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Rotationsdruck und Verlag der Vuchdruckerei des verein, ev. Waisenhauses in Hanau.
General-Anzeiger
Amtliches Organ str Stadt- and Landkreis Kanan.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.
Bezugspreis:
Vierteljährlich 1.80 Ml., monatlich 60 Pfg., M Poß? bezug vierteljährlich 2.10 Mk., monatlich 76 Pfg, Die einzelne Nummer kostet 5 Pfg.
Verantwort!. Nedatteur: 6. Schrecker in Hanau.
Nr. 179
Ketttsprechattschlitsr Nr. 230
Montag den 4. August
Ferttsprechanschlus; Nr. 230
1913
KI
Amtliches.
Nach Ziffer 4 des Schlußprotokolls zum Viehseuchenübereinkommen zwischen dem deutschen Reiche und Oester- reich-Ungarn sind für den Verkehr mit Renn- und Trabrennpferden zwischen den vertragschließenden Staaten Erleichterungen insofern vorgesehen, als für sie nur die Beibringung von Zeugnissen gefordert wird, die von hierzu besonders ermächtigten Rennklubs nach einem vorgeschriebenen Muster ausgestellt werden. Die Rennklubs, denen diese Befugnis erteilt ist, sind in dem Erlasse vom 24. April 1907 — I G e 645/07 — (Allgemeine Verfügung Nr. 24 für 1907) im Abschnitt I unter Ziffer 9 angegeben. Diese Bestimmungen sollen auch für die zu Dressur- und Leistungsprüfungen bestimmten Pferde mit der Maßgabe gelten, daß folgende Vereine zur Ausstellung der Zeugnisse ermächtigt sind:
In Deutschland: Das Kartell für Reit- und Fahrsport in Potsdam, der Reichsverband für deutsches Halbblut in Charlottenburg und die Bayerische Eampagne Reitergesellschaft in München, in Oesterreich: die Campagne Reitergesellschaft, der Reit- und Poloklub und der Klub der Herrenfahrer,' sämtlich in Wien.
Die Zeugnisse müssen anstatt der Ueberschrift „Paß für Rennpferde" (vergl. Anlage I zu dem obenerwähnten Erlasse) die Ueberschrift „Pferdepaß (für Dressur- und Leistungsprüfungen)" tragen.
Berlin, W 9, den 14. Juli 1913.
Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.
Landkreis Ranau.
Dem Vizewachtmeister Philipp Finow sind die Geschäfte hi" Kreisvollziehungsbeamten von heute ab übertragen worden.
Hanau öen 1. August 1913.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses.
F r h r. L a u r.
Im Hinblick auf das bevorstehende diesjährige Herbstmanöver mache ich die Herren Bürgermeister und Gutsvor- & steher auf Folgendes aufmerksam:
Die reifen Feldfrüchte sind, soweit dies ohne Schaden möglich, vor den Uebungen abzuernten und nach der Aberntung bald einzufahren oder auf Schober zu setzen.
Entstehen bei Truppenübungen Flurschäden, so fordert der Bürgermeister die Beschädigten durch ortsübliche Bekanntmachung zur Anmeldung ihrer Entschädigungssorde- rungen auf und stellt diese in einer Liste zusammen. Auch haben die Grundbesitzer bei Vermeidung des Ausschlusses die Beschädigung, nachdem sie eingetreten ist, den Bürgermeistern unverzüglich anzumelden. Die Herren Eutsvor- steher haben ihre Entschädigungsforderungen ebenfalls in eine Liste einzutragen. Die erforderlichen Formulare können von der Waisenhausbuchdruckerei bezogen werden. In diesem Formular sind die Spalten 1 bis 7 sorgfältig auszufüllen. Die Spalten 6 und 7 werden mit Blei ausgefüllt. Die beschädigten Grundstücke sind in der Reihenfolge einzutragen, wie sie örtlich an einander grenzen oder in der Nähe liegen, damit die Flurabschätzungskommission die Grundstücke an der Hand der Schadensnachweisungen begehen kann.
Beschädigungen, die nicht durch die Truppenübungen selbst, sondern aus andere Weise, insbesondere durch Zuschauers sowie auch dadurch entstanden sind, daß die Beteiligten das rechtzeitige Abernten unterlassen haben, begründen keinen Anspruch auf Vergütung.
, Arbeiten' und Aufwendungen, von denen die Jnteres- senten gewußt haben, daß sie durch Truppenübungen in den nächsten Tagen gestört werden mußten, begründen ebenso- wenig einen Anspruch auf Schadloshaltung.
'^ ®es$äin9ten haben unmittelbar nach eingetretener ^gwigung die Entscheidung des Ortsvorstandes darüber ^"«inrufen, ob und inwieweit die Aberntung der beschädig- en ömer einzutreten hat. Der Bürgermeister hat die Ab- ^iiik B^zuordnen, insoweit beim Verbleiben der Früchte ein höherer als der durch die Truppen ver- "Katzen entstehen würde, namentlich also bei nX '. ^ b™ «»derben ausgesetzt sind.
, .. , ^ «„^-^»"'»stei die Aberntung vor dem Ein- ffiXinfdmh m^ “"’ ^ 6ot ” >°'°-t >n üemein)cwt mit zwei unparteiischen, nicht beschädigten Ortsemgeschsenen (3. V. Ortsschätzer) den Stand der beschädigten und abzuerntenden Felder, das Quantum (Fuder I usw.) und ine Qualität der übrig gebliebenen Früchte und deren etwaige weitere Verwendbarkeit (z. B. als Vieb-
futter) und den sich hiernach ergebenden Umfang des Schadens, nicht aber die Höhe der Entschädigungssumme festzu- stelle'n und über den Befund' ein ordnungsmäßiges Protokoll aufzunehmen, das demnächst der Abschätzungskommission vorzulegen ist.
Ich verweise hier auf den durch meine Nundverfügung vom 17. Juli 1899 — M 2692 — mitgeteilten Erlaß des Herrn Ministers des Innern vom 22. Juni 1899 — IM 2307 — und erwarte genaueste Beachtung der darin gegebenen Vorschriften.
Ist der Bürgermeister selbst der Geschädigte, so muß er die Notwendigkeit der Aberntung vor dem Eintreffen der Abschätzungskommission, sowie den Umfang des Schadens durch zwei unparteiische Zeugen feststellen lassen. Dies kommt insbesondere in den Gutsbezirken in Betracht.
Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher derjenigen Gemeinden rc., in denen Flurschäden entstanden sind, haben dies unverzüglich hierher anzuzeigen, damit die Reisepkäne der Flurabschätzungskommissionen rechtzeitig festgesetzt werden können. Selbstverständlich bedarf es nicht der Anzeigen über die einzeln vorgekommenen Beschädigungen, sondern nur einer einmaligen Anzeige darüber, daß Beschädigungen überhaupt, sowie in welchem Umfange vorgekommen sind und ob Vorabschätzungen durch die Ortskommission — evtl, inwieweit — erfolgen muß. Die gedruckten Nachweisungen über die sämtlichen Anmeldungen von bei den Truppenübungen verursachten Flurbeschädigungen sind mir gesammelt sobald als möglich vorzul'egen, evtl, ist Fehlanzeige zu erstatten.
In denjenigen Fällen, in denen Vorabschätzungen durch die Ortssachverständigenkommission stattfinden, sind die diesbezüglichen Verhandlungen von den Herren Bürgermeistern nicht mit den Schadensnachweisungen einzureichen, sondern erst am Tage der Abschätzung durch die Flurabschätzungskommission dieser vorzulegen. Das Eintreffen der Abschätzungskommission wird s. Zt. mitgeteilt werden. Die beteiligten Grundbesitzer oder deren Bevollmächtigte sind demnächst zu den Abschätzungsterminen zu laden. Die Beschädigten sind bei der Anmeldung des Schadens schon durch die Herren Bürgermeister darauf hinzuweisen, daß ihnen eine ausreichende Schadloshaltung zuteil wird, daß jedoch unberechtigte Forderungen keine Berücksichtigung finden.
Die Polizeibeamten und Feldhüter sind anzuweisen, die Zuschauer von den Feldern zurückzuhalten, damit Schaden durch sie nicht entsteht. Zuwiderhandlungen sind zur Anzeige zu bringen.
Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher haben den Abschätzungsterminen in ihren Gemeindebezirken ohne
Ausnahme beizuwohnen.
Hanau den 1. August 1913.
Der Königl. Landrat.
J. A.: Karbe.
M 1346
Einstellung von Freiwilligen bei der Kaiserlichen Marine.
Die 2. Abteilung II. Torpedodivision in Wilhelmshaven stellt am 1. April und 1. Oktober eines jeden Jahres 4jäh- rig-Freiwillige als Torpedomaschinistenanwärter ein und zwar:
Maschinisten und Maschinistenassistenten von Dampfern und in Betrieb befindlichen Dampfmaschinen, sowie junge Leute, die eine 3jährige Lehr- oder Arbeitszeit als Maschinenbauer, Schlosser, Kupferschmied, Elektrotechniker, Mechaniker, Klempner, Kesselschmied oder in ähnlichen Handwerken nachweisen. Von dieser Zeit darf ein Jahr als Maschinist oder Gehilfe zugebracht sein.
Bewerber wollen sich umgehend unter Vorlegung eines vom Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission des Aus- hebungsbezirks ausgestellten Meldescheins, zum freiwilligen Dienst auf 4 Jahre lautend, eines selbstversaßten und selbstgeschriebenen Lebenslaufes und sämtlicher Schul- und Ar- beitszeugnisie evtl. Seefahrtspapiere an das oben genannte Kommando wenden.
Zur Erlangung des Meldescheins sind dem Zivilvorsitzenden der Geburtsschein, die väterliche Einwilligung für eine 4jährige Dienstzeit und ein polizeiliches Führungszeugnis vorzulegen.
Bemerkung: Die Aufnahmeprüfung zum Maschinistenanwärter umfaßt:
1. Jm Deutschen: Einige Fertigkeit im mündlichen und schriftlichen Wiedergeben der Gedanken;
2. im Rechnen: die Grundrechnungsarten mit gewöhnlichen und Dezimalbrüchen;
3. im Zeichnen: einige Kenntnisse im Anfertigen von Skizzen einfacher Maschinenteile.
Das 4. Dienstjahr gilt als Kapitulationsjahr und ist
bestimmungsgemäß für den Besuch einer 6monatigen unentgeltlichen Maschinistenmaaten - Schule (Unteroffizierschule). Die mit Erfolg abgelegte Prüfung und die erwiesene Brauchbarkeit zum Torpedo-Maschinisten-Maat berechtigt zum Besitz des Seedampfschiffsmaschinisten-Patentes 3. Klasse.
Es wird noch darauf hingewiesen, daß auch solche junge Handwerker eingestellt werden können, die ihre Lehrzeit erst zum oben genannten Einstellungstermin beenden und dann mindestens 17 Jahre alt sind.
Prospekte werden auf Wunsch kostenlos zugesandt.
Hanau den 24. Juli 1913.
Der Königl. Landrat.
J. A.: Karbe.
M. 1309
Stadtkreis Ranau.
Bekanntmachung
Die Liste der Stimmberechtigten für die Stadtver» ordnetenwahlen liegt nach Vorschrift des § 22 der Städteordnung vom 15. bis 30. August d. Js. werktäglich von vormittags 8 bis 12^ Uhr und nachmittags von %3 bis 6 Uhr im Rathaus, Zimmer Nr. 2, offen; für den Bezirk Kesselstadt im Gemeindehause zu Hanau-Kesselstadt.
Während dieser Zeit kann jeder Stimmberechtigte gegen die Richtigkeit der Liste bei uns Einspruch erheben.
Wir machen noch darauf aufmerksam, daß nach einet Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts «etwaige Ver- merke in der Wählerliste über das Ruhen des Wahlrechts nur durch rechtzeitig erhobenen Einspruch beseitigt werden
können.
Hanau den 28. Juli 1913.
Der Magistrat.
Dr. Gerejchus.
18095
Gesunäene und verlorene Gegenstände rr.
Gefunden: 1 Portemonnaie mit 70 Pfg., 1 schwarze Damentasche mit Taschentuch und 2 Fünfpfennigstücke,
1
Wäschekorb, länglich.
Zugelaufen: 1 gelber Dachshund, ml. Geschl.
Entlaufen: 1 Dobermannrüde.
Hanau den 4. August 1913.
Politische Rundschau.
Mp. Eine Novelle zum Militär-Dienstversorgungsgesetz. Die Versorgungsabteilung des preußischen Kriegsministeriums, die seit kurzem dem vorher im Militärkabinett tätig gewesenen Major Fischer untersteht, ist mit der Ausarbeitung neuer Bestimmungen über die Entschädigung derjenigen Kapitulanten des Heeres beschäftigt, die gegen den Verzicht auf den Zivilversorgungsschein einen Geldbetrag wählen. Die Heeresverwaltung, die hierbei mit den Pa- rallerinstanzen des Reichskolonialamtes, d. h. des Kommandos der Schutztruppen und des Reichs-Marineamtes im Einverständnis arbeitet, will mit dieser Neuregelung, die dem Parlament in Gestalt einer Vorlage zusammen mit dem Etat von 1914 zugehen dürfte, ein Versprechen einlösen, das dem Reichstag durch den Mund des damaligen Direktors des Allgemeinen Kriegs-Departements, Generalleutnants v. Wandel des jetzigen Gouverneurs von Köln, gegeben worden ist. Es sollen — wie die „Mil.-pol. Korrespondenz" von BunÄesratseite hört — hiernach u. a. auch ausscheidende Unteroffiziere die nicht die volle zwölfjährige, zum Erhalt von 3000 Mark in bar berechtigende Dienstzeit haben, künftighin in den Genuß einer — pro rata temporis verkürzten — Dienstprämie von vielleicht 500 Mark nach sechs- bis achtjähriger Dienstzeit gelangen. Ebenso will man den Fall der älteren Unteroffiziere neu regeln, die erheblich über zwölf (und achtzehn) Dienstjahre im Heere verbleiben. Hiervon werden insbesondere die Bezirksfeldwebel günstiger als bisher betroffen sein. ■
Mp. Der französische Militäretat. Die Mehrkosten der dreijährigen Dienstzeit in Frankreich lasten sich erst am nähernd schätzen. Genau deshalb noch nicht, weil Zunach die Angaben über die Ausgaben schwanken, die aus den Unterstützungen für hilfsbedürftige Familienvon C gestellten — mit 1,25 Frank pro Tag und 0,5 Frank f ! Kin» unter 16 Safiren - entstellen. ««** glaubt, Hierfür mit 85 »“«“fSiS bet Senat 100 Millionen Front für»«1«' 3 Tigerung ftent. Weiter ist es, bei dem D«»^«- j^"^ „„„ der Sätze der Regierungsvorlage f Kruvven im Par- Offizieren und Unteroffizieren«^ k^ ^^ lament geübt wird. mehr als fragt L