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Rotationsdruck und Verlag der Buchdruckerei des verein, ev. Waisenhauses in Hanau.

General-Anzeiger

Bezugspreisr

A«tliihts Organ für Stadt- und Fandkrtis Hanau.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.

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Die einzelne Nummer kostet 5 Pfg-

Verantwortl. Redakteur: E. Schrecker in Hanau,

Wt. 239 Ker»sprecha»!<I,l»8 Nr. 230.

Montag den 13. Oktober

Fer»sprecharzschlittz Nr. 230»

1913

M (jtilliot NIMM mW «kSM MWtait

14 Seiten.

Amtliches.

Dezirks-Polizeiverordnung ^ betreffend die Arbeiterfürsorge aus Bauten.

Auf Grund der §§ 137 und 139 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (Gesetz­sammlung Seite 195) und der §§ 6, 12 und 13 der Verord­nung vom 20. September 1867 (Gesetzsammlung Seite 1529) wird mit Zustimmung des Bezirksausschusses und nach An­hörung der Hessen-Nassauischen Vaugewerbsberufsgenossen- schaft für den Umfang des Regierungsbezirks Cassel fol­gende Polizeiverordnung erlaßen:

§ 1.

Die Bestimmungen dieser Polizeiverordnung finden An­wendung

a) Lei Hochbauten, wenn einschließlich der Poliere und Lehrlinge mehr als 10 Personen zur Zeit der Rohbauaus- führung gleichzeitig auf dem Bau beschäftigt sind; während der Rohbauausführung vorübergehend beschäftigte Arbeiter, wie Zimmerleute und Stacker, werden nicht in diese Zahl eingerechnet.

b) Bei Tiefbauten, welche von Unternehmern ausgeführt werden, wenn an einer bestimmten Stelle des Baues mehr als 10 Personen länger als 1 Woche gleichzeitig beschäftigt werden.

§ 2.

Zur Benutzung während der Arbeitspausen und bei un­günstiger Witterung, sowie zur Aufbewahrung von Klei­dern, Lebensmitteln und Eßgeschirr muß für die an Bauten beschäftigten Arbeiter ein allseitig dicht umschloßener, mit Fenstern genügend versehener, lüftbarer Unterkunftsraum geschaffen werden, der im Mittel mindestens 2,20 Meter im Lichten hoch sein muß und deßen Grundfläche derart zu be­messen ist, daß auf jeden am Bau dauernd beschäftigten Arbeiter (§ 1) eine Fläche von wenigstens 0,75 Quadrat­meter entfällt.

§ 3.

Der Unterkunftsraum muß mit festem Dielenfußboden vèrsehen und in der kälteren Jahreszeit heizbar sein. Für die dauernd auf dem Bau beschäftigten Arbeiter sind in den Unterkunftsräumen Sitzplätze und Tische zur Verfügung zu stellen.

Sinkt in der Zeit vom 1. November bis 1. April die Außentemperatur unter + 10 Grad Celsius, so ist der Un­terkunftsraum genügend zu erwärmen.

Wie im 8irü«lii MbW-Wstm m 19. Wer 1814 der 3o Wag öh SSW an Ws gefeiert wurst.

Aus den Akten der Pfarrei Hüttengesäß mitgeteilt von Dr. F. Heck, Pfarrer.

Zur Feier des für Deutschlands zukünftigen Bestand so wichtigen 19. Oktobers, Jahrestag der Befreiungsschlacht von Leipzig, wird für dieses Jahr, Höchster Anordnung zu­folge, folgendes bestimmt:

Mittwoch den 19. Oktober soll wie ein Feyertag im ganzen Fürstentum gefeyert werden Zu diesem Ende ver­sammelt sich

1. in jedem Amte und zwar an dem Orte, welchen das Amt bestimmen wird, an einem auszuwählenden schicklichen sreyen Platz, das darinnen garnisonierende Militär in voll- mnmenev Parade, der organisirte Landsturm ebenfalls in " "nd sämmtliche Gemeinde unter Anführung ihrer eistllchen, Schullehrer, Orts- und Kirchenvorsteher, nebst 'nen zum Gesang eines Kirchenlieds fähigen Schülern Vor­mittags um halb 10 Uhr.

Dieser SoHesbienft wird in sämmtlichen Ortschaften durch s gewöhnliche Glockengeläute zu einer und derselben i e verkündet, jedoch ist der Abgang der Ortseinwohner ch ein Versammlungsort dergestalt einzurichten, daß r Ä ^schäften des Amts zugleich daselbst ein» treffen. T le Feier dieses Tages wird zu Offenbach mit meh- reren Schüßen aus Pöllern früh Morgens angezeigt und auch mu.) dem Beschluß des Gottesdienstes machenden Ee- ^9-Uad auch gesprochenem Segen können mehrere solcher Schüße geschehen.

2. Die Herrschaftliche Dienerschaft findet sich d«selbst auf einem dazu bestimmten Platz ebenfalls ein, in ihren Uniformen.

Baumaterialien irgend welcher Art dürfen in den Un­terkunftsräumen nicht gelagert werden.

Bei Tiefbauten müßen diese Räume so belegen sein, daß der Beschäftigungsort eines jeden Arbeiters von der Unter­kunftsstätte der Regel nach höchstens 500 Meter entfernt ist.

Für schwimmende Unterkunftsräume findet die Vor­schrift über die notwendige lichte Höhe keine Anwendung.

§ 4.

Den Arbeitern muß auf der Baustelle die Möglichkeit ge­geben sein, Speisen und Getränke zu erwärmen.

Bei Tiefbauten außerhalb geschlossener Ortschaften sind die Wärmeoorrichtungen unmittelbar bei der Baubude an­zulegen.

Während der kälteren Jahreszeit kann die Heizanlage der Baubude zugleich als Wärmevorrichtung für Speisen und Getränke eingerichtet und benutzt werden.

§ 5.

Bei Bauausführungen, vergl. § 1, müßen für die Arbei­ter Aborte in solcher Anzahl vorhanden sein, daß ein Sitz (Brille) für höchstens 25 Personen dient. Zwischen je zwei Sitzen sind Scheidewände anzubringen.

Für am Bau beschäftigte Frauen sind besondere Bedürf­nisanstalten zu errichten.

Die Aborte müssen möglichst entlegen von den Unter­kunftsräumen (§ 2) der Regel nach mindestens 6 Meter davon entfernt, aufgestellt werden; sie müssen genügend hell und derart eingerichtet sein, daß von außen nicht hinein gesehen werden kann. Erforderlichenfalls sind vor den Türen Blenden anzubringen. Die Aborte dürfen keine durchlässigen Gruben erhalten. Sie sind entweder an eine öffentliche Entwässerungsanlage vorschriftsmäßig anzu­schließen, oder es müssen wasserdichte Tonnen, welche nach Bedarf fortzuschaffen und durch leere mittels Kalkanstrichs desinfizierte Tonnen zu ersetzen sind, aufgestellt werden. Die Tonnen sind durch Sitz und Stoßbretter zu verdecken.

Bei freier, von Wohngebäuden entfernter Lage der Bau­stellen kann die Ortspolizeibehörde die Herstellung einer Erdgrube gestatten.

§ 6.

Bei den für die Arbeiter bestimmten Aborten ist ein Pissoir anzulegen.

§ 7.

Die Unterkunftsräume und die Aborte sind stets in reinlichem Zustande zu erhalten.

Die Behälter für die Pissoirs sind nach Bedarf, min­destens täglich zu entleeren. Die Aborte und Pissoirs sind nach Erfordernis zu desinfizieren.

§ 8.

Auf jeder Baustelle ist gutes Trinkwaßer bereitzuhalten.

8 9.

Vom 1. November bis 1. April dürfen Stuckatur-, Ma­ler-, Putzer- und Popferarbeiten in Neubauten, und solchen

3. Die unten bestimmt werdenden Geistlichen halten jeder an dem Ort, wo das Amt seinen Wohnsitz hat, obge­dachter Maasen an einem freyen Platze nach dem Texte: Psalm 18, Vers 18 und 19Er errettete mich von meinen star­ken Feinden, von meinen Hassern, die mir zu mächtig waren, die mich überwältigten zur Zeit meines Unfalls, und der Herr ward meine Zuversicht" eine Predigt an dis ganze Versammlung, wobey vor der Predigt das Lied Num. 198 Was Gott thut, das ist wohlgethan", und zwar davon die 4 e r st e n V e r s e von den versammelten Schulmeistern und der Schuljugend angestimmt und von Ler ganzen Ver­sammlung abgesungen wird.

4. Nach beendigter Predigt wird dasHerr Gott, dich loben wir" usw. nach beiliegender Vorschrift mit entblößtem Haupte und knieend angestimmt und abgesungen. Sodann erteilt der Geistliche seinen Segen, und die Versammlung kehret in ihre Heimath zurück, wo Nachmittags in jeder Kirche noch ein der Feyer des Tages angemeßener Gottes­dienst gehalten wird.

5. In dem gegenwärtigen Zeitpunkte, wo die Folgen des verwüstenden Kriegs und die dem Vaterlande gebrachten Opfer dem Unterthanen seine Kräfte erschöpfenden unge­wöhnlichen Prüstationen auferlegt haben, kann Lie Feier dieses Tages nicht würdiger als durch allgemeine Gottes­verehrung und durch Wohlthun gefeiert werden. Jede ! Tanz-Mufik wird daher an diesem Tage untersagt, und ' sämmtliche, Einwohner des Landes werden aufgefordert, die Summe, welche einem rauschenden vorübergehenden Ver- ! Qn^en gerpfert würde, der stillen Wohlthätigkeit und bet Linderung des Elends, welches so häufig unter uns in herzerschütternden Beyspielen sichtbar ist, zu widmen. Es sind jedsch

6. vrn Mafw Verbstt der TanFMusik ausgenommen der Ort Df|o»H$ und die MsfWenjlen der Eräfl. agnatischen Häusern.

7. Nicht allein der Krieg, sondern auch seine Folgen, die schreckliche Krankheit hat viele Familien in den Zustand der größten Hülfslosigkeit versetzt. Dieser Noth ganz oder theilweise abzuhelfen wird die schönste Freudenfeyer, welche dem Andenken an Gottes Wohlthaten und der Erinnerung an den folgenreichen 19. Oktober gebracht werden kann.

Daher hat jedes Amt deshalb das Nöthige zu veranstal­ten und die etwa einkommenden freywilligen Beyträgen zu diesem Zwecke in Geld oder Naturalien durch einen an jeden Ort dazu anzustellenden und zu beauftragenden Kir- chen-Aeltesten und zwar in den 4 Tagen vom 19ten bis 22ten Oktober von den Einwohnern des Orts, unter Ein­zeichnung der milden Gaben in ein Vüchelchen in Empfang nehmen zu laßen, und gehörig, besonders an Durch den Krieg in Dürftigkeit gerathenen Familien verwendet zu werden, Sorge zu tragen, auch den Erfolg davon 8 Tage nach der Feyer des Tages an seine vorgesetzte Regierung zu be­richten.

^. Daß die Vereinigung der Protestantischen Confessio» nen bey dieser Gelegenheit keiner Schwierigkeit unterliege, ist keinem Zweifel unterworfen. Es ist aber auch das Nöthige anzuwenden im Amte Dreyeich und im Ober-Amte Offen­bach, wo möglich den Beytritt der Katholischen Gemeinden ebenfalls zu erhalten. Sollte dieses aber irgend eine Stö­rung machen oder einer Schwierigkeit unterliegen, so können diese Gemeinden sich mit den Katholischen Gemeinden des Amts Heusenstamm vereinigen und dorten das nemliche nach dem Katholischen Ritus vollzogen werden, _ weshalb die Fürstliche Regierung dahier das Zweckmäßigste zu verfügen ^t Der Ort Geinsheim hat. seiner weiten Entfernung wegen, ganz für sich zu bestehen.

! 9. Zu Geistlichen, welche in den verschiedenen AerMern

des Mtfürstl. Landes-Distriktes die Predigt am 19. Oktober b, I. zu halten haben, werden bestimmt:

Im Oberamt Offenbach Herr Superintendent Rödiger, int Amt Dreyeich Pfarrer Bender zu PhilippTÄch,

Umbauten, die diesen gleich zu achten sind, nur dann aus» geführt werden, wenn die Räume, in denen gearbeitet wird, durch Türen und Fenster verschloßen find.

Die nur vorläufige Anbringung derartiger Verschlüße ist für genügend zu erachten.

§ 10.

Erforderlichenfalls kann von der Polizeibehörde ange» ordnet werden, daß die Räume, in denen gearbeitet wird, erwärmt werden.

Die Verwendung von offenen Koksfeuern im Innern eines Baues ist verboten.

§ 11.

Für die am Tage der Verkündigung dieser Polizeiver« ordnung bereits vorhandenen Unterkunftsräume können Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 2, 3 und 5 Abs. 1 durch den Landrat, in Städten mit über 10 000 Einwohnern durch die Ortspolizeibehörde im Einvernehmen mit dem Ge­werbeinspektor zugelassen werden. Bei Meinungsverschie­denheiten zwischen diesen Behörden entscheidet der Regie­rungspräsident.

Für später errichtete Räume können Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 2, 3 und 5 Absatz 1 durch dieselben Behörden jedoch nur bei vorübergehenden Anläßen und nur auf Lie Dauer von 6 Monaten zugelassen werden.

§ 12.

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Po» lizeiverordnung werden mit Geldstrafen bis zu 60 Mark oder entsprechender Haft bestraft.

§ 13.

Vorstehende Polizeiverordnung tritt am Tage ihrer Ver« öffentlichung in Kraft.

§ 14.

Zugleich mit dem Inkrafttreten der vorstehenden Vor« schriften werden die im hiesigen Regierungsbezirk bestehen- Len OrtspolizeiverorLnungen betreffend Arbeiterfürsorge auf Bauten aufgehobene (A, III. 5111.)

Cassel am 26. September 1913. *

Der Regierungspräsident.

Graf von Bernstorff.

BekKNKtmachung.

Auf mündliche Anfragen werden die katasteramtlichen Bermeßungsgebühren vor Beantragung der Vermessung mitgeteilt.

Königliches Katasteramt II. 24263

Zwangsversteigerung.

Im Wege der Zwangsvollstreckung soll die dem Land» wirt Peter Göbel in Rüdigheim gehörige ideelle Hälfte der in Rüdigheim belegenen, im Grundbuch von Rüdig,