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General-Anzeiger
Amtliches Organ für Stadt- und Landkreis Kanan.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage. Verantwort!. Redakteur: E. Schrecker in Hanau,
Nr. 268 Fernsprechanschlits; Nr. 230.
Samstag ben 15. November
^erttfvrechattfchlus; Nr. 230. 1915
Jie Reform des gewerörichen Wechtsschuhes-
Im Auftrage 6 er Kcrnöetskammev zu Kctncru
6argeßesCt von Dr. phil. ^ramüfw, Synöikus 6er Kanöelskermrnev.
Don wie hoher Bedeutung für unser Wirtschaftsleben der gewerbliche Rechtsschutz geworden ist, gewährleistet durch das Patentgesetz vom 7. April 1891, das Gesetz betr. den Schutz von Gebrauchsmustern vom 1. Juni 1891 und das Gesetz zum Schutze der Warenbezeichnungen vom 12. Mai 1894, das zeigen folgende Ziffern: seit mehreren Jahren schon gelangen jährlich 40 000 bis 50 000 Patente zur Anmeldung, Gebrauchsmuster sind bis Ende 1912 nahezu 540 000 eingetragen, Warenzeichen rund 170 000. Namentlich die letzteren zeigen eine stark steigende Zunahme: während anfangs der neunziger Jahre 1300—1400 Markeneintragungen jährlich stattfanden, vermehrte sich von 1902—1912 die jährliche Zahl von Zeichenanmeldungen von 11000 auf fast 30 000, bis Ende 1912 ihre Gesamtzahl auf über 300 000, und die Warenzeichenrolle wuchs Ende 1909 um 11 500,1910 um 13 500, 1911 um 14 600 und 1912 um 15 900 neue Zeichen und weist heute abzüglich der gelöschten mehr als 150 000 Warenzeichen auf.
Diese Ziffern geben zugleich ein Bild davon, wie der Aufschwung von Technik und Wissenschaft, die Ausdehnung von Handel und Industrie und die Verschärfung der Konkurrenz im Jnl^nde wie auf dem Weltmarkt die deutschen Erfinder unb Unternehmer zu intensiver Inanspruchnahme des gewerblichen Rechtsschutzes in feinen verschiedenen Formen veranlaßt haben. Andererseits bildet dieser Schutz einen nicht zu unterschätzenden Anreiz zu technischem Fortschritt und zu industrieller Betätigung. Soll er seine Aufgaben zu voller Befriedigung der beteiligten Kreise erfüllen, so ist aber Voraussetzung, daß die ihn regelnde Gesetzgebung hinsichtlich s-wohl des materiellen Rechts wie der formalen Vorschriften sich in Einklang hält mit der wirtschaftlichen Entwicklung und den tatsächlichen Verhältnissen angepaßt ist, auf die und unter denen sie wirken soll. Nun haben das deutsche Patengesetz, Gebrauchsmuster- und Warenzeichengesetz im allgemeinen sich wohl bewährt auch hierfür sprechen die eingangs mitgeteilten Ziffern I— aber nach einigen Richtungen hin hat sich doch die Notwendigkeit einer Reform oder einer Ergänzung der geltenden Bestimmungen gezeigt, in der Fach- und Tagespresse wie in der wissenschaftlichen Literatur sind zahlreiche Vorschläge ausgetreten, und das Reichsamt des Innern hat bereits im Jahre 1906 mit den Vorarbeiten begonnen; in eingehenden Beratungen innerhalb der beteiligten Zentralbehörden und unter Mitwirkung namhafter juristischer und gewerblicher Sachverständiger ist der umfangreiche und sehr schwierige Stoff bewältigt und nunmehr in die Form Breier Gesetzentwürfe gebracht worden, welche die Reichsregierung im August der öffentlichen Kritik unterbreitet hat. ,
Zweckmäßigerweise hat man dabei nicht die Form von Novellen zu den alten Gesetzen gewählt, sondern diejenige selbständiger neuer Gesetze. Auch wenn sich die beabsichtigte Reform nur auf das Notwendige beschränken soll, hat sie doch auf zahlreiche Einzelbestimmungen sich erstrecken müssen, und zugleich bietet die Form neuer Gesetze die Möglichkeit' den Stoff übersichtlicher und praktischer und in den drei Gesetzen parallel zu gruppieren. Ausdrücklich und mit Recht abgelehnt hat die Regierung die Verbindung von Patent- und Gebrauchsmusterschutz in einem Gesetz, schon wegen der starken Verschiedenheiten ihrer Voraussetzungen und Ausgestaltung (z. B. für Patente Vorprüfung, für Muster reines Anmeldesystem, woran nach den „Erläuterungen" zu den beiden Entwürfen nichts geändert werden darf.)
Ferner ist noch zu bemerken, daß das Gesetz betr. die Patentanwälte vom 1. Mai 1900 und überhaupt die Verhältnisse der Vertreter in Patentsachen einer selbständigen Neuordnung unterzogen werden sollen, sobald die drei Entwürfe Gesetzeskraft erlangt haben werden; diese selbst wollte man aber nicht mit solchen Fragen noch belasten, was gebilligt werden muß. Anfang Oktober ist inzwischen eine amtliche „Denkschrift über Auswüchse des Patentagenten- tums" erschienen, welche die tatsächlichen Mißstände darlegt und zu dem Ergebnis gelangt, daß die seither zu ihrer Bekämpfung angewandten Mittel, sei es auf dem Verwaltungswege auf Grund des § 17 des Patentanwaltgesetzes und des § 35 der Gewerbeordnung, sei es im Zivil- oder Strafprozeßverfahren, fei es durch Aufklärung des Publikums. einen nachhaltigen Erfolg nicht zu bringen vermocht
haben. Somit wird, wie gesagt, diese Frage Gegenstand einer besonderen Gesetzesvorlage werden.
Schließlich möchten wir vor Behandlung der einzelnen Entwürfe hier noch die in ihnen vorgesehenen Aenderungen in der V e r fa s s u n g des Patentamtes besprechen. Wenn als leitende Gesichtspunkte hierfür in den „Erläuterungen" Rücksicht auf rasche, gründliche und sachkundige Arbeit des Beamtenkörpers, auf Sicherstellung der Einheitlichkeit der Grundsätze und Entscheidungen des Patentamtes, auf Aufrechterhaltung des Nutzens und wirtschaftlichen Wertes der deutschen Patente und der Rechtssicherheit der Patentsucher angeführt werden, so wird man solchen Prinzipien nur zustimmen können. Dagegen scheint es uns nicht haltbar, wenn gesagt wird: „Vorschläge, die eine erhöhte Belastung des Patentamtes mit sich bringen, müssen, auch wenn sie im übrigen annehmbar erscheinen sollten, abgelehnt werden", und es mutet wie der Klageruf eines Neurasthenikers an, wenn in den „Erläuterungen" immer und immer wirrer betont wird: nur keine Mehrarbeit für das Patentamt! So gut die deutsche Jn- dustrie, um sich bestimmte Vorteile zu erhalten, nach der Absicht des Gesetzgebers „gewisse Opfer bringen muß", ebensogut wird sie auch dem Patentamt zumuten dürfen, eine erhöhte Arbeitslast auf sich zu nehmen, wenn der wirtschaftliche Fortschritt dies notwendig macht. Die Mittel zu ihrer Bewältigung liegen in einer zweckmäßigen Organisation, und für eine solche bringen die Entwürfe ja die ersten Vorschläge, nachdem in den verflossenen Dezennien die Inanspruchnahme des Patentamts sich von Jahr zu Jahr so gesteigert hat, wie wir es auch für die Zukunft im Interesse unserer technischen und wirtschaftlichen Machtstellung aufrichtig wünschen mochten.
Die vorgesehenen Aenderungen in der Organisation und der Kompetenz der verschiedenen Abteilungen des Patentamtes lassen sich, soweit sie aus den Gesetzen und Entwürfen ersichtlich, etwa in folgender Zusammenstellung wiedergeben:
Vorgang
zuständig
jetzt
1 nach dem Entwurf
Prüfung der Patent-Anmeldung ....
Ablehnender Vorbescheid Beschwerde des Patentsuchers Bekanntmachung der Anmeldung Zurückweisung „ „
Einsprüche gegen die „
Beschluß über Patent-Erteilung Beschwerde gegen Patent-Ablehnung ....
Zweite Beschwerde gegen Patent- Ablehnung
Einsprüche gegen Patent-Erteilung .
Beschwerde des Einsprechenden Entscheidungen in Patent-Zurücknahme- und Nichtigkeitssachen und über Zwangslizenzen
Berufungen in diesen Sachen Grundsätzliche Abweichungen eines Senats vom anderen oder vom großen Senat
Vorprüfer Anmeldeabteilung ff ff
*
Beschwerdeabteil.
Beschwerdeabteil, ff
NichtigkeitsAbteilung Reichsgericht
Prüfer ff ff ff ff ff
Beschwerde-Senat „ -Vollsenat
ff ff
ff ff
Nichtigkeitssenat Reichsgericht
Großer Senat
Eintragung von Gebrauchsmustern . . .
Beschwerden wegen Ablehnung
Anmeldestelle für G.-M.
sPräsidentß
Gebrauchsmuster- stelle
Beschwerde-Senat
Prüfung der Warenzeichen- Aumeldung
Beschluß über Warenzeichen-
Eintragung
Löschung eines Warenzeichens (§ 8,3) ....
Beschwerden . . . . i
Beschwerden betreff. Löschung
(§ 8,3) . . . . 1
Vorprüfer
Anmeldeabteilung
Beschwerdeabteil.
Prüfer
ff
Warenzeichen- Abteilung Beschwerde-Senat
„ -Vollsenat
Die wichtigsten Aenderungen ergeben sich nach zwei Richtungen: die Zweiteilung der ersten Instanz soll beseitigt und ihre ganze Funktion der Prüfungsstelle, d. h. im einzelnen Falle einem Prüfer übertragen werden, welcher nach ausdrücklicher Vorschrift ein bestimmtes Gebiet der Technik bezw. bestimmte Warenklassen zugewiesen erhält und selbständig die Anmeldungen zu prüfen und die Patente zu erteilen hat; zweitens soll im Rechtsmittelverfahren für Patentsachen die zweite Instanz in zwei Stufen tätig werden können, nämlich in der Besetzung mit 3 und mit 5 Mitgliedern als Beschwerdesenat und -vollsenat, und wenn ein Beschwerdesenat in einer grundsätzlichen Frage von der Entscheidung eines anderen Beschwerdesenats oder des Großen Senats (9 Mitglieder) abweichen will, soll die Entscheidung des Großen Senats eingeholt werden müssen, die für die betreffende Sache dann bindend ist. Soweit die Besonderheiten der Gebrauchsmuster und Warenzeichen nicht eine andere gesetzliche Regelung erforderten, gilt auch für sie das Verfahren nach dem Patentgesetz.
Die angedeuteten Aenderungen haben nach den „Er» läuterungen?; den Zweck, einerseits den Geschäftsgang sehr zu vereinfachen und zu beschleunigen, die Prüfungen einheitlicher und gründlicher zu gestalten und an Arbeitskräften zu sparen, andererseits dem zurückgewiesenen Patentsucher die ausgiebigste Verfolgung seines Anspruches zu ermöglichen. Hingege« hat der Gesetzgeber von der Einrichtung einer von vielen Seiten gewünschten dritten Instanz Abstand genommen, und zwar mit folgender Begründung: eine Vergrößerung der Behörde müsse unter allen Umständen vermieden werden, und es würde auch praktisch unmöglich sein, für 5 oder gar 7 Mitglieder der dritten Instanz Fachmänner zu gewinnen, die für die verschiedenen Sondergebiete der Technik usw. den Sachverständigen der zweiten Instanz überlegen wären; der zweimal abgewiesene Ei^sprechende könne die Berechtigung der Patenterteilung noch im Nichtigkeitsverfahren erneut anfechten, für den Patentsucher aber handle es sich Lei einer mehrinstanzlichen Prüfung meist um denselben Tatbestand und dieselben Gesichtspunkte, nämlich um ein Werturteil über die technische Neuerung, und hierbei komme es weniger auf wiederholte Beurteilung durch verschiedene Stellen an, als auf eine gründliche Prüfung und auf ausreichende Gelegenheit zur erschöpfenden Darlegung der Erfindung, und hierzu biete die Neuregelung des Verfahrens dem Patentsucher weit bessere Möglichkeiten als das jetzige Verfahren und als eine etwaige dritte Instanz.
Der Vorschlag einer llebertragung der Vorprüfung und erstinstanzlichen Entscheidung an einen einzelnen Vorprüfer, während seither an die Vorprüfung sich die Beschlußfassung der Anmeldeabteilung nach Berichterstattung eines von dem Vorprüfer verschiedenen Referenten anschloß, hat in den Kreisen der Industrie starke Bedenken hervorgerufen, weil befürchtet wird, das neue Verfahren in erster Instanz werde eine unzulängliche Vorprüfung und unzutreffende Entscheidungen mit sich bringen; und diese Gefahr sei um so ernster zu nehmen, als der Gesetzentwurf von der Schaffung einer dritten Instanz nichts wissen wolle. Diese aber ist gerade besonders lebhaft von den Vertretern der Praxis befürwortet worden, und man glaubt nicht, daß die vom Entwurf vorgeschlagene Zweiteilung der Beschwerdeinstanz eine selbständige dritte Instanz vollwertig zu ersetzen im Stande sein werde.
Eine recht zweckmäßige Anregung ist darin zu finden, daß (Entw. des Patentgesetzes § 49, des Gebrauchsmuster- gesetzes § 17) die Landesjustizverwaltung für einen größeren Bezirk ein Landgericht als Gericht für erfinderrechtliche Streitigfeiten soll bestimmen können, vor welches dann alle vor die Landgerichte des Bezirks gehörenden Prozesse auf Grund jener beiden Gesetze zu bringen sein werden. Unverkennbar wird ein solches Gericht sich eine besondere Sachkunde in den einschlägigen Spezialfragen aneignen und der Rechtsprechung wie dem Publikum gleich gute Dienste leisten können.
Was sodann die einzelnen Gesetzentwürfe betrifft, so bringt derEntwurfeinesPatentgesetzes grundsätzliche Abweichungen von dem gegenwärtigen Rechtszustand besonders in 4 Punkten;