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Die ggefpaktene Petttzeile oder deren Raum 20 Pfg, tut RellameteU die Zeile 50 Pfg,

Rotationsdruck und Verlag bet Buchdruckerei der verein, ev. Waisenhauses in Hanau.

Amtliches Olgas flr Stadt- and Landkreis Hanau.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.

Vezugspreist

vierteljährlich 1.80 Mk., monatlich 80 Pfg.» für Post, bezug vierteljährlich 2.10 Mk., monatlich 70 Pf- Die einzelne Nummer kostet 5 Pfg.

Verantwort!. Redakteur: 6. Schrecker in Hanau.

Nr. 260 $?#riifVrtd)anMi(uri Nr. 230.

WmttiAeS.

Eendkreis Rana«.

Der Portefeuiller Friedrich Haschert in Fechenheim und der Schneider Konrad Walther in Windecken sind nach be­standener Prüfung zu amtlichen Desinfektoren ernannt, ersterer für den Bezirk Bergen-Enkheim, Bischofsheim, Dör­nigheim, Fechenheim, Hochstadl und Wachenbuchen, letzterer für den Bezirk Bruchköbel-Butterstadt, Eichen, Erbstadt, Gronau, Kilianstädten, Mittelbuchdn, Niederissigheim, Nie­derdorfelden, Oberdorfelden, Ostheim, Marköbel und Rotz­dorf, sowie für die Gutsbezirke Baiersröderhof, Kinzighei- merhof, Dottenfelderhof und Eronauerhof.

Ich verweise auf meine Bekanntmachung vom 5. Oktober 1907 A. 3514 (Nr. 18 der amtlichen Beilage zum Hanauer Anzeiger" vom 9. November 1907) nach welcher die auf Grund des § 8 des Gesetzes betreffend die Be­kämpfung übertragbarer Krankheiten vom 28. August 1905 (Gesetzsammlung Seite 373) vorzunehmende Schlutzdesinfek- tion, welche nach Genesung der Kranken, nach seiner etwai­gen Ueberführung in ein Krankenhaus oder nach seinem eventl. Tode erfolgen mutz, in allen Fällen der im § 8 des Gesetzes aufgeführten Krankheiten von dem amtlich geprüf­ten Desinfektor auszuführen ist.

Die Kosten der behördlich angeordneten Desinfektion sind als Polizeikosten aus Gemeindemitteln zu bestreiten, wenn der Zahlungspflichtige Haushaltungsvorstand ohne Beein­trächtigung des für ihn und seine Familie notwendigen Unterhaltes diese Kosten nicht zu tragen vermag.

Die Desinfektoren haben folgende Vergütungen zu be­anspruchen

L für jede Stunde ihrer Tätigkeit einschließlich 8er Hin- und Rückreise gleich 0,75 Mark,

2. für jede notwendige Uebernachtung 1.50 Mark.

Die Desinfektionsmittel für die Schlutzdesinfektion wer­den auf Kreiskosten beschafft.

Hanau den 14. Oktober 1913. 'A. 4606

Der Vorsitzende des Kreisansfchuffes.

Fr hr. Laar.

Stadt- und Eandkreis Rana«.

Polizeiverordnung betreffend die Einreichung von Verzeichnissen der Hausarbeiter.

Auf Grund der §§ 6, 12 und 13 der Allerhöchsten Verordnung vom 20. September 1867 (G.-S. S. 1529), der §§ 137 und 139 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (E.-S. 6. 195) sowie der §§ 13 und 14 des Hausarbeitsgesetzes vom 20. Dezember 1911 (R.-G.-Bl. S. 976) wird nach An­hören beteiligter Gewerbetreibender und Hausarbeiter mit Zustimmung des Bezirksausschusses für den Umfang des Regierungsbezirks Castel folgendes verordnet:

§ 1.

Gewerbetreibende, die Hausarbeiter unmittelbar oder durch Zwischenpersonen beschäftigen, sind verpflichtet, die nach § 13 des Gesetzes vom 20. Dezember 1911 zu führenden Verzeichnisse derjenigen Personen, welchen sie Hausarbeit übertragen, oder durch welche aus" halb der Arbeitsstätte des Gewerbetreibenden die Uc . tragung erfolgt, bis zum 15. Mai und 15. November jeden Jahres der für ihren Wohnort zuständigen Ortspolizei­behörde und dem für diesen Ort zuständigen Gewerbe- inspektor in je einer Abschrift einzureichen. Die Ver­zeichnisse sind nach dem Stande der Heimarbeit am 1. Mai und 1. November aufzustellen, sollten an diesem Tage Heimarbeiter nicht beschäftigt werden, so sind den Verzeichnissen andere Tage zu Grunde zu legen, die für den Nachweis der regelmäßigen Heimarbeit geeignet er­scheinen.

Es haben demnach einzureichen:

1 ein Verzeichnis der beschäftigten Hausarbeiter

a) die Gewerbeunternehmer und die Leiter von Zweigstellen der Betriebe, soweit sie unmittelbar, d. h. nicht durch Zwischenmeister oder Ausgeber, Hausarbeiter beschäftigen,

b) die sogenannten Zwischenmeister, für die von ihnen außerhalb ihrer Arbeitsstätten mit Hausarbeit beschäftigten Personen und

e) die sogenannten Ausgeber (Personen ohne eigene gl'werblcche Arbeitsstätte) für diejenigen Haus- arbeiter, welchen sie für ^Gewerbetreibende Haus­arbeit übertragen;

2 . ein Verzeichnis der beschäftigten Zwischenmeister und Ausgeber.

Die Gewerbeunternehwer und die Seiler von Zweig­stellen der Betriebe hinsichtlich solcher Personen, durch welche

Donnerstag den 6. November

außerhalb der DetriebSsiätten für die Betriebe die Ueber- tragung von Arbeit an Hausarbeiter erfolgt, sei es, daß diese Personen selbst zugleich an der Herstellung der Arbeits- erzeugnisse mit beteiligt sind, sei es, daß sie in der Haupt­sache nur die Ausgabe der Arbeit vermitteln.

Die Verzeichnisse sind unter Benutzung der nachstehend abgedruckten Muster auszustellen, und zwar ist für das Ver­zeichnis der Hausarbeiter das Muster 1, für das Verzeichnis der Zwischenmeister und Ausgeber das Muster 2 zu be­nutzen. Für jeden Stadt- oder Landkreis, in dem Haus- arbeuer, Zwischenmeister oder Ausgeber beschäftigt werden, ist ein besonderes Blatt zu verwenden. Die Namen sind auf jedem Blatt nach Gemeinden geordnet und innerhalb dieser in alphabetischer Reihenfolge aufzuführen. Das Blatt ist von dem zur Einreichung Verpflichteten oder seinem Ver­treter zu unterzeichnen.

Der Negierungsprâstdent kann für einzelne Arten der Hausarbeit Ausnahmen von der Verpflichtung zur Ein­reichung der Verzeichnisse zulassen.

8 2.

Zuwiderhandlungen gegen diese Pollzeiverordnung werden mit Geldstrafe bis zu 60 Mk. oder im Falle des Unver­mögens mit entsprechender Haft bestraft.

8 3.

Diese Polizeiverordnung tritt sofort in Kraft. (A II9127).

Cassel am 30. Oktober 1913.

Der Regierungspräsident.

Graf von Bernstorff. *

Muster 1.

Art deS Gewerbebetriebes ........

Name (Firma) *) des zur Einreichung deS Verzeichnisses verpflichteten Gewerbeunternehmer- (Zweigstellenleiter-, Zwischenmeister-, Ausgeber-)).....Wohnort ......Straße und HauS-Nr. . . . . .

Verzeichnis der am.......19 . . beschäftigten HauSarbeiter in der Gemeinde . . . . ^ Kreis.....

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E 5 Z

Jo 5

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Der HauSarbeiter

Baocrkuugcu (z. B. über Anfang und Ende der Be­schäftigung)

Familien- und

Vornamen

Arbeitsstätte (Wohnung) nach Straße und

Hausnummer

Genaue

Art der

Be­schäftigung

1

2

3

4

5

) Das Zutreffende ist zu unterstreichen.

Muster 2.

Art des Gewerbebetriebes ; . ?< £ . . . Name (Firma) des Eewerbeunternehmers . . . . Wohnort .... Straße und Hausnummer . 1

Verzeichnis der am ......19 . . im Land-(Stadt)kreise......beschäftigten Zwischenmeister und Ausgeber.

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Ci

Der Zwischenmeister und Ausgeber

Bemerkungen

Familien- und

Vorname

Betriebsstätte (Wohnung) nach Gemeinde Straße und Haus- numiner

Art der Tätigkeit (ob Zwischen- meister oder Ausgeber)

1

2

3

4

5

Vorstehende Polizei-Verordnung bringe ich hiermit zur öffentlichen Kenntnis. Ich weise hiermit noch besonders darauf hin, daß nach § 1 dieser Verordnung die Gewerbe­treibenden, die Hausac beiter unmittelbar oder durch Zwischen- perjonen beschäftigen, eme Abschrift des Verzeichnisses der beschäftigten HauSarbeiter der zuständigen Ortsvolizeibehördc

^frnhretbanMihtft Nr. 230«. 1913

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für den Stadtkreis der Königlichen Polizei-Direktion hier und dem Herrn Gewerbeinspektor hierselbst all­jährlich zum 15. Mai und 15. November, erstmalig bis zum 15. d. Mts. einzureichen haben. Hanau den 5. November 1913. V 7336

Der König!. Landrat und Polizeidirektor.

Frhr. Laur.

Stadtkreis Rana«. Steuererhebung.

Die Zahlungsfrist für die Steuern des III. Vierteljahre- deS Rechnungsjahres 1913, einschließlich der Zuschläge im Zusatzsteuerzettel für die Monate AprillSeptember und Okto- ber/Dezember 1913, läuft mit dem 15. November 1913 ab s. Rückseite de- Steuerzettels. 26791

Hanau, dm 4. November 1813.

Städtische Steuerkasse.

Handelsregister.

1. Firma: Daader & Weidert in Hanau.

Die Firma ist erloschen.

2. Firma: Gebr. Lieber in Hanau.

Die Firma ist erloschen.

Einträge des Königlichen Amtsgerichts, Abt. 6 in

Hanau vom 30. Oktober 1913. 26759

Grasverpachtung.

Die Grasnutzung von den Flachen von etwa 2,2050 ha im Park zu Wilhelmsbad fall auf 6 Jahre öffentlich meistbietend verpachtet werden.

Termin hierzu wird auf Montag den 10. d. Mts., vormittags von 11 Uhr ab, in die kleine Wirtschaft in Wilhelmsbad anberaumt.

Hanau den 5. November 1913. 26747

Reinhardt, Domänenrentmeister.

StMent md verlorene Eegenllönde it

Gefunden: 1 goldene Damenuhr mit unechter Kette. 1 braune- Sammel * Kinderjäckchen. 1 Pfandschein von der städtischen Leihbank Nr. 16 341 (Pfand eine Nähmaschine).

Verloren: 1 20-Markstück in der Lamboystraße.

Zugelaufen: 1 schwarzer Rehpinscher mit Halsband m. Geschl.

Hanau, den 6. November 1913.

Politische Rundschau.

Die Proklamation König Ludwigs IDE.

München, 5. Novbr. Die Proklamation, mit der der bisherige Prinzregent heute morgen al- König di« Regierung angetreten hat, lautet vollständig wie folgt:

Ludwig HL, von Gotte- Gnaden König von Bayern. Pfalzgraf bei Rhein, Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben usw. usw.

Bayerns Herrscherhaus und Volk empfinden seit mehr als 27 Jahren mit tiefer Betrübnis, daß Seine Majestät König Otto durch schwere Krankheit an der Regierung ge­hindert sind. D e Art deS Leidens, von dem Unser viel« geliebter Herr Vetter seit vielen Jahrzehnten befallen ist, schließt jede Möglichkeit einer Besserung auS. Die ernste Sorge um das ^oljl des Landes hat UnS zu dem schweren Entschluß bestimmt, auf Grund der Verfassung bte Regent­schaft für beendigt und den Thron alS erledigt zu erklären. Hiermit ist die Thronfolge eröffnet und die Krone deS König­reichs Bayern Uns als dem Nächstberufenen nach dem Rechte der Erstgeburt und der agnatisch-linealischen Erbfolge ange­fallen. Wir haben daher als König die Regierung deS Lan­des angetreten und von den Uns nach Gottes Gnade zu­kommenden Königlichen Rechten vollen Besitz ergriffen. Den in der Verfassungsurkunde bestimmten Eid werden Wir in Gegenwart der StaatSminister, der Mitglieder deS Staats- rat's und der Abordnungen der beiden Kammern deS Land- tageS alsbald leisten. . .

Von dem verfassungsmäßigen Rechte, bte wahrend der Reichsverwesung vollzogenen Besetzung erledigter Aemter zu widerrufen, machen Wir keinen Gebrauch. Vielmehr ver- leihen Wir allen Ernennungen von Beamten während der Regentschaft hiermit Unsere Königliche Bestätigung. Wir verordnen, daß sämtliche Stellen und Behörden im König, reiche die amtlichen Bescheid» von nun an in Unserm König, lieben Namen ausfertigen und halten uns gern versichert, daß liniere Beamten getreulich wie bisher ihre Aufgaben wahrnehmen werden. Unserm Heere entbieten Wir Unsern Königlichen Gruß in der festen .Ueberzeugung daß eS in un- erschiitterlicher Treue und erprobter Tapferkeit allzeit zu seinem obeisteu Kriegsherrn stehen wird.

Zu allen Angehörigen Unserer Erblande vertrauen Mir, daß sie Uns in unwandelbarer Treue anhängen und alle Pflichten gegen Uns als ihren rechtmäßig ansestammten