CinrAckungsgebühr:
Die Og-'fpaltene Petitzeile oder deren Raum 20 Pfg.
IM Rellameteil die Zelle 50 Pfg.
Rotationsdruck und Verlag der Buchdruckers! des verein, eo. Waisenhauses in Hanau.
General-Anzeiger
Amtliches Organ für Stadt- und Landkreis Sana«.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.
Bezugspreis:
Vierteljährlich 1.80 Mk., monatlich 60 Pfg., für 1 bezug vierteljährlich 2.10 Mk., monatlich 70 P'g.
Die einzelne Nummer kostet 5 Pfg.
Verantwort!. Nedakteur: E. Schrecker in Hanau
Nr. 213
Aternsprechauschlitst Nr. 230»
Fralan beii 12. September
Ferttsprechattschluf; Nr. 230«. 1913
Amtliches
Stadt- und Candkreis Ranau.
Bekanntmachung.
der Zeit vom 15. bis einschl. den 22. September Amtsblatt S. 251) vorzunehmende Pferdevormusterung
d. Z. findet für den Landkreis und am 29. und 30.
an den nachbezeichneten Orten und Zeitpunkten statt.
Name des Orts in dem
die l
Nähere Bezeichnung der Stelle, an welcher
fferdevormusterung stattfindet
Zeitpunkt des Beginnes des Musternnosgeschäftes
Namen der Ortschaften, aus denen die Pferde zu dem nebenbe, zeichneten Termin vorzuführen sind
Tag
Stunde
Mainkur
Auf der Landstraße von Fechenheim nach Dörniaheim, bei der alten Mainknr mit der Richtung nach Fechenheim
15.
September
930 vormittags
Bergen (mit Enkheim), Bischofsheim und Fechenheim
Hochstadt
Auf dem Landweg nach Dörnigheim am Bahnhof
16.
September
930 vormittags
Dörnigheim und Hochstadt
Bruchköbel
Auf dem Landweg nach der Eisenbahnstation mit der Spitze da, wo der Landweg nach Niederissigheim abgeht
17.
September
vormittags
Bruchköbel, Niederissigheim, Ober- iisigheim, Roßdorf. Forstgutsbezirk Hanan (in NeuhM und Kinzig- beimerhof
Marköbel
Auf der Landwegstrecke Ostheim — Maikobel mit der Spitze da, wo der Landweg von Rüdigheim her auf diesen stößt
17.
September
1030 vormittags
Bntterstadt, Marköbel, Rüdigheim, Baiersröderhof und Rüdigheimerhof
Osiheim
Auf dem Bahnhofszuiubrweg mit der Richtung nach dem Orte
17.
September
11-v voranttags
Ostheim und Windecken
Eichen
Arif der Landstraße zwis ^en Erbstadt und Eichen bei Kilometerstein 0,9, mit der Spitze nach Erbstadt
17.
September
12-0 mittags
Erbstadt und Eichen
Wilhelmsbad
Auf der Pavpetallee mit der Richtung vom Kurhaus nach der Eisenbahnstation
18.
September
IO*5 vormittags
Mittelbuchen, Wachenbuchen,Philippsruhe und Wilhelmsbad
Großauheim
Auf dem in nächster Nähe des Bahnhofs belegenen Schafbrückenweg
18.
September
ipo vormittags
Großauheim, Großkrotzenburg und Pulverfabrik
Langenselbold
Auf der Sraße nach dem Staats- bahnhof in der Nähe der Kinzigbrücke mit der Richtung nach dem Dorfe
19.
September
930 vormittags
Hüttengesäß, Langenselbold und Neuwiedermuß
Langendiebach
Auf der Trift bei den sogenannten 4 Linden
20.
September
930 vormittags
Langendiebach und Ravolzhausen
Rückingen
Am Langendiebacher Wege unweit Rückingen
20.
September
1015 vormittags
Rückingen, Niederrodenbach, Oberrodenbach u.Forstgutsbez. Wolfgang
Niederdorfelden
Auf dem Landweg von Gronau nach Bergen, an der Hohlhorstschen Wirtschaft
22.
September
1015 vormittags
Gronau, Kilianstädten, Niederdorfelden, Oberdorfelden, Dottenfelderhof und Gronanerhof
Hanau
Viehmarktplatz. Die Pferde sind von der Hainstraße her zu- und durch die Türkischen Gärten hin abzuführen
29. u. 30. September
10 vormittags
Stadtbezirk Hanau mit Stadtteil Kesselstadt
Zeder Pferdebesitzer ist verpflichtet, seine sämtlichen Pferde zur Musterung zu gestellen mit Ausnahme
a) der unter vier Jahre alten Pferde,
b) der Hengste,
c) der Stuten, deren Absohlung innerhalb der nächsten vier Wochen zu erwarten ist, oder die innerhalb der letzten 14 Tage abgefohlt haben,
d) der Vollbltttstuten, die im allgemeinen deutschen Gestütbuch oder den dazu gehörigen offiziellen — vom Unionklub geführten — Listen eingetragen und von einem Vollbluthengst laut Deckschein belegt sind, auf Antrag des Besitzers,
e) der Pferde, welche auf beiden Augen blind sind,
0 der Pferde, welche wegen Erkrankung nicht marschfähig sind oder wegen Ansteckungsgefahr den Stall nicht verlassen dürfen,
8) der Pferde, welche bei einer früheren Vormusterung in der Vorführungsliste als dauernd kriegsunbrauchbar bezeichnet worden sind,
der Pferde unter 1,50 m Bandmaß. In den Fällen zu c sind bezüglich der hochtragenden Stuten die Deckjcheine der Vorführungslille beizufügen.
U eitere Befreiung von der Vorführung können nur in ganz beionders begründeten Ausnahmefällen zuge- lassen werden Derartige Anträge sind schriftlich durch Vermittlung der Ortsbehörde (bezw. des Magistrats) an den Unterzerchneten zu richten.
Lwn der Verpflichtung zur Vorführung der Pferde sind ausgenommen:
I. Milalieder der legierenden deutschen Familien hinsicht- lich bei zum persönlichen Gebrauch bestimmten — nicht allo auch bei in Wirtschastsbetrieben verwendeten — Pferde.
September d. I. für den Stadtkreis Hanau die nach der Pferdeaushebungsvorschrift vom 1. Mai 1902 (Reg.-
2. die der Bit
aktiven Offiziere und Sanitätsoffiziere bezüglich von ihnen zum Dienstgebrauch gehaltenen Pferde, anderen Zwecken gehaltene, wenn auch vorüber
gehend zum Dienst verwendete Pferde müssen also vorgeführt werden,
3. a) Beamte im Reichs- oder Staatsdienste bezüglich der zum Dienstgebrauch gehaltenen Pferde, sowie
b) Aerzte und Tierärzte hinsichtlich der zur Ausübung ihres Beruses an dem Tage der Musterung unbe- dingt notwendigen eigenen Pferde,
4. die Posthaller in Betreff derjenigen Pferdezahl, welche von ihnen .aut Beförderung der Posten vertragsmäßig gehalten werden muß.
Pferdebesitzer, welche ihre gestellungspflichtigen Pferde nicht rechtzeitig oder vollzählig vorführen, haben außer der gesetzlichen Strafe zu gewärtigen, daß auf ihre Kosten eine zwangsweise Hcrbeischaffuug der nicht gestellten Pferde vor- genommen wird.
Die Pferde sind gezäumt, im übrigen aber blank (ohne Geschirr) vorznfnhren. Schläger und bissige Pferde sind, um als solche zu bezeichilen. sie sonst einen Maulkorb
Unfällen vorznbeugen, ausdrücklich Auch kann bissigen Pferden, wenn tragen, dieser angelassen werden.
Es ist dafür zu sorgen, daß durch jüngere Leute geschieht, die
die Vorführung tunlichst bei berittenen Truppen
gedient haben. Das Vorführen der Pferde durch Kinder oder gebrechliche Leute ist verboten.
Die Herren Bin germeister und Gutsvorsteher weise ich an, Vorstehendes wiederholt auf ortsübliche Weise bekannt zu machen. Auch mache ich darauf aufmerksam, daß sie nach § 5 der Pferde-Aushebungs-Vorschrift verpflichtet sind, zum Mnsternngsqeschäft sich eiuzufindeu oder im Vehinderungs- | falle ihre Stellvertreter zu entsenden, dem Vormusterungs- 1
Kommissar eine schreibgewandte Person (Gemeindeschreiber) zur Verfügung zu stellen und die Pferdevorführungsliste in zweifacher Ausfertigung vorzulegen. Selbstverständlich arbeitet der dem Kommissar zur Verfügung gestellte schreibkundige Mann unter dessen Verantwortung. Seine Hauptaufgabe ist es, die Einträge in den Listen m machen.
Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher sind ferner für das Ordnen und Vorführen der Pferde genau in der Reihenfolge der Vorführungsliste verantwortlich. Zu diesem Zwecke ist an dem linken Backenstück der Halfter jedes Pferdes ein Zettel mit deutlicher Nummer, welche derjenigen der Pferdevorführungsliste entspricht, zu befestigen.
Bei Pferden, welche bereits bei einer früheren Musterung als kriegsbrauchbar bezeichnet wurden, sind außerdem unter Verantwortlichkeit der Ortsvorsteher die Vestimmungstäfelchen ebenfalls an dem linken Vackenstück unter Benutzung der kürzlich mitgeteilten Tafelhalter derart anzubringen, daß die Nummer (siehe vorigen Satz) darüber befestigt wird.
Eine Prüfung der Fahrzeuge findet in diesem Zahre nicht statt.
Hanau den 6. September 1913. V 6121
Der Königl. Landrat und Polizeidirektor.
J. V.: Karbe.
An die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher.
Unter Bezugnahme auf meine heutige Bekanntmachung betreffend die diesjährige Pferdevormusterung, weise ich die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher an, die Vorführungslisten, zu welchen die übersandten Formulare zu benutzen sind, sofort aufzustellen. Nicht gestellungspflichtige bezw. nicht vorführungspflichtige Pferde, ausgenommen hochtragende Stuten (§ 4c d. Pf.-A.-V.)!? sind nicht in di^ Liste aufzunehmen. Sind solche versehentlich eingetragen, so sind sie unter Angabe des Grundes wieder zu streichen. Die Spalte 6 der Pferdevorführungsliste ist bei allen Einträgen ordnungsmäßig auszufüllen.
Kommen Pferde nach der Aufstellung der Liste bis zur Pferdevormusterung in Zugang, so sind sie nachzutragen. Andererseits sind abgängige Pferde zu durchstreichen. Der Abgang ist in „Bemerkungen" zu erläutern. Daselbst ist auch etwaiger Vesitzwechsel zu vermerken.
Die Vorführungsliste ist sauber gehalten und deutlich geschrieben in zwei Ausfertigungen dem Pferde-Vormuste- rungskommissar, Herrn Major v. Rosenthal, vorzulegen. In beiden Exemplaren müssen alle Eintragungen und die Seiten genau übereinstimmen.
Soweit in einzelnen Ortschaften gestellungs- oder vorführungspflichtige Pferde überhaupt nicht vorhanden sind, ersuche ich, mir bis spätestens 3 Tage vor dem betreffenden Musterungstage eine Bescheinigung zu übersenden.
Hanau den 6. September 1913. y 6121
Der Königl. Landrat.
__J. V.: Karbe.________________
Bekanntmachung.
Es wird darauf aufmerksam gemacht, daß Wartegelder, Pensionen, Witwen- und Waisengelder, Witwen- und Waisenrenten, sowie Witwenpensionen und im voraus zahlbare Unterstützungen und Erziehungsbeihilfen innerhalb des deutschen Reiches im Wege des Postanweisungsverkehrs ohne Monatsquittungen bezogen werden können, sofern die Zahlung an die Bezugsberechtigten selbst — nicht an einen dritten (Vormund, Pfleger, Bevollmächtigten) — zu erfolgen hat. Bei Waisengeldern gilt hierbei die witwengeldberechtigte Mutter als bezugsberechtigt.
Gleichzeitig wird zur Erleichterung des Zahlungsverkehrs und zur Vermeidung größerer Barbestände in eigener Verwahrung darauf aufmerksam gemacht, daß diese Bezüge sowohl im Reichsbankgiroverkehr, als auch im Postüber- weisungs- und Scheckverkehr durch Ueberweisung auf das eigene oder auf ein fremdes Giro bezw. Scheckkonto geleistet werden können.
Die Zusendung, Giro- oder Postüberweisung erfolgt nur auf schriftlichen Antrag des Berechtigten.
Formulare zu diesen Anträgen werden bei den zahlenden Kassen unentgeltlich verabfolgt.
Cassel den 3. September 1912.
Königliche Regierung.
Menftnachmchten.
Das Proviantamt Hanau kauft fortgesetzt Roggen, Hafer, Heu und Stroh (Roggenricht- und Preßlangstroh) zu den jeweiligen Tagespreisen.
Zu weiteren Auskünften ist das Proviantamt stets bereit. Lieferungsbedingungen können auf Wunsch übersandt werden.
Hanau den 11. September 1913» y 6235