EinrSckungsgebLhr:
Die Vgespaltene Petitzeile oder deren Raum 20 Pfg. im Reklameteil die Zeile 50 Pfg.
Rotationsdruck und Verlag der Buchdruckerei des verein. ev. Waisenhauses in Hanau.
General-Anzeiger
Amtliches Organ für Stadt- und Landkreis Sanan.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.
Bezugspreis:
Vierteljährlich 1.80 Mk., monatlich 60 Pfg., für Postbezug vierteljährlich 2.10 Mk., monatlich 70 Pfg.
Die einzelne Nummer kostet 5 Pfg.
Verantwort!. Redakteur: E. Schrecker in Hana«.
Nr. 258
fyernfvredtAMWtt^ Nr. 2.30
m
Dienstag den 4. November
1HWMMW»T,JU!ttAJJUAtmwliaWWJIWm<J>^
^crusprechanschlnst Nr. 230. 1913
Amtliches.
Stadt- und Candkreis Hanau.
Da nach § 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 24. Juli 1909 betr. Aenderung des Schankgefäßgesetzes vom 20. Juli 1881 nach dem 1. Ottober d. Js. auch der Gebrauch von Schankgefäßen für Vier mit dem früher zulässigen geringeren Abstand des Füllstriches vom oberen Rande des Gefäßes nicht mehr gestattet ist, müssen jetzt alle zur Verabreichung von Wein, Obstwein, Most oder Vier dienenden Schankgefäße (einschl. der Stammgläser) in Gast- und Schankwirtschaften den neuen Vorschriften, namentlich hinsichtlich des Abstandes des Füllstrichs vom oberen Rande des Gefäßes entsprechen.
Indem ich das Gesetz mit seiner Abänderung im Wortlaut hierunter veröffentliche, ersuche ich die Inhaber der Gast- und Schankwirtschaften unter besonderem Hinweis auf die Bestimmungen in § 5 die zur Verabreichung dienenden Schankgefäße, soweit dies bisher noch nicht geschehen sein sollte, mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang zu bringen. Die Exekutivbeamten sowie die Gendarmen des Landkreises sind zu einer Nachrevision der Schankgefäße vom 15. k. Mts. ab beauftragt.
Gesetz, betr. die Bezeichnung des Naumgehaltes der Schankgefäße, vom 20. Juli 1881 (Neichsgesetzblatt S. 249) in der Fassung der Novelle vom 24. Juli 1909 (Neichsgesetzblatt
S. 891).
§ 1.
Schankgefäße (Gläser, Krüge, Flaschen usw.), welche zur Verabreichung von Wein, Obstwein, Most oder Bier in East- und Schankwirtschaften dienen, müssen mit einem bei der Aufstellung des Gefäßes auf einer horizontalen Ebene den Sollinhalt begrenzenden Strich (Füllstrich) und in der Nähe des Stricks mit der Bezeichnung des Sollinhalts nach Litermaß versehen sein. Der Bezeichnung des Sollinhalts bedarf es nicht, wenn derselbe ein Liter oder ein halbes Liter beträgt.
Der Strich und die Bezeichnung müssen durch Schnitt, Schliff, Brand oder Aetzung äußerlich und in leicht erkennbarer Weise angebracht sein.
Zugelasien sind nur Schankgefäße, deren Sollinhalt einem Liter oder einer Maßgröße entspricht, welche vom Liter aufwärts durch Stufen von einem halben Liter, vom Liter abwärts durch Stufen von Zehnteilen und vom halben Liter abwärts durch Stufen von Zwanzigteilen des Liters gebildet wird.
§ 2.
Der Abstand des Füllstrichs von dem oberen Rande der Schankgefäße muß
a) bei Gefäßen mit verengtem Halse, auf dem letzteren angebracht, zwischen 2 und 6 Zentimeter,
b) bei Schankgefäßen für Bier zwischen 2 und 4 Zentimeter.
Mir innen Wen Khr' geißeltet...
Hundertjahr-Ermnerung aus einem hanauischen Orte.
Mitgeteilt von Heinrich Jost.
Was man in den Kriegen des Mittelalters Brandschatzung nannte, hat Napoleon I., neu im großen organisiert, als Nequisilion bezeichnet und unsere Vorjahren haben die ganze Schwere dieses zweideutigen Wortes fühlen müssen.
Wie andere Orte, die an der Nähe der Heerstraße lagen, so hatte auch O st h e i m unter der ungeheuren Last zu leiden, welche die Kriegssteuern, Einquartierungen, Furagie- rungen und Dienstleistungen mit sich brachten. Und so leien wir denn aus den Belegen zu den Gemeinderechnungen von Ostheim aus jener Zeit all die bittere Not, der unsere G>oß- eltern ausgesetzt waren und fast will es scheinen, als ob den bieteren Alien beim Niederschreiben ihrer Rechnungen daS sltquâlte Herz in die ungelenkte Feder geflossen wäre, denn was ist xZ anders als eine bittere Anklage, wenn ein Bürger, ™ 24 Tage lang e neu französischen Offizier mit Frau und -'cagd beherbergen mußte, in seiner Rechnung sagt, „welche vorgenannten Personen. D. V.) ich mit meinem im Aus- ande erkauften teuren Holze in Kochen, Braten und Waschen "u ganzen Tag versehen mußte". Auch dem Inhaber des * ewenidewirlshauses vermeint man seinen Ingrimm nach- zufuhlen, wenn er von den Soldaten, die die Holztransporte aus dem Haincher Walde an den Main begleiteten, schreibt,
„ uch „gewaltsamerweise in das Wiertzhaus begeben und ' ^eil auch Geirauke sich geben lassen".
Ruht nur, daß die Bewohner von Ostheim dein Hanauer Magazin ständig Focirage liefern mußten, hatten sie auch für die Lelpfleguug der Truppen und ihrer Pferde am Orte weitgehendste Sorge zu tragen. Dieses trifft jedoch nicht nur für die Zeit der Fremdherrschaft zu, land rn auch nachdem bie Verbündeten schon im Lande waren, hörten die Abgaben und Leistungen nicht auf.
c) bei anderen Gefäßen zwischen 1 und 3 Zentimeter betragen.
Der Maximalbetrag dieses Abstandes kann durch die zuständige höhere Verwaltungsbehörde hinsichtlich solcher Schankgefäße, in welchen eine ihrer Natur nach stark schäumende Flüssigkeit verabreicht wird, über die vorstehend bezeichneten Grenzen hinaus festgestellt werden.
Die höhere Verwaltungsbehörde ist ferner befugt' den in Absatz 1 zu d bezeichneten Mindestbetrag des Abstandes für Gefäße von einem halben Liter Inhalt und darüber bis auf 3 Zentimeter zu erhöhen.
Bis zum 1. Oktober 1913 ist der Gebrauch von Schankgefäßen für Bier mit einem Mindestab stände von 1 Zentimeter gestattet.
§3.
Der durch den Füllstrich begrenzte Raumgehalt eines Schankgefäßes darf
a) bei Gefäßen mit verengtem Halse höchstens ^m,
b) bei anderen Gefäßen höchstens ‘/so geringer sein als der Sollinhalt.
8 4.
East- und Schankwirte haben gehörig gestempelte Flüssigkeitsmaße von einem zur Prüfung ihrer Schankgefäße geeigneten Einzel- oder Eeiamtinhali bereit zu halten.
§5.
Gast- und Schankwirte, welche den vorstehenden Vorschriften zuwiderhandeln, werden mit Geldstrafe bis zu einhundert Mark oder mit Haft bis zu 4 Wochen bestraft. Gleichzeitig ist auf Einziehung der vorschriftswidrig befundenen Schankgefäße zu erkennen, auch kann die Vernichtung derselben ausgesprochen werden.
§6.
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf festver- schlossene (versiegelte, verkapselte, festverkorkte usw.) Flaschen und Krüge, sowie auf Schankgefäße von ‘/so Liter oder weniger nicht Anwendung.
Artikel II.
Dieses Gesetz tritt am 1. August 1909 in Kraft.
Der Königl. Landrat und Polizeidirektor.
Frhr. Laur.
Stadtkreis Ranau. Bekanntmachung.
Die Ausführung der Arbeiten zur Regulierung der kleinen Hainstraße soll unter Zugrundelegung der Bedingungen für die Ausführung von Arbeiten und Lieferung von Materialien für die Stadt Hanau öffentlich verdungen werden.
Die Verdingungsunterlagen liegen im Rathaus, Zimmer 20, zur Einsicht aus und können von dort bezogen werden.
Truppeudurcbmârsche und Einquartierungen hielten die Einwohner seit 1806 ständig in Aufregung. Beispielsweise waren im Monat April 1813 in Ostheim an französischen Truppen einquartiert:
3.
April
3
Offiziere 185
Mann,
5.
fr
2
fr
100
fr
7.
fr
4
fr
158
fr
18.
fr
3
fr
298
23.
H
6
fr
196
fr
25.
fr
3
fr
103
„ 12 Unteroff.
27.
fr
4
fr
180
fr
29.
ff
3
fr
260
fr
Die Handwerksmeister mußten es dulden, daß die Handwerker der französischen Armee in ihren Werkstätten arbeiteten und ihre Zutaten und Werkzeuge benutzten und ein Schloffermeister sendet im Juli 1807 der Gemeinde folgende Rechnung:
Verzeichnis derjenigen Schlosferarbeit, welche ich einem Chasseur im K. K. 7. Chasseur-Regiment habe verfertigen helfen, als: 20 Paar Sporen ausgebessert und neue Räder daran gemacht.
10 Zäumen die Kinnketlen ausgebessert.
44 Ringe an Karabiner und Halfter.
14 neue Ladstöcke und einen alten geschweißt.
16 Schrauben an Karabiner und Pistolen.
12 Schlösser an Karabiner und Pistolen juiammeiigefe^t, beträgt Arbeitslohn 12 Gulden.
Werkzeug, Eisen, Kohlen zugetan beträgt 2 Gulden 39 Albus, zusammen 14 Gulden 39 Albus.
Für die 7. Chasseure und die 17. Dragoner mußte die Gemeinde auch 200 Hufnägel, 800 kleine und 200 große Schnhnägel heem.
Ein beze-chncndes Licht auf die Moralität einzelner französischer Offiziere wirft der folgende Eintrag in die Ge- meindercchnung : „Der Kommandeur Dom 17. kaiserlich königlich französischen Regiment Chasseur so dahier im Quar
Verschlossene mit entsprechender Aufschrift versehene Angebote sind bis zum Eröffnungstermin am Samstag den 8. November, vormittags 11 Uhr, einzureichen.
Die Eröffnung der Angebote erfolgt im Beisein etwa erschienener Anbieter.
Zuschlagsfrist 2 Wochen.
Hanau den 31. Oktober 1913.
Der Stadtbaurat.
Ehrich.
Bekanntmachung.
Am Donnerstag den 6. d. Mts., vormittags 9 Uhr, findet im unteren Saal des Neustädter Rathauses, Zimmer 1, öffentliche Sitzung des Gewerbegerichts statt. Hanau den 3. November 1913. 26599
Der Vorsitzende des Gewerbegerichts.
J. B.: Bartmutz.
Bekanntmachung.
Ein am 29. Oktober abends in Großauheim (Kreis Hanau) aufgeliefertes Wertstück über 4500 Mk. an die Postamtshauptkaffe in Hanau ist während der Postbeförderung unnachweisbar geworden. Das Paket, das 4100 Mk. in Papiergeld und 400 Mk. in barem Gelde enthalten hat, ist vermutlich auf dem Bahnhof in Hanau geraubt worden. Auf die Wiedererlangung des Geldes und die Ergreifung des Diebes ist eine Belohnung von 300 Mark ausgesetzt worden.
Cassel den 3. November 1913.
Kaiserliche Ober-Postdirektion.
J. V.: Buchholz. 26557
PalMsche Rundschau.
Bassermann über die politische Lage im Reich. In ehrt von über 2000 Personen besuchten Versammlung des nationalliberalen Wahlvereins für den Kreis Saarbrücken hat der Reichs- tagsabgeornete Basiermann einen lleberblick über die internationalen politischen Beziehungen Deutschlands und über die innerpolitischen Fragen der Ee^, genwart gegeben. Herr Basiermann führte dabei u. a. folgendes aus: Und wenn man die Frage aufwirft: Wie steht es mit dem Dreibünde? Ist diese Grundlage Bismarckscher Politik bis auf den heutigen Tag intakt geblieben? so kann man meines Erachtens trotz mancher Reibungen diese Frage dahin beantworten, daß der Dreibund noch heute intakt dasteht. Das gilt zunächst, was das Verhältnis Oesterreichs zu Italien angeht, das im Laufe der Balkanereignisie offensichtlich ein besieres, intimeres geworden ist. Was Oesterreich und Deutschland anbetrifst, so hat es im Laufe der Balkankrisen Phasen der Verstimmung gegeben, in denen in Oesterreich der Gedanke erwogen wurde, ob nicht ein engerer Anschluß an Rußland vorzuziehen sei. Dieser Gedanke scheint jetzt dort aufgegeben zu sein und die hohe Bedeutung des Dreibundes für Oesterreich — vor allem
tier gelegen, hat bei Erteilung der Quittungen über bezogene Fourage durchaus auf einem Douceur (Trinkgeld) bestanden, welches nach langer Verweigerung endlich durch den Bürgermeister mit 17 Gulden bezahlt wurde."
Pfarrer BuS sandte im September 1807 an den Bürgermeister Kohl folgendes Schreiben: „Vom 8. bis 26. August haben zwei französische Offiziere nacheinander bei mir logiert. ES waren ihnen, weil jedesmal nur ein Offizier im Orte einquartiert war, andere Logements angewiesen, allein sie bestanden darauf, daß sie im Pfarrhaus logieren wollten, mit dem Anfügen, daß die Gemeinde für sie bezahlen müßte, welches sie auch jedesmal dem hiesigen herrschaftlichen Schultheis in meinem Beisein insinuierten (d. h. hier soviel als „vormachten"). Da ich nun dieselben, ohne dazu ner«; bunden gewesen zu sein, in Logis und Kost gehabt habe, so rechne ich so billig als möglich für Frühstück, Mittag- und Abendessen täglich 1 Gulden 12 Kreuzer gleich 21 Gulden 36 Kreuzer dazu noch elf Maß Burgunderwein für 13 Gulden 12 Kreuzer, macht zusammen 34 Gulden 48 Kreuzer". — In deuisclbeu Jahre verlangte ein französischer Offizier, der in Eichen einquartiert war, hier bei Johannes Kuhnau gewaltsam für sich und neun Mann Mittagessen. Kuhnau hat dann nach seinen Angaben in der Nachbarschaft Eier und Speck gekauft und das Verlangen des Offiziers erfüllt. „ ,
Am 26. Februar 1813 mar der sranzostiche General Masserau zu einer Inspektion hier anwesend. Die Gemeinde mußte für ihn und die Offiziere, die er aus Eichen, Mar- köbel und Windecken befohlen hatte, ein Essen Herrichten, daS bei dem damaligen P'arrer Rollmann eingenommen wurde. Das Esten verursachte der Gemeinde 53 Gulden Kosten. Es wurden dabei u. a. verbraucht 12 Pfund Rindfleisch, 12 Pfund Hammelfleisch, 3 Pfund Bratwnrst, 4 Hennen, verschiedene Gemüse, 4 Pfund Butter, 24 Zucker- bretzcln. 24 Milchbrote, 3 Schoppen Weinessig, 3 Pfd. Kaffee, 17^/2 Maß Wein (der rum größten Teil ans dem Keller