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Vie Sgefpaltene Petitzeile oder deren Raum 20 Pfg. im Reklametei! die Zeile 50 Pfg.

Rotationsdruck und Verlag der Buchdruckerei des verein, ev. Waisenhauses in Hanau.

Generai-Auzeiger

Amiiichks Orga« sm Stadt- «ad Landkreis Kanan.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.

Bezugspreis:

Vierteljährlich 1.80 Mk., monatlich 60 Pfg., für Post­bezug vierteljährlich 2.10 Mk., monatlich 70 Pfg, Die einzelne Nummer kostet 5 Pfg.

Verantwort!. Redakteur: ©. Schrecker in Hanau,

Nr. 254

^m«h>re(fw$fdHH,t Nr. 230

AmMcheS.

Stadt- und Landkreis Hanau.

Da nach § 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 24. Juli 1909 betr. Aenderung des Schankgefäßgesetzes vom 20. Juli 1881 nach dem 1. Oktober d. Is. auch der Gebrauch von Schankgefäßen für Bier mit dem früher zulässigen geringeren Abstand des Füllstriches vom oberen Rande des Gefäßes nicht mehr ge­stattet ist, müssen jetzt alle zur Verabreichung von Wein, Obstwein, Most oder Bier dienenden Schankgefäße (einschl. der Stammgläser) in East- und Schankwirtschaften den neuen Vorschriften, namentlich hinsichtlich des Abstandes des Füllstrichs vom oberen Rande des Gefäßes entsprechen.

Indem ich das Gesetz mit seiner Abänderung im Wort- (aut hierunter veröffentliche, ersuche ich die Inhaber der Gast- und Schankwirtschaften unter besonderem Hinweis auf die Bestimmungen in § 5 die zur Verabreichung dienen­den Schankgefäße, soweit dies bisher noch nicht geschehen sein sollte, mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang zu bringen. Die Exekutivbeamten sowie die Gendarmen des Landkreises sind zu einer Nachrevision der Schankgefäße vom 15. t. Mts. ab beauftragt.

Gesetz, betr. die Bezeichnung des Raumgehaltes der Schank­gefäße, vom 20. Juli 1881 (Reichsgesetzblatt S. 249) in der Fassung der Novelle vom 24. Juli 1909 (Reichsgesetzblatt

S. 891).

8 1.

Schankgefäße (Gläser, Krüge, Flaschen usw.), welche zur Verabreichung von Wein, Obstwein, Most oder Vier in Gast- und Schankwirtschaften dienen, müßen mit einem bei der Aufstellung des Gefäßes auf einer horizontalen Ebene den Sollinhalt begrenzenden Strich (Füllstrich) und in der Nähe des Strichs mit der Bezeichnung des Sollinhalts nach Litermatz versehen sein. Der Bezeichnung des Sollinhalts bedarf es nicht, wenn derselbe ein Liter oder ein halbes Liter beträgt.

Der Strich und die Bezeichnung müßen durch Schnitt, Schliff, Brand oder Aetzung äußerlich und in leicht erkenn­barer Weise angebracht sein.

Zugelassen sind nur Schankgefäße, deren Sollinhalt einem Liter oder einer Maßgröße entspricht, welche vom Liter aufwärts durch Stufen von einem halben Liter, vom Liter abwärts durch Stufen von Zohnteilen und vom halben Liter abwärts durch Stufen von Zwanzigteilen des Liters gebildet wird.

8 2.

Der Abstand des Füllstrichs von dem oberen Rande der Schankgefäße muß

a) bei Gefäßen mit verengtem Halse, auf dem letzteren angebracht, zwischen 2 und 6 Zentimeter,

Sein letzter Sieg auf devtsHer Erde?)

Zur Erinnerung an die Schlacht bei Hanau.

Aufder Flucht.

Wie ein gehetztes Wild, weidwund, doch nicht zu Tode getroffen, so flog Napoleon dem Rheine zu. Auf der großen Heerstraße Leipzig Frankfurt: über Weißenfels, Freiburg, Erfurt, Gotha, Eisenach, Hünfeld, Fulda, Gelnhausen, Ha­nau, rings umschwärmt von feindlichen Streifkorps, die dem flüchtigen Heer ein schmerzliches Geleite gaben. Am 29. Oktober bereits traf der Kaiser in Langenselbold ein: durchschnittlich 33 Kilometer war die Tagesleistung. Dicht hinter ihm, mit seiner Nachhut blänkelnd, sein grimmster Feind, der Marschall Blücher. Am 29. erreichte Blüchers Vorhut Fulda. Hier aber mußte er auf Befehl Schwarzen­bergs, datiert aus Philippstal vom 30. Oktober, nach rechts abschwenken, um durch den Vogelsberg und über Gießen das Lahntal zu erreichen. Eingroßes versehen" wie Blü­cher am 4. November schrieb,sonst wehre der große Na­poleon mit dem Nest seiner ungeheuren armeeh vernichtet worden . . . Gott weiß warum, ich erhillte ordre von Pilipethale, meine direction uf Eisen zu nehmen und die Haupth armeeh wollte mit Ihrer avantgarde dem feind vollgen. Diese avantgarde wahr aber zwey mersche hinter mich und lahm zu späht um Wrede bey zu stehn und so ent­rahm der würklich eingefangene kaißer." Was die Ursache lenesVersehens" war, läßt sich heute schwerlich mehr fest-

c 2 Fuller. Die Schlacht bei Hanau am 30. är?' Ä 101? s ihre Vorgeschichte. Mit 14 Karten und

^âg des Hanauer Geschichtsvereins. Xil und 114 (ine au, gründlichem Quellenstudium beruhende, klar disponierte und anichauliche Darstellung, nicht lückenlos freilich in der Beweisführung aber gerecht im Urteil, streng sachlich und. in er- freulichem Gegensatz zu dem geschwätzigen Unvermögen früherer Au­toren. tret von allem anekdotenhaften Brimborium/

Doiincrstaq de» 30. Oktober

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b) bei Schankgefäßen für Bier zwischen 2 und 4 Zenti­meter,

c) bei anderen Gefäßen zwischen 1 und 3 Zentimeter betragen.

Der Maximalbetrag dieses Abstandes kann durch die zuständige höhere Verwaltungsbehörde hinsichtlich solcher Schankgefäße, in welchen eine ihrer Natur nach stark schäu­mende Flüssigkeit verabreicht wird, über die vorstehend be­zeichneten Grenzen hinaus festgestellt werden.

Die höhere Verwaltungsbehörde ist ferner befugt, den in Absatz 1 zu d bezeichneten Mindestbetrag des Abstandes für Gefäße von einem halben Liter Inhalt und darüber bis auf 3 Zentimeter zu erhöhen.

Bis zum 1. Oktober 1913 ist der Gebrauch von Schank­gefäßen für Bier mit einem Mindest abstande von 1 Zenti­meter gestattet.

§3.

Der durch den Füllstrich begrenzte Raumgehalt eines Schankgefäßes darf

a) bei Gefäßen mit verengtem Halse höchstens/so,

b) bei anderen Gefäßen höchstens/»o geringer sein als der Sollinhalt.

8 4.

East- und Schankwirte haben gehörig gestempelte Flüs­sigkeitsmaße von einem zur Prüfung ihrer Schankgefäße geeigneten Einzel- oder Gesamtinhalt bereit zu halten.

§5.

East- und Schankwirte, welche ben. vorstehenden Vor­schriften zuwiderhandeln, werden mit Geldstrafe bis zu einhundert Mark oder mit Haft bis zu 4 Wochen bestraft. Gleichzeitig ist auf Einziehung der vorschriftswidrig befun­denen Schankgefäße zu erkennen, auch kann die Vernichtung derselben ausgesprochen werden.

8 6.

Die vorstehenden Bestimmungen finden auf festver­schlossene (versiegelte, verkapselte, festverkorkte usw.) Fla­schen und Krüge, sowie auf Schankgefäße von/zo Liter oder weniger nicht Anwendung.

Artikel II.

Dieses Gesetz tritt am 1. August 1909 in Kraft.

Der Königl. Landrat und Polizeidirektor.

F r h r. Laur.

Sehnte« M mwm KWNWM X.

Gefunden: 2 einzelne Hausschlüssel, 1 Schlüssel­ring (Gewehrkugel) mit 2 Schlüsseln. 1 großer runder Mülleimer, 1 Damenportemonnaie mit 30 Pfg., 1 runder Mülleimer (gez. V).

Verloren: 1 silberne Herrenuhr mit Kette, 1 Portemonnaie mit etwa 4 Mk. und einem Schlüße!.

Hanau den 30. Oktober 1913.

stellen. Hatte Schwarzenberg triftige Gründe, anzunehmen, auch Napoleon habe, etwa über Hersfeld und Alsfeld, den Weg nach der Lahn genommen? Dann ist es schwer erklär­lich, daß er an demselben Tage, kurz vorher, von Dermbach aus an Wrede schrieb:Eine, und zwar die beträchtlichste der feindlichen Kolonnen hat die Straße nach Fulda ein­geschlagen, und ich rechne mit Zuversicht ... auf die gün­stigen Erfolge, wenn Sie . . . auf diese Kolonne stoßen sollten, um so mehr, als Sie hierbei von der Armee des Generals Blücher ... die kräftigste Unterstützung und Degagierung erwarten können." Treitschke, hier dem Bio­graphen Wredes, General Heilmann folgend, sagt in seiner deutschen Geschichte:Blücher, der auf der Frankfurter Straße dem Feinde dicht auf den Hacken saß, nur einen Tagemarsch hinter dem Hauptguartiere des Kaisers, erhielt plötzlich Befehl, vom geraden Wege ab nach der Wetterau und dem Lahntale curszubiegen, weil Kaiser Franz mit seinen Oesterreichern zuerst in die alte Körnungsstadt ein­ziehen wollte". Dann wäre Wrede perfid geopfert worden! Oder wollte man den Schwiegersohn entweichen laßen? Jedenfalls war Napoleon seinen Bedränger im Rücken los und hatte nun bei Hanau leichtes Spiel: ein Sprung, ein Tatzenschlag, und Wrede lag zermalmt am Boden.

DerVertragvonRieL.

Schon im Januar 1813, als eben die kläglichen Reste des bayerischen Kontingents aus Rußland nach Hause wank­ten, hatte der preußische Staatskanzler Fürst Hardenberg mit Bayern insgeheim verhandelt, um diesen größten Rheinbundstaat für die gute Sache zu gewinnen. Noch aber hielten Bayerns König und sein leitender Minister Mont- gelas die Stunde der Entscheidung nicht für gekommen, trotz aller Erbitterung des Volkes über diese opferreiche Vasallen­schaft; auch mußte zunächst, wollte man überhaupt ernstlich mitsprechen, so oder so, ein neues Heer geschaffen werden. Erst narb dem Anschluß Oesterreichs an die Verbündeten und

»Vcvnfrrcdbuiidilw; Nr. 230. 1913

Landkreis Hanau.

An die Ortspolizeibehörden des Kreises.

Ich ersuche die in Ihren Gemeindebezirken wohn­haften Fleischbeschauer sofort aufzufordern, dem Herrn Kreistierarzt hierselbst eine Nachweisung nach nach­stehendem Muster bis spätestens zum 4. November d. J. unmittelbar nicht etwa durch meine Hand ein­zusenden.

1910

1911

1912

1. Gesamtzahl der beschauten Rinder (ohne Kälber)

davon tuberkulös

2. Gesamtzahl der beschauten Kühe

49 .

davon tuberkulös

3. Gesamtzahl der beschauten Schweine

davon tuberkulös

*

*

Hanau den 28. Oktober 1913. V 7280

Der Königliche Sanbrat?

I. A.: Scheelhaase, Kreissekretär.

Hanauer Ortskrankenkasse. Bekanntmachung.

Anläßlich der Vertreterwahlen bleibt das Bureau am Montag den 3. November L. I. mit Ausnahme für Eilfallerledigungen für das Publikum geschlossen.

Hanau den 30. Oktober 1913.

Der Vorstand.

Kiefer, Vorsitzender. 26067

Hanauer DrtsKranKenKafse. Bekanntmachung.

Außer den unterm 17. September d. Js. bekannt gegebenen Wahllokalen sind noch zwei weitere Lokale für Arbeitnehmer bestimmt worden, sodaß in folgenden Lokalen am Montag den 3. November gewählt werden kann:

Geschäftslokal der Ortskrankenkasse, Bangert Nr. 4,

Restauration Stadt Frankfurt, Kanalplatz Nr. 6, Restauration Brauerei Dörr, Leipzigerstraße Nr. 1,

Restauration Wilhelmseck, Wilhelmstraße Nr. 22, Gemeindehaus Kesselstadt, Hauptstraße 3.

Hanau den 13. Oktober 1913. 24267

Der Vorstand der Hanauer Ortskrankenkasse.

nach ihren August- und Septembersiegen kam man in Mün­chen zur Ueberzeugung, daß nunmehr ein Frontwechsel ge­boten sei; sonst wurde man in das wahrscheinliche Verhäng­nis Napoleons unbarmherzig hineingerissen. Auch Oester­reich war daran gelegen, mit Bayern gütlich übereinzu­kommen. Ganz abgesehen von dem Zuwachs an militärischer Kraft, den dadurch die Verbündeten erfuhren, hoffte Met­ternich, die verlorenen Gebiete Tirol, Salzburg, Inn- und Hausruckviertel dem Kaiserstaat zurückzubringen, außerdem aber und vor allem, das durch anderweitigen Gebietserwerb, wie Würzburg und Aschaffenburg, vergrößerte Bayern, als Führer eines deutschen Südbundes etwa, gegen Preu­ßen und und seine unitarischen Vundespläne auszuspielen. Bayerns Unterhändler war der General der Kavallerie Graf von Wrede, der von der Jurisprudenz zur Armee herübergekommen war, früher ein blinder Bewunderer und Günstling Napoleons, seit einiger Zeit, sei es aus verletzter Eitelkeit, sei es aus politischem Empfinden, sein bitterer Feind. Nach vierwöchigen Verhandlungen mit dem öster­reichischen Unterhändler Fürsten Reuß gelang es dem ge­schickten Diplomaten, seinem König den Vertrag von Ried vom 8. Oktober heimzubringen, durch den Bayern gegen An­erkennung seiner vollen Souveränität und unter Zusiche­rung beträchtlicher territorialer und politischer Vorteile der großen Allianz sich zugesellte: nach all den schmählichen Vasallenjahren ein glänzender Erfolg von Bayerns Politik, Im November traten Preußen und Rußland dem Ver­trage bei.

Wredes Anmarsch.

Am 15. Oktober übernahm General Wrede den Ober» befehl über das aus ziemlich gleichstarken Korps bestehende österreichisch-Sayrische Heer: 51 838 Mann aller Waffen, mit 134 Geschützen, die Bayern meist Rekruten. Am 17. fand die Vereinigung der beiden Heeresteile etwa bei Neustadt an der Donau statt. Von den dem Fürsten Scbwarrenbera