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Rotationsdruck und Verlag der Buchdruckerei des

General-Anzeiger

Amtliches Organ für Stadt- und Landkreis Hanan.

Bezugspreis:

Vierteljährlich 1.80 ML, monatlich «Pfg., M Post­bezug vierteljährlich 240 Ml., monatlich 76 Pfg.

Die einzelne Nummer kostet 6 Pfg.

verein, ev. Waisenhauses in Hanau.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.

Verantwortl. Redakteur: 6. Schrecker tn Hanau.

Nr. 125 $mnfrre»«nW«f; Nr. 230

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Amtliches.

Stadtkreis Ranau.

Bekanntmachung.

Zn dem Abkommen zwischen dem Deutschen Reiche und dem Königreich Italien über Arbeiterversicherung vom 31. Juli 1912 ist inbezug auf die Invaliden-, Alters- und Hin­terbliebenenversicherung in den Artikeln 3 bis 7 folgendes bestimmt:

Artikel 3.

Für Italiener sind Beiträge zur deutschen Jnvaliden- vnd Hinterbliebenenversicherung wie für Deutsche zu ent­richten, auch wenn sie bei der Cassa Nazionale di Previdenza per la invalidita e per la vecchiaia degli operai oder der Cassa Jnvalidi della Marina Mercantile eingeschrie­ben sind.

Ist der Italiener bei einer Set bezeichneten Kassen ein­geschrieben, so hat auf seinen Antrag der Träger der deut­schen Invaliden- und Hinterbkiebenenversicherung die Hälfte der Beiträge, die nach der Stellung des Antrages für ihn verwendet werden, an die Cassa Nazionale di Pre­videnza als Einzahlung des Italieners für die Kaffe, bei der er eingeschrieben ist, abzuführen.

Im Falle des Absatz 2 stehen dem versicherten Italiener und seinen Hinterbliebenen Ansprüche auf Leistungen aus der deutschen Invaliden- und Himterbliebenenversicherung nicht zu, soweit solche Leistungen nicht aus einem vor Stel­lung des Antrages eingetretenen Versicherungsfalle zu ge­währen sind. Beiträge, die nach Absatz 2 zur Hälfte an die Cassa Nazionale di Previdenza abzuführen sind, kommen für den Anspruch auf jene Leistungen nicht in Betracht.

Artikel 4.

Artikel 3 Absatz 23 gilt auch für Italiener, die von der freiwilligen Zusatzversicherung nach deutschem Rechte Ge­brauch machen. Die deutschen Versicherungsträger führen den vollen Wert der Zusatzmarken ab.

Artikel 5.

Für die Erhaltung der Anwartschaft auf die Leistungen aus der deutschen Invaliden- und Hinterbliebenenversiche- rung wird die Erfüllung der Pflicht zum aktiven Militär­dienst in Italien der Erfüllung der deutschen Wehrpflicht gleichgestellt.

Artikel 6.

Deutsche in Italien sind zur Einschreibung bei der italie­nischen Cassa Nazionale di Previdenza per la invalidita e per la vecchiaia degli operai berechtigt, und zwar unter denselben Bedingungen und mit denselben Wirkungen wie Italiener, soweit in den Artikeln 7. 8, 10 und 11 nichts anderes bestimmt ist.

Artikel 7.

Die Deutschen werden bei der Cassa Nazionale di Pre­videnza unter der Bedingung der Rückgewähr der Ein­zahlungen (Tarif des vorbehaltenen Kapitals) versichert. Die Einzahlungen werden einschließlich der für den Einge­schriebenen von anderen gezahlten Beträgen aus Antrag des Versicherten zurückgewährt, wenn dieser vor Eintritt des Versicherungsfalles stirbt oder das Gebiet des italie­nischen Staates verläßt; im letzteren Falle werden sie an den Versicherten gezahlt.

Wenn Arbeitgeber in Italien für ihre inländischen Ar­beiter oder für bestimmte Klassen von ihnen an die Cassa Nazionale di Previdenza Beiträge leisten, so sind sie ver­pflichtet, in entsprechender Weise auch für ihre deutschen Arbeiter Beiträge an die Kasse zu entrichten." Nach den Bekanntmachungen des Reichskanzlers vom 31. März 1913 (Deutscher Reichsanzeiger vom 1. April 1913) ist zwischen der Kaiserlichen deutschen und der Königlich italienischen Regierung vereinbart wor­den, daß für die Erledigung der aus dem obi­gen Abkommen sich ergebenden Amtsgeschäfte (Entgegen­nahme und Beglaubigung von Anträgen, Beweiserhebun­gen usw.) für die im Bezirk der Landesversicherungsanstalt Heffen-Naffau beschäftigten oder wohnhaften Versicherten das Königlich italienische Konsulat in Köln zuständig ist.

Ueber die Behandlung der Ueberweisungsanträge und der Buchung und Abfüllung der Versicherungsbeiträge ist folgendes bestimmt:

Für Versicherte bei Landesversicherungsanstalten:

1. Der Ueberweisungsantrag ist an die Landesversiche- tungsanstalt zu richten, in deren Bezirk der Antragsteller wohnt oder beschäftigt ist. Sind hiernach mehrere Landes­versicherungsanstalten zuständig, so gebührt der zuerst ange­gangenen der Vorzug. Der Antraa kann rechtswirksam bei

Samstag den 31. Mai mmb twwnrari t' iiimHiiMBBgaBWBMMmwasaMgg

einem Versicherungsamt oder einer gemäß § 111 Absatz 1 Nr. 3 der Nsichsversicherungsordnung von der obersten Ver­waltungsbehörde hierzu Seltensten Gemeindebehörde an­gebracht werden.

2. Dem Antrag sind beizufügen:

a) eine nur in deutscher oder in deutscher und italieni­scher Sprache abgefaßte Bescheinigung der Königlich italienischen Botschaft in Berlin oder eines italie­nischen Konsulats in Deutschland über die Zugehörig­keit des Antragstellers zur Cassa Nazionale di Pre­videnza per la invalidita e per la vecchiaia degli operai oder zur Cassa Jnvalidi della Marina Mer­cantile und über seine italienische Staatsangehörig­keit,

b) die im Besitze des Antragstellers befindlichen Quit­tungskarten und Aufrechnungsbefcheinigungen sowie Mitglieds- und Austrittsbescheinigungen von Son­deranstalten.

3. Die für die Antragstellung zuständige Landesver­sicherungsanstalt trägt in ein für die Ursprungsanstalt be­stimmtes Merkblatt von der Größe der Quittungskarte die Angaben über die Person des Antragstellers, dessen Kassen­zugehörigkeit, den Tag des Eingangs des Antrags bei der Versicherungsanstalt oder bei der gemäß Nr. 1 Satz 3 zu­ständigen Ämtsstelle und das Aktenzeichen ein. Wird der Versicherungsanstalt bei Stellung des Antrags bekannt, daß der Antragsteller früher Mitglied einer Sonderanstakt war, so ist diese zu benachrichtigen. Sodann wird gegebenen­falls nach Aufrechnung der bisherigen Quit­tungskarte eine neue Quittungskarte mit laufen­der Nummer ausgestellt und dem Antragsteller zu­gesandt. In diese werden alle Marken eingeklebt, die nach dem Tage der Antragstellung verwendet werden. Auf der Außenseite ist links von dem WorteQuittungskarte" hand­schriftlich oder mittels Farbstempels in blauer Farbe augenfällig die BezeichnungJtal" anzubringen. Rechts von dem Wort Quittungskarte" ist in gleicher Weise zu vermerken:Ueberweisungsantrag, gestellt am . , - , , , ." Aktenz......." Handelt es sich um die Cassa Jnva­lidi della Marina Mercantile, so ist diese namentlich zu be­zeichnen.

Gleiche Vermerke sind in der gleichen Weise von den Quittungskartenausgabestellen auf die späteren Quittungs­karten und auf die Aufrechnungsbescheffkigungen zu setzen.

4. Bei Streitigkeiten zwischen der Landesversicherungs­anstalt und dem Antragsteller entscheidet das gemäß §§ 1637 ff. der Reichsversicherungsordnung zuständige Ver­sicherungsamt. Gegen dessen Entscheidung ist Beschwerde an das Oberversicherungsamt zulässig (§§ 1791, 1792, 1799 der Reichsversicherungsordnung).

5. Die Ursprungsanstalt berechnet alljährlich auf Grund der bis zum 31. Dezember des abgelaufenen Kalenderjahres bei ihr eingegangenen Quittungskarten, welche Beträge für die einzelnen Italiener abzuführen sind. Sie übersendet die Summe auf Kosten und Gefahr der Cassa Nazionale di Previdenza an die von ihr bezeichnete inländische Zahl­stelle unter Beifügung einer Liste, aus welcher der Name des Versicherten, seine italienische Kassenzugehörigkeit und der Betrag, der für den einzelnen Versicherten übergeführt wird, zu ersehen sind. Gleichzeitig ist von der Ursprungs­anstalt der Rechnungsstelle des Reichsversicherungsamts mitzuteilen, welche Beträge abgeführt sind und wie sie sich auf die Landesversicherungsanstalten verteilen.

Cassel den 5. Mai 1913. 13213

Der Vorstand der Landesversicherungsanstalt Hessen-Nassau. Riedesel Freiherr zu Eisenbach,

. Wird hiermit veröffentlicht.

Hanau den 28. Mai 1913.

Das Versicherungsamt.

I. V.: Vartmu ß.

BekanMMKchung.

Am Montag den 2. Juni d. Js. findet in Preußen eine Schweinezählung statt. Abweichend von früheren Bestim­mungen, wonach jede viehhaltende Haushaltung eine Zähl­karte bekam, werden bei dieser Zählung nur die vorhande­nen Schweine durch die Herren Zähler in Zählbezirkslisten eingetragen. Zu diesem Zwecke werden die Herren Zähler am 2. Juni d. Js. von Gehöft zu Gehöft, und in diesem von Haushaltung zu Haushaltung, die Zahl der in der Nacht vom 1. zum 2. Juni d Js. vorbanden aeweienen Schweine ermitteln.

Ferttsprechattschlus; Nr. 230

BaKHHaraHBBBMHBMnHnraMHBBaH

1913

An die Einwohnerschaft richten wir die bringende Bitte, die Herren Zähler, die das Amt eines Zählers als Ehren­amt übernommen haben, durch möglichstes Entgegenkommen in der Erfüllung ihres mühevollen Amtes unterstützen zu wollen.

Bemerkt wird hierbei, daß die Zählung nicht, wie immer noch vielfach irrtümlich angenommen wird, zu irgend welchen steuerlichen Zwecken erfolgt. 12589 Der Magistrat.

J. A.: Vartmutz.

Bekanntmachung.

Der im Schlachthof entstehei.de Dung unS die anderen Abfälle mit Ausnahme der Borsten und Klauen sind zum 1. Juli d. I. anderweitig zu vergeben.

Angebote sind umgebend auf Zimmer Nr. 36 des Rat­hauses anzubringen, woselbst weitere Auskunft erteilt wirb. Hanau den 16. April 1913. 10423

Der Magistrat.

Hild.

Städtische Sparkaffe.

Girokonto bei der Reichsbank.

Mündelsicher. 2331 Zinsfuß: 3% %.

Tägliche Verzinsung: d. h. die Einlagen werden vom Tage nach der Einzahlung bis zum Tage vor der Abhebung verzinst.

Zinsberechnung: Zinsenbeträge von 3 Pfennige bis einschl. 7 Pfennige werden auf 5, über 7 auf 10 Pfennige abgerundet.

Gesperrte Sparkassenbücher: Durch Abgabe eines Stich­wortes als Sicherheit gegen unbefugte Abhebungen.

Haussparbüchsen: zur Ansamlung kleinerer Sparbeträge.

Uebertragbarkeitsverkehr: Kostenlose Einziehung von Spar­guthaben auswärtiger Kaffen und Ueberweisung von Guthaben an andere Sparkaffen.

Ueberweisung von Steuern: Zur Erleichterung für die Steuerzahler und zur Vereinfachung des Eeldver- kehrs werden für diejenigen Sparer, welche ein Konto bei der städtischen Sparkaffe haben, auf An­trag Steuern und Abgaben durch Ueberweisung von Sparguthaben an die Stadtkaffe für das laufende Rechnungsjahr entrichtet.

Neue Sparkassenbücher werden kostenfrei ausgefertigt.

Hypothekengelder werden zu 434 % ausgeliehen.

Worfele iw LMkniles Mm

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Neichsbankgirokonto. Postscheckkonto Nr. 6279.

Hauptstelle: im Kreishaus, Hainstraße Nr. 10.

Nebenstelle: Marktplatz Nr. 15.

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Die Ueberweisung von Spareinlagen Abziehender an eine andere Sparkasse und die Einziehung von Sparein­lagen aus auswärtigen Sparkaffen erfolgt kostenfrei.

Darlehen gegen hypothekarische Sicherstellung zu 4% % Zinsen mit und ohne Tilgungszwang, gegen Bürgschaft und Verpfändung von Wertpapieren zu zeitgemäßen Beding­

ungen. 8591

Der Vorsitzende des Vorstandes. Frhr. Laur.

Leihbank mit Landesrenterei

Hanau, Steinheimerstraße 16/18

Mündelsicher, unter Garantie des Bezirksverbandes des Regierungsbezirks Cassel.

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Ausgabe von 4°/o Schuld­verschreibungen der Lan­deskreditkasse zu Cassel,

Annahme vonSpar-Einlage.n zu 33/4°/o Zinsen

Konto-Korrent-Verkehr,

Scheck- und Ueberweisungs- Verkehr,

Annahme von Wertpapieren zur Verwahrung und Ver­waltung.

Darlehen gegen Hypotheken,

Darlehen gegen Verpfän. dung von Wertpapieren (Lombard-Darlehen).

Die Landeskreditkasse zu Cassel ist amtliche Hinter­legungsstelle für Mündel, vermögen.

Der Pfänderverkehr ist jetzt von dem übrigen Verkehr bei der Leihbank und Landes - Kenteret völlig ab. getrennt. 1207