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Rotationsdruck und Verlag der Buchdruckerei des
AMlichts Organ für Stadt- und Landkreis Kanan.
verein, eo. Waisenhauses in Hanau.
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Die einzelne Nummer kostet 5 Pfg.
Verantwort!. Redakteur: E. Schrecker in Hanau,
Nr. 200 F-rnfPrechartschlittz Nr. 230.
Donnerstag den 28. August
Fernfprechattschlus; Nr. 230. 1913
Amtliches.
Stadt- und Landkreis Hanau.
Es werden aus dem Publikum dauernd begründete Klagen über das rücksichtslose Benehmen vieler Radfahrer geführt. Insbesondere wird das Verbot des Befahrens der Bankette meist nicht nur nicht beachtet, sondern viele Radfahrer weiche« sogar den auf den Banketten gehenden Fuß- gängern nicht einmal aus.
Ich nehme hieraus Veranlassung, die maßgebenden Vorschriften der Polizeiverordnung betreffend den Radfahrer- verkehr erneut zur Kenntnis zu bringen. Danach ist das Radfahrer;, außer den für den Radfahrver- kehr eingerichteten besonderen Radfahrwegen, nur auf den für Fuhrwerke bestimmten Wegen und Plätzen gestattet. Außerhalb der geschloffenen Ortschaften darf das Fahren mit Zweirädern auch auf den neben den Fahrwegen hinführenden nicht erhöhten Banketten ftattfrnden, soweit nicht für einzelne Fälle ein ausdrückliches Verbot des Befahrens der Bankette besteht. Bei Benutzung der Bankette und Fußwege darf jedoch der Verkehr der Fußgänger nicht gestört werden. Das Bankett hat der Radfahrer bei Annäherung von Fußgängern rechtzeitig zu verlassen, sofern dies aber nicht möglich ist, hat er abzusteioen.
Ich ersuche die Herren Bürgermeister des Landkreises, Verstöße gegen diese Vorschriften nachdrücklich zu bestrafen bezw. nach Lage des Falles die Strafverfolgung dem Amts- anwalt zu überlassen.
Die Herren Gendarmen ersuche ich, auf ihren Pa- trouillengängen ihre ganz besondere Aufmerksamkeit dem Radfahrverkehr zuzuwenden, damit den im verkehrspolizeilichen Interesse bedauerlichen Mistständen Einhalt geboten wird.
Hanau den IG. August 1913.
Der Kgl. Landrat und Polizei-Direktor.
I. V.: K a r 6 e.
Landkreis Ranau. Bekanntmachung.
1. Am Samstag den 30. August d. I. wird ein Scharf- I schießen der 21. Feldartillerie-Vrigade in dem durch die Verbindungslinien der nachstehend aufgeführten Ortschaften bezeichneten Abschnitt stattfinden:
Windecken—Noßdorf—Mittelbuchen— Wachenbuchen— Hochstadt—Bischofsheim—Bergen—Gronau — Niederdorfelden—Oberdorfelden—Kilianstädten—Windecken.
Es wird in der Richtung von Westen nach Nord-Osten geschossen, 1. Stellung hart östlich und nördlich Bergen.
2. Das innerhalb der genannten Grenze gelegene Gelände darf am 30. August von vormittags 7 Uhr ab bis nach Beendigung des Schießens '(voraussichtlich 12 Uhr mittags) nicht betreten werden. Das Gelände ist durch Sicher-, heitsposten abgesperrt. Den Anordnungen dieser Posten ist unbedingt Folge zu leisten.
Die Beendigung des Schießens wird durch Einziehung der Posten angezeigt.
3. Es wird dringend davor gewarnt, blind gegangene (das heißt nicht zersprungene) Geschosse oder Messingzünder von etwa 10 Zentimeter Durchmesser zu berühren, weil hierdurch das Zerspringen derselben herbeigeführt werden kann und dies mit Lebensgefahr verbunden ist. Alle Aluminiumzünder und Zünder von nur etwa 7 Zentimeter Durchmesser sind ungefährlich. Von dem Auffinden eines blindgegangenen Geschosses oder Messingzünders von etwa 10 Zentimeter Durchmesser ist der betreffenden Ortsbehörde und von dieser der Brigade unter genauer Angabe des Fundortes umgehend Mitteilung zu machen. Das Geschoß bezw. der Messingzünder muß bis zum Eintreffen des '^vrengkommandos unter Bezeichnung der Stelle durch ein ornungszeichen unberührt liegen bleiben. Der Finder erhält als Findergeld für ein blindgegangenes Geschoß mit Zünder oder einen Messingzünder 1 Mark, für einen ein- lelnen noch brauchbaren Zünder aus Aluminium oder für ein Geschoß ohne Zünder 50 Pfg. Diese Beträge werden jedoch nicht gezahlt, sobald erwiesen, daß der Finder das Geschoß bewegt hat. Eine Wegnahme von Geschossen der Fußartillerie, welche nicht zerspringen, (Länge etwa einen halben Meter), wird strafrechtlich, gegebenenfalls als Diebstahl verfolgt.
4. Zur Vermeidung von Flurschäden durch Zuschauer, für die seitens der Militär-Verwaltung Ersatz nicht geleistet wird, ist das Königliche Landratsamt ersucht worden, durch genügende Eendarmeriepatrouillen das Betreten bestellter Felder pp. zu verhüten.
Frankfurt a. M. den 28. Juli 1913.
Kommando der 21. Feldartillerie-Vrigade.
Die Herren Bürgermeister und Eutsvorsteher ersuche ich, die vorstehende Bekanntmachung in ortsüblicher Weise zur allgemeinen Kenntnis zu bringen und dringend vor der Berührung blindgegangener Geschoße oder Messingzünder zu warnen.
Hanau den 5. August 1913. M. 1338
Der Königliche Landrat.
I. A.: Karbe.
Auf Beschluß des Bundesrats findet im Deutschen Reiche am 1. Dezember 1913 eine allgemeine Viehzählung statt, mit der in Preußen eine gleichfalls von Bundesrate angeordnete Obstbaumzählung verbunden ist.
Bei der Obstbaumzählung handelt es sich um die Feststellung, wieviel tragfähige und wieviel noch nicht tragfähige Obstbäume vorhanden sind. Tragfähige Obstbäume sind solche die schon getragen haben. Die Obstbaumbesitzer (auch Verwalter, Pächter usw.) und deren Vertreter fordere ich auf, sich schon jetzt die zur Obstbaumzählung erforderlichen Angaben über die Tragfähigkeit und die Zahl der Obstbäume, gesondert nach den einzelnen Obstarten (Aepfel-, Birn-, Pflaumen- und Zwetschen-, Kirsch-, Aprikosen-, Pfirsich- und Walnußbäume) durch Besichtigung der Bestände zu beschaffen, damit sie diese am 1. Dezember d. Z. richtig in die Zählkvten einzutragen vermögen.
Bei der Austeilung, Ausfüllung und Wiedereinsamm- lung der Zählpapiere rechne ich auf die Mitwirkung der selbständigen Ortseinwohner und hege die Erwartung, daß bei der Wichtigkeit der Vieh- und Obstbaumzählung für die Staats- und Gemeindeverwaltung, wie für die Förderung wisienschaftlicher und gemeinnütziger Zwecke allerorts die Haushaltungsvorstände die für das Zähleramt bestimmten Personen bereitwillig unterstützen werden.
Ich weise ausdrücklich darauf hin, daß die unter der Bevölkerung immer wieder auftretende irrtümliche Annahme, daß die Vieh- und Obstbaumzählung zu irgend welchen steuerlichen Zwecken erfolge, durchaus irrig ist (A. III. 4414)
Eassel am 11. August 1913.
Der Regierungspräsident.
Graf von Bernstorff.
Wird veröffentlicht.
Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher wollen die vorstehende Bekanntmachung wiederholt in ortsüblicher Weise bekannt geben.
Hanau den 25. August 1913. V. 5724 n.
Der Könial. Landrat.
J. V.: Karbe.
Das Proviantamt hat mit dem Ankauf von neuem Hafer begonnen.
Die Einlieferung kann bis auf weiteres ohne vorherige Anfrage erfolgen oder es ist ein schriftliches Angebot über eine bestimmte Menge unter Einsendung einer Probe mit äußerster Preisforderung frei Magazin des Proviantamts zu machen.
An die Beschaffenheit des Naturals werden folgende Anforderungen gestellt:
Der Hafer muß aus reifen, gleichmäßigen, vollen, dünnschaligen Körnern von nicht zu geringer Größe bestehen, rein von Brand und Rostpilzen sein und darf keinen fremdartigen Geruch haben. Ferner darf der Hafer nicht mit ausgewachsenen Körnern und nicht in auffälliger Weise mit Rade, Wicken, Lolch, Trespe oder anderen Unkrautsamen, auch nicht mit minderwertiger oder sogenannter Sortiergerste besetzt, nicht staubig und mit Sand, Erdklümpchen oder sonstigen Unreinigkeiten vermischt sein. Er muß eine gesunde natürliche Farbe haben.
Das Mindestgewicht von 1» Liter muß 112 Gramm betragen.
Hanau den 25. August 1913. M. 1519
Der Königliche Landrat.
J. V.: K a r b e.
An die Herren Bürgermeister des Kreises.
Der Deutsche Werkmeisterverband zu Düsseldorf | hat in einem Rundschreiben an die Landes-Ver- i
sicherungsanstalten mitgeteilt, daß noch häufig lln- klarheiten über die Versicherungspflicht Ler „Werkmeister" beständen. Insbesondere komme folgender Tatbestand in zahlreichen Fällen vor. Personen, die den Titel „Werkmeister" haben, in Wirklichkeit aber in versicherungsrechtlichem Sinne nicht zu der Berufsgruppe der Werkmeister, sondern zu denjenigen der Gehilfen obet Lohnarbeiter zählen und infolgedessen auch nicht der An-- gestelltenversicherungspflicht unterliegen, stellen ohne weiteres mit Ueberschreitung eines Jahresarbeitsverdienstes von 2000 Mark die Verwendung von Jnvalidenversiche- rungsmarken ein und machten allenfalls zwecks Aufrechterhaltung der Rentenanwartschaft von dem Rechte der frei- freiwilligen Weiterversicherung Gebrauch.
Ich ersuche daher im Interesse der Versicherten unL zur Meidung von Bestrafungen der Arbeitgeber auf folgendes in geeigneter Weise aufmerksam zu machen:
1. In versicherungsrechtlichem Sinne bildet der „Werkmeister" eine Mittelstufe zwischen dem Betriebsbeamten u«8 dem Gewerbegehilfen (Vorarbeiter, Lohnarbeiter), in 8er die betriebsleitende und die auf eigener körperlicher Mitwirkung gerichtete Tätigkeit sich ungefähr die Wagschal« halten. Ueberwiegt dagegen die letzgenannte Tätigkeit w Heblich die erstere, oder fehlt jene — Sie betriebsleitende —> überhaupt, so gehört die betreffende Person nicht zu der Gruppe der Werkmeister und zwar auch dann nicht, wenn ihr diese Bezeichnung vom Arbeitgeber oder von den Arbeitskameraden beigelegt wird. Solche Personen, die nur den Namen, nicht aber in versicherungsrechtlichem Sinne dem Wesen nach „Werkmeister" sind, unterliegen Ler Invalidenversicherungspflicht ohne Rücksicht auf die Höhe des Jahresarbeitsverdienstes; sie bleiben also auch der Jnva- lidenversicherungspflicht unterworfen, wenn sie mehr als 2000 Mark jährlich verdienen.
2. Die wirklichen Werkmeister unterliegen, sofern ihre Beschäftigung als solche ihren Hauptberuf bildet, sowohl der Versicherungspflicht nach den Bestimmungen über die Invaliden- und Hinterbliebenen- als auch über die Angestelltenversicherung. Sofern der Jahresarbeitsverdienst mehr als 2000 Mark erreicht hat, hört der Jnvalidenverficherungszwang auf, unL es besteht sodann nur noch die Versicherungspflicht aufgrund des Versicherungsgesetzes für Angestellte. Mit Erreichung eines Jahresverdienstes von mehr als 5000 Mark hört auch der Versichdrungszwang nach dem Angestelltenverficherungs- gesetz auf. In beiden Fällen steht den Versicherten das in ihrem Interesse liegende Recht zu, die erworbene Anwartschaft auf Rente durch freiwillige Versicherung aufrecht zu erhalten.
Hanau Len 25. August 1913. V. 1039
Königliches Versicherungsamt für den Landkreis Hanau,
I. V.: Karbe.
Die Geflügelcholera unter dem Geflügelbestande des Kaufmanns Karl Scherrer in Frankfurt a. M., Eutleut- straße Nr. 294, ist erloschen.
Die Gehöftsperre ist aufgehoben.
Hanau den 26. August 1913. V, 589s
Der Königliche Landrat.
I. A.: Karbe.
Stadtkreis Hanau. Bekanntmachung.
Es ist wiederholt die Wahrnehmung gemacht worden, daß, insbesondere beim Einschaufeln von Kohlen von der Straße aus über den Bürgersteig, die dem Fußgänger gegenüber nötige Rücksichtnahme außer Acht gelassen wird. Nach § 34 der Straßenpolizeiverordnung müssen jedoch die Bürgersteige und alle nur für Fußgänger bestimmte Wege dem allgemeinen Fußgängerverkehr freigehalten werden.
Unter Hinweis auf diese Vorschrift ersuche ich die Interessenten, das Einschaufeln und Fortschaffen von Kohle» über den Bürgersteig so einzurichten, daß dadurch der Fuß' gängerverkehr nicht gehindert wird. .
Die Schutzmannschaft ist angewiesen, auf die Besolgui^g dieser Vorschrift ihr besonderes Augenmerk zu richten uns bei Zuwiderhandlungen Anzeigen zur Bestrafung vorzu legen.
Hanau den 16. August 1913.
Königliche Polizeidirektton.
J. V.: Karbe.