KnlM in Nr. 256 te „AMMS".
Samstnst den 1. November 1913
E2
Amtliches.
Vezirks-Polizeiverordnung
betreffend die Arbeiterfürsorge auf Bauten.
Auf Grund der §§ 137 und 139 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (Gesetzsammlung Seite 195) und der §§ 6, 12 und 13 der Verordnung vom 20. September 1867 (Gesetzsammlung Seite 1529) wird mit Zustimmung des Bezirksausschusses und nach Anhörung der Hessen-Nassauischen Vaugewerksberufsgenossen- schaft für den Umfang des Regierungsbezirks Cassel folgende Polizeiverordnung erlassene
§ 1.
Die Bestimmungen dieser Polizeiverordnung finden Anwendung
a) bei Hochbauten, wenn einschließlich der Poliere und Lehrlinge mehr als 10 Personen zur Zeit der Rohbauausführung gleichzeitig auf dem Bau beschäftigt sind; während der Rohbauausführung vorübergehend beschäftigte Arbeiter, wie Zimmerleute und Stacker, werden nicht in diese Zahl eingerechnet.
b) Bei Tiefbauten, welche von Unternehmern ausgeführt werden, wenn an einer bestimmten Stelle des Baues mehr als 10 Personen länger als 1 Woche gleichzeitig beschäftigt werden.
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Zur Benutzung während der Arbeitspausen und bei ungünstiger Witterung, sowie zur Aufbewahrung von Kleidern, Lebensmitteln und Eßgeschirr muß für die an Bauten beschäftigten Arbeiter ein allseitig dicht umschlossener, mit Fenstern genügend versehener, lüftbarer Unterkunftsraum geschaffen werden, der im Mittel mindestens 2,20 Meter im Lichten hoch sein muß und dessen Grundfläche derart zu bemessen ist, daß auf jeden am Bau dauernd beschäftigten Arbeiter (§ 1) eine Fläche von wenigstens 0,75 Quadratmeter entfällt
8 3.
Der Unterkunftsraum muß mit festem Dielenfußboden versehen und in der kälteren Jahreszeit heizbar sein. Für die dauernd auf dem Bau beschäftigten Arbeiter sind in den Unterkunftsräumen Sitzplätze und Tische zur Verfügung zu stellen.
Sinkt in der Zeit vom 1. November bis 1. April die Außentemperatur unter + 10 Grad Celsius, so ist der Un- 'terkunftsraum genügend zu erwärmen.
Baumaterialien irgend welcher Art dürfen in den lln- terkunftsräumen nicht gelagert werden. _
" Bei Tiefbauten müssen diese Räume so belegen sein, daß der Beschäftigungsart eines jeden Arbeiters von der Unterkunftsstätte der Regel nach höchstens 500 Meter entfernt ist.
Für schwimmende Unterkunftsräume findet die Vorschrift über die notwendige lichte Höhe keine Anwendung.
§ 4.
Den Arbeitern mutz auf der Baustelle die Möglichkeit gegeben sein, Speisen und Getränke zu erwärmen.
Bei Tiefbauten außerhalb geschlossener Ortschaften sind die Wärmevorrichtungen unmittelbar bei der Baubude anzulegen.
Während der kälteren Jahreszeit kann die Heizanlage d'er Baubude zugleich als Wärmevorrichtung für Speisen und Getränke eingerichtet und benutzt werden.
§5 .
Bei Bauausführungen, vergl. § 1, müssen für Lie Arbeiter Aborte in solcher Anzahl vorhanden sein, Laß ein Sitz (Brille) für höchstens 25 Personen dient. Zwischen je zwei Sitzen sind Scheidewände anzubringen.
Für am Bau beschäftigte Frauen sind besondere Bedürfnisanstalten zu errichten.
Die Aborte müssen möglichst entlegen von den Unterkunftsräumen (§ 2) der Regel nach mindestens 6 Meter davon entfernt, aufgestellt werden; sie müssen genügend hell und derart eingerichtet sein, daß von außen nicht hinein gesehen werden kann. Erforderlichenfalls sind vor den Türen Blenden anzubringen. Die Aborte dürfen keine durchlässigen Gruben erhalten. Sie sind entweder an eine öffentliche Entwässerungsanlage vorschriftsmäßig anzuschließen, oder es müssen wasserdichte Tonnen, welche nach Bedarf fortzuschaffen und durch leere mittels Kalkanstrichs desinfizierte Tonnen zu ersetzen sind, aufgestellt werden. Die Tonnen sind durch Sitz und Stoßbretter zu verdecken.
. freier, von Wohngebäuden entfernter Lage der Bau- 11 etx kann die Ortspolizeibehörde die Herstellung einer Erdgrube gestatten.
« - . 8 0.
- ci den für die Arbeiter bestimmten Aborten ist ein Pissoir anzulegen.
§ 7.
Die Unterkunftsräume und Lie Aborte sind stets in reinlichem Zustande zu erhalten.
Die Behälter für die Pissoirs sind nach Bedarf, min- Lestens täglich 3U entleeren. Die Aborte und Pissoirs sind nach Erfordernis zu desinfizieren
. §8.
Sluf jeder Laustelle ist gutes Trinkwasser bereitzuhalten.
Vom 1. November bis 1. April dürfen Stuckatur- Ma- ler-, Putzer- und ' öpferarbeiten in Neubauten und solchen Umbauten, die diesen gleich zu achten sind, nur dann aus- geführt werden, wenn die Räume, in denen gearbeitet wird. Lurch Türen und Fenster verschlossen sind.
Die nur vorläufige Anbringung derartiger Derschlüsie I ist für genügend zu erachten.
§10.
Erforderlichenfalls kann von der Polizeibehörde angeordnet werden, daß die Räume, in denen gearbeitet wird, erwärmt werden.
Die Verwenduna von offenen Koksfeuern im Innern eines Baues ist verboten
§11.
Für die am Tage der Verkündigung dieser Polizeiverordnung bereits vorhandenen Unterkunftsräume können Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 2, 3 und 5 Ab^ 1 • durch den Landrat, in Städten mit über 10 000 Einwohnern durch die Ortspolizeibehörde im Einvernehmen mit dem Ee- werbeinspektor zugelassen werden. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen diesen Behörden entscheidet der Regierungspräsident.
Für später errichtete Räume können Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 2, 3 und 5 Absatz 1 durch dieselben Behörden jedoch nur bei vorübergehenden Anlässen und nur auf die Dauer von 6 Monaten zugelassen werden.
8 12.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen Lieser Polizeiverordnung werden mit Geldstrafen bis zu 60 Mark oder entsprechender Haft bestraft.
8 13.
Vorstehende Polizeiverordnung tritt am Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft.
8 14.
Zugleich mit dem Inkrafttreten Ler vorstehenden Vorschriften werden die im hiesigen Regierungsbezirk bestehenden Ortspolizeiverordnungen betreffend Arbeiterfürsorge auf Bauten aufgehoben. (A. ITT. 5111.)
Cassel am 26. September 1913.
Der Regierungspräsident.
Graf von Bernstorff.
Stadtkreis Ranau.
Bekanntmachung.
Die Wahl der gewählten Beisitzer und Ersatzbeisitzer Les Kausmannsgerichts für den Bezirk Hanau läuft am 31. Dezember 1913 ab. Die Neuwahl der Beisitzer und Ersatzbeisitzer des Kaufmannsgerichts findet am
Freitag den 21. November 1913
während der Stunden von 12 bis 3 und 5 bis 8 Uhr im Rathaus gleicher Erde, Zimmer Nr. 1 (Magistrats sitzungsfaal) statt.
Wahlvorschlagslisten sind binnen 2 Wochen getrennt für Kaufleute und Handlungsgehilfen an mich einzureichen. Jede Vorschlagsliste muß so viel Namen enthalten, als Beisitzer und Ersatzbeisitzer zu wählen sind, und von mindestens 12 Wahlberechtigten unterschrieben sein.
Es sind zu wählen 12 Beisitzer und 12 Ersatzbeisitzer. Die Wahlzeit läuft bis zum 31. Dezember 1916.
Die Beisitzer müssen zur Hälfte aus den Kaufleuten, welche mindestens einen Handlungsgehilfen oder Handlungslehrling regelmäßig das Jahr hindurch oder zu gewissen Zeitèn des Jahres beschäftigen, zur Hälfte aus den Handlungsgehilfen entnommen werden.
Das Gleiche gilt für die Ersatzbeisitzer. Zum Mitglied des Kaufmannsgerichts können nicht berufen werden:
1. Personen weiblichen Geschlechts,
2. Ausländer,
3. Personen, welche die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter infolge strafgerichtlicher Verurteilung verloren haben,
4. Personen, gegen welche das Hauptverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens eröffnet ist, das die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter zur Folge haben kann,
5. Personen, welche infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind.
Zum Mitglied eines Kaufmannsgerichts soll nur berufen werden, wer das dreißigste Lebensjahr vollendet und in dem der Wahl vorgegangenen Jahre für sich oder seine Familie Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln nicht empfangen oder die empfangene Armenunterstützuna erstattet hat.
Zum Beisitzer soll nur berufen werden, wer im Bezirke des Gerichts seit mindestens zwei Jahren seine Handelsniederlassung hat oder beschäftigt ist.
Zur Teilnahme an den Wahlen ist berechtigt, wer das 25. Lebensjahr vollendet hat und in dem Bezirke des Kaufmannsgerichts seine Handelsniederlage hat oder beschäftigt ist.
Zur Teilnahme an Len Wahlen sind nicht berechtigt die oben unter 1—5 aufgeführten Personen.
Den Kaufleuten stehen gleich die Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft oder einer als Kaufmann geltenden juristischen Person sowie die Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Das Wahlrecht ist in Person durch Stimmzettel auszu- üben, die handschriftlich oder im Wege der Vervielfältigung hergestellt sind, soviel Namen enthalten, als Beisitzer und Er^atzbeisitzer zu wählen sind, und einer gültigen Vorschlagsliste entsprechen. Für Beisitzer und Ersatzbeisitzer ist nur ein Stimmzettel abzugeben.
Die Stimmzettel müssen von weißem Papier sein und dürfen kein äußeres Kennzeichen tragen.
Alle Stimmzettel, die einer Vorschlagsliste nicht ew* sprechen, sind ungültig.
Auf den Zetteln dürfen weder Streichungen noch Aen rungen voraenommen werden.
Hanau den 15. Oktober 1913. 24839
Der Vorsitzende des Kaufmannsgerichts.
J. V.: Bartmuß.
Leihbank mit Landesrenlerei
Hanau, Steinheimerstraße 16/18
Mündelsicher, unter Garantie des Bezirksverbandes des Regierungsbezirks Cassel. Reichsbankgirokonto. Postscheckkonto Frankfurt a, M. Nr. 4220.
Ausgabe von 4°/0 Schuldverschreibungen der Leihbank vom 1./2. 1914 ab, Ausgabe von 4°/o Schuldverschreibungen der Landeskreditkasse zu Cassel, Annahme vonSpar-Einlagen zu3^/4°/o Zinsen (vom1./1. 1914 ab tägliche Verzinsung),
Konto-Korrent-Verkehr, Scheck- und Ueberweisungs- Verkehr,
Der Pfänderverkehr ist j bei der Leihbank und Lo getrennt.
Annahme von Wertpapieren zur Verwahrung und Ver, waltung.
Darlehen gegen Hypotheken,
Darlehen gegen Verpfändung von Wertpapieren (Lombard-Darlehen).
Die Landeskreditkasse zu Cassel ist amtliche Hinterlegungsstelle für Mündel- vermögen.
ßt von dem übrigen Verkehr ldes - Renterei völlig ab« 1207
Politischer Wochenbericht
Die Enthüllung des Kaiser Friedrich- Denkmals in Stettin hat mit gebührender Feierlichkeit vor zahlreichen Ehrengästen und Zuschauern stattge- funden. In Vertretung des Kaisers war Prinz Eitel Friedrich erschienen, der als Statthalter von Pommern ja besonders enge Beziehungen zu dieser Provinz hat. Das von der Meisterhand Professor Manzels geschaffene Denkmal beweist klar und deutlich, wie tief auch im Herzen der Pommern die Liebe und Verehrung für Kaiser Friedrich wurzelt, der zumal als „Unser Kronprinz" oder „Unser Fritz" dem ganzen deutschen Volke unvergeßlich bleiben wird, wenn auch dem königlichen Dulder sein schweres Schicksal eine längere Regierungszeit versagte. Nach der Denkmals-* Enthüllung vollzog Prinz Eitel Friedrich noch die Grundsteinlegung der neuen Stettiner Garnisonrirche und betätigte damit den kirchlichen Sinn des Hohenzollernhauses, der für Preußen und damit für ganz Deutschland ein so starkes Bollwerk gegen die anstürmenden finsteren Mächte des Unglaubens bildet.
Der VesuchKaiserWilhelmsinOest erreich hat die innigen Freundschaftsbeziehungen Deutschlands zu seinem Dreibundsgenossen erneut betont und, wenn das noch nötig und möglich war, noch enger gestaltet. In Kono- pischt beim Erzherzog-Thronfolger wie in Schönbrunn beim Kaiser Franz Josef ist unser Kaiser mü einer Herzlichkeit und Freude begrüßt worden, die weit über das Maß bloßer Höflichkeit hinausgeht. Begeistert stimmte auch Volk und Presse von Oesterreich dieser besonderen Wärme des Empfanges zu, und es ist sicher nicht zu viel behauptet, daß der Dreibund, der schon des öfteren sein mächtiges Wort für Europas Frieden geltend gemacht hat, auf Grund der gegenseitigen Sympathien so fest und unerschütterlich dasteht, wie es nur sein kann.
Der PutschversuchinPortugalist von der bot* tigen Regierung überraschend schnell unterdrückt worden. Die Umsturzbewegung war von den Monarchisten ausgegangen und sollte offenbar die jetzige Regierung wieder beseitigen. Während aber noch das letzte Mal ganze Teile des Heeres und der Flotte beteiligt waren, stand diesmal die bewaffnete Macht fast ausnahmslos der Verschwörung fern. In Lissabon hat sich in den kleinen Gruppen von Manifestanten nur ein Soldat befunden, und zu den in Oporto und Vianna de Castello Verhafteten gehörten auch nur einige wenige Militärpersonen. Bemerkenswert ist es zweifellos, daß Portugal seit der Zeit, da es durch Revolution an die Stelle der Monarchie die Republik setzte, aus Beunruhigungen recht ernster Art noch nicht wieder herausgekommen ist.
Der Stand LerUlst erfrage hat kurz nacheinander durch drei englische Minister, Mac Kenna, Winston Churchill und Lloyd George, eine genaue Beleuchtung erfahren. Churchills Rede enthielt vor allem insofern etwas Aufsehenerregendes, als Churchill erklärte, die Regierung würde dem Gang der Ereignisie Rechnung tragen und den Ulster- leuten eine Ausnahmestellung innerhalb des sich selbst verwaltenden Irland einräumen. Ob England tatsächlich gegebenenfalls so weit in seinen Zugeständnissen gehen würde, muß immerhin abgewartet werden; schon jetzt erklärt eine amtliche Preßstimme, daß von einer solchen Bevorzugung Nordostulsters gar keine Rede sein könnte.
Die Wirren in Mexiko sind noch immer nicht gelöst, im Gegenteil istchie Lage dadurch wieder verwickelter geworden, daß die Präsidentenwahlen wegen allzu mangelhafter Beteiligung der Wähler ganz ergebnislos verlaufen sind. Während die europäischen Großmächte Geneigtheit zeiaen. Huerta bei einer Wiederwahl als rechtmäßiges