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KnlM in Nr. 256 teAMMS".

Samstnst den 1. November 1913

E2

Amtliches.

Vezirks-Polizeiverordnung

betreffend die Arbeiterfürsorge auf Bauten.

Auf Grund der §§ 137 und 139 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (Gesetz­sammlung Seite 195) und der §§ 6, 12 und 13 der Verord­nung vom 20. September 1867 (Gesetzsammlung Seite 1529) wird mit Zustimmung des Bezirksausschusses und nach An­hörung der Hessen-Nassauischen Vaugewerksberufsgenossen- schaft für den Umfang des Regierungsbezirks Cassel fol­gende Polizeiverordnung erlassene

§ 1.

Die Bestimmungen dieser Polizeiverordnung finden An­wendung

a) bei Hochbauten, wenn einschließlich der Poliere und Lehrlinge mehr als 10 Personen zur Zeit der Rohbauaus­führung gleichzeitig auf dem Bau beschäftigt sind; während der Rohbauausführung vorübergehend beschäftigte Arbeiter, wie Zimmerleute und Stacker, werden nicht in diese Zahl eingerechnet.

b) Bei Tiefbauten, welche von Unternehmern ausgeführt werden, wenn an einer bestimmten Stelle des Baues mehr als 10 Personen länger als 1 Woche gleichzeitig beschäftigt werden.

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Zur Benutzung während der Arbeitspausen und bei un­günstiger Witterung, sowie zur Aufbewahrung von Klei­dern, Lebensmitteln und Eßgeschirr muß für die an Bauten beschäftigten Arbeiter ein allseitig dicht umschlossener, mit Fenstern genügend versehener, lüftbarer Unterkunftsraum geschaffen werden, der im Mittel mindestens 2,20 Meter im Lichten hoch sein muß und dessen Grundfläche derart zu be­messen ist, daß auf jeden am Bau dauernd beschäftigten Arbeiter (§ 1) eine Fläche von wenigstens 0,75 Quadrat­meter entfällt

8 3.

Der Unterkunftsraum muß mit festem Dielenfußboden versehen und in der kälteren Jahreszeit heizbar sein. Für die dauernd auf dem Bau beschäftigten Arbeiter sind in den Unterkunftsräumen Sitzplätze und Tische zur Verfügung zu stellen.

Sinkt in der Zeit vom 1. November bis 1. April die Außentemperatur unter + 10 Grad Celsius, so ist der Un- 'terkunftsraum genügend zu erwärmen.

Baumaterialien irgend welcher Art dürfen in den lln- terkunftsräumen nicht gelagert werden. _

" Bei Tiefbauten müssen diese Räume so belegen sein, daß der Beschäftigungsart eines jeden Arbeiters von der Unter­kunftsstätte der Regel nach höchstens 500 Meter entfernt ist.

Für schwimmende Unterkunftsräume findet die Vor­schrift über die notwendige lichte Höhe keine Anwendung.

§ 4.

Den Arbeitern mutz auf der Baustelle die Möglichkeit ge­geben sein, Speisen und Getränke zu erwärmen.

Bei Tiefbauten außerhalb geschlossener Ortschaften sind die Wärmevorrichtungen unmittelbar bei der Baubude an­zulegen.

Während der kälteren Jahreszeit kann die Heizanlage d'er Baubude zugleich als Wärmevorrichtung für Speisen und Getränke eingerichtet und benutzt werden.

§5 .

Bei Bauausführungen, vergl. § 1, müssen für Lie Arbei­ter Aborte in solcher Anzahl vorhanden sein, Laß ein Sitz (Brille) für höchstens 25 Personen dient. Zwischen je zwei Sitzen sind Scheidewände anzubringen.

Für am Bau beschäftigte Frauen sind besondere Bedürf­nisanstalten zu errichten.

Die Aborte müssen möglichst entlegen von den Unter­kunftsräumen (§ 2) der Regel nach mindestens 6 Meter davon entfernt, aufgestellt werden; sie müssen genügend hell und derart eingerichtet sein, daß von außen nicht hinein gesehen werden kann. Erforderlichenfalls sind vor den Türen Blenden anzubringen. Die Aborte dürfen keine durchlässigen Gruben erhalten. Sie sind entweder an eine öffentliche Entwässerungsanlage vorschriftsmäßig anzu­schließen, oder es müssen wasserdichte Tonnen, welche nach Bedarf fortzuschaffen und durch leere mittels Kalkanstrichs desinfizierte Tonnen zu ersetzen sind, aufgestellt werden. Die Tonnen sind durch Sitz und Stoßbretter zu verdecken.

. freier, von Wohngebäuden entfernter Lage der Bau- 11 etx kann die Ortspolizeibehörde die Herstellung einer Erdgrube gestatten.

« - . 8 0.

- ci den für die Arbeiter bestimmten Aborten ist ein Pissoir anzulegen.

§ 7.

Die Unterkunftsräume und Lie Aborte sind stets in reinlichem Zustande zu erhalten.

Die Behälter für die Pissoirs sind nach Bedarf, min- Lestens täglich 3U entleeren. Die Aborte und Pissoirs sind nach Erfordernis zu desinfizieren

. §8.

Sluf jeder Laustelle ist gutes Trinkwasser bereitzuhalten.

Vom 1. November bis 1. April dürfen Stuckatur- Ma- ler-, Putzer- und ' öpferarbeiten in Neubauten und solchen Umbauten, die diesen gleich zu achten sind, nur dann aus- geführt werden, wenn die Räume, in denen gearbeitet wird. Lurch Türen und Fenster verschlossen sind.

Die nur vorläufige Anbringung derartiger Derschlüsie I ist für genügend zu erachten.

§10.

Erforderlichenfalls kann von der Polizeibehörde ange­ordnet werden, daß die Räume, in denen gearbeitet wird, erwärmt werden.

Die Verwenduna von offenen Koksfeuern im Innern eines Baues ist verboten

§11.

Für die am Tage der Verkündigung dieser Polizeiver­ordnung bereits vorhandenen Unterkunftsräume können Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 2, 3 und 5 Ab^ 1 durch den Landrat, in Städten mit über 10 000 Einwohnern durch die Ortspolizeibehörde im Einvernehmen mit dem Ee- werbeinspektor zugelassen werden. Bei Meinungsverschie­denheiten zwischen diesen Behörden entscheidet der Regie­rungspräsident.

Für später errichtete Räume können Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 2, 3 und 5 Absatz 1 durch dieselben Behörden jedoch nur bei vorübergehenden Anlässen und nur auf die Dauer von 6 Monaten zugelassen werden.

8 12.

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen Lieser Po­lizeiverordnung werden mit Geldstrafen bis zu 60 Mark oder entsprechender Haft bestraft.

8 13.

Vorstehende Polizeiverordnung tritt am Tage ihrer Ver­öffentlichung in Kraft.

8 14.

Zugleich mit dem Inkrafttreten Ler vorstehenden Vor­schriften werden die im hiesigen Regierungsbezirk bestehen­den Ortspolizeiverordnungen betreffend Arbeiterfürsorge auf Bauten aufgehoben. (A. ITT. 5111.)

Cassel am 26. September 1913.

Der Regierungspräsident.

Graf von Bernstorff.

Stadtkreis Ranau.

Bekanntmachung.

Die Wahl der gewählten Beisitzer und Ersatzbeisitzer Les Kausmannsgerichts für den Bezirk Hanau läuft am 31. De­zember 1913 ab. Die Neuwahl der Beisitzer und Ersatzbei­sitzer des Kaufmannsgerichts findet am

Freitag den 21. November 1913

während der Stunden von 12 bis 3 und 5 bis 8 Uhr im Rathaus gleicher Erde, Zimmer Nr. 1 (Magistrats sitzungsfaal) statt.

Wahlvorschlagslisten sind binnen 2 Wochen getrennt für Kaufleute und Handlungsgehilfen an mich einzureichen. Jede Vorschlagsliste muß so viel Namen enthalten, als Beisitzer und Ersatzbeisitzer zu wählen sind, und von min­destens 12 Wahlberechtigten unterschrieben sein.

Es sind zu wählen 12 Beisitzer und 12 Ersatzbeisitzer. Die Wahlzeit läuft bis zum 31. Dezember 1916.

Die Beisitzer müssen zur Hälfte aus den Kaufleuten, welche mindestens einen Handlungsgehilfen oder Hand­lungslehrling regelmäßig das Jahr hindurch oder zu ge­wissen Zeitèn des Jahres beschäftigen, zur Hälfte aus den Handlungsgehilfen entnommen werden.

Das Gleiche gilt für die Ersatzbeisitzer. Zum Mitglied des Kaufmannsgerichts können nicht berufen werden:

1. Personen weiblichen Geschlechts,

2. Ausländer,

3. Personen, welche die Fähigkeit zur Bekleidung öffent­licher Aemter infolge strafgerichtlicher Verurteilung verloren haben,

4. Personen, gegen welche das Hauptverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens eröffnet ist, das die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter zur Folge haben kann,

5. Personen, welche infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind.

Zum Mitglied eines Kaufmannsgerichts soll nur be­rufen werden, wer das dreißigste Lebensjahr vollendet und in dem der Wahl vorgegangenen Jahre für sich oder seine Familie Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln nicht empfangen oder die empfangene Armenunterstützuna er­stattet hat.

Zum Beisitzer soll nur berufen werden, wer im Bezirke des Gerichts seit mindestens zwei Jahren seine Handelsnie­derlassung hat oder beschäftigt ist.

Zur Teilnahme an den Wahlen ist berechtigt, wer das 25. Lebensjahr vollendet hat und in dem Bezirke des Kauf­mannsgerichts seine Handelsniederlage hat oder beschäf­tigt ist.

Zur Teilnahme an Len Wahlen sind nicht berechtigt die oben unter 15 aufgeführten Personen.

Den Kaufleuten stehen gleich die Mitglieder des Vor­standes einer Aktiengesellschaft oder einer als Kaufmann geltenden juristischen Person sowie die Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

Das Wahlrecht ist in Person durch Stimmzettel auszu- üben, die handschriftlich oder im Wege der Vervielfältigung hergestellt sind, soviel Namen enthalten, als Beisitzer und Er^atzbeisitzer zu wählen sind, und einer gültigen Vorschlags­liste entsprechen. Für Beisitzer und Ersatzbeisitzer ist nur ein Stimmzettel abzugeben.

Die Stimmzettel müssen von weißem Papier sein und dürfen kein äußeres Kennzeichen tragen.

Alle Stimmzettel, die einer Vorschlagsliste nicht ew* sprechen, sind ungültig.

Auf den Zetteln dürfen weder Streichungen noch Aen rungen voraenommen werden.

Hanau den 15. Oktober 1913. 24839

Der Vorsitzende des Kaufmannsgerichts.

J. V.: Bartmuß.

Leihbank mit Landesrenlerei

Hanau, Steinheimerstraße 16/18

Mündelsicher, unter Garantie des Bezirksverbandes des Regierungsbezirks Cassel. Reichsbankgirokonto. Postscheckkonto Frankfurt a, M. Nr. 4220.

Ausgabe von 4°/0 Schuld­verschreibungen der Leih­bank vom 1./2. 1914 ab, Ausgabe von 4°/o Schuld­verschreibungen der Lan­deskreditkasse zu Cassel, Annahme vonSpar-Einlagen zu3^/4°/o Zinsen (vom1./1. 1914 ab tägliche Ver­zinsung),

Konto-Korrent-Verkehr, Scheck- und Ueberweisungs- Verkehr,

Der Pfänderverkehr ist j bei der Leihbank und Lo getrennt.

Annahme von Wertpapieren zur Verwahrung und Ver, waltung.

Darlehen gegen Hypotheken,

Darlehen gegen Verpfän­dung von Wertpapieren (Lombard-Darlehen).

Die Landeskreditkasse zu Cassel ist amtliche Hinter­legungsstelle für Mündel- vermögen.

ßt von dem übrigen Verkehr ldes - Renterei völlig ab« 1207

Politischer Wochenbericht

Die Enthüllung des Kaiser Friedrich- Denkmals in Stettin hat mit gebührender Feier­lichkeit vor zahlreichen Ehrengästen und Zuschauern stattge- funden. In Vertretung des Kaisers war Prinz Eitel Fried­rich erschienen, der als Statthalter von Pommern ja be­sonders enge Beziehungen zu dieser Provinz hat. Das von der Meisterhand Professor Manzels geschaffene Denkmal beweist klar und deutlich, wie tief auch im Herzen der Pom­mern die Liebe und Verehrung für Kaiser Friedrich wur­zelt, der zumal alsUnser Kronprinz" oderUnser Fritz" dem ganzen deutschen Volke unvergeßlich bleiben wird, wenn auch dem königlichen Dulder sein schweres Schicksal eine längere Regierungszeit versagte. Nach der Denkmals-* Enthüllung vollzog Prinz Eitel Friedrich noch die Grund­steinlegung der neuen Stettiner Garnisonrirche und be­tätigte damit den kirchlichen Sinn des Hohenzollernhauses, der für Preußen und damit für ganz Deutschland ein so starkes Bollwerk gegen die anstürmenden finsteren Mächte des Unglaubens bildet.

Der VesuchKaiserWilhelmsinOest erreich hat die innigen Freundschaftsbeziehungen Deutschlands zu seinem Dreibundsgenossen erneut betont und, wenn das noch nötig und möglich war, noch enger gestaltet. In Kono- pischt beim Erzherzog-Thronfolger wie in Schönbrunn beim Kaiser Franz Josef ist unser Kaiser einer Herzlichkeit und Freude begrüßt worden, die weit über das Maß bloßer Höflichkeit hinausgeht. Begeistert stimmte auch Volk und Presse von Oesterreich dieser besonderen Wärme des Emp­fanges zu, und es ist sicher nicht zu viel behauptet, daß der Dreibund, der schon des öfteren sein mächtiges Wort für Europas Frieden geltend gemacht hat, auf Grund der gegen­seitigen Sympathien so fest und unerschütterlich dasteht, wie es nur sein kann.

Der PutschversuchinPortugalist von der bot* tigen Regierung überraschend schnell unterdrückt worden. Die Umsturzbewegung war von den Monarchisten ausge­gangen und sollte offenbar die jetzige Regierung wieder be­seitigen. Während aber noch das letzte Mal ganze Teile des Heeres und der Flotte beteiligt waren, stand diesmal die bewaffnete Macht fast ausnahmslos der Verschwörung fern. In Lissabon hat sich in den kleinen Gruppen von Manifestanten nur ein Soldat befunden, und zu den in Oporto und Vianna de Castello Verhafteten gehörten auch nur einige wenige Militärpersonen. Bemerkenswert ist es zweifellos, daß Portugal seit der Zeit, da es durch Revo­lution an die Stelle der Monarchie die Republik setzte, aus Beunruhigungen recht ernster Art noch nicht wieder heraus­gekommen ist.

Der Stand LerUlst erfrage hat kurz nacheinander durch drei englische Minister, Mac Kenna, Winston Chur­chill und Lloyd George, eine genaue Beleuchtung erfahren. Churchills Rede enthielt vor allem insofern etwas Aufsehen­erregendes, als Churchill erklärte, die Regierung würde dem Gang der Ereignisie Rechnung tragen und den Ulster- leuten eine Ausnahmestellung innerhalb des sich selbst ver­waltenden Irland einräumen. Ob England tatsächlich ge­gebenenfalls so weit in seinen Zugeständnissen gehen würde, muß immerhin abgewartet werden; schon jetzt erklärt eine amtliche Preßstimme, daß von einer solchen Bevorzugung Nordostulsters gar keine Rede sein könnte.

Die Wirren in Mexiko sind noch immer nicht ge­löst, im Gegenteil istchie Lage dadurch wieder verwickelter geworden, daß die Präsidentenwahlen wegen allzu mangel­hafter Beteiligung der Wähler ganz ergebnislos verlaufen sind. Während die europäischen Großmächte Geneigtheit zeiaen. Huerta bei einer Wiederwahl als rechtmäßiges