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Sinrückungsgebühr:

Die 6gespaltene Petitzeile oder deren Raum 20 Pfg, im Reklameteil die Zeile 50 Pfg.

Rotationsdruck und Verlag der Vuchdruckerei des verein, eo. Waisenhauses in Hanau.

General-Anzeiger

Amtliches Organ siir Stadt- and Landkreis Kanan.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.

MM

Bezugspreis:

Vierteljährlich 1.80 Mk., monatlich 60 Pfg., für Post­bezug vierteljährlich 2.10 Mk., monatlich 70 Pfg.

Die einzelne Nummer kostet 5 Pfg.

Verantwort!. Redakteur: 6. Schrecker in Hanau.

Nr. 193

Bernsprechanschltttz Nr. 230

Mittwoch den 20. August

Fermsprechattschlitk Nr. 230

1913

Amtliches.

Abänderung der Vorschriften über die Ausbildung von Eewerbeschullehrerinnen vom 23. Januar 1907

(H. M.-Bl. S. 14, 15.)

An Stelle der Ziffern 5, 6 und 7 unter IV der Vor­schriften über die Ausbildung von Gewerbeschullehrerinnen vym 23. Januar 1907 (H. M. Vl. S. 14, 15) treten folgende Bestimmungen:

5. für diejenigen, welche die Lehrbefähiung unter Ila erwerben wollen, die Ablegung der Prüfung als Leh­rerin der Hauswirtschaftskunde gemäß den Vestim- mungen der vom Minister der geistlichen und Unter­richtsangelegenheiten im Einvernehmen mit dem Mi­nister für Handel und Gewerbe erlassenen Prüfungs­ordnung vom 18. Mai 1908 H. M. Bl. S. 244 ff. Zentralblatt für die gesamte Unterrichtsverwaltung S. 613 ff.

6. für diejenigen, welche die Lehrbefähigung unter IIb bis f erwerben wollen, die Ablegung der Prüfung als Lehrerin der weiblichen Handarbeiten gemäß den Be­stimmungen der vom Minister der geistlichen und Unterrichtsangelegenheiten im Einvernehmen mit dem Minister für Handel und Gewerbe erlassenen Prüfungsordnung vom 18. Mai 1908 H. M. Vl. S. 242 ff. Zentralblatt für die gesamte Unterrichtsver- rbaltung S. 608 ff.

7. der Nachweis einer ausreichenden wissenschaftlichen Vorbildung. Dieser kann erbracht werden durch Vor­lage

a) des Schulzeugnisses eines Lyzeums,

b) einer Bescheinigung über die gemäß dem Erlasse des Ministers der geistlichen und Unterrichts­angelegenheiten vom 7. Juni 1912 U II. Nr. 16574 (Zentralblatt für die gesamte Unterrichtsverwaltung S. 507 ff.) erfolgten Ab­legung einer zum Eintritt in die Frauenschul­klassen eines Oberlyzeums berechtigenden beson­deren Prüfung,

c) des Versetzungszeugnisses von der 4. zur 3. Klasse einer Studienanstalt,

d) des Abgangszeugnisses über den erfolgreichen Besuch einer 10 Jahreskurse umfassenden höheren Mädchenschule, in der, abgesehen von der Unter­stufe, nie mehr als 2 Jahreskurse im Unterricht vereinigt sind und dem Unterrichte der Lehrplan vom 12. Dezember 1908 zu Grunde gelegt ist. Bei Bewerberinnen, die spätestens am Schlüsse des Winterhalbjahres 1908/1909 eine vollentwickelte höhere Mädchenschule verlassen haben, genügt ein Zeugnis über den erfolgreichen Besuch der obersten Klasse, ohne daß es einen Unterschied macht, ob die Anstalt mit 9 oder 10 Jahreskursen ausgestattet war.

Bewerberinnen, welche Zeugnisse über eine den vorstehenden Bestimmungen entsprechende Schulbil­dung nicht beizubringen vermögen, können in ein Ge­werbeschullehrerinnenseminar ausgenommen werden, wenn sie die Prüfung als Lehrerin der Hauswirt­schaftskunde in den Fächern: Kochen, praktische Haus­arbeiten, Naturkunde, Nahrungsmittellehre mit min­destensgut", in den übrigen Fächern mit mindestens genügend" oder die Prüfung als Lehrerin der weib­weiblichen Handarbeiten in den Fächern: Anfertigen von Wäsche- und Kleidungsstücken, Maschinennähen, Ausbesserungsarbeiten, Verzierungsarbeiten mit min­destensgut", in den übrigen Fächern mit mindestens ^genügend" bestanden haben.

Gemäß den §§ 13 und 18 der preußischen Maß- und Gewichtsordnung vom 16. Mai 1816 in Verbindung mit § 7 des Gesetzes betreffend die Stempelung und Veaufsich- tigung der Wagen im öffentlichen Verkehre vom 24. Mai 1853. sind alle im Verkehre mit dem Publikum stehenden Behörden verpflichtet, ihre Maße, Gewichte und Wagen regelmäßig durch die Eichungsbehörden auf ihre Richtigkeit prüfl'n zu lassen. Auf Grund dieser Bestimmungen, welche .auch unter der Herrschaft der deutschen Maß- und Gewichts- ordMNg vom 17. August 1868 Gültigkeit behalten und in den neuerworbenen preußischen Landesteilen, in denen übrigens ähnliche Gesetze bestehen, durch die Verwaltungs­behörden Anwendung gefunden haben, war Anweisung an die Behörden ergangen, ihre Meßgeräte alle 3 Jahre nach­prüfen zu lassen. Diese Anordnungen bedürfen, soweit ein Messen und Wägen im Verkehr mit dem Publikum, also ein

öffentlicher und gemäß § 6 der am 1. April 1912 in Kraft getretenen Maß- und Gewichtsordnung vom 30. Mai 1908 -'eichpflichtiger Verkehr stattfindet, insofern der Abänderung, als nach § 11 Abs. 1b a. a. O. die Nacheichungsfrist im all­gemeinen 2 Jahre und lediglich für festfundamentierte Wagen und für Wagen für eine größte zulässige Last von 3000 Klg. und darüber 3 Jahre beträgt.

Das Nacheichungsgeschäft findet, soweit es sich nicht am Sitze der Eichämter vollzieht, in der Weise statt, daß die Eichmeister nach einem festen Plane herumreisen und die wichtigeren Orte alle 2 Jahre aufsuchen, um auf öffentlichen Eichtagen an Ort und Stelle die Nacheichung vorzunehmen. Es erscheint daher erwünscht und finanziell zweckmäßig, daß sich die Behörden, welche Geräte von den Eichbeamten nach­prüfen lassen, diesen Rundreiseplänen anpasfen.

Die meinem Ressort unterstellten Behörden haben sich die Einhaltung der vorgeschriebenen Nacheichungsfristen von 2 bezw. 3 Jahren nicht nur für die dem öffentlichen Ver­kehr dienenden, sondern für alle Meßgeräte angelegen sein zu lassen. Bei der jetzigen Bestimmung, daß bei einer innerhalb dieser Fristen wahrgenommenen Abweichung der Meßgeräte sofort eine Nachprüfung durch die zuständige Eichbehörde zu veranlassen ist, behält es sein Bewenden.

Die von den Behörden benutzten Meßgeräte sind in der Regel auf den öffentlichen Eichtagen vorzulegen; Anträgen auf Prüfungen den Diensträumen wird bei rechtzeitiger Stellung entsprochen werden, falls nicht die Durchführung des NunÄreiseplans dadurch in Frage gestellt wird.

Ich bemerke, daß von der Prüfung auf den Nacheichungs­reisen Präzisionsgerätschaften ausgeschlossen sind. Für die Prüfung kommen ferner im allgemeinen nicht in Betracht ine festfunÄamentierten Wagen und die Wagen für eine größte zulässige Last von 3000 Klg. und darüber, bei denen die Nacheichungsfrist 3 Jahre beträgt und die eichamtliche Prüfung regelmäßig nur möglich ist, wenn gewisse technische Vorbereitungen getroffen sind. Anträge auf Prüfung sol­cher Wagen im Zusammenhänge mit den Nacheichungsrund­reisen können aber berücksichtigt werden, wenn die Vorbe­dingungen für eine glatte Erledigung des Geschäfts vor­liegen und wenn die Ausführung des Rundreifeplans da­durch nicht in Frage gestellt wird.

Berlin W. 9 den 28. Juni 1913. II. a 2152/L 4945 Der Minister für Handel und Gewerbe.

J. V.: Schreiber.

Eandkreis Hans«.

Bekonntmarqung.

1. Am Samstag den 30. August d. I. wird ein Scharf­schießen der 21. Feldartillerie-Brigade in dem durch die Ver­bindungslinien der nachstehend aufgeführten Ortschaften be­zeichneten Abschnitt stattfinden:

WindeckenRoßdorfMittelbuchen Wachenbuchen HochstadtBischofsheimBergenGronau Nieder­dorfeldenOberdorfeldenKilianstädtenWindecken.

Es wird in der Richtung von Westen nach Nord-Osten geschossen, 1. Stellung hart östlich und nördlich Bergen.

2. Das innerhalb der genannten Grenze gelegene Ge­lände darf am 30. August von vormittags 7 Uhr ab bis nach Beendigung des Schießens (voraussichtlich 12 Uhr mit­tags) nicht betreten werden. Das Gelände ist durch Sicher­heitsposten abgesperrt. Den Anordnungen dieser Posten ist unbedingt Folge zu leisten.

Die Beendigung des Schießens wird durch Einziehung der Posten angezeigt.

3. Es wird dringend' davor gewarnt, blind gegangene (das heißt nicht zersprungene) Geschosse oder Messingzünder von etwa 10 Zentimeter Durchmesser zu berühren, weil hierdurch das Zerspringen derselben herbeigeführt werden kann und dies mit Lebensgefahr verbunden ist. Alle Alu­miniumzünder und Zünder von nur etwa 7 Zentimeter Durchmesser sind ungefährlich. Von dem ^ufftnben eines blindgegangenen Geschosses oder Messingzünders von etwa 10 Zentimeter Durchmesser ist der betreffenden Ortsbehörde und von dieser der Brigade unter genauer Angabe des Fundortes umgehend Mitteilung zu machen. Das Geschoß bezw. der Messingzünder muß bis zum Eintreffen des Sprengkommandos unter Bezeichnung der Stelle durch ein Warnungszeichen unberührt liegen bleiben. Der Finder er­hält als Findergeld für ein ülindgegangenes Geschoß mit Zünder oder einen Messingzünher 1. Mark, für einen ein­zelnen noch brauchbaren Zünder aus Aluminium oder für ein Geschoß ohne Zünder 50 Pfg. Diese Beträge werden jedoch nicht gezahlt, sobald erwiesen, daß der Finder das Geschoß bewegt hat. Eine Wegnahme von Geschossen der Fußartillerie, welche nicht zerspringen, (Länge etwa einen

halben Meter), wird strafrechtlich, gegebenenfalls als Dieb-, stahl verfolgt.

4. Zur Vermeidung von Flurschäden durch Zuschauer, für die seitens der Militär-Verwaltung Ersatz nicht geleistet wird, ist das Königliche Landratsamt ersucht worden, durch genügende Eendarmeriepatrouillen das Betreten bestellter Felder pp. zu verhüten.

Frankfurt a. M. den 28. Juli 1913.

Kommando der 21. Feldartillerie-Brigade.

Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher ersuche ich, die vorstehende Bekanntmachung in ortsüblicher Weise zur allgemeinen Kenntnis zu bringen und dringend vor der Berührung blindgegangener Geschoße oder Messingzünder zu warnen.

Hanau den 5. August 1913. M. 1338

Der Königliche Landrat.

J. A.: Karbe._______

Stadtkreis Rana«.

Zwecks Einführung eines Kanalanschlusses wird die Hintergasse in Hanau-Kesselstadt von heute ab bis Ende dieser Woche für den öffentlichen Fuhrverkehr gesperrt. Hanau den 19. August 1913. ? 9284

Königliche Polizei-Direktion.

J. V.: Karbe.

Bekanntmachung.

Badeanstalt Bangertstratze.

Der Betrieb der Badeanstalt ist von heute ab wieder eröffnet.

De* Stadtbaurat.

Handelsregister.

Firma: »Hanauer Meiubahugesellschast, Altiengesell- schaftâ in Hanau.

Der Regierungsbaumeister a. D. Franz Behrens zu Berlin ist als Vorstandsmitglied ausgeschieden.

Eintrag des Königlichen Amtsgerichts 6 in Hanau vom 7. August 1913. 19287

Handelsregister.

L Unter der Firma:

Wilhelm Müller" betreibt der zu Hanau wohnhafte Kaufmann Wilhelm Müller in Hanau als Einzelkaufmann ein Kolonial­warengeschäft.

2. Unter der Firma:

Karl Kaiser" betreibt der zu Hanau wohnhafte Steinbruchbesitzer Karl Kaiser in Hanau als Einzelkaufmann ein Steinbruch- und Straßenbaugeschäft.

3. Unter der Firma:

Wilhelm Schwaab"

betreibt der zu Hanau wohnhafte Kaufmann Wilhelm Schwaab in Hanau als Einzelkaufmann eine Schuy- warenhandlung.

4. Firma:Löwenapotheke Dr. J. Thiel" in Hanau.

Die Firma ist erloschen.

5. Firma:P. ®. Hosse Wb." in Hanau

Der persönlich haftende Gesellschafter Geh. Kom­merzienrat Otto Hosse in Hanau ist aus der Firma ausgeschieden. Der seitherige Gesellschafter Wilhelm Weigang früher in Bautzen jetzt in Hanau fuhrt das Geschäft unter der seitherigen Firma als Einzelkau,- mann fort. . , s .

Die dem Kaufmann Friedr rch Marra Schlo- b o h m erteilte Prokura bleibt bestehen.

6. Firma:Kaufhaus Stern Inh. Siegfried Stern"

in

Großauheim.

Die Firma ist erloschen.

Ginträne des Königlichen 8(mt»gerWs 6 .n Sana« zu 1 nom 23. Juli 1913, zu 2 »am 29. SuK 1913 »u 3. 4 und 5 vom 6. August 1913, zu 6 °°m 7. W 1913. _______

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Verloren: 1 Hutnadel mit Hulse, 1 Pfandstyem

Nr. 8228.