Zweites Blatt.
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Verantwort!. Redakteur: E. Schrecker in Hanau.
Nr. 98 ^erttfprechanfchlich Nr. 230. Montag den 28. April
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Fcrttfprechattfchlttst Nr. 230.
1913
Amtliches.
Stadtkreis hanau.
Einladung zur Sitzung der Stadtverordneten-Verfammlung am Freitag den 2. Mai 1913, nachmittags 5 Uhr.
Tagesordnung:
1. Einführung der neugewählten Magistratsmitglieder.
2. Errichtung einer allgemeinen Ortskrankenkasse und einer Landkrankenkasse für den Stadtkreis Hanau.
3. Gesuch des Kaninchenzuchtvereins um Gewährung eines Beitrages zu den Kosten für die Veranstaltung einer Kaninchenausstellung.
4. Angestelltenversicherung.
5. Rückzahlung von Kanalgebühren.
Hanau den 26. April 1913.
Der Stadtverordneten-Vorsteher.
Uth, Justizrat.
VekrrrmtmsMMNg.
Nachdem der seitherige Gewerbegerichtsbeisitzer Etuls- macher Friedrich G e i g e r nm 23. März 1913 verstorben ist, ist gemäß § 19 der Ortssatzunq für das Gewerbegericht vom 7. April 1910
Schneider Georg Schramm, Aepfelallee 36, an dessen Stelle getreten.
Hanau den 24. April 1913.
Der Vorsitzende des Gewerbegerichts.
Hild.
Bekanntmachung.
Abänderung der Satzung der Haftpflichtverficherungsanstalt der Hessen- Nassauischen landwirtschaftlichen Verufsgenossenschaft.
1. 8 6 Absatz 2 Satz 1 Lis 3 erhalten folgende Fassung:
„Auf Grund der Bücher hat der Landeshauptmann am Jahresschlüsse für das verflossene Rechnungsjahr eine Jahresrechnung und eine Bilanz auszustellen. Diese sind mit einem die Verhältnisse sowie die Entwicklung des Unternehmens darstellenden Berichte, durch den Genossenschafts- verstand der nächsten Genossenschaftsversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Nach erfolgter Genehmigung ist ein Auszug aus der Jahresrechnung sowie die Bilanz mit dem der Genossenschaft erstatteten Berichte dem Reichsversicherungsamt einzureichen und den Sektionsvorstünden zur Kenntnisnahme mitzuteilen."
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MMN 6er Selreiaigstrieoe.
• Von Dr. I. Heinrich.
Wenn wir in diesem Jahre, als dem Jubiläumsjahre der Befreiung Deutschlands von napoleonischer Knechtschaft, aller der Helden dankbar gedenken, die freudig Gut und Blut für Deutschlands Freiheit und Ehre eingesetzt haben, so wollen wir auch die heldenhaften Frauen und Jungfrauen nicht vergessen, die dem männlichen Geschlecht an Opferfreudigkeit und Opfermut nicht nachstanden. Am bekanntesten sind Eleonore Prochaska, die im Gefecht an der Göhrde die Todeswunde empfing, und Johanna Stegen, das Heldenmädchen von Lüneburg.' Es sind aber noch mehr Frauen und Jungfrauen zu nennen, die, von der Begeisterung getrieben, an der Bekämpfung der französischen Tyrannei tatkräftig teilgenommen haben, und es ist ein Verdienst des durch seine militärischen Forschungen'bekannten Majors Louis Roel, durch eingehende Studien nicht weniger als 17 Frauen und Jungfrauen festgestellt zu haben, die an der Befreiung des Vaterlandes mitwirkten, deren Leben und Taten er in einem bei I. Köppen in Berlin erschienenen, prächtigen, illustrierten Buche „Die deutschen Heldinnen in den Kriegsjahren 1807 bis 1815“ verherrlicht hat.
Die erste Frau trat schon-im Winter 1807 hervor, Frau Kojalxe von Bonin in Schlesien, die mit einem schwachen Kommando von zwei Offizieren und 70 leichten Reitern in ver von den Franzosen besetzten Provinz 22 000 Taler preu- h’ijcije Kassengslder, die soeben den Franzosen abgeliefert werden sollte, rettete und zwei französische Generäle, einen ^^tt^lhen Rittmeister, einen Feldjäger und einen französischen Kurier mit wichtigen Depeschen zu Gefangenen machte. Dem gefangenen General Brun ließ sie außerdem alles abnehmen, was er bei sich hatte: es waren 70 000 Taler in Gold. Im Jahre 1813 stellte sie sich in den Dienst der
2. § 13 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Versicherten (§ 17 Absatz 2) sind für die Dauer ihrer Versicherung bei der Anstalt nicht berechtigt, sich gegen dieselbe Haftpflichtgefahr innerhalb der für die Haftung der Anstalt bestimmten Grenze von 100 000 Mark bezw. von 150 000 Mark bei Personenschäden uni» von 60 000 Mark bei Sachschäden (8 22 Absatz 1) oder gegen den von ihnen innerhalb dieser Grenze selbst zu tragenden Teil jener Gefahr anderweitig zu versichern."
3. § 17 Absatz 1. Statt §§ 18 und 19 muß es heißen: „§§ 18, 19 Absatz 1."
4. 8 18 Ziffer 2 erhält folgende Fassung:
„Wegen solcher Beschädigungen, deren Ersatz im ganzen den Betrag von 10 Mark nicht erreicht."
5. § 19 in der drittletzten und vorletzten Reihe fallen die Worte:
„oder die auf einer durch Vertrag besonders übernommenen Haft- oder Fürsorgepflicht beruhen" .
weg: dafür ist als Absatz 2 anzufügen:
\ „Dasselbe gilt von einer Haft- oder Fürsorgepflicht, die durch Vertrag besonders übernommen ist. Doch gewährt drö Anstalt in dem durch § 22 bestimmten Umfange Ersatz für diejenigen Entschädigungen, welche der Versicherungsnehmer auf Grund einer gegenüber der Militärbehörde übernommenen Verpflichtung an beurlaubte Soldaten zu zahlen hat, die, während sie sich zur Hilfeleistung im landwirtschaftlichen Betriebe bei einem Versicherungsnehmer aufhalten, dortselbst verunglückt sind." <
6. § 22 Absatz 1 erhält folgende Fassung!
„Die Anstalt gewährt den Versicherten vollen Ersatz, jedoch im Einzelfall's bei Personenschäden höchstens 100 000 Mark, wenn eine Person verletzt oder getötet ist und höchstens 150 000 Mark, wenn zwei oder mehr Personen verletzt oder getötet sind, bei Sachschäden höchstens 60 000 Mark. Besteht die Entschädigung in einer Rente, so ist deren Kapitalwert (§ 32) in Betracht zu ziehen."
7. § 22 Absatz 2 fällt weg.
8. § 24 Absatz 1, 2 und 3, §§ 25 26, 27 Absatz 1, § 31 Absatz 1, § 46 Absatz 1
das Wort „Grundgebühr" wird durch „Beitrag" ersetzt.
9. § 40 erhält folgende Fassung:
„Wenn der Versicherungsnehmer einen mit Gefahr für fremde Personen oder fremdes Eigentum verbundenen Zustand oder eine derartige Gefahren drohende Veranstaltung auf eine an ihn ergangene schriftliche Aufforderung innerhalb einer ihm gestellten Frist nicht beseitigt bezw. nicht unterläßt und dann durch diesen Zustand oder durch diese Veranstaltung ein Schaden entsteht, so ist die Anstalt diesen Verwundetenpflege. Auch im Jahre 1815 folgte die heldenhafte Frau den verbündeten Heeren, ihr Samariterwerk ausübend, bis nach Paris. Am 27. Dezember 1841 ist sie in Potsdam gestorben. In ihren Erinnerungen sagt sie: „Richt Ehr- und Ruhmesbegierde waren die Triebfedern meines Hairdelns, die Geschichte gedenke meines Ramens nicht: so folgt mir doch jenseits des Grabes die Beruhigung durch Tatsachen- die Liebe und. Anhänglichkeit an meinen König erprobt zu haben."
Eine andere Schlesierin, Maria Werder, auch eine Guts- besitzersfrau, trat ebenfalls 1807, zusammen mit ihrem Gatten, bei den schlesischen Husaren ein. Sie wurde mehrfach verwundet. In einem Gefecht bet Neurode wurde ihr durch einen Säbelhieb der kleine Finger der rechten Hand abgeschnitten, wobei sie lächelnd sagte: „Eins von zehn bleibt neun!" Als sie später in Kriegsgefangenschaft geriet, flüchtete sie und kam unter vielen Abenteuern auf ihr Gut bei Sagan. Ebenso kämpfte sie wieder im Jahre 1813 und ficht in der Schlacht bei Leipzig mit, wo ihr das Pferd unter dem Leibe erschossen wurde und ihr Gatte den Heldentod fand. Jetzt entdeckte sie ihren Vorgesetzten, daß sie e^te Frau sei, und kehrte aus ihr verödetes Gut zurück.
Bekannter ist dann das Heldenmädchen Eleonore Prochaska, die Tochter eines Musiklehrers und Jnvalidenunter- offiziers in Potsdam, die unter dem Namen. August Renz in das Lützowsche Freikorps eintrat. Briefe, die sie aus dem Felde an ihren Bruder richtete, zeigen, wie echte Weiblichkeit sie mit männlicher Entschlossenheit und Tapferkeit vereinigen können. Ihr letzter, aus Schwerin am 9. August 1813 geschriebener Brief lautet: „Lieber, guter Bruder. Uns ist gesagt, daß wir in drei Tagen schon vor den Feind kommen, es ist also vielleicht das letzte Mal, daß ich mit Dir, Teurer, Guter, noch eine Unterhaltung habe. Ich bin zwar sehr müde, wir haben in fünf Tagen,hintereinander vierzig Meilen rurückaeleat. und morgen früh marschieren *
Schaden zu ersetzen nicht verpflichtet es sei denn, daß die Versäumung den Umständen nach als eine unverschuldete anzusehen ist. Die Aufforderung muß einen Hinweis auf den hier vorgesehenen Nachteil enthalten."
10. § 47 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„Die Genossenschastsversammlung kann ferner beschlie» ßen, mit Haftpflichtversicherungsanstalten, die von anderen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, sonstigen öffentlichen Verbänden oder von landwirtschaftlichen Vereinigungen errichtet sind, Verträge über die gemeinsame Tragung größerer Haftpflichtschäden abzuschließen. Abkommen dieser Art bedürfen der Genehmigung des Reichsversicherungsamtes."
11. 8 51.
Die vorstehenden Abänderungen der Satzung vom 2. De» zember 1910 treten, nachdem die Genehmigung durch den Bundesrat unter dem 17. März 1913 erteilt ist, am 1. Januar 1913 in Kraft und werden hiermit gemäß § 48 der Satzung bekannt gemacht.
Gaffel am 11. April 1913.
Der Landeshauptmann der Provinz Hessen-Nassau.
Ri'ödes el, Freiherr zu Eisenbach.
Wird veröffentlicht.
Hanau den 22. April 1913. ^0547
Hessen-Nassauische landwirtschaftliche Verufsgenossenschaft.
Sektion Hanau-Stadl-
Der Sektions - Vorstand. -
I. D.: Hild-
Aus Nah und Fer«.
r. Marburg, 27. April. Die Vertrauensmänner-Versammlung des Bundes der Landwirte stellte den seitherigen Konservativen Abgeordneten, Professor Bredt-Marburg, als Kandidaten für die bevorstehende Landtagswahl auf. Die Versammlung wünschte zugleich, daß bei der nächsten Reichs- tagswahl nur ein rechtsstehender Kandidat aufgestellt wird. — Auch die deutsch-soziale Partei macht bekannt, daß sie Prof. Bredt unterstützt. Sie erwartet, daß die Konservativen bei der nächsten Reichstagswahl die Wiederwahl des seitherigen Abgeordneten Rupp unterstützt. Bei der letzten Reichstagswahl kandidierte bekanntlich Prof. Bredt für die Konservativen.
)( Bad Kissingen, 26. April. Am 15. und 16. Mai findet die fxierliche Eröffnung des neuen Regentenbaues (Kgl. Kurhaus) durch Seine Kgl. Hoheit den Prinzregenten Ludwig von Bayern statt. Der Regentenbau, ein Werk des Geheimrats Professor Max Littmann, birgt in sich groß- awMiau. '.'/MHiiia.wi Mmrnii' ^n'jniauMMawBMMBwm^iinBKagWMBMBngMMg;^^
wir schon wieder weiter, aber trotz Müdigkeit will ich mich doch diesen Abend einzig mit den Meinigen beschäftigen. Du sagtest mir einmal, ich müßte nicht dein Herz zu dem eines Weibes stimmen, sondern in dir allein Mut zu erwecken suchen. Sieh, Lieber! so denke ich jetzt von Dir; und mit der festen Ueberzeugung, daß Du und Vater und Karoline mir nicht böse seid, gehe ich voller Mut und Entschlossenheit zum Kampfe. Komme ich von dort glücklich wieder zurück dann, guter Bruder, wird meine Freude überschwenglich ssi"' komme ich nicht wieder zurück, dann sage ich Dir in diesem Briefe das feiste Lebewohl, teurer, guter Bruder. Dann lebe ewig, ewig wohl! Ich kann weiter nichts sagen, als daß ich auch noch im Tode treu und ewig mit Liebe sein werde Dein Dich ewig liebender Bruder August Renz." Im Gefecht bei Lauenburg am 17. und 18. August 1813 erhielt sie die Feuertaufe, und an der Göhrde am 16. September, als sie die einem französischen Tambour abgenommene Trommel zum Angriff schlug, traf sie die Todes- wundö, der sie nach schmerzvollem Leiden am 3. Oktober erlag. Auf dem alten Kirchhofe in Potsdam ist ihr ein Denkmal errichtet, ebenso auf dem Friedhöfe in Dannenberg, wo sie mit militärischen Ehren zur letzten Ruhe bestattet wurde. Das Denkmal in Dannenberg trägt die Inschrift: „Sie fiel verwundet im Schlachtgewühl mit dem Ausruf: Herr Leutnant, ich bin ein Mädchen!" Die Taten Eleonore Pro- chaskas sind viel besungen worden; auch Friedrich Rückert hat ihr ein begeistertes Gedicht gewidmet.
Weniger bekannt geworden ist die 17jährige Anna Lühring aus Bremen, die heimlich in der Kleidung ihres Bruders ebenfalls bei den Lützower Jägern als Eduard Krufe eintrat und an mehreren kleineren Gefechten teilgenommen hat. Sie ist mit hinein in Feindesland marschiert. Als ihr einmal zwei lustige Kameraden sagten, sie hielten sie für ein Mädchen, erwiderte sie: „Zwei Flaschen Wein, wenns wahr ist!" Dann brachte sie zwei Flaschen Wein berbei und ries