtigen Amtes, des Schutzgebietes Kiautschou, der Kaiserlichen Marine, des Reichskolonialamtes, der Schutzgebiete ausschließlich Kiautschou, der Schutzgebietsschuld, der Schutzgebiets-Hauptetat, die Etats des Reichsmilitärgerichts und des allgemeinen PensionSfonds deS Reichsbecres.
Demobilisierung in Oesterreich-Ungarn. Nach einem Erlaß des Kriegsministeriums werden alle jetzt noch im aktiven Dienstverhältniv stehenden Ersatzreservisten der Jahrgänge 1910 und 1911 in daS nichtaktive Verhältnis versetzt. Ebenso werden die in aktiver Dienstleistung stehenden Ersatz- reservisten deS Jahrgangs 1912 verständigt, daß ihre Ent-
in-
laffung voraussichtlich Mitte Dezember erfolgen werde, i«. soweit dies mit Rücksicht auf die Entlastung der neu
normierten Friedensstände zulässig sei.
Der chinesische Premierminister veröffentlicht Erklärung, daß er die Absicht habe, wenn möglich meliere Erweiterungsanleihe zu vermeiden, die Ausgaben
eine eine ein«
zuschränken und die Einnahmen zu steigern, indem er die bestehenden Steuern ertragsfähiger mache und neue Steuern schaffe, bis die Ausgaben und alle bestehenden Verpflichtungen voll gedeckt werden. Es sind Steuern auf Wechsel und Tabak vorgesehen, sowie eine Erhöhung der öffentlichen Steuern und wenn möglich eine weitere innere Anleihe. Die Erklärung wurde veröffentlicht in der Absicht, das Volk über seine Lage aufzuklären und es auf die Höhe der Steuern vorzubereiten. In der Erklärung ist weiter ausgesprochen, welche Folgen es haben würde, wenn China fortfahren würde, sich auf fremde Anleihen zu verlaffen.
Der zweite Zwischenfall in Zabern.
Straßburg, 20. Novbr. Der „Elsässer" kommt heute auf die neueste Zaberner Angelegenheit zurück. Er veröffentlicht zur Erhärtung seiner Aufstellung, daß die Aeußerung des Leutnants v. Forstner tatsächlich für die französische Fahne beschimpfend gewesen sei, in einem Artikel, der den Anschein guter Dokumentierung erweckt, ein Schriftstück von Rekruten (allerdings ohne Angabe von Namen), die auf Ehre und Gewissen erklären, gehört zu haben, wie Leutnant v. Forstner am 14. November in der Jnstruktionsstunde bei der Unterweisung über die Fremdenlegion die Worte gebraucht habe: „Diese Leute (Fahnenflüchtigen) haben keine andere Ehre, als unter der französischen Fahne zu dienen. Auf die französische Fahne könnt ihr meinetwegen ♦ . . / Der „Estäffer" gibt ferner Emzelheiten der Vernehmung durch die Militärbehörde bekannt, mit denen er die Unzulänglichkeit der militärischen Untersuchung darzutun sucht. „Von jeder Stube", so berichtet er, „wurden zwei Rekruten geholt, geweckt vom Sergeanten Höflich. Im Untersuchungszimmer wurde ihnen vorgelesen (dem Sinne nach): „Die unterzeichneten Rekruten erklären, sich nicht mehr des genauen Wort» lautes der Ausführungen des Herrn Leutnant v. Forstner erinnern zu können". Man begreift, daß die Rekruten, die so jählings von Höflich aus dem ersten Schlaf herausge- trommell waren, verwirrt und schlaftrunken waren. Und so setzte denn jeder seinen Namen unter das Schriftstück. Nur einer erklärte kategorisch, daß er gehört habe, wie der Leutnant v. Forstner sagte: „Meinetwegen könnt Ihr auf die französische Fahne . . ." Aber der Vernehmende überhörte das wohl, und schließlich unterschrieb auch dieser Soldat. Nach dem geleisteten Eid wird natürlich jeder Soldat das.