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Bezugspreisr

Vierteljährlich 1.80 Mk., monatlich 60 W, M Post­bezug vierteljährlich 2.10 Mt.» monatlich 76 Ng»

EmrAckungsgeVSsir:

Die Ngpfpaltene Petitzeile oder deren Naum 20 Pfg. im Reklameteil die Zelle 50 Pfg.

Rotationsdruck und Verlag der Buchdruckerei des verein, ev. Waisenhauses in Hanau.

Amtliches Organ für Stakt- und Landkreis Kanan.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.

Die einzelne Rümmer kostet 6 Pfs-

Verantwort!. Redakteur: G. Schrecker in Hanau,

Nr. 158

Aerusprechattschlitf; Nr. 230

Donnerstag den 10. Juli

Ferttsprechattschlttsj Nr. 230

1913

5

AmtNAeS.

Eandkreis Fjanau.

Die Ferien des Kreisausfchuffes beginnen am 21. Juli und enden am 1. September. Während derselben werden Termine zur mündlichen Verhandlung nur in schleunigen Sachen abgehalten werden.

Auf den Lauf der gesetzlichen Fristen bleiben die Ferien ohne Einfluß.

Hanau den 7. Juli 1913. A. 3568

Der Vorsitzende des Kreisausfchuffes.

F r h r. Laur.

Nachstehende Bestimmungen betreffend die Nachsuchung der Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienste werden hierdurch wiederholt bekannt gemacht.

Die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienste darf nicht vor vollendetem 17. Lebensjahre »achgesucht werden. Der Nachweis derselben ist bei Verlust des Anrechtes spätestens bis zum 1. April des ersten Militär- pflichtjahres zu erbringen.

Wer die Berechtigung nachsuchen will, hat sich bei der Prüfungskommission, in deren Bezirk der Wehrflichtige gestellungspflichtig ist, spätestens bis zum 1. Februar des ersten Militärpflichtjahres schriftlich zü melden.

Alljährlich finden zwei Prüfungen statt, die eine im Frühjahr, die andere im Herbst. Das Gesuch um Zu- lassüng zur Prüfung muß für die Frühjahrs-Prüfung spätestens bis zum 1. Februar, für die Herbst-Prüfung spätestens bis zum 1. August angebracht werden.

Hanau den 7. Juli 1913.

Der Königliche Landrat.

J. A.: Karbe.

M 1194

Unter Bezugnahme auf die Bestimmungen der §§ 32—36 . .,, „ „ , 27.Januar 1877 und 85 des Eerrchtsverfaßungsgefetzes vom y7—g^^-fggg" — Reichsgefetzblatt Seite 41/371 — werden die Herren Bür­germeister und Gutsvorsteher veranlaßt, nach dem unten abgedruckten Schema bis spätestens 1. August d. Js.

„eine Urliste der in der Gemeinde (dem Gutsbezirk) wohnhaften Personen, welche zu dem Amt eines Schöffen oder Geschworenen berufen werden können," aufzustellen und solche in dem Amtslokale der Gemeinde (Gutsbezirk) eine Woche lang zu jedermanns Einsicht aus­zulegen.

Die Namen sind in alphabetischer Ordnung in die Liste ^inzutragen.

Der Zeitpunkt und der Ort der Auslegung sind vorher öffentlich bekannt zu machen. Gegen die Nichtigkeit und Voll­ständigkeit der Urliste kann innerhalb der einwöchigen Frist schriftlich oder zu Protokoll Einsprache erhoben werden.

Die Urliste und die zu derselben etwa eingegangenen Ein­sprachen sind bis spätestens 1. September d. Js. den König­lichen Amtsgerichten zuzusenden (Amtsblatt 1882 Seite 72).

Es wird noch darauf aufmerksam gemacht, daß Personen, welche zu dem Amte unfähig (§ 32 des Gerichtsverfassungs- gesetzes) oder dazu nicht berufen sind (§§ 33, 34 des Ee- richtsverfassungsgefetzes und § 33 des Preuß. Ausführungs­gesetzes vom 24. April 1878 und landratsamtliche Verfügung vom 5. Oktober 1885, V 9605, und vom 2. April 1886, V 2851 — Kreisblatt für 1885 Nr. 235 und für 1886 Nr. 83) — in die Urliste nicht ausgenommen werden dürfen, daß die Ortsvorstände aber wählbar und somit in die Urliste ein­zutragen sind. Im übrigen verweise ich zur Beachtung auf meine Rundverfügung vom ] 8. November 1912, V 6210.

der in der Gemeinde.........wohnhaften Personen,

welche zu dem Amt eines Schöffen oder Geschworenen be­rufen werden können.

JO

Vor- und Zunamen

Beruf

Wohnort

Lebens­alter nach Jahren

g

Daß die vorstehende Urliste eine Woche lang und zwar in der Zeit vom . . .ten bis einschließlich . . .ten .............in der Gemeinde (Gutsbezirk)

...........und zwar in............ zu jedermanns Einsicht ausgelegen hat und daß vorher der Zeitpunkt und der Ort der Auslegung in orts­üblicher Weise bekannt gemacht worden ist, bescheinigt hiermit

...... den . . .ten .... 19 .

Der Gemeindevorstand.

Hanau den 1. Juli 1913.

Der Königl. Landrat.

F r h r. L a u r.

V 4659

Kesiiiidene und vekivrene KegeMünde rc.

Gef unden: 1 Satz Feuerwehrknöpfe und ein Feuer­wehrabzeichen, 2 Schlüssel an einer Schnur, 1 Legitimations­karte von der Hanauer Ortskrankenkasse für Elise Scherer, geb. Klapp, 1 Brieftasche mit verschiedenen Papieren und Wanderschein für Artur Görtz aus Danzig.

Verloren: 1 Damengürtel mit Taschentuch, 1 gol­dener Dame^rring mit rotem Stein und mit Perlenein­fassung, 1 blaue Tuch-Schildmütze für Knaben, 1 Brille.

Hanau den 10. Juli 1913.

Politische Rundschau.

Der Beginn der Nordlandsreise des Kaisers. Der „Imperator" steuerte am Dienstag von Helgoland ab mit Nordwestkurs und wendete um 9 Uhr abends zur Rückfahrt. Am Mittwoch morgen nach dem Frühstück verließ der Kaiser mit Gefolge von Cuxhaven den „Imperator" und kehrte an Bord des Dampfers „Cobra" zur „Hohenzollern" zurück". Auf der „Hohenzollern" traf der neuernannte Kriegsminister von Falkenhayn zur Meldung ein, Der Kaiser trat an Bord der Jacht „Hohenzollern»" nachmittags 2 Uhr 35 Min. mit den Begleitschiffen „Kolberg" und „Sleipner" die Rord- landsreise an.

Der Reichstagsabgeordnete Domkapitular Kohl (Zentrum) ist gestern abend in Eichstätt nach längerem Leiden gestorben.

Das englische Unterhaus nahm in dritter Lesung zum zweiten Male das Gesetz betreffend die Trennung von Kirche und Staat in Wales an. Das Oberhaus wird die Bill zweifellos von neuem ablehnen.

Die Kommission für auswärtige Angelegenheiten der französischen Kammer beschloß, Fez als Hauptstadt Marokkos beizubehalten.

Spanisch-Marokko. Der spanische Ministerpräsident Graf Romannones bestätigte, daß Raisuli beansprucht habe, von Deutschland den dritten Grad des Schutzes für marokkanische Eingeborene in Gestalt des Sensalmocholais zu erhalten. Es handle sich keineswegs um eine unbedeutende Angelegenheit, noch lasse Spanien den Gegenstand außer acht. Solange Raisuli seine mit Spanien noch auszu­gleichende Rechnung nicht abgeschlossen habe, könne er keinerlei Vorzugsstellung genießen, und es fänden hierüber mit Deutschland Verhandlungen statt. — Amtlich wird die Zer­streuung zahlreicher marokkanischer Streitkräfte gemeldet, die sich in der Nähe von Tetuan angesammelt hatten und be- deutende Verluste erlitten. Die Spanier hatten einen Toten und zehn Verwundete, dabei einen Eingeborenen-Offizier.

Die französische Heereskommission gegen vie Ein- ftellttttg Zwanzigjähriger. Der französische Kriegs- minifter teilte am Mittiuoch der Heereskommission die Ent­scheidung der Kommission für das Militärgesundheitswesen über die Einstellung der Zwanzigjährigen mit. An der Spitze der Kommission steht Dr.'Roux vom Pasteur-Institut. Es gehören ihr außer Militärärzten und Inspektoren auch Zivilärzte an, namentlich der Vorsitzende der Pariser mcbi= zwischen Fakultät. Die Meinung der Kommission ist der Einstellung der Zwanzigjährigen durchaus ungünstig und stellt den Grundsatz auf, junge Leute dürften mit zwanzig Jahren eingestellt werden, wenn sie sich freiwillig meldeten, und wenn es ihre Gesundheit gestatte. Das beratende Komitee will die Einreihung der Zwanzigjährigen einer strengen Auswahl von medizinischer Seite übertragen, da eine solche durch die Musterungskommission nicht genügend gewährleistet sei in Anbetracht der schweren Kasernierungs- und Verpflegungsbedingungen. Das Komitee lenkt ferner die Aufmerksamkeit auf die Gefahren, die durch das Zu­sammenleben von zwei Altersklassen der jungen Soldaten in den Kasernen entständen. Mehrere Kommissare waren darüber erstaunt, daß dieses vom 8. Juli datierte Dokument völlig der Ansicht der Oberinspektion für das militärische Sanitätswesen widerspreche. Jaures erhob lebhaften Wider­spruch und erklärte, er würde die Abschaffung des Artikels 29 des Heeresgesetzentwurfs, der sich auf die Wiedcrein- führung der dreijährigen Dienstzeit bezöge, verlangen. Joseph Re'nach zog sein mit Montebelle zusammen eingebrachtes Amendement zurück, welches darauf hinzielte, die über­schüssige Anzabl von Rekruten. welche der Anzahl oer Ein-

gereihten und der Jahresk'asfe der Zwanzigjährigen ent« spräche, vom Militärdienst zu befreien. Die Kommission sprach sich darauf mit allen gegen eine • Stimme gegen dis Einstellung der Zwanzigjährigen aus.

Die Balkankrisis.

Das Vordringen der Griechen.

W. Athen, 9. Juli. Der Kriegsminister gibt folgende Nachrichten bekannt: 1. Die griechischen Truppen haben gestern die Pässe des Belasitza-Gebirges (Belesch-Dagh) leb­haft angegriffen. Die Bulgaren, nachdem sie vielleicht von den Truppen bei Jschtip Verstärkung erhalten hatten, leiste­ten lebhaften Widerstand, wurden jedoch Schritt für Schritt zurllckg^drängt. Unsere Truppen hatten bereits einzelne Pässe genommen, als der Einbruch der Nacht den Kampf unterbrach. Große Trainkolonnen der Bulgaren, von In­fanterie begleitet, sah man das Strumitza-Tal hinab gegen Petritsch marschieren. Dies scheint die erste Staffel des Rückzuges zu fein, den die Bulgaren vor einigen Tagen be­gonnen haben. 2. Unsere Truppen verfolgen den Feind, der seinen Rückzug nach Petrisch durch die Enge des Strumitza? Tales bewerkstelligt. Jnfanterieabteilungen uni) eine uns feier Divisionen 1jctbcn die vom Feinde mit Artillerie be­setzten Hügel heftig angegriffen, Gefangene gemacht, fünf Kanonen und ein Maschinengewehr erobert. 3. Griechische Truppen, die von Doiran auf Strumitza vorrückten, näherten sich den Schanzgräben des Feindes bis auf 200 Meter. Ein heftiger Angriff bei Tagesanbruch zwang die Feinde, ihre Stellung unter großen Verlusten zu räumen. Eine rastlose Verfolgung brachte sie zur Auflösung, sodaß sie in halt­loser Flucht Gswohre, Munition und Ausrüstungsstücke fort­warfen. Die griechischen Truppen setzten ihren Vormarsch fort uni) erreichten Kostarino (südlich von Strumitza), eine starke, hochgelegene Stellung von größter strategischer Wich­tigkeit.

Eine montenegrinische Erklärung.

W. Cetinje, 9. Juli. Aus amtlicher montenegrinischer Quelle verlautet:' Der Minister des Aeußern beantwortete die Note, in der der bulgarische Gesandte im Auftrage seines Monarchen die Abreise aus Cetinje notifiziert, mit folgender Note vom 8. Juli, die an den mit dem Schutze der bulga­rischen Interessen betrauten russischen Geschäftsträger ge­richtet ist: Mit dem in London unterzeichneten Friedens- vertrage zwischen den vier verbündeten Balkanstaaten und der Türkei trat letztere an Bulgarien. Griechenland, Mon­tenegro und Serbien und somit an die Verbündeten sämt­liche westlich der Linie Midia-Enos gelegenen Gebiete der europäischen Türkei ab. Alle diese Gebiete wurden erworben dank der übermenschlichen Anstrengung der Verbündeten und sollten unter ihnen in einer der Billigkeit entsprechen­den Weise und im Verhältnis zu den Opfern, die jeder von ihnen gebracht hatte, aufgeteilt werden. Die bulgarische Re­gierung dachte jedoch anders. Nach der Unterzeichnung des Londoner Friedens erhob sie immer neue Ansprüche, die sich auf einen vor dem Beginn des Krieges der Verbündeten mit der Türkei mit der serbischen Regierung abgeschlossenen ge­heimen Vretrag stützten. Da dieser Vertrag der montene­grinischen Regierung von ihren serbischen und bulgarischen Verbündeten niemals zur Kenntnis gebracht worden war, sah die Regierung des Königs von Montenegro ihn für nichtig an, insoweit er Bestimmungen über die Verteilung des Kondominiums der Verbündeten enthielt und schickte auf die Nachricht, daß die bulgarische Regierung Truppen konzentriere, um bei den Verbündeten den Vertrag mit Ge­walt durchzusetzen, eine Armee an den Wardar-Fluß, um ihre Interessen zu wahren und ihre Verpflichtungen gegen­über den serbischen und griechischen Verbündeten zu er­füllen. Indem Bulgarien, auf seinen rechtswidrigen For derungen besteht und einen Schiedsspruch des Kaisers von Rußland vereitelt, griff es zu Mitteln der Gewalt um mcyr zu erlangen als ihm im Londoner Vertrag zugesprochen worden war, und am 17./30. Juni um 3 Uhr früh wurden unvermutet seine Verbünedten auf der Wardarlinie un) der südmazedonischen Linie in der Absicht angegriffen, sie durch eine Ueberrumpelung der Frucht ihrer ungeheuren Opfer zu berauben. Bulgarien führt den Krieg fort, ohne ihn erklärt zu haben, Konsequ-nte-weise erteilte die rulganlch- Regierung ihrem Vertreter in Montenegro den Wrag, Cetinje zu verlassen, was dieser auch einig- Stundeni dawuh ebenso wie das Personal der Gesandtschaft tat,, ^ne « 3 wagen, seine Abreise zu begründen die IN weiter » ^, entweder den Abbruch der diplomatisch-n B-z S eine bliche Unterbrechung würden Leuten k-nn - diesen Umständen ist die .nontenegrin* Heg-erung ^ Ansicht Mit die Million les Vertreters de- Konrau