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CinrAckungsgebühr:

Die Og-'fpaltene Petitzeile oder deren Raum 20 Pfg.

IM Rellameteil die Zelle 50 Pfg.

Rotationsdruck und Verlag der Buchdruckers! des verein, eo. Waisenhauses in Hanau.

General-Anzeiger

Amtliches Organ für Stadt- und Landkreis Sana«.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.

Bezugspreis:

Vierteljährlich 1.80 Mk., monatlich 60 Pfg., für 1 bezug vierteljährlich 2.10 Mk., monatlich 70 P'g.

Die einzelne Nummer kostet 5 Pfg.

Verantwort!. Nedakteur: E. Schrecker in Hanau

Nr. 213

Aternsprechauschlitst Nr. 230»

Fralan beii 12. September

Ferttsprechattschluf; Nr. 230«. 1913

Amtliches

Stadt- und Candkreis Ranau.

Bekanntmachung.

der Zeit vom 15. bis einschl. den 22. September Amtsblatt S. 251) vorzunehmende Pferdevormusterung

d. Z. findet für den Landkreis und am 29. und 30.

an den nachbezeichneten Orten und Zeitpunkten statt.

Name des Orts in dem

die l

Nähere Bezeichnung der Stelle, an welcher

fferdevormusterung stattfindet

Zeitpunkt des Beginnes des Musternnosgeschäftes

Namen der Ortschaften, aus denen die Pferde zu dem nebenbe, zeichneten Termin vorzuführen sind

Tag

Stunde

Mainkur

Auf der Landstraße von Fechen­heim nach Dörniaheim, bei der alten Mainknr mit der Richtung nach Fechenheim

15.

September

930 vormittags

Bergen (mit Enkheim), Bischofsheim und Fechenheim

Hochstadt

Auf dem Landweg nach Dörnigheim am Bahnhof

16.

September

930 vormittags

Dörnigheim und Hochstadt

Bruchköbel

Auf dem Landweg nach der Eisen­bahnstation mit der Spitze da, wo der Landweg nach Niederissig­heim abgeht

17.

September

vormittags

Bruchköbel, Niederissigheim, Ober- iisigheim, Roßdorf. Forstgutsbezirk Hanan (in NeuhM und Kinzig- beimerhof

Marköbel

Auf der Landwegstrecke Ostheim Maikobel mit der Spitze da, wo der Landweg von Rüdigheim her auf diesen stößt

17.

September

1030 vormittags

Bntterstadt, Marköbel, Rüdigheim, Baiersröderhof und Rüdigheimerhof

Osiheim

Auf dem Bahnhofszuiubrweg mit der Richtung nach dem Orte

17.

September

11-v voranttags

Ostheim und Windecken

Eichen

Arif der Landstraße zwis ^en Erbstadt und Eichen bei Kilometerstein 0,9, mit der Spitze nach Erbstadt

17.

September

12-0 mittags

Erbstadt und Eichen

Wilhelmsbad

Auf der Pavpetallee mit der Richtung vom Kurhaus nach der Eisenbahn­station

18.

September

IO*5 vormittags

Mittelbuchen, Wachenbuchen,Philipps­ruhe und Wilhelmsbad

Großauheim

Auf dem in nächster Nähe des Bahn­hofs belegenen Schafbrückenweg

18.

September

ipo vormittags

Großauheim, Großkrotzenburg und Pulverfabrik

Langenselbold

Auf der Sraße nach dem Staats- bahnhof in der Nähe der Kinzig­brücke mit der Richtung nach dem Dorfe

19.

September

930 vormittags

Hüttengesäß, Langenselbold und Neu­wiedermuß

Langendiebach

Auf der Trift bei den sogenannten 4 Linden

20.

September

930 vormittags

Langendiebach und Ravolzhausen

Rückingen

Am Langendiebacher Wege unweit Rückingen

20.

September

1015 vormittags

Rückingen, Niederrodenbach, Ober­rodenbach u.Forstgutsbez. Wolfgang

Niederdorfelden

Auf dem Landweg von Gronau nach Bergen, an der Hohlhorstschen Wirtschaft

22.

September

1015 vormittags

Gronau, Kilianstädten, Niederdor­felden, Oberdorfelden, Dotten­felderhof und Gronanerhof

Hanau

Viehmarktplatz. Die Pferde sind von der Hainstraße her zu- und durch die Türkischen Gärten hin abzuführen

29. u. 30. September

10 vormittags

Stadtbezirk Hanau mit Stadtteil Kesselstadt

Zeder Pferdebesitzer ist verpflichtet, seine sämtlichen Pferde zur Musterung zu gestellen mit Ausnahme

a) der unter vier Jahre alten Pferde,

b) der Hengste,

c) der Stuten, deren Absohlung innerhalb der nächsten vier Wochen zu erwarten ist, oder die innerhalb der letzten 14 Tage abgefohlt haben,

d) der Vollbltttstuten, die im allgemeinen deutschen Gestütbuch oder den dazu gehörigen offiziellen vom Unionklub geführten Listen eingetragen und von einem Vollbluthengst laut Deckschein belegt sind, auf Antrag des Besitzers,

e) der Pferde, welche auf beiden Augen blind sind,

0 der Pferde, welche wegen Erkrankung nicht marsch­fähig sind oder wegen Ansteckungsgefahr den Stall nicht verlassen dürfen,

8) der Pferde, welche bei einer früheren Vormusterung in der Vorführungsliste als dauernd kriegsunbrauch­bar bezeichnet worden sind,

der Pferde unter 1,50 m Bandmaß. In den Fällen zu c sind bezüglich der hochtragenden Stuten die Deckjcheine der Vorführungslille beizufügen.

U eitere Befreiung von der Vorführung können nur in ganz beionders begründeten Ausnahmefällen zuge- lassen werden Derartige Anträge sind schriftlich durch Vermittlung der Ortsbehörde (bezw. des Magistrats) an den Unterzerchneten zu richten.

Lwn der Verpflichtung zur Vorführung der Pferde sind ausgenommen:

I. Milalieder der legierenden deutschen Familien hinsicht- lich bei zum persönlichen Gebrauch bestimmten nicht allo auch bei in Wirtschastsbetrieben verwendeten Pferde.

September d. I. für den Stadtkreis Hanau die nach der Pferdeaushebungsvorschrift vom 1. Mai 1902 (Reg.-

2. die der Bit

aktiven Offiziere und Sanitätsoffiziere bezüglich von ihnen zum Dienstgebrauch gehaltenen Pferde, anderen Zwecken gehaltene, wenn auch vorüber­

gehend zum Dienst verwendete Pferde müssen also vor­geführt werden,

3. a) Beamte im Reichs- oder Staatsdienste bezüglich der zum Dienstgebrauch gehaltenen Pferde, sowie

b) Aerzte und Tierärzte hinsichtlich der zur Ausübung ihres Beruses an dem Tage der Musterung unbe- dingt notwendigen eigenen Pferde,

4. die Posthaller in Betreff derjenigen Pferdezahl, welche von ihnen .aut Beförderung der Posten vertragsmäßig gehalten werden muß.

Pferdebesitzer, welche ihre gestellungspflichtigen Pferde nicht rechtzeitig oder vollzählig vorführen, haben außer der gesetzlichen Strafe zu gewärtigen, daß auf ihre Kosten eine zwangsweise Hcrbeischaffuug der nicht gestellten Pferde vor- genommen wird.

Die Pferde sind gezäumt, im übrigen aber blank (ohne Geschirr) vorznfnhren. Schläger und bissige Pferde sind, um als solche zu bezeichilen. sie sonst einen Maulkorb

Unfällen vorznbeugen, ausdrücklich Auch kann bissigen Pferden, wenn tragen, dieser angelassen werden.

Es ist dafür zu sorgen, daß durch jüngere Leute geschieht, die

die Vorführung tunlichst bei berittenen Truppen

gedient haben. Das Vorführen der Pferde durch Kinder oder gebrechliche Leute ist verboten.

Die Herren Bin germeister und Gutsvorsteher weise ich an, Vorstehendes wiederholt auf ortsübliche Weise bekannt zu machen. Auch mache ich darauf aufmerksam, daß sie nach § 5 der Pferde-Aushebungs-Vorschrift verpflichtet sind, zum Mnsternngsqeschäft sich eiuzufindeu oder im Vehinderungs- | falle ihre Stellvertreter zu entsenden, dem Vormusterungs- 1

Kommissar eine schreibgewandte Person (Gemeindeschreiber) zur Verfügung zu stellen und die Pferdevorführungsliste in zweifacher Ausfertigung vorzulegen. Selbstverständlich ar­beitet der dem Kommissar zur Verfügung gestellte schreib­kundige Mann unter dessen Verantwortung. Seine Haupt­aufgabe ist es, die Einträge in den Listen m machen.

Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher sind ferner für das Ordnen und Vorführen der Pferde genau in der Reihenfolge der Vorführungsliste verantwortlich. Zu diesem Zwecke ist an dem linken Backenstück der Halfter jedes Pferdes ein Zettel mit deutlicher Nummer, welche der­jenigen der Pferdevorführungsliste entspricht, zu befestigen.

Bei Pferden, welche bereits bei einer früheren Muste­rung als kriegsbrauchbar bezeichnet wurden, sind außerdem unter Verantwortlichkeit der Ortsvorsteher die Vestimmungstäfelchen ebenfalls an dem linken Vackenstück unter Benutzung der kürzlich mitgeteilten Tafel­halter derart anzubringen, daß die Nummer (siehe vorigen Satz) darüber befestigt wird.

Eine Prüfung der Fahrzeuge findet in diesem Zahre nicht statt.

Hanau den 6. September 1913. V 6121

Der Königl. Landrat und Polizeidirektor.

J. V.: Karbe.

An die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher.

Unter Bezugnahme auf meine heutige Bekanntmachung betreffend die diesjährige Pferdevormusterung, weise ich die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher an, die Vorführungslisten, zu welchen die übersandten Formu­lare zu benutzen sind, sofort aufzustellen. Nicht gestellungs­pflichtige bezw. nicht vorführungspflichtige Pferde, ausge­nommen hochtragende Stuten (§ 4c d. Pf.-A.-V.)!? sind nicht in di^ Liste aufzunehmen. Sind solche versehentlich einge­tragen, so sind sie unter Angabe des Grundes wieder zu streichen. Die Spalte 6 der Pferdevorführungsliste ist bei allen Einträgen ordnungsmäßig auszufüllen.

Kommen Pferde nach der Aufstellung der Liste bis zur Pferdevormusterung in Zugang, so sind sie nachzutragen. Andererseits sind abgängige Pferde zu durchstreichen. Der Abgang ist inBemerkungen" zu erläutern. Daselbst ist auch etwaiger Vesitzwechsel zu vermerken.

Die Vorführungsliste ist sauber gehalten und deutlich geschrieben in zwei Ausfertigungen dem Pferde-Vormuste- rungskommissar, Herrn Major v. Rosenthal, vorzu­legen. In beiden Exemplaren müssen alle Eintragungen und die Seiten genau übereinstimmen.

Soweit in einzelnen Ortschaften gestellungs- oder vor­führungspflichtige Pferde überhaupt nicht vorhanden sind, ersuche ich, mir bis spätestens 3 Tage vor dem betreffenden Musterungstage eine Bescheinigung zu übersenden.

Hanau den 6. September 1913. y 6121

Der Königl. Landrat.

__J. V.: Karbe.________________

Bekanntmachung.

Es wird darauf aufmerksam gemacht, daß Wartegelder, Pensionen, Witwen- und Waisengelder, Witwen- und Wai­senrenten, sowie Witwenpensionen und im voraus zahlbare Unterstützungen und Erziehungsbeihilfen innerhalb des deutschen Reiches im Wege des Postanweisungsverkehrs ohne Monatsquittungen bezogen werden können, sofern die Zahlung an die Bezugsberechtigten selbst nicht an einen dritten (Vormund, Pfleger, Bevollmächtigten) zu er­folgen hat. Bei Waisengeldern gilt hierbei die witwen­geldberechtigte Mutter als bezugsberechtigt.

Gleichzeitig wird zur Erleichterung des Zahlungsver­kehrs und zur Vermeidung größerer Barbestände in eigener Verwahrung darauf aufmerksam gemacht, daß diese Bezüge sowohl im Reichsbankgiroverkehr, als auch im Postüber- weisungs- und Scheckverkehr durch Ueberweisung auf das eigene oder auf ein fremdes Giro bezw. Scheckkonto ge­leistet werden können.

Die Zusendung, Giro- oder Postüberweisung erfolgt nur auf schriftlichen Antrag des Berechtigten.

Formulare zu diesen Anträgen werden bei den zahlen­den Kassen unentgeltlich verabfolgt.

Cassel den 3. September 1912.

Königliche Regierung.

Menftnachmchten.

Das Proviantamt Hanau kauft fortgesetzt Roggen, Hafer, Heu und Stroh (Roggenricht- und Preßlangstroh) zu den jeweiligen Tagespreisen.

Zu weiteren Auskünften ist das Proviantamt stets be­reit. Lieferungsbedingungen können auf Wunsch übersandt werden.

Hanau den 11. September 1913» y 6235